RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-533/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- April 2018, Zl. ***, betreffend Rückerstattung an Kosten der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- April 2018, Zl. ***, betreffend Rückerstattung an Kosten der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, 02.10.2017 und 14.12.2017, beide ***, für die Zeit von 05.09.2017 bis 28.02.2018 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von insgesamt € 844,70 dem Land Niederösterreich zu erstatten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2018, , Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, 02.10.2017 und 14.12.2017, beide ***, für die Zeit von 05.09.2017 bis 28.02.2018 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von insgesamt € 844,70 dem Land Niederösterreich zu erstatten. Begründet wurde dies dahingehend, dass auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen folgende Zahlungseingänge vermerkt waren: 27.9.2017 € 200,00 02.10.2017 € 500,00 16.10.2017 € 100,00 08.11.2017 € 284,44, € 347,38, € 95,02 13.11.2017 € 250,00 20.11.2017 € 150,00 10.01.2018 € 35,07 12.01.2018 € 35,77 16.01.2018 € 30,00 Diese Eingänge wurden als Einkünfte gewertet und sind bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner Beschwerde vom 30.04.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Zeitraum vom 27.09.2017 bis 16.01.2018 Geld von seinem Freund B ausgeborgt habe, welches er auch wieder zurückzuzahlen habe. Der Zahlungseingang vom 8.11.2017 sei seine Abfertigung gewesen. Er lebe derzeit von € 844,-- und müsse damit die Miete von € 450,-- und sein Leben bezahlen. In seinem Alter (60 Jahre) sei es sehr schwer eine Arbeit zu finden.
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02.10.2017 und 14.12.2017, beide Zl. ***, für die Zeit vom 05.09.2017 bis 28.02.2018 Leistungen des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs von insgesamt € 844,70 zugesprochen. In diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer folgende Einkünfte: Am 27.9.2017 € 200,00 Am 02.10.2017 € 500,00 Am 16.10.2017 € 100,00 Am 08.11.2017 € 284,44, € 347,38 und € 95,02 Am 13.11.2017 € 250,00 Am 20.11.2017 € 150,00 Am 10.01.2018 € 35,07 Am 12.01.2018 € 35,77 Am 16.1.2018 € 30,00 Dies ergibt eine Gesamtsumme an Einkünften in der Höhe von € 1.827,
- Es wurde nicht vorgebracht, dass dieser Betrag dazu gedient hätte, einen spezifischen Bedarf abzudecken. Nicht festgestellt werden kann, ob es sich dabei um ein Darlehen handelt oder um eine Schenkung. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand der belangten Behörde nicht angezeigt, festgestellt wurde er durch Einsichtnahme der belangten Behörde in die Kontoauszüge des Beschwerdeführers anlässlich der Prüfung seines Folgeantrages auf Leistungen der Mindestsicherung. Im Zuge eines Verlängerungsantrages der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurden vom Beschwerdeführer Kontoauszüge mit 20.02.2018 der belangten Behörde vorgelegt. Es sind außerdem keine Hindernisse hervorgetreten, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, sein Einkommen der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu melden.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Die Überweisung der verfahrensgegenständlichen € 1.827,68 ist auf den Kontoauszügen des Beschwerdeführers ersichtlich und somit erwiesen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, dass es zu der Überweisung gekommen ist, brachte er denn lediglich vor, dass es sich dabei um ein Darlehen gehandelt haben solle. Beweise dafür bot er jedoch keine an. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass dieses Geld ihm zu freien Verfügung überlassen wurde. Sein Vorbringen, er habe sich Geld von einem Freund geliehen, ohne darzutun, welchen spezifischen Bedarf er damit abdecken wollte, wird als zu allgemein gewertet. Auch wurde nicht vorgebracht, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, die Einkommensverschiebung binnen zwei Wochen zu melden.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes , (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. […] § 23Paragraph 23AnzeigepflichtRückerstattungspflicht
(1)Absatz eins,Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist. […]“ Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet: Revision§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Erwägungen: Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ MSG besteht die Verpflichtung für eine Hilfe empfangende Person, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, wie Änderungen der Einkommens- oder Vermögenssituation, binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG besteht die Verpflichtung für eine Hilfe empfangende Person, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, wie Änderungen der Einkommens- oder Vermögenssituation, binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer erhielt im Oktober 2017 von der belangten Behörde eine Mindestsicherung für September 2017 in der Höhe von € 378,79 aliquot und ab 01.10.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 437,
- Mit Bescheid vom 14.12.2017 wurde der Bescheid vom 02.10.2017 abgeändert und der Beschwerdeführer erhielt ab dem 01.10.2017 bis längstens 28.02.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 301,
- Die Abänderung ergab sich aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 407,40 monatlich. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer an den in den Feststellungen im Punkt
- dieses Erkenntnisses aufgelisteten Tagen Einkünfte im Gesamtausmaß von € 1.827,
- Dies war dem Beschwerdeführer also bekannt. Auch ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass diese Beträge einen Teil des Einkommens des Beschwerdeführers dargestellt haben, weil der Zufluss – die Zahlungseingänge an den festgestellten Tagen - und somit innerhalb des Bedarfszeitraumes erfolgt ist und daher anhand der „Zuflussbetrachtung“ zum Einkommen und nicht zum Vermögen zählt (vgl. Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21).Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer an den in den Feststellungen im Punkt
- dieses Erkenntnisses aufgelisteten Tagen Einkünfte im Gesamtausmaß von € 1.827,
- Dies war dem Beschwerdeführer also bekannt. Auch ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass diese Beträge einen Teil des Einkommens des Beschwerdeführers dargestellt haben, weil der Zufluss – die Zahlungseingänge an den festgestellten Tagen - und somit innerhalb des Bedarfszeitraumes erfolgt ist und daher anhand der „Zuflussbetrachtung“ zum Einkommen und nicht zum Vermögen zählt vergleiche Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Es handelt sich somit um eine Änderung der Einkommenssituation und damit um einen für die Leistung maßgeblichen Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 NÖ MSG.Es handelt sich somit um eine Änderung der Einkommenssituation und damit um einen für die Leistung maßgeblichen Umstand im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diesen Umstand binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Die Änderungen traten laufend zwischen 27.09.2017 und 16.01.2018 ein, die Behörde erlangte jedoch erst mit 20.02.2018 Kenntnis davon, als der Beschwerdeführer seine Kontoauszüge auf Grund eines Verlängerungsantrages der belangten Behörde übermittelt hat. Es sind außerdem keine Umstände hervorgetreten, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, die Überweisungen der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu melden. Das erkennende Gericht war auch nicht gehalten davon auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Hindernisse solcher Art im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren von sich aus hätte dartun müssen (vgl. VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0137).Es sind außerdem keine Umstände hervorgetreten, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, die Überweisungen der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu melden. Das erkennende Gericht war auch nicht gehalten davon auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Hindernisse solcher Art im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren von sich aus hätte dartun müssen vergleiche VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0137). Nach § 23 Abs. 2 NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.Nach Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Nun sind gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG Leistungen der Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Die € 1.827,68 dienten der Abdeckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, zumal auch nicht vorgebracht worden ist, dass dem Beschwerdeführer ein über § 10 NÖ MSG hinausgehender Bedarf entstanden wäre, der durch die Geldleistung seines Freundes zu decken gewesen wäre. Somit war der Bedarf des Beschwerdeführers nicht mehr in dem Ausmaß wie von ihm zum Antragszeitpunkt angeführt gegeben.Nun sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG Leistungen der Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Die € 1.827,68 dienten der Abdeckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, zumal auch nicht vorgebracht worden ist, dass dem Beschwerdeführer ein über Paragraph 10, NÖ MSG hinausgehender Bedarf entstanden wäre, der durch die Geldleistung seines Freundes zu decken gewesen wäre. Somit war der Bedarf des Beschwerdeführers nicht mehr in dem Ausmaß wie von ihm zum Antragszeitpunkt angeführt gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, beim gegenständlichen Betrag hätte es sich um ein Darlehen gehandelt, nichts. Unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt hat, diente dieses Einkommen nämlich der tatsächlichen Abdeckung des Bedarfs im Sinne des § 10 NÖ MSG. Nach dem Subsidiaritätsprinzip des § 2 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung denn auch nur zu erbringen, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dies war jedoch gegenständlich der Fall. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, beim gegenständlichen Betrag hätte es sich um ein Darlehen gehandelt, nichts. Unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt hat, diente dieses Einkommen nämlich der tatsächlichen Abdeckung des Bedarfs im Sinne des Paragraph 10, NÖ MSG. Nach dem Subsidiaritätsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung denn auch nur zu erbringen, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dies war jedoch gegenständlich der Fall. Auch sein Vorbringen, die Einkünfte vom 08.11.2017 stellen eine Abfertigung aus einem Arbeitsverhältnis dar, führt ihn nicht zum Erfolg. Auch diesen Zufluss hätte er der belangten Behörde melden müssen, damit sie bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt werden. Denn auch dieses Einkommen hilft, den Bedarf des Beschwerdeführers an Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Anzeigepflicht des § 23 Abs. 1 NÖ MSG verletzt hat und dadurch im Endeffekt in den Monaten September 2017 bis Jänner 2018 eine Mindestsicherungsleistung bezogen hat, die höher war, als ihm zugestanden wäre, erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde als rechtmäßig. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Anzeigepflicht des Paragraph 23, Absatz eins, , NÖ MSG verletzt hat und dadurch im Endeffekt in den Monaten September 2017 bis Jänner 2018 eine Mindestsicherungsleistung bezogen hat, die höher war, als ihm zugestanden wäre, erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde als rechtmäßig. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, zumal unstrittig war, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen € 1.827,68 erhalten und der Behörde nicht gemeldet hat. Von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.533.001.2018