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{'item': 'LVwG-AV-830/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-830/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde der Partei Agrargemeinschaft A, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom

  1. Juni 2018, **, den BESCHLUSS
  2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 7 und § 9 der Satzungen der Agrargemeinschaft ***Paragraph 7 und Paragraph 9, der Satzungen der Agrargemeinschaft *** §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Begründung:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat am
  5. Juni 2018, ***, über Antrag des Agrargemeinschaftsmitgliedes B das Sonderteilungsverfahren hinsichtlich der Grundstücke der Agrargemeinschaft A, inneliegend der EZ ***, KG ***, eingeleitet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, da ein Vergleich über das Ausscheiden von Herrn B zwischen diesem und der Agrargemeinschaft A gescheitert ist, auf Grund des Vorliegens bestimmter wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen und bei Einhaltung konkreter Vorgaben die gesetzlichen Bestimmungen für ein Ausscheiden des Mitglieds erfüllbar sind. Ein entsprechendes forstwirtschaftliches Gutachten war eingeholt worden.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig von sieben von insgesamt neun Mitgliedern der Agrargemeinschaft A, die 9 Anteile von insgesamt 16 Anteilen repräsentieren, unterfertigten Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren. Wir die Agrargemeinschaft A erheben Einspruch gegen die Bescheide *** mit Eingang vom 20.06.2018 Der Agrarwald wurde bisher nach Arbeitsansage an bestimmten Tagen „ im Großen" bewirtschaftet wobei Herr B seiner Verpflichtung der anteiligen Bewirtschaftung, siehe anteilsmäßig nachstehend der letzten Jahre nicht nachgekommen ist. Auflistung der fern geblieben Anteile desjährlichen Holzschnittes 2010 2 Anteile B ‚ 1 Anteil C ( verheiratet E ) 2011 4 Anteile B, 1 Anteil C 2012 3 Anteile B, 1 Anteil C 2013 3 Anteile B, 1 Anteil C 2014 5 Anteile B, 1 Anteil C 2015 5 Anteile B, 1 Anteil C 2016 4 Tage Holzschnitt, 5 Anteile B, 1 Anteil C 2017 kein Holzschnitt, Begehung Notwendigkeit durch Vorstand 2018 Holzschnitt durch B - Eigenmächtig trotz Verbot durch Obmann - durchgeführt. Dazu wurden durch Herrn B Agrarfremde Personen ohne Rücksprache mit der Agrargemeinschaft zu Holzarbeiten hinzugezogen, wo sich natürlich eine Haftungsfrage im Verletzungsfall gegenüber der Agrargemeinschaft stellte. Die verbleibenden Mitglieder ( 10 Anteile ) mussten durch das Fernbleiben von Herrn B bzw. Frau C ( E ) dessen Anteilsflächen über Jahre mitbewirtschaften, wo der Grund immer mit Zeitproblemen durch Herrn B begründet wurde. Herr B war in den letzten Jahren nicht in der Lage seine anteilsmäßige Arbeitsleistung einzubringen, dadurch stellt sich die Frage wie er künftig diesen Wald bewirtschaften will. Herr B sowie Frau C (E) nahmen auch seit 2015 an der jährlichen Vollversammlung trotz mehrmaligem Bitten des Obmanns nicht teil. Der AGRAR-Gemeinschaftswald wurde bisher „ im Großen” durch die verbleibende Gemeinschaft ( siehe Bewirtschaftung letzter 8 Jahre ) bearbeitet da es sich lediglich um ein einzelnes nicht angrenzendes Teilstück *** handelt was in der Bewirtschaftung kein Problem darstellte. Es stellt sich nun auch die Frage warum eine derartige Anhäufung von Anteilen trotz Untersagung in unseren Statuten erfolgen konnte, wodurch auch die jetzigen Probleme entstanden sind. Ein Angebot über eine Ablöse der Anteile, im Marktwert durch die Agrargemeinschaft wurde durch Herrn B abgelehnt, wo wir noch immer der Meinung sind das dieser Schritt der beste sei. Wir möchten auch darauf hinweisen dass sich der genannte bestehende Weg (gewünschter Grenzverlauf) im Eigentum der Agrargemeinschaft befindet wo sich wiederum Haftungsverpflichtungen ergeben könnten wo Herr B, bzw. Frau E schadfrei gehalten würden. Gleiches ergibt sich auch an 6 Kleingrundstücken wo sich Herr B schadfrei und eventuell bei anstehenden Sanierungs- bzw. Erhaltungskosten (Schachtfassung-Feuerlöschstelle) sowie Haftungskosten durch Austritt die entstehenden Kosten alleinig den verbleibenden Mitgliedern zur Last fallen würden. Anteilseigner D besitzt das erstandene Zufahrtsrecht auf dem bestehenden Weg über Parzelle *** zu Eigenparzelle *** Zu Parzelle *** (Eigner B, ehemals F) besteht kein Nutzungsrecht. Die Bodenverhältnisse und Waldbestand zwischen den Grundstücken der vermeintlichen Teilungslinie sind unserer Meinung nach nicht vergleichbar und müssten deshalb dementsprechend bewertet werden wobei eine Teilung entlang des Weges nicht stattfinden kann. Einer Sonderteilung G können wir nicht stattgeben, da die anteilsmäßige Zuteilung des Grundstückes *** mit der Größe von graph. FI. 3142m2 und einer digitalen Katasterfläche des Eigengrundstückes von 5737m2 kein Mindestausmaß von einem Hektar erreicht wird und somit eine Teilung nach Mindestvorgabe nicht gegeben ist. Wir geben zu Denken dass Herr B auch an das Grundstück *** mit der Parzelle *** weiters mit *** *** *** *** *** im Süden angrenzt und somit die Teilung auch Parzelle *** betreffen würde. Um Prüfung unseres Einspruches ersucht“
  7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Angefordert wurden die Satzungen der Agrargemeinschaft A, welche in ihren maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 7 Wirkungskreis des Obmannes

(1)Der Obmann hat im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und der Wirtschaftseinteilung sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen und ist der Behörde gegenüber verantwortlich. Im Falle der Verhinderung des Obmannes hat der Obmannstellvertreter dessen Geschäfte zu besorgen. Obmannstellvertreter ist der Dorfmeister des Vorjahres.
(2)Insbesondere obliegen dem Obmann: a. Die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, b. die Leitung und Überwachung des Wirtschaftsbetriebes, c. die Rechnungsführung und Geldgebarung, insbesondere Abfuhr der Steuern. d. die Aufteilung der Jahreserträge nach Beratung mit der Vollversammlung, e. die Evidenthaltung des Inventars und des Mitgliederver- zeichnisses, f. die Einberufung des Vorstandes und der Vollversammlung sowie die Leitung der Beratungen in dieser, g. die Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene und des Voranschlages für das folgende Jahr nach Maßgabe der lit.c.des Voranschlages für das folgende Jahr nach Maßgabe der Litera c, § 9Paragraph 9 Die Vollversammlung und deren Wirkungskreis
(1)Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft und hat über alle wichtigeren, den gemeinschaftlichen Besitz und dessen Nutzung betreffenden Angelegenheiten zu beschließen.
(2)Insbesondere sind dies: a. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Obmanns und seines Stellvertreters; b. Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlags; c. Wahl des Obmanns u. seines Stellvertreters; d. Allfällige Wahl von Rechnungsprüfern; e. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen; f. Antrag auf Änderung dieser Verwaltungssatzungen; g. Wichtige Rechtsgeschäfte wie Belastung oder Veräußerung von Gemeinschaftsvermögen.
(3)Die ordentliche Vollversammlung ist durch den Obmann bzw. Obmannstellvertreter innerhalb der ersten 3 Monate jeden Jahres einzuberufen. Der Obmann kann aus einem dringenden wichtigen Grund eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Er muß das tun, so oft nach diesen Verwaltungssatzungen ein Beschluß der Vollversammlung einzuholen ist, oder wenigstens 4 Mitglieder (nach Anteilrechten) der Agrargemeinschaft die Einberufung unter Begründung des Antrags verlangen, oder wenn dies von der Behörde angeordnet wird.
(4)Die Einberufung der Vollversammlung hat mindestens 2 Tage vorher zu erfolgen, und zwar ist jedes Mitglied der Agrargemeinschaft nachweislich zur Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Auf die Bestimmung des Abs. 8 ist bei der Einberufung (Einladung) ausdrücklich hinzuweisen.
(4)Die Einberufung der Vollversammlung hat mindestens 2 Tage vorher zu erfolgen, und zwar ist jedes Mitglied der Agrargemeinschaft nachweislich zur Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Auf die Bestimmung des Absatz 8, ist bei der Einberufung (Einladung) ausdrücklich hinzuweisen.
(5)Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(6)Jedes Mitglied kann in der Vollversammlung auf den gemeinschaftlichen Besitz bezügliche Anträge stellen.
(7)Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von 9 Mitgliedern (nach Anteilen) beschlußfähig und faßt ihre Beschlüsse in der Regel mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder haben für jedes Anteilrecht je eine Stimme.
(8)Ist eine Vollversammlung beschlußunfähig, so findet eine halbe Stunde nach deren Eröffnung eine zweite Vollversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Anteile gültige Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einberufung der Vollversammlung (Abs. 4) ausdrücklich hinzuweisen.
(8)Ist eine Vollversammlung beschlußunfähig, so findet eine halbe Stunde nach deren Eröffnung eine zweite Vollversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Anteile gültige Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einberufung der Vollversammlung (Absatz 4,) ausdrücklich hinzuweisen.
(9)Grundsätzlich darf das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, doch können sich Mitglieder, die durch Krankheit oder andere triftige Gründe an der Teilnahme an der Vollversammlung verhindert sind, aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Nur der Ehegatte wird auch ohne Vollmacht als Machthaber seines Gatten angesehen, außer es wäre dem Obmann ein ausdrücklicher Widerruf bekanntgegeben worden. Für nicht eigenberechtigte Mitglieder treten deren gesetzliche Vertreter ein.
(10)Der Obmann ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden, hat jedoch in jenen Fällen, in denen ihm die Vollziehung eines Beschlusses bedenklich erscheint, der Behörde Bericht zu erstatten.
(11)Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Obmann uns seinen Stellvertreter auf die Dauer von einem Jahr. Kommt eine Wahl nicht zustande, so werden diese von der Behörde bestellt.
(12)Zur Abänderung dieser Verwaltungssatzungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (nach Anteilen) erforderlich.“ Anfordert wurde vom LVwG eine Einladung zur Vollversammlung über die eventuelle Einbringung einer Beschwerde gegen eingangs erwähnten Bescheid sowie das Protokoll über die entsprechende Beschlussfassung in dieser Vollversammlung. Es stellte sich heraus, dass der Obmann weder alle Mitglieder zur Vollversammlung satzungsgemäß einlud, noch eine Beschlussfassung über die Einbringung einer Beschwerde in einer Vollversammlung erfolgte. Es fand lediglich eine interne Absprache zwischen sieben Mitgliedern der Agrargemeinschaft, die 9 Anteile vertreten, statt. Schlussendlich erfolgte die Unterfertigung der Beschwerde durch diese sieben Mitglieder. Die Anforderung von Einladungsliste und Vollversammlungsprotokoll hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde hat ergeben, dass keine Vollversammlung abgehalten wurde, da eine solche nach Ansicht der die Beschwerde unterfertigten Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht erforderlich gewesen wäre.
  1. Feststellungen: Die „Agrargemeinschaft A“ brachte eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist ein. Es existiert allerdings weder eine Einladung zu einer Vollversammlung – zuzustellen an alle Mitglieder der Agrargemeinschaft - zur Erörterung der Einbringung einer Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid, noch eine entsprechende Beschlussfassung der Vollversammlung über die tatsächliche Erhebung einer Beschwerde seitens der Agrargemeinschaft, die innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst worden wäre. Unterfertigt wurde die Beschwerde lediglich von 7 Agrargemeinschaftsmitgliedern, die 9 Anteile besitzen. Tatsächlich besteht die Agrargemeinschaft aus 9 Mitgliedern, die 16 Anteile repräsentieren. Abschließend teilte der Obmann der Agrargemeinschaft dem LVwG mit, dass die unterfertigten Mitglieder nicht vom Erfordernis der Abdeckung der Beschwerde durch einen Vollversammlungsbeschluss ausgegangen seien.
  2. Rechtslage: § 24
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24,
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 25a
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. §§ 7 und 9 der Satzungen wurde bereits oben zitiert.Paragraphen 7 und 9 der Satzungen wurde bereits oben zitiert.
  1. Erwägungen: Eingangs ist zu erwähnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH vom
  2. November 1988, Zl. 88/11/0152). Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Beschwerde muss gefordert werden, dass das Rechtsmittel nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Beschwerdeentscheidung hervorgeht. Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde (vgl. nochmals VwGH vom
  3. November 1988, Zl. 88/11/0152). Die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch“ begründet somit allein nicht die Unzulässigkeit (VwGH vom 18.03.2013, 2011/16/0200Eingangs ist zu erwähnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH vom
  4. November 1988, Zl. 88/11/0152). Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Beschwerde muss gefordert werden, dass das Rechtsmittel nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Beschwerdeentscheidung hervorgeht. Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde vergleiche nochmals VwGH vom
  5. November 1988, Zl. 88/11/0152). Die Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einspruch“ begründet somit allein nicht die Unzulässigkeit (VwGH vom 18.03.2013, 2011/16/0200 Aus den zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Geltung gestandenen Satzungen der Agrargemeinschaft A ist zu entnehmen, dass die Einbringung eines Rechtsmittels zweifellos in den Aufgabenbereich der Vollversammlung fällt. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 der Satzungen, wonach über alle wichtigeren, den gemeinschaftlichen Besitz und dessen Nutzung betreffenden Angelegenheiten die Vollversammlung zu beschließen hat. Die Erhebung einer Beschwerde wird dabei als wichtige Angelegenheit den gemeinschaftlichen Besitz betreffend anzusehen sein. Im Übrigen ist dies auch mit den demonstrativ aufgezählten ausdrücklich der Vollversammlung zugewiesen Zuständigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 der Satzung vergleichbar. Dem gegenüber hat einsprechenden § 7 Abs. 1 der Satzung der Obmann „die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte“ zu besorgen. Die Erhebung einer Beschwerde gehört nicht zu den laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäften. Aus den zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Geltung gestandenen Satzungen der Agrargemeinschaft A ist zu entnehmen, dass die Einbringung eines Rechtsmittels zweifellos in den Aufgabenbereich der Vollversammlung fällt. Dies ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, der Satzungen, wonach über alle wichtigeren, den gemeinschaftlichen Besitz und dessen Nutzung betreffenden Angelegenheiten die Vollversammlung zu beschließen hat. Die Erhebung einer Beschwerde wird dabei als wichtige Angelegenheit den gemeinschaftlichen Besitz betreffend anzusehen sein. Im Übrigen ist dies auch mit den demonstrativ aufgezählten ausdrücklich der Vollversammlung zugewiesen Zuständigkeiten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, der Satzung vergleichbar. Dem gegenüber hat einsprechenden Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung der Obmann „die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte“ zu besorgen. Die Erhebung einer Beschwerde gehört nicht zu den laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäften. Aus den Satzungen nicht ableitbar ist, dass die Erhebung einer Beschwerde (dem Grunde nach im Sinn einer Willensbildung) gegen einen Bescheid der NÖ ABB einem beschränkten Mitgliederkreis der Agrargemeinschaft obliegen würde. Lediglich die Unterfertigung einer allfälligen Beschwerde ist durch die kompetenzrechtliche Abgrenzung in der Satzung umfasst und obliegt dem Obmann. Fest steht im Konkreten jedenfalls, dass kein Beschluss der Vollversammlung vorliegt, welcher die Erhebung einer Beschwerde abdecken würde. Fest steht weiteres, dass die zu Grunde zu legende Satzung einen diesbezüglichen „Alleingang“ einer beschränkten Zahl von Mitgliedern der Agrargemeinschaft nicht rechtfertigen kann. Lediglich die anschließende Unterfertigung und Einbringung der Beschwerde (im engeren Sinn) obliegt dem Obmann. In diesem Zusammenhang ist auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach kann ein Rechtsmittel namens einer Agrargemeinschaft nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern, wie hier zutreffend, nach den Verwaltungssatzungen ein solcher erforderlich ist. Für die Beschwerde einer Agrargemeinschaft ist somit einer innerhalb der maßgebenden Frist gesetzter körperschaftlicher Willensbildungsakt notwendig (vgl. VwGH vom
  6. 2012, 2011/07/0245). In diesem Zusammenhang ist auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach kann ein Rechtsmittel namens einer Agrargemeinschaft nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern, wie hier zutreffend, nach den Verwaltungssatzungen ein solcher erforderlich ist. Für die Beschwerde einer Agrargemeinschaft ist somit einer innerhalb der maßgebenden Frist gesetzter körperschaftlicher Willensbildungsakt notwendig vergleiche VwGH vom
  7. 2012, 2011/07/0245). Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich demnach aus zwei Akten zusammen, nämlich der Willensbildung und der Willenserklärung. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie das die Agrargemeinschaft eine ist, somit aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ, welches wie oben ausgeführt die Vollversammlung ist, und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels (vgl. VwGH vom
  8. 2004, 2003/07/0134). Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt sich demnach aus zwei Akten zusammen, nämlich der Willensbildung und der Willenserklärung. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie das die Agrargemeinschaft eine ist, somit aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ, welches wie oben ausgeführt die Vollversammlung ist, und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels vergleiche VwGH vom
  9. 2004, 2003/07/0134). Beide Akte müssen dabei um als rechtzeitig gewertet zu werden innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen. Somit gilt, dass die wirksame Ergreifung einer Rechtsschutzmaßnahme auch eines innerhalb der maßgebenden Frist von vier Wochen gesetzten körperschaftlichen Willensbildungsaktes bedarf, der auf dem Weg einer außerhalb dieser Frist herbeigeführten körperschaftsrechtlichen Willensbildung auf Genehmigung der zuvor gesetzten Rechtsschutzmaßnahme nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. wiederum VwGH vom
  10. 2004, 2003/07/0134). Beide Akte müssen dabei um als rechtzeitig gewertet zu werden innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen. Somit gilt, dass die wirksame Ergreifung einer Rechtsschutzmaßnahme auch eines innerhalb der maßgebenden Frist von vier Wochen gesetzten körperschaftlichen Willensbildungsaktes bedarf, der auf dem Weg einer außerhalb dieser Frist herbeigeführten körperschaftsrechtlichen Willensbildung auf Genehmigung der zuvor gesetzten Rechtsschutzmaßnahme nicht mehr nachgeholt werden kann vergleiche wiederum VwGH vom
  11. 2004, 2003/07/0134). Da im vorliegenden Fall der erforderliche Willensbildungsakt innerhalb der gesetzlichen vierwöchigen Frist durch das zuständige Organ der Agrargemeinschaft - eben der Vollversammlung - nicht erfolgte, fehlt es der Beschwerde an deren Zulässigkeit. Darüber hinaus wäre bei der vorliegenden Fallkonstellation - die Agrargemeinschaft besteht aus 9 Mitgliedern, welche 16 Anteilrechte besitzen, für die Einbringung einer Beschwerde haben sich offensichtlich 7 Mitglieder, die 9 Anteile repräsentieren ausgesprochen - durchaus die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass bei Einladung aller Mitglieder zu einer Vollversammlung im Rahmen der dort zu führenden Diskussion schlussendlich nicht die erforderliche Mehrheit der Anteile für die Einbringung einer Beschwerde gefunden werden hätte können. Abschließend bleibt festzuhalten, dass es der Beschwerdeerhebung mangels Vorliegens des notwendigen Willensbildungsaktes durch die Vollversammlung, was eine vorherige satzungsgemäße Ladung aller Mitglieder der Agrargemeinschaft mit dem Tagesordnungspunkt „Einbringung einer Beschwerde durch die Agrargemeinschaft“ vorausgesetzt hätte, an der Legitimation fehlt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen auszuführen: Das LVwG ist demnach in seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wurde. Der Obmann der Agrargemeinschaft teilte dem LVwG schlussendlich auch mit, dass nach Meinung der die Beschwerde unterfertigten Mitglieder ein Vollversammlungsbeschluss nicht nötig sei. Eine mündliche Verhandlung vor dem LVwG hatte daher eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten lassen (vgl. VwGH vom 9.5.2018, Ra 2018/03/0046 und vom 9.8.2018, Ra 2018/09/0050). Dies steht auch im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, da zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 9.5.2018, Ra 2018/22/0160 sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).Das LVwG ist demnach in seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wurde. Der Obmann der Agrargemeinschaft teilte dem LVwG schlussendlich auch mit, dass nach Meinung der die Beschwerde unterfertigten Mitglieder ein Vollversammlungsbeschluss nicht nötig sei. Eine mündliche Verhandlung vor dem LVwG hatte daher eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erwarten lassen vergleiche VwGH vom 9.5.2018, Ra 2018/03/0046 und vom 9.8.2018, Ra 2018/09/0050). Dies steht auch im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, da zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 9.5.2018, Ra 2018/22/0160 sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  12. Zu Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.830.001.2018

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