← Österreich

LVwG-AV-914/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-914/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Ernest Ettenauer über die Beschwerde des A ***, ***, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 16.08.2018, ***, betreffend Aussetzung eines Sonderteilungsverfahrens den BESCHLUSS

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 5, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 5, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 64 Abs. 1 Z. 2, 80 Flurverfassungs-Landesgesetz – FLGParagraphen 64, Absatz eins, Ziffer 2, 80, Flurverfassungs-Landesgesetz – FLG § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat am 16.08.2018, ***, gegenüber dem Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid erlassen: „Bescheid Die NÖ Agrarbezirksbehörde setzt das Verfahren über Ihren Antrag auf Sonderteilung vom
  4. Juli 2018, bis zur Entscheidung der Sonderteilungsverfahren E und F, aus. Rechtsgrundlage: 5 38 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) Begründung Sie haben bei uns den Antrag gestellt, ein Sonderteilungsverfahren für die Grundstücke der Agrargemeinschaft ***, hinsichtlich des Anteilsrechtes des A, einzuleiten. Wir haben deswegen den zuständigen Operationsleiter, Herrn G (TeI.: ***) um Stellungnahme ersucht. Dieser hat folgendes ausgeführt: „Hr. A fragt an, ob in seinem Fall eine Sonderteilung möglich wäre, zumal er mit rd. 1 ha anraint. Nach Überprüfung (I-Map) wurde mitgeteilt, dass diese forstgesetzliche Teilungsvoraussetzung grundsätzlich erfüllbar wäre, dass aber auch andere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Wesentlich ist der Umstand, dass bereits E und F eine Sonderteilung beantragt haben und die entsprechenden Gutachten dazu übermittelt wurden. lm Falle des Ausscheidens von E auf Basis des Gutachtens besteht für A aber kein Zusammenhang der Eigenfläche zur restlichen Agrargemeinschaft mehr, weshalb ein Ausscheiden dann höchstwahrscheinlich nicht mehr möglich ist. Herrn A wurde geraten mit dem Obmann Kontakt aufzunehmen und sich über den Inhalt des Gutachtens, besonders hinsichtlich der Teilungsvoraussetzungen, zu informieren und im Rahmen einer Vollversammlung zu beraten, denn die Einbringung einer etwaigen Beschwerde im Sonderteilungsverfahren ist Sache der Agrargemeinschaft.„ Die Agrargemeinschaft *** hat am
  5. Juli 2018 eine Beschwerde gegen die Einleitung der Sonderteilungsverfahren E und F eingebracht und wurde diese zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Behörde beabsichtigt daher, das Sonderteilungsverfahren A bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auszusetzen. Wir werden Sie dann rechtzeitig über die weitere Vorgangsweise informieren.“
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen hat die Partei A rechtzeitig Beschwerde erhoben und wörtlich begründend ausgeführt: „Beschwerde Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 16.08.2018 wurde das Verfahren über den Antrag des A vom 13.07.2018, bis zur Entscheidung der Sonderteilungsverfahren E und F ausgesetzt. Grundsätzlich ist nach dem Gleichbehandlungsprinzip jeder Antrag im laufenden Verfahren gleich zu behandeln und sind nach Möglichkeit die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Die Unterbrechung des Antrages auf Sonderteilung des A würde nun zu einer groben Benachteiligung des A führen, weil im Falle der Stattgebung des Antrages E und F jene Bereiche des Eigentums der Agrargemeinschaft, die an den bestehenden Liegenschaftsbesitz des A angrenzen, E bzw. F übertragen werden würden. Dies, obwohl auch eine andere Möglichkeit bestehen würde, dass diese andere Flächen bekommen und damit auch weiterhin eine Verbindung zwischen dem Eigenbesitz des A und des Eigentums der Agrargemeinschaft *** bestehen würde. Immerhin werden auch die Verfahren E und F, obwohl sie zwar am gleichen Tag aber nicht zum gleichen Zeitpunkt eingebracht wurden, gleichrangig behandelt. Nachdem somit noch kein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und auch gegen den Sonderteilungsantrag des E und des F eine Beschwerde beim NÖ Landesverwaltungsgericht eingebracht wurde, würde auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde der gleiche Verfahrensstand vorliegen, sodass die Interessen aller Antragsteller berücksichtigt werden müssen. Es gibt daher keinen Rechtsgrund für die Unterbrechung des Verfahrens aufgrund des Antrages des A. Es wird daher beantragt, den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 16.08.2018, ***, ersatzlos aufzuheben.“
  7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
  8. Feststellungen: Die NÖ ABB hat mit Bescheiden vom jeweils 13.06.2018 hinsichtlich der Parteien E und F in der Agrargemeinschaft *** hinsichtlich sämtlicher Grundstücke der EZ ***, KG ***, das Sonderteilungsverfahren eingeleitet. Die Sonderteilungswerber stellten ihre Anträge am 20.02.
  9. Gegen diese Bescheide wurde jeweils von der Agrargemeinschaft *** Beschwerde erhoben. Zwischenzeitig hat das LVwG über beide Beschwerden entschieden, sodass die beiden Sonderteilungsverfahren E und F rechtskräftig eingeleitet sind. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte seinen Sonderteilungsantrag am 13.07.2018 bei der NÖ ABB ein, worauf diese den zuvor zitierten Bescheid erlassen hat. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte seinen Sonderteilungsantrag am , 13.07.2018 bei der NÖ ABB ein, worauf diese den zuvor zitierten Bescheid erlassen hat.
  10. Rechtslage: § 24

(5)VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Paragraph 24,
(5)VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 17 leg. cit.: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, leg. cit.: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 64
(1)Z. 2 FLG: Die Behörde darf das Verfahren nur einleiten, wenn Paragraph 64,
(1)Ziffer 2, FLG: Die Behörde darf das Verfahren nur einleiten, wenn (…)
  1. die Teilung - forstgesetzlich zulässig ist, - ein Gebiet betrifft, das forstlich im Großen nicht bewirtschaftet werden kann, es sei denn, dass sie gemeinsam mit einem Verfahren nach dem I. Hauptstück erfolgen soll,ein Gebiet betrifft, das forstlich im Großen nicht bewirtschaftet werden kann, es sei denn, dass sie gemeinsam mit einem Verfahren nach dem römisch eins. Hauptstück erfolgen soll, - den gemeinschaftlichen Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert, - für die anteilsberechtigten Liegenschaften im Vergleich zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft dauernde wesentliche agrarstrukturelle Vorteile bietet, und zwar auch dann, wenn man eine Regelung und den Vorteil der Gemeinschaft berücksichtigt. § 80 leg. cit.: Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:Paragraph 80, leg. cit.: Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
  2. Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in § 63 Z 3 und 4 genannten Personen;
  3. Parteien sind der Sonderteilungswerber, die Agrargemeinschaft und die in Paragraph 63, Ziffer 3 und 4 genannten Personen;
  4. Die Behörde muss das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 vorliegen.
  5. Die Behörde muss das Verfahren einleiten, wenn der Sonderteilungswerber dies beantragt und die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen.
  6. Wenn der Behörde im Sonderteilungsverfahren ein Vergleich zwischen dem Sonderteilungswerber und der Agrargemeinschaft vorgelegt wird, muss sie den Vergleich genehmigen, wenn dadurch der gemeinschaftliche Besitz nicht unwirtschaftlich zersplittert wird. Der genehmigte Vergleich gilt als Sonderteilungsplan. § 38 AVG: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, AVG: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: ) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: ) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Zunächst sei darauf verwiesen, dass die Bestimmung des § 38 AVG auf Grund des Zunächst sei darauf verwiesen, dass die Bestimmung des Paragraph 38, AVG auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Mit den beiden zuvor genannten Bescheiden hat die NÖ ABB bereits hinsichtlich zweier Mitglieder der Agrargemeinschaft *** die Sonderteilungsverfahren eingeleitet. Diese Bescheide wurden jeweils am 13.06.2018 erlassen, die Sonderteilungsanträge der betreffenden Parteien wurden bei der NÖ ABB am 20.02.2018 eingebracht. Gegen die Einleitung der Sonderteilung wurden in beiden Fällen von der Agrargemeinschaft *** Beschwerden eingebracht, die vom LVwG zwischenzeitig – nach Erlassung des nun mehr bekämpften Bescheides - entschieden wurden. Somit ist aber der Grund für die Aussetzung des Sonderteilungsverfahrens A, eben die nach Ansicht der NÖ ABB vorfragenrelevante Entscheidung über die Einleitung der Sonderteilungsverfahren E und F, weggefallen, da beide genannten Sonderteilungsverfahren rechtskräftig eingeleitet sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine verständige Interpretation des Spruches des Bescheides vom 16.08.2018 unter Heranziehung der Begründung zum Ergebnis führen muss, dass der darin zum Ausdruck kommende Wille der Behörde auf die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einleitungsbescheid und nicht über den das Sonderteilungsverfahren abschließenden Sonderteilungsplan gerichtet war. Die NÖ ABB wird daher in weiterer Folge über den Antrag der Partei A auf Einleitung der Sonderteilung zu entscheiden haben. Somit ist eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss, um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, nämlich das für die beschwerdeführende Partei erforderliche Rechtsschutzinteresse, nicht vorgelegen. Im konkreten Fall besteht dies im objektiven Interesse an der Beseitigung des sie belastenden Verwaltungsakts. Dieses objektive Interesse an der Kontrolle des LVwG bildet ihre Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht und würde dies die formelle Beschwer darstellen (vgl. VwGH vom 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0168 und vom
  2. 2013, 2013/03/0111). Die genannte Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Somit ist eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss, um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, nämlich das für die beschwerdeführende Partei erforderliche Rechtsschutzinteresse, nicht vorgelegen. Im konkreten Fall besteht dies im objektiven Interesse an der Beseitigung des sie belastenden Verwaltungsakts. Dieses objektive Interesse an der Kontrolle des LVwG bildet ihre Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht und würde dies die formelle Beschwer darstellen vergleiche VwGH vom 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0168 und vom
  3. 2013, 2013/03/0111). Die genannte Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auf das gegenständliche Verfahren umgelegt bedeutet das, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch den bekämpften Bescheid nicht belastet wird, da die im dortigen Spruch genannten Bedingungen, eben die Entscheidungen über die Anträge auf Einleitung der Sonderteilungsanträge E und F bereits erfüllt sind. Der Intention des Beschwerdeführers, eben über seinen Antrag auf Einleitung des Sonderteilungsverfahrens zu entscheiden, steht damit nichts mehr im Weg, die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens, in welchem über den von ihm gestellten Sonderteilungsantrag entschieden werden soll, sind weggefallen. Damit ist auf Seite des Beschwerdeführers nunmehr ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr erkennbar. Das Gericht hatte daher die Frage nicht zu entscheiden, ob gegenständlich überhaupt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorgelegen war. Auf das gegenständliche Verfahren umgelegt bedeutet das, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch den bekämpften Bescheid nicht belastet wird, da die im dortigen Spruch genannten Bedingungen, eben die Entscheidungen über die Anträge auf Einleitung der Sonderteilungsanträge E und F bereits erfüllt sind. Der Intention des Beschwerdeführers, eben über seinen Antrag auf Einleitung des Sonderteilungsverfahrens zu entscheiden, steht damit nichts mehr im Weg, die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens, in welchem über den von ihm gestellten Sonderteilungsantrag entschieden werden soll, sind weggefallen. Damit ist auf Seite des Beschwerdeführers nunmehr ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr erkennbar. Das Gericht hatte daher die Frage nicht zu entscheiden, ob gegenständlich überhaupt eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vorgelegen war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte bei der vorliegenden Konstellation – der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten, wobei kein Antrag auf Durchführung einer solchen gestellt wurde – abgesehen werden, da vom Vorliegen eines Verzichts ausgegangen werden konnte. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.914.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.