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{'item': 'LVwG-AV-1085/001-2018'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 47§ 2§ 6§ 8§ 10§ 11§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1085/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit schriftlichem Antrag vom 31.08.2018, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) am 04.09.2018 eingelangt, beantragte Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei, in einem Eigenheim in ***, ***, wohne und keinen tatsächlichen Wohnaufwand habe. Sie lebe in Wohngemeinschaft mit ihren Eltern und Geschwistern, verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen und sei arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Der Mindeststandart für alle Familienangehörigen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrage insgesamt € 2.686,24 monatlich. Das Familieneinkommen betrage durchschnittlich € 3.266,17 monatlich und sei daher der notwendige Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin gedeckt. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Beschwerdeführerin im Namen und somit als gesetzlicher Vertreter dieser fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass die anfallenden Betriebskosten nicht eingefordert und daher keine Unterlagen beigebracht worden seien und somit diese auch bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden hätten können. Weitere berücksichtigungswürdige Komponenten für die Berechnung der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherungen seien: Versicherungen (Grundversicherungen Eigenheim, Haftpflicht von KFZ), Versorgung der anderen gemeinsamen haushaltslebenden unterhaltsberechtigten Kinder, allfällige notwendige Schulkosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten am und im Gebäude sowie Rückzahlungskosten von Landeskrediten. Diese würden halbjährlich einbehalten und würden im Gesamtjahr € 4.616,-- ausmachen. Diese Kosten seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden, weshalb um nochmalige Berechnung unter Berücksichtigung der Betriebs- und Versicherungskosten sowie der wohnungsbezogenen Abgaben ersucht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin A ist am *** geboren, österreichische Staatsbürgerin sowie Hauptwohnsitz gemeldet in ***, ***, und ebendort auch zusammen mit ihren Eltern und ihren weiteren zwei volljährigen sowie fünf minderjährigen Geschwistern wohnhaft. Die Beschwerdeführerin lebt dort in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft mit ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsunfähig, besitzt kein Vermögen, und hat darüber hinaus auch kein Einkommen. Der Vater der Beschwerdeführerin hat ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca. € 3.019,57, die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 246,60. Das der Familie zur Verfügung stehende monatliche Einkommen beträgt monatlich € 3.266,17 und liegt über dem gesetzlich zustehenden Mindeststandart für die Familie. Der gesetzliche Mindeststandart für die gesamte Familie beträgt monatlich € 3133,93. Der gesetzliche Mindeststandart für die Beschwerdeführerin beträgt monatlich für Leben € 323,64 und für Wohnen € 53,94 in Summe somit monatlich € 377,58. Beweiswürdigung: Die personenbezogenen Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und sind darüber hinaus unstrittig. Das Einkommen der Eltern der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von den Eltern der Beschwerdeführerin übermittelten Angaben zum persönlichen Einkommen und wurde darüber hinaus nicht bestritten. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 2 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): „

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).“ § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; (…)“ „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; (…)“ § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 NÖ MSG: Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSG: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen; (…)“ Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG: Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.“ § 7 Abs. 1 und 2 NÖ MSG: Paragraph 7, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.“
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.“ § 8 Abs. 1, 2 und 5 NÖ MSG:Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 5 NÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt. (…)
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. (…)
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“ § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 NÖ MSG: Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ MSG: „
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen: 1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, (…)
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.“
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.“ § 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG: Paragraph 10, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. (…)
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1 und 3 NÖ MSG: Paragraph 11, Absatz eins und 3 NÖ MSG: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………………………………………………..…..………. 100%,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….…………………….…. 75%,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……..….................................................................... 50%,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………………..………………………..... 23%. (…)
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ § 1 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV): Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV): „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………… 647,28 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person …………………………..485,46 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ……………………………………………………………323,64 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:…………..148,88 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………..……...……………… bis zu 215,76 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
  1. a)je Person ………………………………….bis zu 161,82 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ………………………………………………………bis zu 107,88 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: …….. bis zu 49,62 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.“
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.“ § 1 Z. 1 und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln Paragraph eins, Ziffer eins und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO): „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere:
  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; (…)
  2. die Sonderzahlungen (z. B.
  3. und
  4. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; (…)“ § 2 Abs. 1 Z. 2 und 11 EigenmittelVO:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 11 EigenmittelVO: „
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: (…)
  1. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil; (…)
  2. die Sonderzahlungen (
  3. und
  4. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird; (…)“ Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im § 1 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist

§ 2Abs.

1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist

Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass insofern die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig ist, als sie nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft

§ 6Abs. 1 i

Vm § 7 Abs. 1 NÖ MSG einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Dementsprechend gilt die Beschwerdeführerin als nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB § 231 Rz 47, 50). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass insofern die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig ist, als sie nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Dementsprechend gilt die Beschwerdeführerin als nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB Paragraph 231, Rz 47, 50). Allerdings besteht auf Grund dieser fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ein aufrechter Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern. Dies ist auch insofern für die Frage der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ MSG von Bedeutung, als entsprechend des Subsidiaritätsprinzips als hilfsbedürftig auch nur jene Person gilt, die ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Ein Unterhaltsverpflichteter kann seine Unterhaltsverpflichtung nun nicht nur in Form von Geldleistungen, sondern auch in Form von Naturalleistungen erbringen. Im gegenständlichen Fall kommen die Eltern für die gesamten Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin auf. Dies ändert aber eben nichts daran, dass die Eltern als „unterhaltsverpflichtete Personen“ im Sinne des NÖ MSG gegenüber der Beschwerdeführerin gelten.

§ 8Abs.

2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht nur, dass die Eltern u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltsverpflichtet sind, sondern auch eben mit ihr und ihren weiteren volljährigen und minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt im Eigenheim leben. Daraus ergibt sich wiederum, dass auf die Eltern der Beschwerdeführerin grundsätzlich jeweils der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG und für die Beschwerdeführerin selbst als volljährige und drittälteste Person, die einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, grundsätzlich der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG Anwendung finden. Für die übrigen volljährigen Geschwister gilt das zur Beschwerdeführerin gesagte und für die minderjährigen Geschwister gilt § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG.

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht nur, dass die Eltern u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltsverpflichtet sind, sondern auch eben mit ihr und ihren weiteren volljährigen und minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt im Eigenheim leben. Daraus ergibt sich wiederum, dass auf die Eltern der Beschwerdeführerin grundsätzlich jeweils der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG und für die Beschwerdeführerin selbst als volljährige und drittälteste Person, die einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, grundsätzlich der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG Anwendung finden. Für die übrigen volljährigen Geschwister gilt das zur Beschwerdeführerin gesagte und für die minderjährigen Geschwister gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG. Der gesetzliche Mindeststandard für die gesamte Familie beträgt auf Grund des § 11 Nö MSG iVm § 1 NÖ MindeststandardVO wie folgt:Der gesetzliche Mindeststandard für die gesamte Familie beträgt auf Grund des Paragraph 11, Nö MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MindeststandardVO wie folgt: Vater: € 566,37 monatlich (für Leben € 485,46 gem. § 1 Abs. 1 Z 2a NÖ MSV und für Wohnen € 80,91 gem. § 1 Abs. 2 Z 2a Nö MSV iVm Ab.s 3).Vater: € 566,37 monatlich (für Leben € 485,46 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, NÖ MSV und für Wohnen € 80,91 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 a, Nö MSV in Verbindung mit Ab.s 3). Mutter: € 566,37 monatlich (für Leben € 485,46 gem. § 1 Abs. 1 Z 2a NÖ MSV und für Wohnen € 80,91 gem. § 1 Abs. 2 Z 2a NÖ MSV iVm Abs. 3).Mutter: € 566,37 monatlich (für Leben € 485,46 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, NÖ MSV und für Wohnen € 80,91 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 a, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). Beschwerdeführerin: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. § 1 Abs. 1 Z 2b NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. § 1 Abs. 2 Z 2b NÖ MSV iVm Abs 3).Beschwerdeführerin: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 b, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). C: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. § 1 Abs. 1 Z 2b NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. § 1 Abs. 2 Z 2b NÖ MSV iVm Abs 3).C: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 b, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). D: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. § 1 Abs. 1 Z 2b NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. § 1 Abs. 2 Z 2b NÖ MSV iVm Abs 3).D: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 b, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). E: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).E: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). F: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).F: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). G: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).G: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). H: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).H: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). I: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).I: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). Somit ergibt sich ein gesetzlicher Mindeststandard für die Familie in der Höhe von € 3133,93 monatlich. Ausgehend davon, dass eben

§ 8Abs.

2 NÖ MSG die Beschwerdeführerin sich das Einkommen der beiden Elternteile in der Höhe von monatlich ca. € 3266,17 dementsprechend anzurechnen lassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass dieser Überschuss den gesetzlichen Mindeststandard übersteigt und dass sich daher unter Zugrundelegung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG keine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation ergeben kann.Ausgehend davon, dass eben

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG die Beschwerdeführerin sich das Einkommen der beiden Elternteile in der Höhe von monatlich ca. € 3266,17 dementsprechend anzurechnen lassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass dieser Überschuss den gesetzlichen Mindeststandard übersteigt und dass sich daher unter Zugrundelegung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG keine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation ergeben kann. Zur Berechnung des Elterneinkommens ist auch auszuführen, dass die Behörde dieses zu Gunsten der Eltern ohne Sonderzahlungen errechnet hat, was die Familie begünstigt. Was nun die konkreten Einwendungen betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass

§ 10Abs.

1 NÖ MSG Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene sozial und kulturelle Teilhabe umfassen.

§ 10Abs.

3 NÖ MSG Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Zu den Leistungen des notwendigen Lebensunterhaltes nach § 11 Abs. 1 NÖ MSg zählen eben auch Heizung, Strom, Beleuchtung (Energie). Was nun die konkreten Einwendungen betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene sozial und kulturelle Teilhabe umfassen.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Zu den Leistungen des notwendigen Lebensunterhaltes nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSg zählen eben auch Heizung, Strom, Beleuchtung (Energie).

§ 11Abs.

1 und Abs. 3 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes entsprechend Prozentsätzen und Pauschalbeträgen festgelegt. Wobei bei einen Eigenheim der gesetzliche Mindeststandard des Wohnbedarfes um 50% verringert werden (§ 1 NÖ MSV). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Betriebskosten und sonstigen Ausgaben wie Versicherungen, Kfz, Schulkosten, Reparaturkosten, etc. werden nicht von der gesetzlichen Mindestsicherung aufgefangen.

Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes entsprechend Prozentsätzen und Pauschalbeträgen festgelegt. Wobei bei einen Eigenheim der gesetzliche Mindeststandard des Wohnbedarfes um 50% verringert werden (Paragraph eins, NÖ MSV). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Betriebskosten und sonstigen Ausgaben wie Versicherungen, Kfz, Schulkosten, Reparaturkosten, etc. werden nicht von der gesetzlichen Mindestsicherung aufgefangen. Da -wie berechnet - das Familieneinkommen den gesetzlichen Mindeststandard übersteigt, war die Beschwerde abzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1085.001.2018

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