GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit schriftlichem Antrag vom 31.08.2018, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) am 04.09.2018 eingelangt, beantragte Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei, in einem Eigenheim in ***, ***, wohne und keinen tatsächlichen Wohnaufwand habe. Sie lebe in Wohngemeinschaft mit ihren Eltern und Geschwistern, verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen und sei arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Der Mindeststandart für alle Familienangehörigen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrage insgesamt € 2.686,24 monatlich. Das Familieneinkommen betrage durchschnittlich € 3.266,17 monatlich und sei daher der notwendige Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin gedeckt. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Beschwerdeführerin im Namen und somit als gesetzlicher Vertreter dieser fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass die anfallenden Betriebskosten nicht eingefordert und daher keine Unterlagen beigebracht worden seien und somit diese auch bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden hätten können. Weitere berücksichtigungswürdige Komponenten für die Berechnung der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherungen seien: Versicherungen (Grundversicherungen Eigenheim, Haftpflicht von KFZ), Versorgung der anderen gemeinsamen haushaltslebenden unterhaltsberechtigten Kinder, allfällige notwendige Schulkosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten am und im Gebäude sowie Rückzahlungskosten von Landeskrediten. Diese würden halbjährlich einbehalten und würden im Gesamtjahr € 4.616,-- ausmachen. Diese Kosten seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden, weshalb um nochmalige Berechnung unter Berücksichtigung der Betriebs- und Versicherungskosten sowie der wohnungsbezogenen Abgaben ersucht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin A ist am *** geboren, österreichische Staatsbürgerin sowie Hauptwohnsitz gemeldet in ***, ***, und ebendort auch zusammen mit ihren Eltern und ihren weiteren zwei volljährigen sowie fünf minderjährigen Geschwistern wohnhaft. Die Beschwerdeführerin lebt dort in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft mit ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsunfähig, besitzt kein Vermögen, und hat darüber hinaus auch kein Einkommen. Der Vater der Beschwerdeführerin hat ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca. € 3.019,57, die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 246,60. Das der Familie zur Verfügung stehende monatliche Einkommen beträgt monatlich € 3.266,17 und liegt über dem gesetzlich zustehenden Mindeststandart für die Familie. Der gesetzliche Mindeststandart für die gesamte Familie beträgt monatlich € 3133,93. Der gesetzliche Mindeststandart für die Beschwerdeführerin beträgt monatlich für Leben € 323,64 und für Wohnen € 53,94 in Summe somit monatlich € 377,58. Beweiswürdigung: Die personenbezogenen Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und sind darüber hinaus unstrittig. Das Einkommen der Eltern der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von den Eltern der Beschwerdeführerin übermittelten Angaben zum persönlichen Einkommen und wurde darüber hinaus nicht bestritten. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 2 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): „
2 NAG verfügen; (…)“ Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG: Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: „
1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem im Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist
Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass insofern die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig ist, als sie nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft
Vm § 7 Abs. 1 NÖ MSG einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Dementsprechend gilt die Beschwerdeführerin als nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB § 231 Rz 47, 50). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zunächst, dass insofern die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig ist, als sie nicht fähig ist, ihre eigene Arbeitskraft
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG einzusetzen und dementsprechend ein eigenes ausreichendes Einkommen zu erzielen. Dementsprechend gilt die Beschwerdeführerin als nicht selbsterhaltungsfähig vergleiche Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB Paragraph 231, Rz 47, 50). Allerdings besteht auf Grund dieser fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ein aufrechter Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern. Dies ist auch insofern für die Frage der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ MSG von Bedeutung, als entsprechend des Subsidiaritätsprinzips als hilfsbedürftig auch nur jene Person gilt, die ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Ein Unterhaltsverpflichteter kann seine Unterhaltsverpflichtung nun nicht nur in Form von Geldleistungen, sondern auch in Form von Naturalleistungen erbringen. Im gegenständlichen Fall kommen die Eltern für die gesamten Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin auf. Dies ändert aber eben nichts daran, dass die Eltern als „unterhaltsverpflichtete Personen“ im Sinne des NÖ MSG gegenüber der Beschwerdeführerin gelten.
2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht nur, dass die Eltern u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltsverpflichtet sind, sondern auch eben mit ihr und ihren weiteren volljährigen und minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt im Eigenheim leben. Daraus ergibt sich wiederum, dass auf die Eltern der Beschwerdeführerin grundsätzlich jeweils der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG und für die Beschwerdeführerin selbst als volljährige und drittälteste Person, die einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, grundsätzlich der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG Anwendung finden. Für die übrigen volljährigen Geschwister gilt das zur Beschwerdeführerin gesagte und für die minderjährigen Geschwister gilt § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG.
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht nur, dass die Eltern u.a. gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltsverpflichtet sind, sondern auch eben mit ihr und ihren weiteren volljährigen und minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt im Eigenheim leben. Daraus ergibt sich wiederum, dass auf die Eltern der Beschwerdeführerin grundsätzlich jeweils der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG und für die Beschwerdeführerin selbst als volljährige und drittälteste Person, die einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, grundsätzlich der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG Anwendung finden. Für die übrigen volljährigen Geschwister gilt das zur Beschwerdeführerin gesagte und für die minderjährigen Geschwister gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG. Der gesetzliche Mindeststandard für die gesamte Familie beträgt auf Grund des § 11 Nö MSG iVm § 1 NÖ MindeststandardVO wie folgt:Der gesetzliche Mindeststandard für die gesamte Familie beträgt auf Grund des Paragraph 11, Nö MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MindeststandardVO wie folgt: Vater: € 566,37 monatlich (für Leben € 485,46 gem. § 1 Abs. 1 Z 2a NÖ MSV und für Wohnen € 80,91 gem. § 1 Abs. 2 Z 2a Nö MSV iVm Ab.s 3).Vater: € 566,37 monatlich (für Leben € 485,46 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, NÖ MSV und für Wohnen € 80,91 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 a, Nö MSV in Verbindung mit Ab.s 3). Mutter: € 566,37 monatlich (für Leben € 485,46 gem. § 1 Abs. 1 Z 2a NÖ MSV und für Wohnen € 80,91 gem. § 1 Abs. 2 Z 2a NÖ MSV iVm Abs. 3).Mutter: € 566,37 monatlich (für Leben € 485,46 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, NÖ MSV und für Wohnen € 80,91 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 a, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). Beschwerdeführerin: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. § 1 Abs. 1 Z 2b NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. § 1 Abs. 2 Z 2b NÖ MSV iVm Abs 3).Beschwerdeführerin: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 b, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). C: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. § 1 Abs. 1 Z 2b NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. § 1 Abs. 2 Z 2b NÖ MSV iVm Abs 3).C: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 b, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). D: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. § 1 Abs. 1 Z 2b NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. § 1 Abs. 2 Z 2b NÖ MSV iVm Abs 3).D: € 377,58 monatlich (für Leben € 323,64 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 b, NÖ MSV und für Wohnen € 53,94 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 b, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). E: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).E: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). F: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).F: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). G: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).G: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). H: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).H: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). I: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV iVm Abs 3).I: € 173,69 monatlich (für Leben € 148,88 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV und für Wohnen € 24,81 gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSV in Verbindung mit Absatz 3,). Somit ergibt sich ein gesetzlicher Mindeststandard für die Familie in der Höhe von € 3133,93 monatlich. Ausgehend davon, dass eben
2 NÖ MSG die Beschwerdeführerin sich das Einkommen der beiden Elternteile in der Höhe von monatlich ca. € 3266,17 dementsprechend anzurechnen lassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass dieser Überschuss den gesetzlichen Mindeststandard übersteigt und dass sich daher unter Zugrundelegung des § 8 Abs. 2 NÖ MSG keine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation ergeben kann.Ausgehend davon, dass eben
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG die Beschwerdeführerin sich das Einkommen der beiden Elternteile in der Höhe von monatlich ca. € 3266,17 dementsprechend anzurechnen lassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass dieser Überschuss den gesetzlichen Mindeststandard übersteigt und dass sich daher unter Zugrundelegung des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG keine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation ergeben kann. Zur Berechnung des Elterneinkommens ist auch auszuführen, dass die Behörde dieses zu Gunsten der Eltern ohne Sonderzahlungen errechnet hat, was die Familie begünstigt. Was nun die konkreten Einwendungen betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass
1 NÖ MSG Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene sozial und kulturelle Teilhabe umfassen.
3 NÖ MSG Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Zu den Leistungen des notwendigen Lebensunterhaltes nach § 11 Abs. 1 NÖ MSg zählen eben auch Heizung, Strom, Beleuchtung (Energie). Was nun die konkreten Einwendungen betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene sozial und kulturelle Teilhabe umfassen.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Zu den Leistungen des notwendigen Lebensunterhaltes nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSg zählen eben auch Heizung, Strom, Beleuchtung (Energie).
1 und Abs. 3 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes entsprechend Prozentsätzen und Pauschalbeträgen festgelegt. Wobei bei einen Eigenheim der gesetzliche Mindeststandard des Wohnbedarfes um 50% verringert werden (§ 1 NÖ MSV). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Betriebskosten und sonstigen Ausgaben wie Versicherungen, Kfz, Schulkosten, Reparaturkosten, etc. werden nicht von der gesetzlichen Mindestsicherung aufgefangen.
Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes entsprechend Prozentsätzen und Pauschalbeträgen festgelegt. Wobei bei einen Eigenheim der gesetzliche Mindeststandard des Wohnbedarfes um 50% verringert werden (Paragraph eins, NÖ MSV). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Betriebskosten und sonstigen Ausgaben wie Versicherungen, Kfz, Schulkosten, Reparaturkosten, etc. werden nicht von der gesetzlichen Mindestsicherung aufgefangen. Da -wie berechnet - das Familieneinkommen den gesetzlichen Mindeststandard übersteigt, war die Beschwerde abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1085.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.