GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 07.07.2015 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 und § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das erforderliche Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin als Zusammenführender unter Berücksichtigung der ebenfalls beabsichtigten Familienzusammenführung mit der Mutter der Beschwerdeführerin und der regelmäßigen Belastung für die Wohnungsmiete von € 320,- sowie unter Abzug des Wertes der freien Station mindestens € 1.534,97 netto pro Monat betragen müsste. Nach Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sei der erhöhte Richtsatz anzuwenden, weshalb das Einkommen € 2.304,07 betragen müsste. Der durchschnittliche Nettomonatsverdienst des Zusammenführenden sei im Jahr 2015 bei € 1.345, 38, im Jahr 2016 bei ca. € 1.246,- und im Jahr 2017 bei € 1.176,89 gelegen. Die belangte Behörde ist daher davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, weshalb die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt sei.Die belangte Behörde ist daher davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, weshalb die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfüllt sei. Weiters sei die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag, das Zertifikat betreffend den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache im Original bei der Botschaft in Skopje vorzulegen, nicht nachgekommen, weshalb die Sprachkenntnisse nicht haben überprüft werden können. Der Nachweis
1 NAG sei daher nicht erbracht worden.Der Nachweis
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG sei daher nicht erbracht worden. Die Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG erfolgte zu Lasten der Beschwerdeführerin.Die Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG erfolgte zu Lasten der Beschwerdeführerin. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit 2004 durchgehend in Österreich gemeldet und niedergelassen sei, während sie selbst ihr ganzes Leben mit ihrer Mutter und den Geschwistern im Kosovo verbracht habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft integriert sei. Im Kosovo habe ein gemeinsames Familienleben mit dem Vater nur bis zur Scheidung der Eltern am 17.03.2004 bestanden. Seither wurde kein gemeinsames Familienleben geführt. Bei der Abwägung nach Art 8 EMRK sei auch zu berücksichtigen, dass der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht erbracht worden sei.Bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK sei auch zu berücksichtigen, dass der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht erbracht worden sei. Art 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch verschiedene Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben.Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch verschiedene Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Vorlage des Zeugnisses des Goethe-Institutes *** im Original der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache ausreichend erbracht worden sei. Das von der belangten Behörde festgestellte Einkommen des Zusammenführenden wurde nicht bestritten, aber darauf hingewiesen, dass aufgrund der geringen Miete davon auszugehen sei, dass keine Gefahr einer Belastung einer Gebietskörperschaft bestehe. Da auch die Mutter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung gestellt habe, ergebe eine Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK jedenfalls, dass durch den Aufenthalt des Vaters eine familiäre Bindung zu Österreich bestehe und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen zurückstehen würden.Da auch die Mutter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung gestellt habe, ergebe eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls, dass durch den Aufenthalt des Vaters eine familiäre Bindung zu Österreich bestehe und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen zurückstehen würden. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattzugeben. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 07.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde zu den Zlen. *** und *** sowie die Akte des Landesverwaltungsgerichts zu den Zahlen LVwG-AV-546/001-2018 und LVwG-AV-549/001-
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
1, 4 oder 7a innehat,
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
oder eine Daueraufenthaltskarte
als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt.“ 4.2.
1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. 4.2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem in Österreich niedergelassenen Vater abgewiesen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerdeführerin am *** geboren. Sie hat somit das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet und sie ist damit keine Minderjährige im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB und kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerdeführerin am *** geboren. Sie hat somit das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet und sie ist damit keine Minderjährige im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ABGB und kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen (vgl. etwa VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0026, mwH). Dies auch in Fällen, in denen mehrere Jahre zwischen Antragstellung und behördlicher Entscheidung vergangen sind (s. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0508). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen vergleiche etwa VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0026, mwH). Dies auch in Fällen, in denen mehrere Jahre zwischen Antragstellung und behördlicher Entscheidung vergangen sind (s. VwGH 29.2.2012, 2010/21/0508). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch ausgeführt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK
en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch ausgeführt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK
en Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145, mwH). Ein derartiger aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Ein derartiger aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Festzuhalten ist dazu, dass die im Jahr 2000 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborene Beschwerdeführerin noch nie in Österreich aufhältig war und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich niedergelassenen Vater wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171). Dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Vater bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich lebt (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Festzuhalten ist dazu, dass die im Jahr 2000 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborene Beschwerdeführerin noch nie in Österreich aufhältig war und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht vergleiche etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich niedergelassenen Vater wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171). Dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Vater bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich lebt vergleiche , etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine sonstigen Verwandten in Österreich. Hingegen sind im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt sowohl die Mutter als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo aufhältig; über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen diese Verwandten nicht. Dass die Beschwerdeführerin alleine in ihrem Herkunftsstaat zurückbleiben könnte, ist aus derzeitiger Sicht rein spekulativ. Es ist vielmehr – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt – vom Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auszugehen (vgl. zu diesen etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine sonstigen Verwandten in Österreich. Hingegen sind im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt sowohl die Mutter als auch die Geschwister der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo aufhältig; über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen diese Verwandten nicht. Dass die Beschwerdeführerin alleine in ihrem Herkunftsstaat zurückbleiben könnte, ist aus derzeitiger Sicht rein spekulativ. Es ist vielmehr – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt – vom Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auszugehen vergleiche zu diesen etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Darauf hinzuweisen ist auch darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei Verfolgung eines anderen Aufenthaltszweckes und Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen mittels eines anderen Aufenthaltstitels nach Österreich zuzuwandern (vgl. in diesem Sinne etwa VfSlg. 19.086/2010). Darauf hinzuweisen ist auch darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei Verfolgung eines anderen Aufenthaltszweckes und Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen mittels eines anderen Aufenthaltstitels nach Österreich zuzuwandern vergleiche in diesem Sinne etwa VfSlg. 19.086 aus 2010,). Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151).Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151). Ungeachtet dieser Erwägungen ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Der nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG für die Beurteilung, ob der Aufenthalt des Antragstellers zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, heranzuziehende Richtwert nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG beträgt im Durchschnitt für die Jahre 2017 und 2018 in Bezug auf die beabsichtigte Niederlassung der Mutter der Beschwerdeführerin € 1.348,85, für den beabsichtigten Aufenthalt der Beschwerdeführerin selbst € 899,63.Der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG für die Beurteilung, ob der Aufenthalt des Antragstellers zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, heranzuziehende Richtwert nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt im Durchschnitt für die Jahre 2017 und 2018 in Bezug auf die beabsichtigte Niederlassung der Mutter der Beschwerdeführerin € 1.348,85, für den beabsichtigten Aufenthalt der Beschwerdeführerin selbst € 899,63. Unter Berücksichtigung der Miete von € 320,-, der Strom- und Heizkosten von monatlich € 57,50 und unter Abzug des durchschnittlichen Wertes der freien Station der Jahre 2017 und 2018 von € 286,60, errechnet sich ein monatlich erforderliches Nettoeinkommen von € 2.339,38. Das festgestellte durchschnittliche Einkommen in der Höhe von € 1.202,81 unterschreitet dieses Mindesteinkommen bei Weitem. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ist daher auch nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ist daher auch nicht erfüllt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.549.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.