GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
A. ÄGYPTEN, über die österreichische Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher am
2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. Juni 2018, ***, wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten, B, StA. ÄGYPTEN beabsichtigt sei. Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Ehemannes angewiesen sei. Damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG unter Berücksichtigung der regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Kreditrückzahlung und Versicherungen in Höhe von € 630,61 und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 288,87 vom unterhaltspflichtigen Gatten feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.705,26 erforderlich.Damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien entsprechend den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG unter Berücksichtigung der regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Kreditrückzahlung und Versicherungen in Höhe von € 630,61 und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 288,87 vom unterhaltspflichtigen Gatten feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.705,26 erforderlich. Der Gatte sei aktuell bei der Firma C in ***, *** als Küchenhilfe beschäftigt und beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 1.662,64. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.521,59 welches ihm in bar ausbezahlt werde. Das aktuelle Einkommen liege daher weit unter dem Wert nach den Richtsätzen des § 293 ASVG in der Höhe von € 1.705,26. Eine Zukunftsprognose, ob ihr Gatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen, sodass die Erteilungsvoraussetzung
2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG zukünftig nicht erfüllt sei.Das aktuelle Einkommen liege daher weit unter dem Wert nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 1.705,26. Eine Zukunftsprognose, ob ihr Gatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen, sodass die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zukünftig nicht erfüllt sei. Bezüglich der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass sie mit ihrem Gatten am
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Seitens der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung der anderen Hälfteeigentümerin des Hauses in ***, ***, D, zur Wohnrechtsvereinbarung übermittelt, welche der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. Oktober 2018
Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Seitens der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin A, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, ist seit 3. August 2017 mit B, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, verheiratet, die Ehe wurde in Ägypten geschlossen. Im Strafregister der Arabischen Republik Ägypten scheint gegen die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung in Ägypten im Juni 2016 den Grad „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ erworben. Damit hat sie die allgemeine Universitätsreife
1 Z. 4 Universitätsgesetz 2002 erlangt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung in Ägypten im Juni 2016 den Grad „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ erworben. Damit hat sie die allgemeine Universitätsreife
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 erlangt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, gültig bis
1 Z. 4 Universitätsgesetz 2002 erlangt hat.Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung, in Ägypten im Juni 2016 den Grad „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ erworben hat, ergibt sich aus dem Zeugnis des Hochschulministerium/Arbeiteruniversität Nr. *** im Akt der belangten Behörde. Von ENIC NARIC Austria wurde am 4. Juni 2018 bestätigt, dass sie damit die allgemeine Universitätsreife
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 erlangt hat. Weiters ist im Akt der Verwaltungsbehörde die Kopie der Aufenthaltskarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin enthalten, worauf die entsprechenden Feststellungen basieren. Die Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruhen auf den zusammen mit der Beschwerde bzw. im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen bzw. auf der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeits-und Lohnbestätigung vom
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:
BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet:
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a.Ziffer eins a der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d.Litera d als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
oder eine Daueraufenthaltskarte
verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €) 1 120,00 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 882,78 €, cc)Sub-Litera, c, c wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 022 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens
4 oder § 26 stellen.Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 9 Integrationsgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 9, Integrationsgesetz lautet auszugsweise:
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.Der Erfüllungspflicht
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2.Ziffer 2 einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 3.Ziffer 3 über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4.Ziffer 4 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
1 oder 2 NAG besitzt odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5.Ziffer 5 als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Ägyptens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige
1 Z. 9 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Ägyptens Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und begründete dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle.Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG und begründete dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwN). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwN). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz € 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz € 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 296,91 hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 288,87
3 ASVG abzuziehen ist. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.371,56 im konkreten Fall auszugehen.Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 296,91 hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 288,87
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.371,56 im konkreten Fall auszugehen. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin erzielt aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei H/Restaurant C ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,--. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen sind dies € 1.521,59 netto monatlich. Sein Einkommen liegt damit über dem nach § 293 ASVG geforderten Richtsatz von € 1.363,52 für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt ohne Kinder. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin erzielt aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei H/Restaurant C ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,--. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen sind dies € 1.521,59 netto monatlich. Sein Einkommen liegt damit über dem nach Paragraph 293, ASVG geforderten Richtsatz von € 1.363,52 für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt ohne Kinder. Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG gegeben.Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gegeben. Weiters hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes
1 NAG ergeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet.Weiters hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes
Paragraph 11, Absatz eins, NAG ergeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet. Im Verfahren wurde eine Wohnrechtsvereinbarung für das Haus in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist. Dadurch, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Beitrittserklärung der anderen Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Hauses, D, nachgereicht wurde, hat die Beschwerdeführerin somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.Im Verfahren wurde eine Wohnrechtsvereinbarung für das Haus in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist. Dadurch, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Beitrittserklärung der anderen Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Hauses, D, nachgereicht wurde, hat die Beschwerdeführerin somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Da die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres berufstätigen Mannes bei diesem mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben.Da die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres berufstätigen Mannes bei diesem mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG gegeben. Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 21a NAG erfüllt.
Abs. 1 dieser Bestimmung haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u. a.
1 Z. 2 Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen.
Abs. 3 Z. 1 leg. cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen. Wie festgestellt wurde, wurde seitens ENIC NARIC AUSTRIA bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch die Erlangung des Grades „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung, in Ägypten im Juni 2016 die allgemeine Universitätsreife
1 Z. 4 Universitätsgesetz 2002 erlangt hat. Damit verfügt sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht, wodurch
4 Z. 3 Integrationsgesetz Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist. Damit gilt
3 NAG der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht.Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 21 a, NAG erfüllt.
Absatz eins, dieser Bestimmung haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u. a.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen.
Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen. Wie festgestellt wurde, wurde seitens ENIC NARIC AUSTRIA bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch die Erlangung des Grades „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung, in Ägypten im Juni 2016 die allgemeine Universitätsreife
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 erlangt hat. Damit verfügt sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 entspricht, wodurch
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist. Damit gilt
Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht. Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.778.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.