← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-778/001-2018'}

Obsah (29)§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 11§ 45§ 64§ 17Art. 130§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 8§ 24§ 43a§ 2§ 293§ 292§ 21a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-778/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 3. Jänner 2018 hat A, geb. ***, St

A. ÄGYPTEN, über die österreichische Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher am

  1. Jänner 2018 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  2. Juni 2018, ***, wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. Juni 2018, ***, wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten, B, StA. ÄGYPTEN beabsichtigt sei. Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Ehemannes angewiesen sei. Damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien entsprechend den Richtsätzen des § 293 ASVG unter Berücksichtigung der regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Kreditrückzahlung und Versicherungen in Höhe von € 630,61 und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 288,87 vom unterhaltspflichtigen Gatten feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.705,26 erforderlich.Damit ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien entsprechend den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG unter Berücksichtigung der regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Kreditrückzahlung und Versicherungen in Höhe von € 630,61 und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 288,87 vom unterhaltspflichtigen Gatten feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.705,26 erforderlich. Der Gatte sei aktuell bei der Firma C in ***, *** als Küchenhilfe beschäftigt und beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 1.662,64. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.521,59 welches ihm in bar ausbezahlt werde. Das aktuelle Einkommen liege daher weit unter dem Wert nach den Richtsätzen des § 293 ASVG in der Höhe von € 1.705,26. Eine Zukunftsprognose, ob ihr Gatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen, sodass die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG zukünftig nicht erfüllt sei.Das aktuelle Einkommen liege daher weit unter dem Wert nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 1.705,26. Eine Zukunftsprognose, ob ihr Gatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen, sodass die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zukünftig nicht erfüllt sei. Bezüglich der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass sie mit ihrem Gatten am

  1. August 2017 am Standesamt in ***, Ägypten die Ehe geschlossen habe. Ihr Gatte verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, befristet bis
  2. März 2020, und sei seit
  3. Oktober 2014 im Bundesgebiet niedergelassen.Bezüglich der Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde ausgeführt, dass sie mit ihrem Gatten am
  4. August 2017 am Standesamt in ***, Ägypten die Ehe geschlossen habe. Ihr Gatte verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, befristet bis
  5. März 2020, und sei seit
  6. Oktober 2014 im Bundesgebiet niedergelassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Ägypten eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Heimatstaat vorhanden seien, da die Antragstellerin in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Zwar würden durch den Aufenthalt ihres Gatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch stelle die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, wobei sie keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Dagegen hat A, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dazu wurde vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,-- Netto, 14 x pro Jahr, erziele. Er sei weiterhin im Restaurant C, ***, ***, angestellt. Zum Beweis dafür waren der Beschwerde die Lohn/Gehaltsabrechnungen für Mai und Juni 2018 angeschlossen. Weiters wurde vorgebracht, dass Herr B keine Mietausgaben in Höhe von € 318,86 für die Mietwohnung ***, ***, *** in *** mehr aufzuwenden habe, da jenes Mietverhältnis aufgekündigt worden sei. Zum Beweis dafür wurde das Schreiben an die *** betreffend die Kündigung des Mietgegenstandes der Beschwerde angeschlossen. Der beabsichtigte Wohnsitz im ***, ***, werde der Beschwerdeführerin von ihrem Gatten, Herrn B, kostenlos zur Verfügung gestellt. Für den Mietgegenstand in der ***, *** betrage der Aufwand monatlich € 296,91, sodass der Unterhalt als gesichert anzusehen sei. Das Einkommen des Ehepaars beläuft sich auf € 1.516,66 netto/Monat (€ 1.300,00 netto, 14 x pro Jahr) und erreiche somit ohne weiteres den geforderten Richtsatz des § 293 ASVG.Der beabsichtigte Wohnsitz im ***, ***, werde der Beschwerdeführerin von ihrem Gatten, Herrn B, kostenlos zur Verfügung gestellt. Für den Mietgegenstand in der ***, *** betrage der Aufwand monatlich € 296,91, sodass der Unterhalt als gesichert anzusehen sei. Das Einkommen des Ehepaars beläuft sich auf € 1.516,66 netto/Monat (€ 1.300,00 netto, 14 x pro Jahr) und erreiche somit ohne weiteres den geforderten Richtsatz des Paragraph 293, ASVG. Die Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin sei von der WGKK bestätigt worden, wie aus dem beigelegten Schreiben der WGKK vom
  7. Juni 2018 betreffend die Angehörigeneigenschaft hervorgehe. Die Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK sei nunmehr aufgrund der dargelegten finanziellen Situation obsolet geworden.Die Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK sei nunmehr aufgrund der dargelegten finanziellen Situation obsolet geworden. Mit Schreiben vom
  8. Juli 2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  9. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der kein Vertreter der belangten Behörde entsandt wurde. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-778-2018 sowie durch Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung der anderen Hälfteeigentümerin des Hauses in ***, ***, D, zur Wohnrechtsvereinbarung übermittelt, welche der belangten Behörde mit Schreiben vom
  10. Oktober 2018

§ 45Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Seitens der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung der anderen Hälfteeigentümerin des Hauses in ***, ***, D, zur Wohnrechtsvereinbarung übermittelt, welche der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. Oktober 2018

Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Seitens der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin A, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, ist seit 3. August 2017 mit B, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, verheiratet, die Ehe wurde in Ägypten geschlossen. Im Strafregister der Arabischen Republik Ägypten scheint gegen die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung in Ägypten im Juni 2016 den Grad „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ erworben. Damit hat sie die allgemeine Universitätsreife

§ 64Abs.

1 Z. 4 Universitätsgesetz 2002 erlangt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung in Ägypten im Juni 2016 den Grad „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ erworben. Damit hat sie die allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 erlangt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, gültig bis

  1. März 2020, in Österreich aufhältig. Er ist wohnhaft in ***, ***. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit 3 Zimmern, Bad und Vorraum im Obergeschoß, einer Wohnküche, einem WC und einem Vorraum im Erdgeschoß und einem Keller. In diesem Haus wohnen derzeit die beiden Hauseigentümer E und D mit ihren minderjährigen Kindern F und G sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin, der der Bruder von E ist. Die Unterkunft ist ca. 102 m2 groß und ist ortsüblich. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben ein unbefristetes unentgeltliches Wohnrecht in dieser Unterkunft, das nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist nur aus wichtigen Gründen gerichtlich aufgekündigt werden kann. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit
  2. August 2015 im Restaurant C in ***, *** (Arbeitgeber H) als Küchenhilfe beschäftigt, sein Lohn beträgt derzeit monatlich € 1.672,-- brutto (= € 1.300,-- netto), 14 x im Jahr. Der Ehemann hat seit
  3. Oktober 2016 einen Mietvertrag über eine Wohnung in ***, ***, die monatliche Miete beträgt € 296,
  4. In dieser Wohnung übernachtet er, wenn er bis Mitternacht oder bis 1 Uhr Dienst hat, da dann keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nach *** fahren. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist nicht erkennbar. Ein Quotenplatz konnte aus dem Quotenkontingent 2018 am
  5. Februar 2018 zugeteilt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am
  6. August 2017 B, geb. ***, StA. ÄGYPTEN, geheiratet hat, ist durch die entsprechende Heiratsurkunde im Akt der Verwaltungsbehörde belegt. Aus dem Führungszeugnis des ägyptischen Innenministeriums vom
  7. Dezember 2017 im Akt der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung, in Ägypten im Juni 2016 den Grad „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ erworben hat, ergibt sich aus dem Zeugnis des Hochschulministerium/Arbeiteruniversität Nr. *** im Akt der belangten Behörde. Von ENIC NARIC Austria wurde am
  8. Juni 2018 bestätigt, dass sie damit die allgemeine Universitätsreife

§ 64Abs.

1 Z. 4 Universitätsgesetz 2002 erlangt hat.Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung, in Ägypten im Juni 2016 den Grad „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ erworben hat, ergibt sich aus dem Zeugnis des Hochschulministerium/Arbeiteruniversität Nr. *** im Akt der belangten Behörde. Von ENIC NARIC Austria wurde am 4. Juni 2018 bestätigt, dass sie damit die allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 erlangt hat. Weiters ist im Akt der Verwaltungsbehörde die Kopie der Aufenthaltskarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin enthalten, worauf die entsprechenden Feststellungen basieren. Die Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruhen auf den zusammen mit der Beschwerde bzw. im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen bzw. auf der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeits-und Lohnbestätigung vom

  1. Oktober 2018, wonach er in der Zeit von
  2. Juli 2018 bis
  3. September 2018 einen Bezug in der Höhe von € 4.870,41 brutto (= € 3.900,-- netto) erhalten hat. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten hat, geht aus der Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
  4. April 2018 im Akt der Verwaltungsbehörde hervor. Die Feststellung betreffend die Wohnmöglichkeit in ***, *** beruhen auf der Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Hälfteeigentümer E und der Beschwerdeführerin. Da das gegenständliche Haus im Eigentum der Ehegatten E und D steht, wurde eine Beitrittserklärung von D nachgereicht, sodass die Zustimmung beider Hälfteeigentümer zum eingeräumten Wohnrecht gegeben ist. Im Akt der belangten Behörde sind die Pläne des Hauses enthalten, welches für die Benutzung durch eine Familie mit zwei Kindern und ein Ehepaar ausreichend Raum bietet. Dementsprechend wurde durch die Gemeinde *** mit Schreiben vom
  5. Mai 2018 bestätigt, dass die Unterkunft ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ist.Die Feststellung betreffend die Wohnmöglichkeit in ***, *** beruhen auf der Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Hälfteeigentümer E und der Beschwerdeführerin. Da das gegenständliche Haus im Eigentum der Ehegatten E und D steht, wurde eine Beitrittserklärung von D nachgereicht, sodass die Zustimmung beider Hälfteeigentümer zum eingeräumten Wohnrecht gegeben ist. Im Akt der belangten Behörde sind die Pläne des Hauses enthalten, welches für die Benutzung durch eine Familie mit zwei Kindern und ein Ehepaar ausreichend Raum bietet. Dementsprechend wurde durch die Gemeinde *** mit Schreiben vom
  6. Mai 2018 bestätigt, dass die Unterkunft ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. Die Feststellung zum Mietverhältnis in ***, *** beruhen auf dem mit der Beschwerde vorgelegten bezughabenden Mietvertrag. Dass der Mietvertrag über die Wohnung in ***, *** gekündigt wurde, hat der in der Verhandlung als Zeuge vernommene Ehemann der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, es ergibt sich ebenso aus dem der Beschwerde angeschlossenem Kündigungsschreiben. Der Zeuge hat auch schlüssig erklärt, dass er aufgrund seines Dienstplanes zusätzlich zur Wohnmöglichkeit in *** die Wohnung in *** *** benötigt, da er nach Mitternacht nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach *** gelangen kann. Diese Aussage wird durch den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Dienstplan bestätigt. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der entsprechenden Kopie der Aufenthaltskarte im Akt der Verwaltungsbehörde, wo auch der Vermerk enthalten ist, dass ein Quotenplatz aus dem Kontingent 2018 zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeteilt werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet:

(1)Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. f und i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c

innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, innehat, 1a.Ziffer eins a der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d.Litera d als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54a

verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:

(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €) 1 120,00 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 882,78 €, cc)Sub-Litera, c, c wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 022 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 334,49 €) Anmerkung, für 2018: 334,49 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 502,54 €) Anmerkung, für 2018: 502,54 €) 412,54 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
  2. Lebensjahres (Anm.: für 2018: 594,40 €) Anmerkung, für 2018: 594,40 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 909,42 €) Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres nicht erreicht.

(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet:
(1)Absatz eins,Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a NAG lautet auszugsweise:Paragraph 21 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens

§ 24Abs.

4 oder § 26 stellen.Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 im Zuge eines Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.

(3)Absatz 3,Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn 1.Ziffer eins die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oderdie Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder 2.Ziffer 2 der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43afür die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 9 Integrationsgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 9, Integrationsgesetz lautet auszugsweise:

(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Absatz 2,Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Absatz 3,Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Absatz 4,Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1.Ziffer eins einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2.Ziffer 2 einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 3.Ziffer 3 über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4.Ziffer 4 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5.Ziffer 5 als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Ägyptens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Ägyptens Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und begründete dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle.Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG und begründete dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwN). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwN). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz € 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz € 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 296,91 hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 288,87

§ 292Abs.

3 ASVG abzuziehen ist. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.371,56 im konkreten Fall auszugehen.Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 296,91 hinzuzurechnen sind und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 288,87

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von € 1.371,56 im konkreten Fall auszugehen. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin erzielt aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei H/Restaurant C ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,--. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen sind dies € 1.521,59 netto monatlich. Sein Einkommen liegt damit über dem nach § 293 ASVG geforderten Richtsatz von € 1.363,52 für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt ohne Kinder. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin erzielt aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei H/Restaurant C ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,--. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen sind dies € 1.521,59 netto monatlich. Sein Einkommen liegt damit über dem nach Paragraph 293, ASVG geforderten Richtsatz von € 1.363,52 für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt ohne Kinder. Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG gegeben.Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gegeben. Weiters hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes

§ 11Abs.

1 NAG ergeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet.Weiters hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes

Paragraph 11, Absatz eins, NAG ergeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet. Im Verfahren wurde eine Wohnrechtsvereinbarung für das Haus in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist. Dadurch, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Beitrittserklärung der anderen Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Hauses, D, nachgereicht wurde, hat die Beschwerdeführerin somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.Im Verfahren wurde eine Wohnrechtsvereinbarung für das Haus in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist. Dadurch, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Beitrittserklärung der anderen Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Hauses, D, nachgereicht wurde, hat die Beschwerdeführerin somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Da die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres berufstätigen Mannes bei diesem mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben.Da die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres berufstätigen Mannes bei diesem mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG gegeben. Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 21a NAG erfüllt.

Abs. 1 dieser Bestimmung haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u. a.

§ 8Abs.

1 Z. 2 Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen.

Abs. 3 Z. 1 leg. cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen. Wie festgestellt wurde, wurde seitens ENIC NARIC AUSTRIA bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch die Erlangung des Grades „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung, in Ägypten im Juni 2016 die allgemeine Universitätsreife

§ 64Abs.

1 Z. 4 Universitätsgesetz 2002 erlangt hat. Damit verfügt sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht, wodurch

§ 9Abs.

4 Z. 3 Integrationsgesetz Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist. Damit gilt

§ 21aAbs.

3 NAG der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht.Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 21 a, NAG erfüllt.

Absatz eins, dieser Bestimmung haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u. a.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen.

Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen. Wie festgestellt wurde, wurde seitens ENIC NARIC AUSTRIA bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch die Erlangung des Grades „Bachelor der Spezialistin in Qualitätskontrolle“ an der Arbeiteruniversität, Bereich für technische Entwicklung, in Ägypten im Juni 2016 die allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 erlangt hat. Damit verfügt sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 entspricht, wodurch

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist. Damit gilt

Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht. Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.778.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.