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{'item': 'LVwG-S-2237/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2237/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau A bzw. der B s.r.o., vertreten durch Herrn C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom

  1. August 2017, ***, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vom
  4. August 2017, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya Frau A angelastet bzw. verfügt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: vom 01.10.2015 (in der Niederschrift wurde durch den Sohn des Lokalverantwortlichen angegeben, dass die Eingriffsgegenstände „sicher schon seit einem Jahr im Lokal stehen“) bis 28.09.2016, 17:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) Ort: Lokal „***“, ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Firma B s.r.o mit Sitz in ***, *** (inländische Zweigniederlassung in ***, ***) zu verantworten, dass diese Firma als Unternehmer und Eigentümer der folgenden Eingriffsgegenstände Finanzamt- geräte- nummer Gehäuse- Bezeichnung Seriennummer Typen- Bezeichnung Aufstellungs- datum *** --- *** *** --- 01.10.2015 (nach Niederschrift) *** *** *** *** --- 01.10.2015 (nach Niederschrift) – welche von den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge der Kontrolle vom 28.09.2016 vorläufig beschlagnahmt und mit fortlaufender Nummerierung versehen wurden – diese in der Zeit von 01.10.2015 (in der Niederschrift wurde durch den Sohn des Lokalverantwortlichen angegeben, dass die Eingriffsgegenstände „sicher schon seit einem Jahr im Lokal stehen“) bis 28.09.2016 (Zeitpunkt der Kontrolle) in ***, *** im Lokal „***“ auf eigene Gefahr und Risiko zur Verfügung gestellt hat, mit dem Vorsatz, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zu erzielen. aus der Durchführung dieser vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zu erzielen. Dementsprechend haben Sie sich im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG als Unternehmer Dementsprechend haben Sie sich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG als Unternehmer an verbotenen Ausspielungen beteiligt, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, indem mit den eben zitierten Eingriffsgegenständen, durch welche zumindest seit dem Aufstellungsdatum wiederholt Glücksspiele im Form von Walzenspielen durchgeführt wurden und mit denen aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne in verschiedener Höhe deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag noch die mit den Eingriffsgegenständen durchgeführten Ausspielungen nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren. Sie sind Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG, weil Sie selbstständig eine Sie sind Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, weil Sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt haben. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG, Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei den elektronischen Geräten nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Mit Schreiben Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, Hrn. C vom 30.09.2016 wurde mitgeteilt, dass die Firma B s.r.o. Eigentümer der oben angeführten Eingriffsgegenstände ist. Jener Umstand wurde zusätzlich mit dem beigelegten Schreiben der Zweigniederlassung *** der Firma B s.r.o. vom 30.09.2016 belegt. Die Funktionstauglichkeit des folgenden Gerätes wurde am 28.09.2016 bei der Kontrolle festgestellt, indem folgendes Testspiel durchgeführt wurde: Gerät Nr.: *** Bezeichnung des beobachteten/durchgeführten Testspiels: *** – Walzenspiel Dabei festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 500,00 € Sonstige Feststellungen: --- Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauf festgestellt werden: Generalisierend ist festzustellen, dass die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) an dem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden konnten. Bei dem Testspiel handelt es sich um sogenannte „Skill Games“. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Betätigung der Start Taste und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole im unteren Bildschirmbereich in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Die Start Taste wurde kurz gedrückt und die Walzen mit den Zahlensymbolen begannen zu laufen. Nachdem die Walzen eine Zahlenkombination mit einem großen A in einem Kreis ergab, begannen die großen virtuellen Walzen zu laufen. Dies wurde dreimal gemacht und es war jedes Mal der gleiche Ablauf. Anschließend wurde die „Start“ Taste länger gedrückt. Die kleinen Walzen mit den Zahlensymbolen liefen solange, bis die „Start“ Taste losgelassen wurde. Erst nach dem Loslassen blieben die kleinen Walzen stehen und wenn das Symbol mit dem großen A in einem Kreis dabei war begannen die großen virtuellen Walzen zu laufen. Es wurde gezielt versucht, die „Start“ Taste bei Erscheinen des Symboles „großes A in einem Kreis“ loszulassen, was jedoch nicht gelang. Nach dem Walzenlauf der großen Walzen von etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die „Start“ Taste zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Das Gerät war betriebsbereit aufgestellt, eingeschalten und voll funktionsfähig. Dies wurde durch ein Testspiel durch die Organe der Abgabenbehörde am Gerät sowie der niederschriftlich festgehaltene Aussagen des D (Sohn des Lokalverantwortlichen) bestätigt. Während des Testspieles wurde auf dem Display ein Feld mit „Net (Error)“ angezeigt und eine weitere Bespielung war nicht mehr möglich. An folgendem Gerät konnte am 28.09.2016 kein Testspiel durchgeführt werden: Gerät Nr.: *** Begründung: Keine Netzwerkverbindung vorhanden Dabei festgestellter Mindesteinsatz: --- Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: --- Sonstige Feststellungen: Kein Testspiel möglich; „Net Error“ Das Gerät war zu Beginn der Kontrolle ausgeschaltet jedoch an das Stromnetz und an das Internet angeschlossen. Es wurde über Ersuchen von Hr. D (bei der Kontrolle anwesender Sohn des Lokalverantwortlichen) eingeschaltet. Auf die Frage ob das Gerät in Betrieb sei, gab er an, dass dieses Gerät, welches im Nichtraucherraum des Lokals aufgestellt ist, während des Mittagsgeschäftes grundsätzlich ausgeschaltet sei, weil es ansonsten zu laut wäre. Nach dem Einschalten des Gerätes wurde das Gerät hochgefahren und auf dem Display wurden eine Spielauswahl und ein Feld mit „Net (Error)“ angezeigt. Das Gerät konnte nicht bespielt werden. Auf Grund der Tatsache, dass das gleiche Spiel wie beim Gerät mit der Finanzamt-Gerätenummer 01 („Reels of Ra“) angezeigt wurde und der Aussagen des Lokalverantwortlichen bestand ebenfalls der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei diesem Spiel jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung vom Zufall ab. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §§ 52 Abs.1 Ziffer 1 iVm. 52 Abs. 2, 1 Abs. 1, 2 Abs.1, 2 Abs.2, 2 Abs.4 Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit 52 Absatz 2, eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 2, Absatz 2, 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG). Gem. § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch Gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Daher ergeht gegenständliches Straferkenntnis an Frau A als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B s.r.o mit Sitz in ***, *** (inländische Zweigniederlassung in ***, ***), in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 9 Abs. 7 VStG juristische Personen und Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG juristische Personen und eigetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen eigetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften.“ Gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wurde - anwaltlich vertreten – fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen mangelndes Verschulden geltend gemacht. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Geräten um verbotene Glücksspielgeräte gehandelt habe, also der objektive Tatbestand erfüllt sei, ist zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe nämlich Voraussetzung, dass auch der subjektive Tatbestand (Verschulden) eine Erfüllung findet. So findet sich im Behördenakt auf Seite 18 des Straferkenntnisses die Bemerkung, dass eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung laut rechtskräftiger Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Jänner 2017 zu LVwG-S-2926/001-2015 erschwerend sei und wird dabei übersehen, dass Strafvormerkungen lediglich dann als straferschwerend wirken können, wenn sie zur Zeit der Verwirklichung des Tatgeschehens bereits vorgelegen sind.So findet sich im Behördenakt auf Seite 18 des Straferkenntnisses die Bemerkung, dass eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung laut rechtskräftiger Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
  6. Jänner 2017 zu LVwG-S-2926/001-2015 erschwerend sei und wird dabei übersehen, dass Strafvormerkungen lediglich dann als straferschwerend wirken können, wenn sie zur Zeit der Verwirklichung des Tatgeschehens bereits vorgelegen sind. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass eine Entscheidung vom
  7. Jänner 2017 keinen Straferschwerungsgrund bezüglich des Tatzeitraumes
  8. Oktober 2015 bis
  9. September 2016, 17:00 Uhr, darstellen kann, sondern entsprechend der Aktenlage vielmehr „Unbescholtenheit“ zu dem im Gegenstand angelasteten Tatzeitraum bedeutet. Im Behördenakt I. Instanz finden sich entsprechend der Darlegung des Rechtsbeistandes der Beschuldigten vor allem auf den durchnummerierten Lakis-Seiten 28 bis 48 durchaus aussagekräftige Inhalte über den seinerzeitigen Wissensstand der Beschuldigten, welcher offensichtlich der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes entgegensteht:Im Behördenakt römisch eins. Instanz finden sich entsprechend der Darlegung des Rechtsbeistandes der Beschuldigten vor allem auf den durchnummerierten Lakis-Seiten 28 bis 48 durchaus aussagekräftige Inhalte über den seinerzeitigen Wissensstand der Beschuldigten, welcher offensichtlich der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes entgegensteht: So hat der Gutachter E konkret zu den beiden Geräten mit den Nummern *** bzw. *** bereits im Jahre 2011 befunden, dass diese keine Spiel, Unterhaltungs- oder Glücksspielsoftwareprogramme beinhalten und auch nicht selbststätig ausführen. In seinem Gutachten Seite 32 und 33 legt E dazu noch dar, dass „Skill Games“ Spielapparate mit Animations-Geschicklichkeitsspielen darstellen, wonach das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit, guten Merkfähigkeit und schnellen Reaktion des Spielers abhängt. Herr Rechtsanwalt C hat dazu, gestützt auf eine Entscheidung des Bezirksgerichtes *** vom
  10. April 2015, ***, mit Schreiben vom
  11. April 2015 seine Mandantschaft darüber informiert, dass auch nach dieser rechtskräftigen Urteilsentscheidung Skill Games keine Glücksspiele darstellen, sondern es sich bloß um (zulässige) Geschicklichkeitsautomaten handle.Herr Rechtsanwalt C hat dazu, gestützt auf eine Entscheidung des Bezirksgerichtes *** vom
  12. April 2015, ***, mit Schreiben vom ,
  13. April 2015 seine Mandantschaft darüber informiert, dass auch nach dieser rechtskräftigen Urteilsentscheidung Skill Games keine Glücksspiele darstellen, sondern es sich bloß um (zulässige) Geschicklichkeitsautomaten handle. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann im Hinblick auf den Inhalt dieses Beschwerdevorbringens im gegenständlichen Verfahren (unabhängig von der Beantwortung der Frage nach Erfüllung des objektiven Tatbestandes) ein relevantes Verschulden nicht erwiesen werden, in welcher Hinsicht also der subjektive Verwaltungsstraftatbestand keine Erfüllung findet. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung entfällt aus dem Rechtsgrund des § 44 Abs. 2 VwGVG, da wie oben dargelegt bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG, da wie oben dargelegt bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2237.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.