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{'item': 'LVwG-S-299/001-2018'}

Obsah (8)§ 52§ 9§ 45§ 50Art. 130§ 36§ 19§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-299/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag hinsichtlich der Bestrafung zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Strafe € 150, Kosten für das verwaltungsbehördlichen Verfahren € 15, Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren € 30) beträgt daher € 195,- und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (infolge: die belangte Behörde) vom
  2. Jänner 2018, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2 dieses Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe es als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft eine Baurestmassendeponie entgegen dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. März 2011, Zahl ***, betrieben habe, indem die Auflage 7 des Spruchteiles E der naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erfüllt worden sei, wonach Staubimmissionen durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. des Deponiegutes zu minimieren seien. Dies sei am
  2. Juni 2017 um 9:30 Uhr vorgefallen, da, wie durch ein Organ der Deponieaufsicht anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden sei, die Befeuchtung der Zufahrt (Verkehrsflächen) nicht ausreichend – somit nicht regelmäßig – vorgenommen worden sei. Es sei dadurch die Rechtsvorschrift des § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz verletzt worden und wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Aufzeichnungen und Dokumentationen und der behördlich vorgeschriebenen Auflagen die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen sei und daher spruchgemäß vorzugehen gewesen sei. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von € 2000, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Mildernd wurde berücksichtigt, dass gegen den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt keine Verwaltungsvormerkungen aufgeschienen seien. Erschwerend sei kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (infolge: die belangte Behörde) vom
  3. Jänner 2018, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2 dieses Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe es als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft eine Baurestmassendeponie entgegen dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. März 2011, Zahl ***, betrieben habe, indem die Auflage 7 des Spruchteiles E der naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erfüllt worden sei, wonach Staubimmissionen durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. des Deponiegutes zu minimieren seien. Dies sei am
  2. Juni 2017 um 9:30 Uhr vorgefallen, da, wie durch ein Organ der Deponieaufsicht anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden sei, die Befeuchtung der Zufahrt (Verkehrsflächen) nicht ausreichend – somit nicht regelmäßig – vorgenommen worden sei. Es sei dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz verletzt worden und wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Aufzeichnungen und Dokumentationen und der behördlich vorgeschriebenen Auflagen die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen sei und daher spruchgemäß vorzugehen gewesen sei. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von € 2000, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Mildernd wurde berücksichtigt, dass gegen den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt keine Verwaltungsvormerkungen aufgeschienen seien. Erschwerend sei kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom
  4. Februar 2018 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft sei. Die belangte Behörde habe keine rechnerische Ermittlung der Emissionen unter Heranziehung des geltenden Regelwerks als technische Grundlage zur Beurteilung der diffusen Staubemission vorgenommen. Es sei keine Berechnung der diffusen Staubemissionen durch Fahrbewegungen erfolgt. Die Zweckmäßigkeit der Einhaltung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagepunktes sei auch auf eine Überspannung der Bescheidadressaten hin zu überprüfen. Wenn witterungstechnisch oder aufgrund eines verminderten Betriebsaufkommens nicht mit einer erhöhten Staubbelastung zu rechnen sei, sei eine ständige Wasserbefeuchtung der Verkehrsfläche als Überspannung anzusehen. Es sei auch nicht zumutbar, dass bei jeder Ein- bzw. Ausfuhr ein Wasserwagen vor dem jeweiligen LKW vorfahre, um die vorgeschriebene Auflage einzuhalten. Es habe keine über die gesetzlichen Grenzwerte vorgeschriebene Staubemission stattgefunden. Von der belangten Behörde sei auch die natürliche Benetzung der Fahrbahn am
  5. Juni 2017 bzw. am
  6. Juni 2017 vollkommen außer Acht gelassen worden. Es sei auch das Wasser, das vom Boden abgeführt werde, nicht berücksichtigt und bei der Bewertung der Staubemissionen außer Acht gelassen worden. Da im Sommerhalbjahr untertags bei Sonnenschein vermehrt Wasserdampf an die Grundschicht der Atmosphäre abgegeben werde und die Materialfeuchte damit abnehme, habe die belangte Behörde keine Daten zur Verdunstung verwendet, sodass aus dieser Tatsache die Mangelhaftigkeit des Verfahrens resultiere. In weiterer Folge sei auch der Eingangsparameter zur Berechnung diffuser Staubemissionen im Straferkenntnis nicht mitgeteilt bzw. erhoben worden. Die Einhaltung der Auflagepunkte sei nur dann sinnvoll, wenn es überhaupt zu Staubemissionen über den gesetzlichen Grenzwerten komme. Das angefochtene Straferkenntnis leide auch deshalb an Mangelhaftigkeit, weil seitens der belangten Behörde weder der Staubanteil in Oberflächenprozent an der Betriebsstraße noch die Durchschnittsgeschwindigkeit in km/h bzw. das mittlere Fahrzeuggewicht in Tonnen und in weiterer Folge die Anzahl der Reeder pro Fahrzeug, noch der Feuchtigkeitsgehalt in Oberflächenprozent auf der Betriebsstraße der Beschwerdeführerin am
  7. Juni 2017 um 9:30 Uhr bzw. am
  8. Juni 2017 um 8:00 Uhr im Zuge der örtlichen Deponieüberprüfung erhoben und gemessen worden sei und in weiterer Folge die belangte Behörde keine Berechnung der erfolgten Staubemissionen vorgenommen habe. Im Sinne des vorgeschriebenen Auflagepunktes seien zumindest alle 3 Stunden 3 Liter pro Quadratmeter auf der Betriebsstraße vom Betriebsbeginn bis zum Betriebsende mittels Tankfahrzeug zur Emissionsminderungen aufgebracht worden. Diesbezüglich seien der belangten Behörde auch die Rechnungen über die durchgeführten Bewässerungsmaßnahmen im Zeitraum vom
  9. April 2017 bis zum
  10. Juli 2017 vorgelegt worden.Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom
  11. Februar 2018 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft sei. Die belangte Behörde habe keine rechnerische Ermittlung der Emissionen unter Heranziehung des geltenden Regelwerks als technische Grundlage zur Beurteilung der diffusen Staubemission vorgenommen. Es sei keine Berechnung der diffusen Staubemissionen durch Fahrbewegungen erfolgt. Die Zweckmäßigkeit der Einhaltung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagepunktes sei auch auf eine Überspannung der Bescheidadressaten hin zu überprüfen. Wenn witterungstechnisch oder aufgrund eines verminderten Betriebsaufkommens nicht mit einer erhöhten Staubbelastung zu rechnen sei, sei eine ständige Wasserbefeuchtung der Verkehrsfläche als Überspannung anzusehen. Es sei auch nicht zumutbar, dass bei jeder Ein- bzw. Ausfuhr ein Wasserwagen vor dem jeweiligen LKW vorfahre, um die vorgeschriebene Auflage einzuhalten. Es habe keine über die gesetzlichen Grenzwerte vorgeschriebene Staubemission stattgefunden. Von der belangten Behörde sei auch die natürliche Benetzung der Fahrbahn am
  12. Juni 2017 bzw. am
  13. Juni 2017 vollkommen außer Acht gelassen worden. Es sei auch das Wasser, das vom Boden abgeführt werde, nicht berücksichtigt und bei der Bewertung der Staubemissionen außer Acht gelassen worden. Da im Sommerhalbjahr untertags bei Sonnenschein vermehrt Wasserdampf an die Grundschicht der Atmosphäre abgegeben werde und die Materialfeuchte damit abnehme, habe die belangte Behörde keine Daten zur Verdunstung verwendet, sodass aus dieser Tatsache die Mangelhaftigkeit des Verfahrens resultiere. In weiterer Folge sei auch der Eingangsparameter zur Berechnung diffuser Staubemissionen im Straferkenntnis nicht mitgeteilt bzw. erhoben worden. Die Einhaltung der Auflagepunkte sei nur dann sinnvoll, wenn es überhaupt zu Staubemissionen über den gesetzlichen Grenzwerten komme. Das angefochtene Straferkenntnis leide auch deshalb an Mangelhaftigkeit, weil seitens der belangten Behörde weder der Staubanteil in Oberflächenprozent an der Betriebsstraße noch die Durchschnittsgeschwindigkeit in km/h bzw. das mittlere Fahrzeuggewicht in Tonnen und in weiterer Folge die Anzahl der Reeder pro Fahrzeug, noch der Feuchtigkeitsgehalt in Oberflächenprozent auf der Betriebsstraße der Beschwerdeführerin am
  14. Juni 2017 um 9:30 Uhr bzw. am
  15. Juni 2017 um , 8:00 Uhr im Zuge der örtlichen Deponieüberprüfung erhoben und gemessen worden sei und in weiterer Folge die belangte Behörde keine Berechnung der erfolgten Staubemissionen vorgenommen habe. Im Sinne des vorgeschriebenen Auflagepunktes seien zumindest alle 3 Stunden 3 Liter pro Quadratmeter auf der Betriebsstraße vom Betriebsbeginn bis zum Betriebsende mittels Tankfahrzeug zur Emissionsminderungen aufgebracht worden. Diesbezüglich seien der belangten Behörde auch die Rechnungen über die durchgeführten Bewässerungsmaßnahmen im Zeitraum vom
  16. April 2017 bis zum
  17. Juli 2017 vorgelegt worden. Des Weiteren würden Umstände

§ 45Absatz 1 Z 2 VSt

G vorliegen, die eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall ausschließen würden. Es sei nämlich keine dementsprechenden Erhebungen bzw. Berechnungen seitens der belangten Behörde vorgenommen worden und somit eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz nicht gegeben. Es seien sämtliche Grundsätze für die Feststellung einer erhöhten Staubemission außer Acht gelassen worden.Des Weiteren würden Umstände

Paragraph 45, Absatz 1 Ziffer 2, VStG vorliegen, die eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall ausschließen würden. Es sei nämlich keine dementsprechenden Erhebungen bzw. Berechnungen seitens der belangten Behörde vorgenommen worden und somit eine Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz nicht gegeben. Es seien sämtliche Grundsätze für die Feststellung einer erhöhten Staubemission außer Acht gelassen worden. Sollte die Rechtsmittelbehörde zur Ansicht gelangen, dass dennoch ein tatbildmäßiges und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vorliege, so sei

§ 45VSt

G aufgrund eines äußerst geringen Verschuldens von der Strafe abzusehen.Sollte die Rechtsmittelbehörde zur Ansicht gelangen, dass dennoch ein tatbildmäßiges und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vorliege, so sei

Paragraph 45, VStG aufgrund eines äußerst geringen Verschuldens von der Strafe abzusehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses samt Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und die Einvernahme des D, des E und des F als Zeugen.
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Handelsgesellschaft mbH. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von € 2000, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Mit Bescheid vom
  3. Mai 1999 wurde der C Handelsgesellschaft mbH die behördliche Bewilligung für die Baurestmassendeponie auf Grundstück ***,*** und ***, KG ***, erteilt. Mit Bescheid vom
  4. März 2011, ***, wurde hinsichtlich dieser Baurestmassendeponie die Anpassung an den Stand der Technik der Deponieverordnung inklusive der Abänderung des Deponieausbaus als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen und weiters der Konsens festgestellt, Auflagen vorgeschrieben und der Einbringungszeitraum bis
  5. Dezember 2018 verlängert. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam. Die Auflage 7 unter Spruchpunkt E (naturschutzrechtliche Bewilligung) lautet: „Staubimmissionen sind durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. des Deponiegutes zu minimieren.“ Die Baurestmassendeponie wurde am
  6. Juni 2017 um 9:30 Uhr betrieben, wobei es dabei auf der Zufahrt (Verkehrsfläche) zu einer Staubentwicklung kam.
  7. Beweiswürdigung: Die Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen waren mangels anderer Angaben zu schätzen, wobei sich die Schätzung an jener der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis orientiert, welcher der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Auflage 7 unter Spruchpunkt E ist dem im Akt befindlichen Bescheid vom
  8. März 2011, ***, entnehmbar. Die Rechtswirksamkeit dieses Bescheides wurde nicht bestritten.Die Auflage 7 unter Spruchpunkt E ist dem im Akt befindlichen Bescheid vom ,
  9. März 2011, ***, entnehmbar. Die Rechtswirksamkeit dieses Bescheides wurde nicht bestritten. Die Feststellung, dass es auf der Baurestmassendeponie am
  10. Juni 2017 um 9:30 Uhr auf der Zufahrt zu einer Staubentwicklung kam, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Fotodokumentation, welche im Zuge der Kontrolle der Deponieaufsicht angefertigt wurde. Dieser Umstand konnte durch den Zeugen D nicht entkräftet werden. Dieser legte zwar glaubhaft da, dass es zwischen ihm und dem Unternehmen eine Vereinbarung über das Durchführen der Bewässerung auf der gegenständlichen Deponie gab, wonach er auf (telefonischen) Abruf tätig wurde. Die Angabe, dass die Verrechnung für die Bewässerung nicht nach einem Stundensatz erfolgt sondern als Gegenleistung erzeuge die Brückenwaage mitbenutzen darf erscheint lebensnah und erklärt auch, warum keine genauen Stundenabrechnungen erfolgt sind. Auf der im Verfahren vorgelegten „Liste für Rückverrechnung (Staub) Deponie *** 2017“ ist für den verfahrensgegenständlichen Tag vermerkt, dass am Vormittag eine Bewässerung stattgefunden haben soll. Eine genaue Uhrzeit ist nicht vermerkt. Abgesehen davon, dass auf dieser Liste nicht nachvollziehbar ist, wann und durch wen die Eintragungen vorgenommen wurden, steht der Annahme, dass vor 9:30 Uhr eine Bewässerung erfolgt ist, die Wahrnehmung der Deponieaufsicht im Zusammenhalt mit der von ihr angefertigten Fotodokumentation entgegen.Die Feststellung, dass es auf der Baurestmassendeponie am
  11. Juni 2017 um , 9:30 Uhr auf der Zufahrt zu einer Staubentwicklung kam, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Fotodokumentation, welche im Zuge der Kontrolle der Deponieaufsicht angefertigt wurde. Dieser Umstand konnte durch den Zeugen D nicht entkräftet werden. Dieser legte zwar glaubhaft da, dass es zwischen ihm und dem Unternehmen eine Vereinbarung über das Durchführen der Bewässerung auf der gegenständlichen Deponie gab, wonach er auf (telefonischen) Abruf tätig wurde. Die Angabe, dass die Verrechnung für die Bewässerung nicht nach einem Stundensatz erfolgt sondern als Gegenleistung erzeuge die Brückenwaage mitbenutzen darf erscheint lebensnah und erklärt auch, warum keine genauen Stundenabrechnungen erfolgt sind. Auf der im Verfahren vorgelegten „Liste für Rückverrechnung (Staub) Deponie *** 2017“ ist für den verfahrensgegenständlichen Tag vermerkt, dass am Vormittag eine Bewässerung stattgefunden haben soll. Eine genaue Uhrzeit ist nicht vermerkt. Abgesehen davon, dass auf dieser Liste nicht nachvollziehbar ist, wann und durch wen die Eintragungen vorgenommen wurden, steht der Annahme, dass vor 9:30 Uhr eine Bewässerung erfolgt ist, die Wahrnehmung der Deponieaufsicht im Zusammenhalt mit der von ihr angefertigten Fotodokumentation entgegen.
  12. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 36Abs.

1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt.

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt.

  1. Erwägungen: Eingangs wird festgehalten, dass sich diese Entscheidung nur auf Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht. Über Spruchpunkt 1 wird bzw. wurde aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gesondert entschieden. Die im Bescheid vom
  2. März 2011, ***, vorgeschriebene Auflage 7 unter den Punkt E (naturschutzrechtlichen Bewilligung) sieht vor, dass Staubimmissionen durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. des Deponiegutes zu minimieren sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Baurestmassendeponie am
  3. Juni 2017 um 9:30 Uhr betrieben, wobei es dabei auf der Zufahrt (Verkehrsfläche) zu einer Staubentwicklung kam. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine rechnerische Ermittlung der Emissionen als technische Grundlage für die Beurteilung der diffusen Staubemissionen durchzuführen sowie das Ausmaß einer stofflichen Emission durch eine Immissionsgrenzkonzentration anzugeben, so ist dazu festzuhalten, dass es im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um die Vorschreibung sondern ausschließlich um die Einhaltung einer rechtswirksam vorgeschriebenen Auflage mit dem oben angeführten Wortlaut geht. Dementsprechend knüpft der Wortlaut dieser Auflage nicht an gesetzlich vorgesehene Grenzwerte an, sondern ist – im Interesse des Naturschutzes – darauf gerichtet Staubimmissionen zu minimieren. Demgemäß ist es auch dem Beschwerdeführer bzw. dem Unternehmen überlassen, zur Minimierung der Staubimmissionen die angeführten Maßnahmen zu setzen, deren Intensität sich nach den wetterbedingten Erfordernissen bestimmt. Am gegenständlichen Tag zum Kontrollzeitpunkt zeigte sich durch die Staubentwicklung auf der Zufahrt eine nicht ausreichende Bewässerung. Die Zufahrt war somit nicht mit jener Regelmäßigkeit befeuchtet, die erforderlich gewesen wäre, um Staubimmissionen zu minimieren. Die im Bescheid vom
  4. März 2011, ***, vorgeschriebene Auflage 7 unter den Punkt E (naturschutzrechtlichen Bewilligung), wonach Staubimmissionen durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. des Deponiegutes zu minimieren sind, wurde daher nicht eingehalten. Der Tatbestand des § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz, wonach jemand eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt, ist in objektiver Hinsicht damit erfüllt.Die im Bescheid vom
  5. März 2011, ***, vorgeschriebene Auflage 7 unter den Punkt E (naturschutzrechtlichen Bewilligung), wonach Staubimmissionen durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. des Deponiegutes zu minimieren sind, wurde daher nicht eingehalten. Der Tatbestand des , Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz, wonach jemand eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt, ist in objektiver Hinsicht damit erfüllt. Zur subjektiven Tatseite: Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom
  6. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur subjektiven Tatseite: Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH vom ,
  7. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
  8. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse Region typisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (§ 1 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz).Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlichen ablaufenden Prozesse Region typisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz). Der Zweck der Strafdrohung ist, die Erreichung der Zielsetzungen des Naturschutzes zu fördern und sicherzustellen. Das geschützte Rechtsgut, nämlich die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, welche der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dient, ist als hoch einzustufen. Die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Nichteinhaltung der gegenständlichen Auflage ist in mittlerer Intensität erfolgt, da zwar keine unmittelbare und akute gesundheitliche Beeinträchtigung ersichtlich ist, sehr wohl aber die Umwelt als der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienender Lebensraum durch die Staubemissionen beeinträchtigt wurde. Erschwerend sind keine Umstände zu werten, mildernd, dass gegen den Beschwerdeführer keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aufscheinen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von € 2000, kein Vermögen und keinen Sorgepflichten. Im Lichte dieser Umstände war die von der belangten Behörde verhängte Strafe angemessen und notwendig, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Umweltschutz) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Umweltschutz) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war. Die Gesamtkosten hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (€ 150,-), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 15,-) und den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (€ 30,-).

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.299.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.