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§ 46§ 291a§ 11§ 293§ 7§ 21a§ 19§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-547/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)ad 1.: Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)ad 2.: Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Serbien, beantragte am
- Jänner 2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- April 2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bloß ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.412,72 Euro nachgewiesen worden sei. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien aber feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von zumindest 1.841,83 Euro zu fordern. Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bloß ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.412,72 Euro nachgewiesen worden sei. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien aber feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von zumindest 1.841,83 Euro zu fordern. Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Verwiesen wurde dabei auf ein zu erwartendes höheres Gehalt in Folge Arbeitsumstellung und auf vorhandene Ersparnisse.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin als Vertreter und Zeuge teil und es wurden insbesondere Gehaltsnachweise sowie ein Kontonachweis und ein Sparbuch vorgelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme. Vom Verhandlungsleiter wurden die vorliegenden Akten, inklusive hg. durchgeführter Abfragen, in das Beweisverfahren einbezogen. Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 reichte der Ehemann – wie in der Verhandlung angekündigt – eine schriftliche Bevollmächtigung hinsichtlich seiner Vertretungsberechtigung nach.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Feststellungen: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Beschwerdeführerin beantragte persönlich am
- Jänner 2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann. Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2018 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Der Ehemann war zur Beschwerdeeinbringung von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt. Die Beschwerdeführerin und ihr am *** geborener Ehemann, ebenfalls ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, haben am
- August 2016 in *** (Serbien) geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung und es entstammt der Ehe ein am *** in Serbien geborener Sohn. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich in der Wohnung ihres Ehemannes an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen bzw. hat sie sich bereits im Rahmen der visumfreien Zeiträume dort aufgehalten. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, einem Essplatz, Küche, Vorraum, Bad und WC und weist eine Wohnnutzfläche von ca. 37,94 m2 auf. Der Ehemann bewohnt diese Wohnung alleine auf Basis eines im November 2014 abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrages. Die Wohnungskosten betragen monatlich 347,18 Euro (Miete 240,88 Euro; Kosten für Strom und Gas: 106,30 Euro). Die Marktgemeinde *** hat im Verfahren mitgeteilt, dass die Wohnung ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist. Die Marktgemeinde *** hat im Verfahren mitgeteilt, dass die Wohnung ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit
- Jänner 2017 durchgehend bei der C GmbH & Co KG unbefristet beschäftigt. Er ist zuständig für Catering sowie Essensauslieferungen. Er erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt von 1.500,-- Euro, was unter Einbeziehung der Sonderzahlungen einem rechnerischen monatlichen Nettogehalt von 1.426,32 Euro entspricht. Zusätzlich erhält er Trinkgelder in Höhe von ca. 800,-- bis 900,-- Euro monatlich. Eventuell kann der Ehemann ab März oder April 2019 mehr Arbeit übernehmen und damit ein höheres Gehalt beziehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über ein Guthaben auf seinem Gehaltskonto in Höhe von 5.041,15 Euro (per
- Oktober 2018). Es handelt sich bei diesem Guthaben um angespartes Geld. Der Ehemann verfügt weiters über ein Sparbuch mit einem Guthaben von 13.500,-- Euro, wobei sich 5.000,-- Euro aus zur Hochzeit geschenktem Geld ergeben und 8.500,-- Euro aus Ersparnissen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat neben den Kosten für die Wohnung folgende regelmäßige Aufwendungen zu tragen: Monatlich 420,-- Euro an Alimente für zwei Kinder aus erster Ehe, 199,86 Euro alle drei Monate für die Versicherung des im Eigentum des Ehemannes stehenden Autos, 90,37 Euro monatlich für eine Lebensversicherung, 14,84 Euro monatlich für eine Rechtschutzversicherung, ca. 71,70 Euro monatlich für Handy und ca. 47,50 Euro monatlich für Internet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat keine Schulden und keine Kreditbelastungen. Die Beschwerdeführerin selbst hat keine regelmäßigen Aufwendungen. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („sehr gut bestanden“) und dazu bei Antragstellung ein ÖSD-Zertifikat A1 vom
- November 2017 im Original samt ÖSD-Karte vorgelegt.Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („sehr gut bestanden“) und dazu bei Antragstellung ein ÖSD-Zertifikat A1 vom
- November 2017 im Original samt , ÖSD-Karte vorgelegt. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes liegt nicht vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf und es ist die Beschwerdeführerin auch in Serbien unbescholten. Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- August 2027 auf. 3.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde und dass er einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat. Die von ihm getätigten Angaben sind auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334).Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde und dass er einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat. Die von ihm getätigten Angaben sind auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde und dem vorgelegten Reisepass. Ebenso ist hinsichtlich der Antragstellung und der Fristgerechtheit der Beschwerde auf die Aktenlage zu verweisen. Die Bevollmächtigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dessen Aussagen in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 2 und 8) sowie aus der mit Schreiben vom
- Oktober 2018 schriftlich nachgewiesenen Bevollmächtigung. Zum Ehemann und insbesondere zu seinem Aufenthaltstitel ist auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten zu verweisen, zum Sohn auf die Ausführungen in der Verhandlung sowie auf den in der Verhandlung vorgelegten Reisepass. Zur Eheschließung ist auf die vorgelegte unbedenkliche Heiratsurkunde hinzuweisen sowie darauf, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde und dem vorgelegten Reisepass. Ebenso ist hinsichtlich der Antragstellung und der Fristgerechtheit der Beschwerde auf die Aktenlage zu verweisen. Die Bevollmächtigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dessen Aussagen in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 2 und 8) sowie aus der mit Schreiben vom
- Oktober 2018 schriftlich nachgewiesenen Bevollmächtigung. Zum Ehemann und insbesondere zu seinem Aufenthaltstitel ist auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten zu verweisen, zum Sohn auf die Ausführungen in der Verhandlung sowie auf den in der Verhandlung vorgelegten Reisepass. Zur Eheschließung ist auf die vorgelegte unbedenkliche Heiratsurkunde hinzuweisen sowie darauf, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren vor allem auf dem aktenkundigen Mietvertrag, dem im Verfahren vorgelegten Wohnungsplan und hg. durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters. Die Wohnungskosten ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Umsatzlisten der *** und den Angaben des Ehemannes in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 5). Zum Schreiben der Marktgemeinde *** ist auf die gegebene Aktenlage zu verweisen. Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des Ehemannes ist neben dem hg. eingeholten Versicherungsdatenauszügen und den in der Verhandlung vorgelegten Gehaltsabrechnungen auf die Angaben des Ehemannes in der Verhandlung zu verweisen (Verhandlungsschrift S 3). Das festgestellte rechnerische monatliche Nettogehalt ergibt sich dabei unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Das angegebene Trinkgeld ist als glaubhaft einzustufen, zumal in den Bankumsatzlisten wiederholte Bareinzahlungen aufscheinen und der Ehemann angegeben hat, einen Teil des Trinkgeldes auf sein Konto einzuzahlen (Verhandlungsschrift 4). Auch wird in der Bestätigung des Arbeitgebers vom
- Dezember 2017 auf ein „anständiges Trinkgeld“ hingewiesen. Dass der Ehemann eventuell ab März oder April 2019 mehr Arbeit übernehmen und damit ein höheres Gehalt beziehen kann, hat er in der Verhandlung näher ausgeführt (Verhandlungsschrift S 4). Zum Guthaben auf dem Gehaltskonto und zu den weiteren Ersparnissen ist auf den in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszug und auf das im Original vorgelegte Sparbuch zu verweisen. Der Ehemann hat glaubhaft dargelegt, dass es sich dabei um Ersparnisse, bzw. im Ausmaß von 5.000,-- Euro um zur Hochzeit geschenktes Geld, handelt (Verhandlungsschrift S 4). Zu den regelmäßigen Aufwendungen ist auf die im Verfahren vorgelegten Bankumsatzlisten zu verweisen, denen sich Aufwendungen für Alimente, Versicherungen, Handy und Internet entnehmen lassen. Des Weiteren ist auf die diesbezüglichen Angaben des Ehemannes in der Verhandlung zu verweisen (Verhandlungsschrift S 4 f.). Dass der Ehemann keine Schulden und keine Kreditbelastungen aufweist, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben und es wurde dies von ihm wiederholt bestätigt (Verhandlungsschrift S 5 f.). Auch ergibt sich aus einer aktenkundigen KSV-Bonitätsauskunft vom
- März 2018 sowie aus einer KSV1870-Privatinformationsauskunft vom
- März 2018, dass zwei dem Ehemann gewährte Kredite im Dezember 2017 rückgezahlt wurden. Aus hg. durchgeführten Abfragen der Ediktsdatei hat sich nichts Gegenteiliges ergeben. Dass die Beschwerdeführerin selbst keine regelmäßigen Aufwendungen aufweist entspricht der Aktenlage und wurde auch vom Ehemann angegeben (Verhandlungsschrift S 5). Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem bei Antragstellung angefertigten behördlichen Aktenvermerk. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem bei Antragstellung im Original vorgelegten unbedenklichen Zertifikat samt ÖSD-Karte; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben. Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt wurden und wonach die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht bestraft wurde, ergeben sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Dass die Beschwerdeführerin die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes nicht überschritten hat, ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage (Meldedaten, Reisepasskopien) sowie aus den von ihrem Ehemann getätigten Angaben (Verhandlungsschrift S 3). Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich
hg. durchgeführter Abfragen keine Verurteilung auf. Auch die im Verfahren vorgelegten Strafregisterbescheinigungen aus dem Herkunftsstaat sind negativ und es hat der Ehemann angegeben, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unbescholten ist (Verhandlungsschrift S 7). Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten: 4.1. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11. […]Paragraph 11, […]
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn […] 4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; […]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (ASVG) lauten: „§
- […] […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €, (Anm. 1:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist 882,78 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €, (Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €)Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 €)
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, 747,00 €, (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 €, (Anm. 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €)Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 €) falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 €, (Anm. 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 €)
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €, (Anm. 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €)Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 €) falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 €. (Anm. 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €)Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 €) Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.1. Festzuhalten ist dazu zunächst, dass die erhobene Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde und auch sonst zulässig ist. Insbesondere wurde im Verfahren nachgewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von dieser zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigt war (vgl. dazu etwa VwGH 21.5.2012, 2008/10/0085, mwH).5.1.1. Festzuhalten ist dazu zunächst, dass die erhobene Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde und auch sonst zulässig ist. Insbesondere wurde im Verfahren nachgewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von dieser zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigt war vergleiche , dazu etwa VwGH 21.5.2012, 2008/10/0085, mwH). 5.1.2. Die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde von der belangten Behörde ausschließlich darauf gestützt, dass kein gesicherter Lebensunterhalt gegeben sei (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). 5.1.2. Die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde von der belangten Behörde ausschließlich darauf gestützt, dass kein gesicherter Lebensunterhalt gegeben sei (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i
Vm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144).Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Sparguthaben ausgesprochen, dass die behördliche Behauptung, die tatsächliche Zugehörigkeit eines Sparbuches sei nicht nachgewiesen worden oder die Herkunft der Gelder sei unbekannt, alleine nicht ausreicht, den Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129). Auch Sparbüchern mit einer einmaligen Einlage kann nicht von vorneherein die Eignung zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel abgesprochen werden (vgl. VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121), ebenso wenig Sparbüchern, die erst nach mehrmaligem Ersuchen um Fristerstreckung kurz vor Abgabe einer Stellungnahme eröffnet wurden (vgl. VwGH 31.5.2011, 2009/22/0260). Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Sparguthaben ausgesprochen, dass die behördliche Behauptung, die tatsächliche Zugehörigkeit eines Sparbuches sei nicht nachgewiesen worden oder die Herkunft der Gelder sei unbekannt, alleine nicht ausreicht, den Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129). Auch Sparbüchern mit einer einmaligen Einlage kann nicht von vorneherein die Eignung zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel abgesprochen werden vergleiche , VwGH 22.9.2011, 2009/18/0121), ebenso wenig Sparbüchern, die erst nach mehrmaligem Ersuchen um Fristerstreckung kurz vor Abgabe einer Stellungnahme eröffnet wurden vergleiche , VwGH 31.5.2011, 2009/22/0260). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt 1.363,52 Euro sowie weitere 140,32 Euro pro Kind, demgemäß im vorliegenden Fall 1.503,84 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt 1.363,52 Euro sowie weitere 140,32 Euro pro Kind, demgemäß im vorliegenden Fall 1.503,84 Euro. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, erhält der Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Arbeitstätigkeit ein monatliches Bruttogehalt von 1.500,-- Euro, was unter Einbeziehung der Sonderzahlungen einem rechnerischen monatlichen Nettogehalt von 1.426,32 Euro entspricht. Zusätzlich erhält er Trinkgelder in Höhe von ca. 800,-- bis 900,-- Euro monatlich. Ersparnisse bestehen im Gesamtausmaß von 18.541,15 Euro, was aufgeteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten einem monatlichen Betrag von 1.545,10 Euro entspricht. Gesamt ergeben sich somit Unterhaltsmittel von zumindest 3.771,42 Euro monatlich. Aufwendungen bestehen in Höhe von maximal 1.058,21 Euro, was unter Abzug des „Werts der freien Station“ den Betrag von 769,34 Euro ergibt. Es ist damit von einem – deutlich über dem gesetzlichen Richtsatz liegenden – monatlichen Nettoeinkommen von 3.002,08 Euro auszugehen. Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig erzielte Nettoeinkommen des Ehemannes maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Prognosezeitraum mit maßgeblich höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann. 5.1.3. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft vergleiche etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können vergleiche , VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle vergleiche , etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815). Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal angesichts der Größe der Wohnung und der Anzahl der dort lebenden Personen, bei denen es sich ausschließlich um Familienangehörige handelt, auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal angesichts der Größe der Wohnung und der Anzahl der dort lebenden Personen, bei denen es sich ausschließlich um Familienangehörige handelt, auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen vergleiche , insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Weiters ist mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Weiters ist mit Blick auf Paragraph 123, Absatz eins, ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die
§ 21a
NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Schließlich ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt.Schließlich ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt. 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG.
§ 19Abs.
10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
Paragraph 19, Absatz 10, NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0099). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0099). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.547.001.2018