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{'item': 'LVwG-S-2086/001-2017'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 64§ 52§ 25aArt. 133§ 4§ 7§ 5§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2086/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 als unbegründet abgewiesen. Der Spruch wird hinsichtlich des Punktes 1 jedoch dahingehend berichtigt, dass die Angabe „§ 7 Abs. 4a ASchG“ richtig „§ 7 Z 4a ASchG“ zu lauten hat. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 als unbegründet abgewiesen. Der Spruch wird hinsichtlich des Punktes 1 jedoch dahingehend berichtigt, dass die Angabe „§ 7 Absatz 4 a, ASchG“ richtig „§ 7 Ziffer 4 a, ASchG“ zu lauten hat., 2. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3, 4 und 5 wird der angefochtene Bescheid

§ 45Abs. 1 VSt

G aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Hinsichtlich der Spruchpunkte 3, 4 und 5 wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 45, Absatz eins, VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt., 3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit 100 Euro neu festgesetzt. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 100 Euro neu festgesetzt. , 4. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 200 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 200 Euro zu leisten., 5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.07.2017 wurden dem Beschuldigten fünf Übertretungen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes angelastet; der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 18.05.2017 (Zeitpunkt der Kontrolle) Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma D GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass anlässlich einer Überprüfung der Arbeitsstätte durch das Arbeitsinspektorat *** festgestellt wurde, dass

  1. die Gefahren für die Sicherheit und psychischer Gesundheit der Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz nicht ermittelt und beurteilt waren. Es lag kein Konzept in der Betriebsanlage auf,
  2. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung für die gesamte Arbeitsstätte nicht schriftlich festgehalten wurden (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente),
  3. die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren am Arbeitsmittel „Zuschneidemaschine “ Universal Ablängautomat der Firma C der Type „***“ nicht ermittelt und beurteilt wurden, wodurch es zu einem schweren Unfall kam,
  4. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nicht schriftlich festgehalten wurden (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und
  5. es keine Unterweisung von Arbeitnehmer/innen für das Arbeitsmittel „Zuschneidemaschine“ Universal Ablängautomat der Firma C der Type „***“ gegeben hat, obwohl Arbeitgeber/innen dafür sorgen müssen, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen verbunden ist, dass alle Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten. Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller/innen und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen. es keine Unterweisung von Arbeitnehmer/innen für das Arbeitsmittel „Zuschneidemaschine“ Universal Ablängautomat der Firma C der Type „***“ gegeben hat, obwohl Arbeitgeber/innen dafür sorgen müssen, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen verbunden ist, dass alle Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, ASchG erhalten. Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller/innen und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  6. § 4 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 4a ASchGzu
  7. Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4 a, ASchG zu
  8. § 5 ASchGzu
  9. Paragraph 5, ASchG zu
  10. § 4 Abs. 1 Zi.2 ASchGzu
  11. Paragraph 4, Absatz eins, Zi.2 ASchG zu
  12. § 5 ASchGzu
  13. Paragraph 5, ASchG zu
  14. § 5 Abs. 1 und 6 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchGzu
  15. Paragraph 5, Absatz eins und 6 AM-VO in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu

  1. € 500,00 45 Stunden § 130 Abs. 1 Z 5 ASchGParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ASchG zu
  2. € 500,00 45 Stunden § 130 Abs. 1 Z 7 ASchG Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 7, ASchG zu
  3. € 500,00 45 Stunden § 130 Abs. 1 Z 5 ASchGParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ASchG zu
  4. € 500,00 45 Stunden § 130 Abs. 1 Z 7 ASchGParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 7, ASchG zu
  5. € 500,00 45 Stunden § 130 Abs. 1 Z 16 ASchGParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 250,00 Gesamtbetrag: € 2.750,00 „ Vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, wie er bereits in der Stellungnahme vom 20.07.2017 angegeben habe, seien damals noch nicht alle Evaluierungsmaßnahmen durchgeführt gewesen; er sei jedoch stets bemüht, die vom Arbeitsinspektorat gewünschten Maßnahmen ehestmöglich und so gut wie möglich umzusetzen, wobei es auch diesbezüglich eine Fristverlängerung bis 02.10.2017 gegeben habe. Mittlerweile seien die Evaluierungsarbeiten großteils erledigt. Die Ermittlungen der Gefahren am Arbeitsplatz hätten stattgefunden und würden in der AUVA – Mappe aufliegen. Es habe auch eine Einweisung der Mitarbeiter für das im Punkt 5 angeführte Gerät (Zuschneidemaschine) gegeben; der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass Herr E entgegen einer korrekten Bedienung in den Schneidebereich gegriffen habe. Er sei stets bemüht, sich um das Wohl seiner Mitarbeiter zu kümmern. Die grundsätzlich am Gerät montierte Schutzabdeckung sei vom Mitarbeiter aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen abgenommen worden. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Das Arbeitsinspektorat als weitere Verfahrenspartei hat zu dieser ihm zur Kenntnis gebrachten Beschwerde auf seine bisherigen Stellungnahmen verwiesen und beantragt, das Verfahren im Sinne der Anzeige vom 24.05.2017 abzuschließen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen F, G und H sowie durch Verlesung des gesamten Aktes Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 4Abs. 1 ASch

G sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7anzuwenden.

Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

Paragraph 4, Absatz eins, ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 7, anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
  2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
  3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
  4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
  6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
  7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

§7Z 4a ASch

G haben Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

§7Ziffer 4 a, ASch

G haben Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen: Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation.

§ 5ASch

G sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Paragraph 5, ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

§ 5Abs.

1 Arbeitsmittelverordnung müssen dann, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung müssen dann, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, ASchG erhalten.

§ 5Abs.

6 Arbeitsmittelverordnung sind bei den Unterweisungen Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 5, Absatz 6, Arbeitsmittelverordnung sind bei den Unterweisungen Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt (Zeitpunkt der Kontrolle des Unternehmens des Beschwerdeführers durch das Arbeitsinspektorat) weder die Gefahren für die Sicherheit und psychische Gesundheit der ArbeitnehmerInnen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt waren (es lag kein Konzept in der Betriebsanlage auf) noch die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung für die gesamte Arbeitsstätte in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten schriftlich festgehalten waren (ob dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (laut E-Mail des Unternehmens an das Arbeitsinspektorat vom 15.12.2017 waren (erst) zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt), ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang). Nach Auffassung des Gerichts hat somit der Beschwerdeführer die ihm unter den Punkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen begangen. Was jedoch die Punkte 3 und 4 des Straferkenntnisses betrifft, so ist hiezu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass

der Bestimmung des § 22 VStG beim Zusammentreffen von strafbaren Handlungen das sogenannte Kumulationsprinzip gilt. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen, zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat – sei es solche gleicher oder verschiedener Art – (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz).Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass

der Bestimmung des Paragraph 22, VStG beim Zusammentreffen von strafbaren Handlungen das sogenannte Kumulationsprinzip gilt. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen, zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat – sei es solche gleicher oder verschiedener Art – (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz). Im Fall von unechter, scheinbarer, Idealkonkurrenz spricht man jedoch dann, wenn der Täter zwar nur eine deliktische Handlung begangen hat, die jedoch Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst wird. Ein derartiger Fall liegt bezüglich der Tatanlastungen im Umfang der Punkte 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses vor. Es ist von Konsumtion zu sprechen, da die wertabwägende Auslegung der formal(durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten beiden Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Taten unter jeweils einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilten Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Gegenständlich liegt diese Voraussetzung vor, da durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (siehe VwGH 14.09.2001, 98/02/0279). Durch die Unterstellung der Tatanlastung 3 unter Punkt 1 und des Punktes 4 unter Punkt 2 ist auch deshalb von der Konsumtion zweier Deliktstatbestände zu sprechen, da die wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Delikts von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Fall der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist; die gegenständlich in Frage stehenden Delikte stehen in einem typischen Zusammenhang, so ist Punkt 1 mit Punkt 3 und Punkt 2 mit Punkt 4 in der Regel mit dem jeweiligen anderen verbunden (vgl. VwGH 16.09.1999, 99/07/00686).Durch die Unterstellung der Tatanlastung 3 unter Punkt 1 und des Punktes 4 unter Punkt 2 ist auch deshalb von der Konsumtion zweier Deliktstatbestände zu sprechen, da die wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Delikts von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Fall der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist; die gegenständlich in Frage stehenden Delikte stehen in einem typischen Zusammenhang, so ist Punkt 1 mit Punkt 3 und Punkt 2 mit Punkt 4 in der Regel mit dem jeweiligen anderen verbunden vergleiche VwGH 16.09.1999, 99/07/00686). Es war daher hinsichtlich der Punkte 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses die Aufhebung dieser Punkte und diesbezüglich die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Was Punkt 5 des Straferkenntnisses betrifft, so ist hiezu Folgendes auszuführen:

§ 5Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung müssen Arbeitgeber

Innen dann, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung müssen ArbeitgeberInnen dann, wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, ASchG erhalten. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer allerdings nur angelastet, dass es überhaupt keine Unterweisung von ArbeitnehmerInnen für das gegenständliche Arbeitsmittel „Zuschneidemaschine Universal Ablängautomat der Firma C der Type ***“ gegeben hat, wobei aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen F und G davon auszugehen ist, dass sehr wohl eine derartige Unterweisung (nämlich durch F und durch die Produktionsleiterin I) stattgefunden hat (ob diese Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erfolgte, ist schon im Hinblick auf das Fehlen der in dieser Bestimmung verlangten Nachweislichkeit dieser Unterweisung fraglich, was jedoch für das gegenständliche Verfahren irrelevant ist, da dem Beschuldigten eben nur das Fehlen jeglicher Unterweisung von ArbeitnehmerInnen für das gegenständliche Arbeitsmittel angelastet wurde). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer allerdings nur angelastet, dass es überhaupt keine Unterweisung von ArbeitnehmerInnen für das gegenständliche Arbeitsmittel „Zuschneidemaschine Universal Ablängautomat der Firma C der Type ***“ gegeben hat, wobei aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen F und G davon auszugehen ist, dass sehr wohl eine derartige Unterweisung (nämlich durch F und durch die Produktionsleiterin römisch eins) stattgefunden hat (ob diese Unterweisung im Sinne des Paragraph 14, ASchG erfolgte, ist schon im Hinblick auf das Fehlen der in dieser Bestimmung verlangten Nachweislichkeit dieser Unterweisung fraglich, was jedoch für das gegenständliche Verfahren irrelevant ist, da dem Beschuldigten eben nur das Fehlen jeglicher Unterweisung von ArbeitnehmerInnen für das gegenständliche Arbeitsmittel angelastet wurde). Es war daher auch in diesem Punkt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Hinsichtlich der Strafhöhe (bezüglich der Punkte 1 und 2) wurde erwogen: Im vorliegenden Fall wurde der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen, nämlich die Wahrung der Sicherheit der Arbeitnehmer, durch das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Maße beeinträchtigt; es ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte als erheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Beschwerdeführer (welcher seitens des Arbeitsinspektorates bereits mit Schreiben vom 28.11.2014 erstmals zur Durchführung einer Arbeitsplatzevaluierung aufgefordert wurde) vorsätzliches Verhalten anzulasten. Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor. Nach eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund € 3.000,-- und hat keine Sorgepflichten. Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen im Ausmaß von zweimal je € 500,-- nicht als überhöht betrachtet werden können, sondern durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen von € 166,-- bis zu € 8.324,-- reicht.

§ 54b Abs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54, b Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2086.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.