Vm § 31 Abs 1VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, als unzulässig zurückgewiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der NÖ Landesregierung vorgelegten Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen des Vereins A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich verfahrensrelevant: Der Beschwerdeführer betreibt in ***, ***, eine Wohngemeinschaft für Minderjährige als „Sozialtherapeutische Wohnform“ i.S.d. § 2 Z. 3NÖ KJHEVDer Beschwerdeführer betreibt in ***, ***, eine Wohngemeinschaft für Minderjährige als „Sozialtherapeutische Wohnform“ i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 3 N, Ö, KJHEV Dieser Betrieb erfolgt auf Grundlage der mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17.12.2015, Zl. ***, erteilten Eignungsfeststellung. Aufgrund des Verdachtes von Missständen in diversen Einrichtungen des Beschwerdeführers wurde vom Land Niederösterreich Ende des Jahres 2017 eine Sonderkommission zwecks Überprüfung dieser Einrichtungen eingesetzt und stellte die belangte Behörde aufgrund der ihr von dieser Sonderkommission übermittelten Überprüfungsergebnisse mit Mandatsbescheid vom 07.03.2018, Zl. ***,
Vm § 57 Abs 1 AVG sodann fest, dass die Eignung am Standort ***, ***, für den Betrieb einer Wohngemeinschaft nicht mehr vorliege, da die Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen würde. Gleichzeitig wurde die
***, ergänzt mit Bescheid vom 02.08.2016 Zl. ***, erteilte Eignungsfeststellung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Aufgrund des Verdachtes von Missständen in diversen Einrichtungen des Beschwerdeführers wurde vom Land Niederösterreich Ende des Jahres 2017 eine Sonderkommission zwecks Überprüfung dieser Einrichtungen eingesetzt und stellte die belangte Behörde aufgrund der ihr von dieser Sonderkommission übermittelten Überprüfungsergebnisse mit Mandatsbescheid vom 07.03.2018, Zl. ***,
Paragraph 53, Absatz 4, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG sodann fest, dass die Eignung am Standort ***, ***, für den Betrieb einer Wohngemeinschaft nicht mehr vorliege, da die Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen würde. Gleichzeitig wurde die
Paragraph 51, NÖ KJHG mit Bescheid vom 08.05.2014, Zl. ***, ergänzt mit Bescheid vom 02.08.2016 Zl. ***, erteilte Eignungsfeststellung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Begründend wurde ua ausgeführt, dieser Bescheid sei als Mandatsbescheid zu erlassen, da aufgrund der […] angeführten und seitens der Sonderkommission festgestellten neuen Sachverhalte ein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei. Bei einer weiteren Leistungserbringung wäre eine akute Gefährdung des Kindeswohls in der gegenständlichen Einrichtung nicht auszuschließen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung wendete der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die erhobenen Anschuldigungen würden nicht zutreffen. Der Widerruf der Betriebsbewilligung sei unzulässig, da nicht erwiesen sei, dass er als Betreiber durch eigenes Handeln gravierende und dauerhaft nicht behebbare Verletzungen des Kindeswohls der betreuten Minderjährigen gesetzt habe und voraussichtlich setzen werde oder dass er in derart schwerwiegender Weise seiner Aufsichtsverpflichtung nicht nachgekommen sei, dass es aufgrund der Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht zu gravierenden Verletzungen des Kindeswohls der betreuten Minderjährigen gekommen sei; auch eine diesbezügliche negative Zukunftsprognose sei nicht erwiesen. Er sei zudem ernsthaft bereit, etwaige Sorgfaltspflichtverletzungen nicht mehr zu setzen, sodass ihm als gelinderes Mittel ein Verbesserungsauftrag erteilt hätte werden müssen, weswegen die ultima ratio des bescheidmäßigen Widerrufes der Betriebsbewilligung unzulässig sei. In Folge der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Vorstellung wurde von der Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 03.05.2018, Zl. ***, das Ermittlungsverfahren betreffend die gegen den Mandatsbescheid vom 07.03.2018, Zl. ***, eingebrachte Vorstellung
***, das Ermittlungsverfahren betreffend die gegen den Mandatsbescheid vom 07.03.2018, Zl. ***, eingebrachte Vorstellung
Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Einer gegen den Aussetzungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ mit Erkenntnis vom 30.08.2018, GZ LVwG-AV-706/001-2018 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. , Einer gegen den Aussetzungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ mit Erkenntnis vom 30.08.2018, , GZ LVwG-AV-706/001-2018 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die dagegen von der NÖ Landesregierung eingebrachte außerordentliche Revision
Vm §§ 25a ff VwGG ist anhängig. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 1. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) im Hinblick auf das von der NÖ Landesregierung geführte Widerrufsverfahren erhoben, und wurde diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.10.2018 vorgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verein habe bis zur Schließung der Wohngemeinschaft durch den bezeichneten Mandatsbescheid vom 07.03.2018 eine Wohngemeinschaft für Minderjährige als „sozialpädagogische Wohnform“ Sinne des NÖ KJHEV betrieben. Dafür habe am 07.03.2018 eine aufrechte Eignungsfeststellung bestanden. Mit dem bezeichneten Mandatsbescheid sei diese widerrufen und die sofortige Schließung der Wohngemeinschaften angeordnet worden. Gegen diesen Mandatsbescheid sei rechtzeitig eine mit 20.03.2018 datierte Vorstellung eingebracht worden. In weiterer Folge sei durch die NÖ Landesregierung das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dessen Zuge der Beschwerdeführer ua aufgefordert worden sei, Dienstpläne der Mitarbeiter vorzulegen. Anlässlich der Vorlage der Dienstpläne sei förmlich die Gewährung von Akteneinsicht bzw die Übermittlung des Verfahrensakts in Kopie beantragt worden, worauf die NÖ Landesregierung nicht reagiert habe. In der Folge sei der bereits genannte Aussetzungsbescheid erlassen und in Beschwerde gezogen worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.08.2018 sei der Aussetzungsbescheid ersatzlos behoben und ausgesprochen worden, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Widerrufsverfahrens nicht bestanden hatten. Auf einen im September 2018 neuerlich gestellten Antrag auf Akteneinsicht habe die NÖ Landesregierung nicht reagiert. Zudem sei auch einen Monat nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein weiterer Ermittlungsschritt durch die NÖ Landesregierung gesetzt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die NÖ Landesregierung aus welchen Überlegungen auch immer nicht bereit sei, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Führung des von ihr eingeleiteten Widerrufsverfahrens nachzukommen. Offenkundig sei der Umstand, dass nunmehr auch fast 7 Monate nach Einleitung des Widerrufsverfahrens kein zweckgerichteter Ermittlungsschritt mehr gesetzt worden sei und zudem der letzte Ermittlungsschritt nunmehr auch schon vor 6 Monaten gesetzt worden sei, auf keinerlei Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen schon gar nicht treffe ihn ein Verschulden, dass die NÖ Landesregierung seit nunmehr 7 Monaten nach Einleitung des Widerrufsverfahrens keinerlei zweckmäßigen Ermittlungsschritt gesetzt habe.Die dagegen von der NÖ Landesregierung eingebrachte außerordentliche Revision
GG ist anhängig. , , Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 1. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) im Hinblick auf das von der NÖ Landesregierung geführte Widerrufsverfahren erhoben, und wurde diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.10.2018 vorgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verein habe bis zur Schließung der Wohngemeinschaft durch den bezeichneten Mandatsbescheid vom 07.03.2018 eine Wohngemeinschaft für Minderjährige als „sozialpädagogische Wohnform“ Sinne des NÖ KJHEV betrieben. Dafür habe am 07.03.2018 eine aufrechte Eignungsfeststellung bestanden. Mit dem bezeichneten Mandatsbescheid sei diese widerrufen und die sofortige Schließung der Wohngemeinschaften angeordnet worden. Gegen diesen Mandatsbescheid sei rechtzeitig eine mit 20.03.2018 datierte Vorstellung eingebracht worden. In weiterer Folge sei durch die NÖ Landesregierung das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dessen Zuge der Beschwerdeführer ua aufgefordert worden sei, Dienstpläne der Mitarbeiter vorzulegen. Anlässlich der Vorlage der Dienstpläne sei förmlich die Gewährung von Akteneinsicht bzw die Übermittlung des Verfahrensakts in Kopie beantragt worden, worauf die NÖ Landesregierung nicht reagiert habe. In der Folge sei der bereits genannte Aussetzungsbescheid erlassen und in Beschwerde gezogen worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.08.2018 sei der Aussetzungsbescheid ersatzlos behoben und ausgesprochen worden, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Widerrufsverfahrens nicht bestanden hatten. Auf einen im September 2018 neuerlich gestellten Antrag auf Akteneinsicht habe die NÖ Landesregierung nicht reagiert. Zudem sei auch einen Monat nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein weiterer Ermittlungsschritt durch die NÖ Landesregierung gesetzt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die NÖ Landesregierung aus welchen Überlegungen auch immer nicht bereit sei, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Führung des von ihr eingeleiteten Widerrufsverfahrens nachzukommen. Offenkundig sei der Umstand, dass nunmehr auch fast 7 Monate nach Einleitung des Widerrufsverfahrens kein zweckgerichteter Ermittlungsschritt mehr gesetzt worden sei und zudem der letzte Ermittlungsschritt nunmehr auch schon vor 6 Monaten gesetzt worden sei, auf keinerlei Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen schon gar nicht treffe ihn ein Verschulden, dass die NÖ Landesregierung seit nunmehr 7 Monaten nach Einleitung des Widerrufsverfahrens keinerlei zweckmäßigen Ermittlungsschritt gesetzt habe.
GVG stehe den Parteien eines Administrativverfahrens nach Ablauf der für ein Verfahren normierten gesetzlichen Entscheidungsfrist das Recht auf Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das im Instanzenzug zuständige Verwaltungsgericht zu. Eine Säumnisbeschwerde sei abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Zweck des Rechtsbehelfs der Säumnisbeschwerde sei es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert sei, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in den Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG bzw nach § 8 Abs 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern objektiv zu verstehen sei, als ein solches Verschulden dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Insbesondere bei Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei vom Vorliegen der Voraussetzungen der Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde auszugehen und werde die Fortführung des gegenständlichen Widerrufsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt.
Paragraph 8, VwGVG stehe den Parteien eines Administrativverfahrens nach Ablauf der für ein Verfahren normierten gesetzlichen Entscheidungsfrist das Recht auf Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das im Instanzenzug zuständige Verwaltungsgericht zu. Eine Säumnisbeschwerde sei abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Zweck des Rechtsbehelfs der Säumnisbeschwerde sei es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert sei, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in den Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern objektiv zu verstehen sei, als ein solches Verschulden dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Insbesondere bei Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei vom Vorliegen der Voraussetzungen der Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde auszugehen und werde die Fortführung des gegenständlichen Widerrufsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt. Für den Fall der Nichtzulassung bzw intendierten Ab- bzw Zurückweisung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit weitere Beweismittel für das Vorliegen des überwiegenden Verschuldens der NÖ Landesregierung vorgelegt und erörtert werden können. Für das weitere Verfahren werde um Gewährung einer Akteneinsicht ersucht, da nur auf diese Weise der Verein in die Lage gesetzt sei, Kenntnis von den Überlegungen der NÖ Landesregierung zu erhalten und sodann zweckdienliche Beweismittel vorzulegen bzw Beweisangebote zu stellen. Zugleich werde nach erfolgter Stellungnahme zu den Akten der NÖ Landesregierung (nach der erfolgten Akteneinsicht) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, zu welcher die Vorstandsmitglieder der des gegenständlichen Vereines zu laden wären. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:,
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde.,
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 73 Abs. 1 AVG lautet:
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. , , Paragraph 73, Absatz eins, AVG lautet: „
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist., Paragraph 8, VwGVG lautet: , , „
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.,
GVG zurückzuweisen, somit insbesondere also dann, wenn die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt [vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen, somit insbesondere also dann, wenn die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt [vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.