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{'item': 'LVwG-AV-1556/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1556/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des A, vertreten durch die B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 08.11.2017, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 und am 14.06.2018 zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Als Frist wird gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen der 25.02.2019 bestimmt.Als Frist wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur Durchführung der aufgetragenen Baumaßnahmen der 25.02.2019 bestimmt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Behörde vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 15.06.2010, ***, bewilligte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Umbau und die Sanierung des Gebäudes („***“) in ***, *** (Grundstück Nr. .*** EZ *** KG ***). Dieses Bauvorhaben umfasste die Renovierung des Geschäftslokals im Erdgeschoß, zweier Wohnungen im
  3. Obergeschoß sowie die Neuerrichtung einer Wohnung im Dachgeschoß. Mit Bescheid vom 25.07.2011, Zl. ***, stellte das Bundesdenkmalamt das „***“ unter Denkmalschutz und leitete zur GZ. *** ein Verfahren nach § 36 Denkmalschutzgesetz (DSG) ein, in welchem es um die Wiederherstellung des denkmalgeschützten Zustandes dieses Gebäudes geht.Mit Bescheid vom 25.07.2011, Zl. ***, stellte das Bundesdenkmalamt das „***“ unter Denkmalschutz und leitete zur GZ. *** ein Verfahren nach Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz (DSG) ein, in welchem es um die Wiederherstellung des denkmalgeschützten Zustandes dieses Gebäudes geht. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BauO dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag zur Herstellung des bewilligten Zustandes des Gebäudes hinsichtlichMit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag zur Herstellung des bewilligten Zustandes des Gebäudes hinsichtlich ● der nicht öffenbaren EI90-Ausführung des Fensters im Dachgeschoß der westlichen Brandwand ● der Adaptierung der vier straßenseitigen Fenster im
  4. Obergeschoß gemäß den Schutzzonenbestimmungen (Ergänzung mit in Form, Material und Dimension den historischen Kastenfenstern angepassten Außenflügeln). Die Arbeiten hätten ehestmöglich zu erfolgen und seien binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides abzuschließen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Baubehörde zu Unrecht die Auffassung vertrete, dass das Gebäude mit dem bewilligten Zustand nicht übereinstimme. Unbestritten sei, dass das Haus der Baubewilligung vom 15.06.2010 und der Fertigstellungsanzeige mit Bestandsplan vom 15.01.2014 nach wie vor entspreche. Seither sei der Zustand unverändert. Es habe nie ein Baugebrechen bestanden und bestehe auch heute keines. Deshalb sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Seitens der Baubehörde sei durch Fristablauf das Bauvorhaben zur Kenntnis genommen worden. Das Gebäude entspreche seither dem bewilligten Zustand gemäß der Fertigstellungsanzeige vom 15.01.
  5. Es liege eine missbräuchliche und verpönte Anwendung des § 34 Abs. 2 NÖ BauO vor. Zu Beginn der Baumaßnahmen habe es sich bei dem Haus um ein Abbruchobjekt gehandelt. Das Haus sei wiederbelebt worden. Das gesamte Stadtzentrum profitiere davon. Es passe ins Ortsbild und erfülle alle gesetzlichen Bestimmungen.Seitens der Baubehörde sei durch Fristablauf das Bauvorhaben zur Kenntnis genommen worden. Das Gebäude entspreche seither dem bewilligten Zustand gemäß der Fertigstellungsanzeige vom 15.01.
  6. Es liege eine missbräuchliche und verpönte Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO vor. Zu Beginn der Baumaßnahmen habe es sich bei dem Haus um ein Abbruchobjekt gehandelt. Das Haus sei wiederbelebt worden. Das gesamte Stadtzentrum profitiere davon. Es passe ins Ortsbild und erfülle alle gesetzlichen Bestimmungen. Zu der nicht öffenbaren EI90-Ausführung des Fensters im Dachgeschoß der westlichen Brandwand wurde ausgeführt, dass bereits mit der Fertigstellungsanzeige vom 15.01.2014 die angeforderten Bestätigungen vorgelegt und zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Brandwand sei entsprechend der NÖ BauO in der jeweils geltenden Fassung sach- und fachgerecht sowie den beschriebenen Vorgaben entsprechend ausgeführt worden. Dazu lägen die entsprechenden Gutachten und Bestätigungen seit spätestens Januar 2014 im Bauakt. Ein EI90 Fenster, welches nicht öffenbar oder versperrbar ausgeführt sei, entspreche einem ordnungsgemäßen Brandabschluss. Zu den vier straßenseitigen Fenstern wurde vorgebracht, dass diese den Ausführungen der Nachbarhäuser entsprächen und sich gefällig in das Ortsbild einordnen würden. Sie würden niemals eine „Gefahr in Verzug“ im Hinblick von Baugebrechen (Zitat „Standsicherheit“) darstellen. Die Fenster entsprächen auch jenen der Fertigstellungsanzeige aus dem Jahr
  7. Aufgrund des Fristablaufs seien sie genehmigt. Seither habe es keine Veränderungen gegeben. Der Grundbuchstand betreffend das gegenständliche Gebäude sei seit mehr als 5 Jahren unverändert. Jeder Eigentümer habe sein Recht auf Privatsphäre, Eigentum und Ruhe. Es sei an der Zeit und nach der gängigen Judikatur geboten, einen Schlussstrich zu ziehen und die Akte zu schließen. Mit Bescheid vom 08.11.2017, Zl. ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde für den 22.01.2014 einen Termin für eine besondere Beschau zur Überprüfung des Gebäudezustandes festgesetzt habe, wobei die Bewilligungswerberin, die C Gesellschaft m.b.H. und auch der Beschwerdeführer entschuldigt ferngeblieben seien. Bei diesem Termin sei festgehalten worden, dass die straßenseitigen Fenster im
  8. Obergeschoß nicht der Baubewilligung vom 15.06.2010 und auch nicht der Schutzzonenverordnung der Stadtgemeinde *** entsprächen. Zum Fenster in der hofseitigen Brandwand im Dachgeschoß sei festgehalten worden, dass dieses im bewilligten Einreichplan nicht vorhanden und somit von der Baubewilligung nicht umfasst gewesen sei. Mit Schreiben vom 27.01.2014 sei sowohl der Bauherrin als auch dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer die bezughabende Niederschrift übersendet worden. Mit Schreiben vom 10.03.2014 habe die Baubehörde der Bauherrin und dem Beschwerdeführer mangelhafte und fehlende Unterlagen im Rahmen des Fertigstellungsverfahrens aufgezeigt. Es sei darauf hingewiesen worden, dass das in der westlichen Brandwand errichtete Fenster im Dachgeschoß trotz Klassifizierung als Brandschutzverglasung öffenbar sei und somit der erteilten Baubewilligung hinsichtlich einer öffnungslosen Brandwand nicht entspreche. Mit Schreiben vom 18.11.2015 habe die Baubehörde die C GmbH als Bauherrin und den Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufgefordert, eine Bestätigung eines befugten Bauführers über die nicht öffenbare EI90-Ausführung des Fensters in der Brandwand im Dachgeschoß bis 04.12.2015 vorzulegen und die nachträgliche Bewilligung der abweichenden Ausführung zu beantragen. Des Weiteren sei die Vorlage einer Bestätigung eines befugten Bauführers über die Adaptierung der vier straßenseitigen Fenster im
  9. Obergeschoß bis 01.04.2016 verlangt worden. Mit Schreiben vom 02.12.2015 habe die C GmbH der Baubehörde mitgeteilt, dass die geforderten Unterlagen bereits mit der Fertigstellungsanzeige am 14.01.2014 vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 17.12.2015 habe die Behörde der Bauherrin und dem Beschwerdeführer abermals unter letztmaliger Fristsetzung mitgeteilt, dass die genannten Unterlagen nach wie vor nicht vorhanden seien. Sie habe die Parteien darauf hingewiesen, dass sowohl die Nichtbeibringung von Unterlagen als auch die Benützung eines Bauwerks vor Fertigstellung bzw. ohne Vorlage der entsprechenden Bauführerbescheinigungen Verwaltungsübertretungen nach § 37 NÖ BauO darstellen würden, und habe die Einleitung entsprechender Strafverfahren angedroht. Mit Schreiben vom 17.12.2015 habe die Behörde der Bauherrin und dem Beschwerdeführer abermals unter letztmaliger Fristsetzung mitgeteilt, dass die genannten Unterlagen nach wie vor nicht vorhanden seien. Sie habe die Parteien darauf hingewiesen, dass sowohl die Nichtbeibringung von Unterlagen als auch die Benützung eines Bauwerks vor Fertigstellung bzw. ohne Vorlage der entsprechenden Bauführerbescheinigungen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, NÖ BauO darstellen würden, und habe die Einleitung entsprechender Strafverfahren angedroht. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass im Einreichplan vom 29.04.2010, welcher der Baubewilligung vom 15.06.2010 zu Grunde gelegen sei, die westseitige (hofseitige) Außenwand an der Grundgrenze (Brandwand) im Dachgeschoß öffnungslos dargestellt und somit öffnungslos bewilligt worden sei. Im Zuge der Fertigstellungsmeldung vom 14.01.2014 sei u.a. ein Bestandsplan, datiert mit 04.11.2013, der Behörde vorgelegt worden, in welchem nun im Dachgeschoß eine Fensteröffnung in der westseitigen (hofseitigen) Außenwand dargestellt gewesen sei. Dies stelle die erste gemäß § 14 Z 4 NÖ BauO (wegen Brandschutz) bewilligungsbedürftige und bis dato nicht bewilligte Abänderung des Bauvorhabens dar.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass im Einreichplan vom 29.04.2010, welcher der Baubewilligung vom 15.06.2010 zu Grunde gelegen sei, die westseitige (hofseitige) Außenwand an der Grundgrenze (Brandwand) im Dachgeschoß öffnungslos dargestellt und somit öffnungslos bewilligt worden sei. Im Zuge der Fertigstellungsmeldung vom 14.01.2014 sei u.a. ein Bestandsplan, datiert mit 04.11.2013, der Behörde vorgelegt worden, in welchem nun im Dachgeschoß eine Fensteröffnung in der westseitigen (hofseitigen) Außenwand dargestellt gewesen sei. Dies stelle die erste gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO (wegen Brandschutz) bewilligungsbedürftige und bis dato nicht bewilligte Abänderung des Bauvorhabens dar. Des Weiteren sei im Einreichplan vom 29.04.2010 und der Bewilligung vorgesehen gewesen, dass die vier im
  10. Obergeschoß vorhandenen straßenseitigen Fenster als Kastenfenster außenbündig und mit historischer Teilung auszuführen seien. In der Bewilligung vom 15.06.2010 sei die Auflage 13 erteilt worden, wonach grundsätzlich von der im Einreichplan und der Baubeschreibung dargestellten äußeren Gestaltung, den definierten Details (Bemusterungen, Dimensionierungen etc.) sowie der Kubatur nicht abgewichen werden dürfe. Bereits im Bewilligungsbescheid sei darauf hingewiesen worden, dass eventuelle Änderungen von Details einer neuerlichen vorhergehenden Genehmigung durch die Baubehörde iSd Schutzzonenbestimmungen bedürfen würden und eine nachträgliche Bewilligung von Abweichungen über Auswechslungspläne ohne vorangehende Überprüfung durch die Baubehörde nicht möglich sei. In dem anlässlich der Fertigstellungsmeldung vom 14.01.2014 vorgelegten Bestandsplan seien die im
  11. Obergeschoß vorhandenen straßenseitigen Fenster abweichend von der Bewilligung statt als außenbündige Kastenfenster, die über zwei Fensterebenen hätten verfügen sollen, um dem historischen Original zu entsprechen, in nur einer Fensterebene in der Leibung mittig angeordnet worden, dargestellt. Spätestens seit der gemeinsamen Begehung der Baustelle am 06.05.2013 sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass die Fenster im
  12. Obergeschoß nicht der Baubewilligung vom 15.06.2010 und auch nicht der Schutzzonenverordnung der Stadtgemeinde *** entsprächen. Die Fensterrahmen seien fassadenbündig und die Oberlichten höher und als Kastenfenster in zwei Fensterebenen auszuführen gewesen. Der Einbau eines Fensters in eine als öffnungslos bewilligte äußere Brandwand an der Grundstücksgrenze betreffe den Brandschutz und sei somit nach § 14 Z 4 NÖ BO 1996 als bewilligungspflichtige Abänderung einzustufen, da sie den Brandschutz zu beeinträchtigen geeignet sei. Der Einbau eines Fensters in eine als öffnungslos bewilligte äußere Brandwand an der Grundstücksgrenze betreffe den Brandschutz und sei somit nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BO 1996 als bewilligungspflichtige Abänderung einzustufen, da sie den Brandschutz zu beeinträchtigen geeignet sei. Die Abänderung der Ausführung der vier im
  13. Obergeschoß vorhandenen straßenseitigen Fenster stehe im Widerspruch zu den Schutzzonenbestimmungen der Stadtgemeinde *** sowie zum Baubewilligungsbescheid (Auflage 13). Ein Abweichen von der bewilligten Ausführung sei jedenfalls vorab bewilligungspflichtig gewesen. Ein Antrag um Bewilligung sei nicht einmal gestellt worden. Es handle sich um Baugebrechen iSd § 33 NÖ BO
  14. Die Abänderung der Ausführung der vier im
  15. Obergeschoß vorhandenen straßenseitigen Fenster stehe im Widerspruch zu den Schutzzonenbestimmungen der Stadtgemeinde *** sowie zum Baubewilligungsbescheid (Auflage 13). Ein Abweichen von der bewilligten Ausführung sei jedenfalls vorab bewilligungspflichtig gewesen. Ein Antrag um Bewilligung sei nicht einmal gestellt worden. Es handle sich um Baugebrechen iSd Paragraph 33, NÖ BO
  16. Gemäß dem Motivenbericht zu § 14 Z 4 NÖ BO 1996 bedürfe auch die Abweichung von einem bewilligten Projekt einer Baubewilligung, wenn die in der genannten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen (hier: Beeinträchtigung des Brandschutzes bzw. Widerspruch zum Ortsbild) zuträfen. Mängel eines als fertig gemeldeten oder als zur Konsumation der Baubewilligung ausreichend hergestellten Bauwerks würden Abweichungen als Baugebrechen iSd § 33 Abs. 1 NÖ BO 1996 gelten. Gemäß dem Motivenbericht zu Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BO 1996 bedürfe auch die Abweichung von einem bewilligten Projekt einer Baubewilligung, wenn die in der genannten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen (hier: Beeinträchtigung des Brandschutzes bzw. Widerspruch zum Ortsbild) zuträfen. Mängel eines als fertig gemeldeten oder als zur Konsumation der Baubewilligung ausreichend hergestellten Bauwerks würden Abweichungen als Baugebrechen iSd Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BO 1996 gelten. Beim Fenster in der äußeren Brandwand im Dachgeschoß handle es sich um ein Hauptfenster iSd der Definition des § 4 Z 11 NÖ BO 1996, zumal der dahinterliegende Raum als Schlafzimmer im Bestandsplan vom 04.11.2013 ausgewiesen worden sei. Für die Fensterkonstruktion in der Brandwand sei kein ausreichendes Unterlagenmaterial vorgelegt worden, um beurteilen zu können, ob die von der Bewilligung abweichende Ausführung als gleichwertig iSd § 2 NÖ Bautechnikverordnung iVm § 43 NÖ BO sei und nachträglich bewilligt werden könne. Beim Fenster in der äußeren Brandwand im Dachgeschoß handle es sich um ein Hauptfenster iSd der Definition des Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BO 1996, zumal der dahinterliegende Raum als Schlafzimmer im Bestandsplan vom 04.11.2013 ausgewiesen worden sei. Für die Fensterkonstruktion in der Brandwand sei kein ausreichendes Unterlagenmaterial vorgelegt worden, um beurteilen zu können, ob die von der Bewilligung abweichende Ausführung als gleichwertig iSd Paragraph 2, NÖ Bautechnikverordnung in Verbindung mit Paragraph 43, NÖ BO sei und nachträglich bewilligt werden könne. Hinsichtlich der straßenseitigen Fenster im
  17. Obergeschoß seien überhaupt keine Unterlagen vorgelegt worden, die ein Abweichen von der Baubewilligung rechtfertigen könnten. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Behörde die Fertigstellung zur Kenntnis genommen habe und durch Nichtuntersagung durch Zeitablauf der Bestand auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abweichungen konsensgemäß sei, gehe ins Leere. Die Behörde habe mehrmals auf die Konsenswidrigkeit der Fensterausführung hingewiesen. Mit einer „Kenntnisnahme“ könne lediglich eine anzeigepflichtige (§ 15 NÖ BauO) Abweichung saniert werden. Die Kenntnisnahme als solche habe keinen „Bescheidcharakter“ und könne daher keinen nachträglichen Bewilligungsbescheid ersetzen. Mit einer „Kenntnisnahme“ könne lediglich eine anzeigepflichtige (Paragraph 15, NÖ BauO) Abweichung saniert werden. Die Kenntnisnahme als solche habe keinen „Bescheidcharakter“ und könne daher keinen nachträglichen Bewilligungsbescheid ersetzen. Der gegenständliche Bauauftrag sei erst nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 erteilt worden, sodass die Bestimmungen des § 34 NÖ BO 2014 anzuwenden seien. Der baupolizeiliche Auftrag richte sich an den Eigentümer des Bauwerks. Dieser habe dafür zu sorgen, dass das Bauwerk in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt werde. Er habe die Baugebrechen zu beheben. Der Beschwerdeführer sei Liegenschaftseigentümer, weshalb die Baubehörde richtigerweise den baupolizeilichen Auftrag an ihn gerichtet habe. Der gegenständliche Bauauftrag sei erst nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 erteilt worden, sodass die Bestimmungen des Paragraph 34, NÖ BO 2014 anzuwenden seien. Der baupolizeiliche Auftrag richte sich an den Eigentümer des Bauwerks. Dieser habe dafür zu sorgen, dass das Bauwerk in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt werde. Er habe die Baugebrechen zu beheben. Der Beschwerdeführer sei Liegenschaftseigentümer, weshalb die Baubehörde richtigerweise den baupolizeilichen Auftrag an ihn gerichtet habe. Gegen diesen Bescheid erhob A durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Beschwerde. Zur Ausführung des Fensters im Dachgeschoß brachte er vor, dass die von der Bauwerberin, vom Architekten und Bauführer vorgelegten Bestätigungen einen EI90 Brandabschluss bescheinigen würden. Die Brandwand entspreche der NÖ BO in der jeweils geltenden Fassung und sei sach- und fachgerecht ausgeführt. Die Ausführung entspreche dem § 43 Abs. 1 Z 2 NÖ BO
  18. Der Brandschutz sei gegeben. Das verbaute EI90 Fenster stelle einen ordnungsgemäßen Brandabschluss dar und sei ein – wie auch von der Stadtgemeinde *** zitiert – „gleichwertiges Abweichen“ gemäß der NÖ Bautechnikverordnung. Gemäß der gültigen NÖ BO sowie der vorhandenen Bebauung sei eine Bebauung am angrenzenden Grundstück nicht möglich, weshalb auch rein faktisch eine Brandübertragung nicht stattfinden könne. Zur Ausführung des Fensters im Dachgeschoß brachte er vor, dass die von der Bauwerberin, vom Architekten und Bauführer vorgelegten Bestätigungen einen EI90 Brandabschluss bescheinigen würden. Die Brandwand entspreche der NÖ BO in der jeweils geltenden Fassung und sei sach- und fachgerecht ausgeführt. Die Ausführung entspreche dem Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO
  19. Der Brandschutz sei gegeben. Das verbaute EI90 Fenster stelle einen ordnungsgemäßen Brandabschluss dar und sei ein – wie auch von der Stadtgemeinde *** zitiert – „gleichwertiges Abweichen“ gemäß der NÖ Bautechnikverordnung. Gemäß der gültigen NÖ BO sowie der vorhandenen Bebauung sei eine Bebauung am angrenzenden Grundstück nicht möglich, weshalb auch rein faktisch eine Brandübertragung nicht stattfinden könne. Zur Wiederherstellung der Kastenfenster wurde vorgebracht, dass in der Baubeschreibung vom 29.04.2010 wie folgt ausgeführt werde: „Die im
  20. Obergeschoß vorhandenen Kastenfenster werden, vorausgesetzt die Fensterblöcke können intakt gesetzt werden, belassen werden.“ Diese Ausführung basiere jedoch auf einem offensichtlichen Irrtum, da im gegenständlichen *** keine Kastenfenster verbaut gewesen seien. Es handle sich bei den Fenstern um Rahmenfenster in einem Steingewände analog den Nachbargebäuden, die aus derselben Zeit stammen würden und denkmalgeschützt seien. Soweit dem Beschwerdeführer das Einsetzen von Kastenfenstern vorgeschrieben werde, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Die von der Behörde zitierte Gemeindenorm „Bebauungsvorschriften in Schutzzonen“ schreibe für jene Teile des Stadtgebietes, welche im Bebauungsplan als Schutzzone ausgewiesen seien, ergänzend bzw. abweichend zu den allgemeinen Bebauungsbestimmungen nachstehende Festlegungen vor: In Schutzzonen werde für Fenster Folgendes geregelt: „Die Konstruktionsdimensionierung und das Material sowie die Proportionen und Unterteilungen von Fenstern müssen sich in die charakteristische Struktur des Stadtbildes harmonisch einfügen.“ Die vier straßenseitigen Fenster entsprächen den Ausführungen der Nachbarhäuser (*** , *** und ***) und würden sich somit gefällig in das Ortsbild einordnen. Es handle sich daher um kein Baugebrechen. Spätestens mit Anzeige vom 14.01.2014 seien die Ausformungen der Fenster der Baubehörde zur Kenntnis gebracht worden. Seither habe es keine Aufforderung zur Behebung von Baugebrechen gegeben. Der Zustand sei unverändert. Gegenständlich handle es sich um rein optische subjektive Anliegen der Baubehörde. Im Übrigen habe die Behörde willkürlich gehandelt. Der in Art. 7 B-VG enthaltene Gleichheitsgrundsatz verlange, dass alle geltenden Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern in gleicher Weise angewendet werden müssten. Neben der Gesetzgebung sei auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde könne dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteilige. Diese Willkür liege vor, wenn eine Entscheidung nur aus in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolge. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Behörde die Fenster beanstande, jedoch die Veränderungen an dem Wohn- und Geschäftshaus in der *** dulde und als rechtmäßig erachte. Diese Eingriffe seien offenbar zulässig. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund in seinem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 7 B-VG verletzt. Der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht haltbar, sogar verfassungswidrig.Im Übrigen habe die Behörde willkürlich gehandelt. Der in Artikel 7, B-VG enthaltene Gleichheitsgrundsatz verlange, dass alle geltenden Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern in gleicher Weise angewendet werden müssten. Neben der Gesetzgebung sei auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde könne dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteilige. Diese Willkür liege vor, wenn eine Entscheidung nur aus in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolge. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Behörde die Fenster beanstande, jedoch die Veränderungen an dem Wohn- und Geschäftshaus in der *** dulde und als rechtmäßig erachte. Diese Eingriffe seien offenbar zulässig. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund in seinem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 7, B-VG verletzt. Der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht haltbar, sogar verfassungswidrig. Zur Thematik der vier Fenster im
  21. Obergeschoß sei ein Parallelverfahren mit dem Denkmalamt anhängig. Dabei gehe es um die Klärung des Denkmalschutzes. Bis zur Klärung dieses Verfahrens sei ein Einschreiten der Stadtgemeinde *** ohnedies nicht möglich, weshalb auch aus diesem Grund der Bescheid nicht haltbar sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, zumal das Bauwerk nach wie vor dem Zustand aus dem Januar 2014 entspreche und keine Gefahr in Verzug bestehe. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 11.12.2017 den Bauakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor und erstattete dazu nachstehende Stellungnahme: In dem nunmehr beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach der NÖ Bauordnung gehe es nicht um Fragen des Denkmalschutzes, sondern um von der Baubehörde festgestellte Abweichungen von der baubehördlichen Bewilligung vom 15.06.2010 (sog. „Baugebrechen“), deren Behebung im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 NÖ BO 2014 von der Baubehörde geltend gemacht worden sei. In dem nunmehr beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach der NÖ Bauordnung gehe es nicht um Fragen des Denkmalschutzes, sondern um von der Baubehörde festgestellte Abweichungen von der baubehördlichen Bewilligung vom 15.06.2010 (sog. „Baugebrechen“), deren Behebung im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 34, NÖ BO 2014 von der Baubehörde geltend gemacht worden sei. Ad 1): Fenster in Brandwand: Wenn der Beschwerdeführer vermeine, dass die Unterlagen zum Nachweis der EI90-Ausführung des Fensters im Dachgeschoß bereits mit der Fertigstellungsmeldung vom 14.01.2014 vorgelegt worden seien, übersehe er, dass im Rahmen einer Fertigstellungsmeldung nur nachgewiesen werden könne, was vorher baubehördlich auch bewilligt worden sei. Das sei bereits in der NÖ BO 1996 so geregelt worden. Daran habe sich auch mit der NÖ BO 2014 nichts geändert. Bezüglich des Fensters in der hofseitigen Brandwand im DG sei festzuhalten, dass dieses im bewilligten Einreichplan nicht vorhanden und somit von der Baubewilligung nicht umfasst gewesen sei. Dass dieses Fenster einer nachträglichen Bewilligung bedürfe, sei sowohl dem Bewilligungswerber (C) als auch dem Beschwerdeführer mehrmals schriftlich dargelegt worden. Eine nachträgliche Bewilligung dieser Fensteröffnung sei niemals beantragt worden. Die Bewilligungswerberin habe im Rahmen der Fertigstellungsmeldung lediglich ein Übereinstimmungszeugnis des Amtes der Wiener Landesregierung hinsichtlich der Brandschutzverglasung „PENEDER-strong“, datiert mit 23.07.2007, vorgelegt. Weitere Informationen hinsichtlich der Brandbeständigkeit der Rahmenkonstruktion, des Rahmenmaterials und dessen fachgerechter Einbau, die die Behörde zur Beurteilung einer allfälligen gleichwertigen Abweichung (iSd § 2 BTV) benötigt hätte bzw. verlangt habe, seien bis dato nicht vorgelegt worden. Es sei der Behörde auch nicht nachgewiesen worden, dass das gegenständliche Fenster nicht öffenbar sei.Eine nachträgliche Bewilligung dieser Fensteröffnung sei niemals beantragt worden. Die Bewilligungswerberin habe im Rahmen der Fertigstellungsmeldung lediglich ein Übereinstimmungszeugnis des Amtes der Wiener Landesregierung hinsichtlich der Brandschutzverglasung „PENEDER-strong“, datiert mit 23.07.2007, vorgelegt. Weitere Informationen hinsichtlich der Brandbeständigkeit der Rahmenkonstruktion, des Rahmenmaterials und dessen fachgerechter Einbau, die die Behörde zur Beurteilung einer allfälligen gleichwertigen Abweichung (iSd Paragraph 2, BTV) benötigt hätte bzw. verlangt habe, seien bis dato nicht vorgelegt worden. Es sei der Behörde auch nicht nachgewiesen worden, dass das gegenständliche Fenster nicht öffenbar sei. Da es der Baubehörde nicht möglich gewesen sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes bei der nachträglich aufgetauchten Öffnung in der hofseitigen Brandwand zu überprüfen und dieser Mangel auch trotz mehrmaliger baubehördlicher Aufforderung nicht behoben worden sei, sei mit baupolizeilichem Auftrag gemäß § 34 NÖ BO 2014 vorzugehen gewesen.Da es der Baubehörde nicht möglich gewesen sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes bei der nachträglich aufgetauchten Öffnung in der hofseitigen Brandwand zu überprüfen und dieser Mangel auch trotz mehrmaliger baubehördlicher Aufforderung nicht behoben worden sei, sei mit baupolizeilichem Auftrag gemäß Paragraph 34, NÖ BO 2014 vorzugehen gewesen. Ad 2): Ausführung der vier im
  22. OG vorhandenen Fenster: Die Ausführung der vier im
  23. OG straßenseitig vorhandenen Fenster sei anhand der Darstellung der Bewilligungswerberin im Einreichplan vom 29.04.2010 sowie anhand der in der Bewilligung vom 15.06.2010 erteilten Auflage 13 gemessen worden. Im Einreichplan und der Bewilligung sei vorgesehen gewesen, dass die vier im
  24. OG vorhandenen straßenseitigen Fenster als Kastenfenster außenbündig und mit historischer Teilung auszuführen seien. Aufgrund der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegenden Einstufung des auf der Liegenschaft vorhandenen Baubestandes als „schutzwürdiges Objekt“ in der Schutzzone Zentrum (Z02) sei in der Bewilligung vom 15.06.2010 die Auflage 13 erteilt worden, nach der grundsätzlich von der im Einreichplan und der Baubeschreibung dargestellten äußeren Gestaltung, den definierten Details sowie der Kubatur nicht abgewichen werden dürfe. Bereits im Bewilligungsbescheid sei darauf hingewiesen worden, dass eventuelle Änderungen von Details, Dimensionierungen, Farben, Kubaturen etc. und sonstigen Gestaltungen einer neuerlichen vorhergehenden Genehmigung durch die Baubehörde iSd Schutzzonenbestimmungen bedürften und dass eine nachträgliche Bewilligung von Abweichungen über „Auswechslungspläne“ ohne vorangehende Überprüfung durch die Baubehörde nicht möglich sei. Wenn der Beschwerdeführer auf die seinerzeitige Baubeschreibung und den Einreichplan verweise und vermeine, dass zum damaligen Zeitpunkt gar keine Kastenfenster vorhanden gewesen seien, widerspreche dies der Darstellung des Planverfassers im bewilligten Einreichplan. In der seinerzeitigen Baubeschreibung sei angeführt worden, dass die im
  25. OG vorhandenen Kastenfenster belassen würden, vorausgesetzt dass die Fensterstöcke intakt gesetzt werden könnten. In der darauffolgenden Bewilligung sei die Auflage 13 erteilt worden. Weder die Bewilligungswerberin noch der Beschwerdeführer hätten jemals vorgebracht, dass die historisch vorhandenen Fensterstöcke nicht intakt gesetzt werden könnten. Diese Abweichung sei sowohl mit der Bewilligungswerberin als auch mit dem Beschwerdeführer während des laufenden Bauverfahrens mündlich vor Ort erörtert und auch schriftlich eingefordert worden. Somit könne der Beschwerdeführer nicht behaupten, dass die Abweichung von der erteilten Bewilligung von der Baubehörde nicht moniert worden sei. Richtig sei, dass mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011, GZ: ***, also erst nach erteilter Bewilligung, das „***“ an der Adresse ***, ***, unter Denkmalschutz gestellt worden sei und dass zur Geschäftszahl *** das Bundesdenkmalamt ein eigenes Verfahren nach § 36 Denkmalschutzgesetz eingeleitet habe, in welchem es um die Wiederherstellung des denkmalgeschützten Zustandes dieses Gebäudes gehe.Richtig sei, dass mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011, GZ: ***, also erst nach erteilter Bewilligung, das „***“ an der Adresse ***, ***, unter Denkmalschutz gestellt worden sei und dass zur Geschäftszahl *** das Bundesdenkmalamt ein eigenes Verfahren nach Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz eingeleitet habe, in welchem es um die Wiederherstellung des denkmalgeschützten Zustandes dieses Gebäudes gehe. Gegenständlich gehe es nicht um Fragen des Denkmalschutzes, sondern um die Klärung der Rechtsfrage, ob der Eigentümer des Bauwerks dem baupolizeilichen Auftrag zur Behebung konsensloser Abweichungen vom bewilligten Projekt (Baugebrechen) im Rahmen des angefochtenen Bescheides nachkommen müsse. Die in der seinerzeitigen Bewilligung vorgesehene Auflage 13 und die Verpflichtung, wieder Fenster einzubauen, die den historischen Kastenfenstern entsprächen, sei von der Baubehörde in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt erteilt worden. Ad 3): Ermittlungsverfahren und Vorwurf der Schikane: Mit Schreiben vom 18.11.2015 sei die verfahrensleitende Aufforderung an die C GmbH als Bauherrin bzw. den Beschwerdeführer als Grundeigentümer ergangen, eine Bestätigung eines befugten Bauführers über die nicht öffenbare EI90-Ausführung des hofseitigen Fensters in der Brandwand im DG mit Fristsetzung bis 04.12.2015 vorzulegen und die nachträgliche Bewilligung der abweichenden Ausführung zu beantragen. Des Weiteren sei die Vorlage einer Bestätigung eines befugten Bauführers über die Adaptierung der vier straßenseitigen Fenster im
  26. OG gemäß den Schutzzonenbestimmungen mit Fristsetzung bis 01.04.2016 verlangt worden. Mit Schreiben vom 17.12.2015 habe die Baubehörde nochmals bei der Bauherrin und dem Beschwerdeführer unter letztmaliger Fristsetzung die genannten Unterlagen urgiert und darauf hingewiesen, dass die Nichtbeibringung der Unterlagen und auch die Benützung eines Bauwerks vor Fertigstellung bzw. ohne Vorlage der entsprechenden Bauführerbescheinigungen Verwaltungsübertretungen nach § 37 NÖ BO 2014 darstellen würden. Die Einleitung entsprechender Strafverfahren sei angedroht worden.Mit Schreiben vom 17.12.2015 habe die Baubehörde nochmals bei der Bauherrin und dem Beschwerdeführer unter letztmaliger Fristsetzung die genannten Unterlagen urgiert und darauf hingewiesen, dass die Nichtbeibringung der Unterlagen und auch die Benützung eines Bauwerks vor Fertigstellung bzw. ohne Vorlage der entsprechenden Bauführerbescheinigungen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, NÖ BO 2014 darstellen würden. Die Einleitung entsprechender Strafverfahren sei angedroht worden. Weder die Bauherrin noch der Beschwerdeführer hätten sich bereit gezeigt, die nach wie vor bestehenden Mängel zu beheben. Deshalb sei der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag ergangen. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Baubehörde mit zweierlei Maß messe, da auch bei dem denkmalgeschützten Nachbargebäude an der Adresse ***, ***, Abweichungen vom historischen Bestand bewilligt worden seien, werde entgegen gehalten, dass diese Argumentation völlig ins Leere gehe, da das Erscheinungsbild des Gebäudes in der *** nicht verfahrensgegenständlich sei. Eine Schikane der Baubehörde könne somit nicht erkannt werden. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 02.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer, sein ausgewiesener Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und D als Amtssachverständiger für Bautechnik teilnahmen. Der ASV führte in der Verhandlung aus, dass von einem Ortsbildsachverständigen beurteilt werden müsse, ob die nunmehr eingesetzten Fenster dem Ortsbild (im Sinne der Schutzzonenbestimmungen der Stadtgemeinde ***) entsprechen. Im Hinblick auf das vermeintlich nicht öffenbare Fenster in der Brandwand stellte der Amtssachverständige fest, dass die im Akt befindliche Unterlage nicht ausreichend sei, um einen Brandschutz beurteilen zu können. Bei der im Akt befindlichen Unterlage würden mehrere Seiten fehlen. Sofern ein entsprechender Nachweis für den Brandschutz vorliege, sei diese Abweichung vom ursprünglich eingereichten Projekt genehmigungsfähig. Zur Beischaffung eines Ortsbildgutachtens, betreffend die straßenseitigen Fenster im
  27. Obergeschoß, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. In ihrem Gutachten vom 07.05.2018 kam die ASV E zum Ergebnis, dass sich das Gebäude aufgrund der nunmehr eingebauten Fenster in Verbindung mit der farblich abgeänderten Fassade nicht harmonisch in die charakteristische Struktur des direkt umgebenden Stadtbildes und des ursprünglich vorhandenen Objektes einfügt. Durch die augenscheinlich abweichende Unterteilung und die neue Position der Fenster (statt außenbündig mit der Fassade tief hinter die Fassade versetzt, die Oberlichte kleiner als im ursprünglichen Zustand) werde die Optik der Fassade des gesamten Gebäudes abgeändert. Die einheitlich und harmonisch wirkende Fassadenfläche sei nicht nur farblich streng gegliedert, sondern auch die flächige Wirkung durch die in die Tiefe versetzten Fenster durchbrochen worden. Die Bestimmungen der verordneten Schutzzone seien durch die abgeänderten optischen Konstruktionsdimensionen und die abgeänderte Unterteilung der Fenster sowie die Änderung der gesamten Fassadengestaltung zum ursprünglichen Objekt nicht eingehalten worden. Das Gutachten stützt sich auf eine ausführliche Befundaufnahme im Zusammenhang mit angefertigten Lichtbildern. Am 14.06.2018 fand die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein ausgewiesener Rechtsvertreter, Frau F für die belangte Behörde, G von der Baubehörde *** und E als Amtssachverständige für Ortsbildgutachten teilnahmen. Die ASV E gab im Rahmen der Verhandlung an, dass die vier Fenster im Obergeschoß nicht den damals geltenden Schutzzonenbestimmungen entsprechen. Der Beschwerdeführervertreter legte ein Gutachten vor, welches zum Gutachten der ASV Stellung nimmt. Dazu brachte er vor, dass es nunmehr aktuelle Schutzzonenbestimmungen gebe, die ein Versetzen der Fenster innerhalb der Leibung zulassen würden. Der Beschwerdeführervertreter kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die Fenster in der *** im
  28. Obergeschoß den Bebauungsbestimmungen der Stadt *** und vor allem der NÖ BO sowie der Bautechnikverordnung entsprächen. Es gebe kein rechtlich haltbares Argument, dass die neu errichteten Fenster nicht ins Ortsbild passen oder den Schutzzonenbestimmungen widersprechen würden. Aus der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 20.03.2018 (Änderung des Bebauungsplanes 1986 – Bebauungsvorschriften) ergibt sich aus Punkt III 1.2 (Fenster, Türen und Tore), dass sich die Konstruktionsdimensionierung und das Material bzw. Aussehen sowie die Proportionen und Unterteilung von Fenstern, Türen und Toren bei Neu-, Zu- und Umbauten in die charakteristische Struktur des Objektes und des Stadtbildes des Schutzzonenensembles harmonisch einfügen müssen. Die Einbautiefe von Fenstern wird auf maximal 10 cm hinter der Fassadenebene beschränkt (...).Aus der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 20.03.2018 (Änderung des Bebauungsplanes 1986 – Bebauungsvorschriften) ergibt sich aus Punkt römisch drei 1.2 (Fenster, Türen und Tore), dass sich die Konstruktionsdimensionierung und das Material bzw. Aussehen sowie die Proportionen und Unterteilung von Fenstern, Türen und Toren bei Neu-, Zu- und Umbauten in die charakteristische Struktur des Objektes und des Stadtbildes des Schutzzonenensembles harmonisch einfügen müssen. Die Einbautiefe von Fenstern wird auf maximal 10 cm hinter der Fassadenebene beschränkt (...). Der Beschwerdeführervertreter gab in der Verhandlung zu, dass es sich nicht um eine Drittelunterteilung bei der Unterteilung der Fenster handle und die Fenster nicht weiter als 10 cm in der Leibung zurückversetzt worden seien. Die ASV gab dazu an, dass sich die Fenster im Hinblick auf die Unterteilung nicht in die charakteristische Struktur des Objektes und des Stadtbildes im Schutzzonenensemble harmonisch einfügen. Dazu legte sie ein von ihr aufgenommenes Lichtbild dem Gericht vor, welches als Beilage ./1 zum Akt genommen wurde. Auf diesem Lichtbild ist ersichtlich, dass die Fenster im rechts neben dem verfahrensgegenständlichen Objekt befindlichen Haus eine Drittelunterteilung aufweisen. Über ergänzenden Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes teilte der ASV D mit, dass durch das von ihm beigeschaffte Übereinstimmungszeugnis und die Rechnung über den fachgerechten Einbau nachgewiesen werde, dass eine nicht öffenbare EI90-Konstruktion in der Fensteröffnung im Dachgeschoß der westlichen Brandwand eingebaut wurde. Das bezughabende Dokument (Übereinstimmungszeugnis, Anhang zum Übereinstimmungszeugnis) legte er diesem Schreiben bei. Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 gab die belangte Behörde durch H (Bürgermeister der Stadtgemeinde ***) nachstehende wesentliche Stellungnahme zum Gutachten des Beschwerdeführervertreters ab: Zum Thema „relevanter Bezugsbereich“ wurde ausgeführt, dass A bei seinem Gegengutachten einen unrichtigen Bezugsbereich gewählt habe. Vielmehr wären als methodisch richtiger Zugang der weitere Bereich der *** sowie der *** in die Analyse miteinzubeziehen gewesen. Dieser methodisch korrekte Zugang sei von der ASV mit entsprechenden Schlussfolgerungen gewählt und richtiger Weise festgestellt worden, dass die Objekte im Bezugsbereich nahezu ausschließlich außenbündige Fenster aufweisen würden. Prüfgegenstand sei im gegenständlichen Verfahren auch gewesen, inwieweit sich die vorgesehene Maßnahme in die Struktur des Objektes an sich harmonisch einfüge. Dieser Aspekt sei vom Gegengutachten des A völlig außer Acht gelassen worden. Zum Begriff „Harmonie“ wurde ausgeführt, dass das Gutachten der ASV E diesem Begriff völlig gerecht werde. Die darüber hinausgehenden philosophischen Betrachtungen des Gegengutachtens zum Begriff der Harmonie seien nicht Beweisthema des Schutzzonengutachtens. Auch bei der zeitlichen Einordnung des zu beurteilenden Objektes sei dem Gegengutachter ein gravierender Fehler unterlaufen. Gemäß Georg Dehio, „Handbuch der Kunstdenkmäler Niederösterreichs“, stamme das Objekt *** im Kern aus dem
  29. Jahrhundert (Gotik). Die Fassade sei Ende des
  30. Jahrhunderts stark verändert worden. Die gutachterliche Feststellung des A, die ursprüngliche Fensterbauart stamme aus dem Barock, negiere diese bauhistorischen Eckdaten. Noch erstaunlicher sei die Argumentationslinie, die äußere Fensterebene sei erst in den 70er Jahren zur Verbesserung der Wärmewerte angebracht worden. Anhand der vorliegenden Lichtbilder, die das historische Erscheinungsbild der verfahrensgegenständlichen Fenster vor der Sanierung zeigen, sei dies unschwer zu widerlegen. Zu den derzeit gültigen Schutzzonenbestimmungen wurde ausgeführt, dass diese ein generelles Einrücken der Fensterebene um 10 cm hinter die Fassadenebene nicht zulassen würden. Vielmehr sei in jedem Fall zu prüfen, ob sich die beabsichtigte Maßnahme in die charakteristische Struktur des Stadtbildes, der Schutzzone und des Objektes harmonisch einfüge und nur in letzterem Fall werde durch diese Bebauungsbestimmung das Einrücken der Fensterebene auf maximal 10 cm beschränkt. Festzuhalten sei, dass der Einbau der Fenster im
  31. Obergeschoß in die Leibung weder dem bewilligten Einreichplan noch der erteilten Bewilligung entspreche und auch nicht strukturverträglich sei, was aus dem Gutachten der ASV E abzuleiten sei. Die gegenständlichen Änderungen am Objekt *** seien als Neu-, Zu- oder Umbau zu verstehen. Die Änderungen im Bereich der Fenster des
  32. OG straßenseitig gegenüber dem Konsenszustand wären jedenfalls bewilligungspflichtig iSd § 14 Z 4 NÖ BO 1996 bzw. § 14 Z 3 NÖ BO 2014 gewesen. Ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Abweichung vom Konsens sei bis dato nicht gestellt worden.
  33. OG straßenseitig gegenüber dem Konsenszustand wären jedenfalls bewilligungspflichtig iSd Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BO 1996 bzw. Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 gewesen. Ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Abweichung vom Konsens sei bis dato nicht gestellt worden. Im gegenständlichen Verfahren seien zwei baupolizeiliche Aufträge an den Beschwerdeführer erteilt worden, deren Rechtmäßigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überprüft werde. Der Beschwerdeführer übersehe bei seinen Ausführungen völlig, dass die Überprüfung der Konsensfähigkeit einer erfolgten Änderung nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Bewilligungsfähigkeit eines Bauwerkes im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens bzw. der erfolgten Änderung nicht zu prüfen (VwGH 29.09.2015, 2015/05/0045 oder auch LVwG-AV-1440/001-2017 in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Im Rahmen dieses Verfahrens werde vom Gericht ausschließlich geprüft, ob die vorhandene Änderung bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig gewesen oder nach wie vor sei. Gegenständlich gehe es um die gerichtliche Überprüfung von zwei baupolizeilichen Aufträgen der Stadtgemeinde *** an den Beschwerdeführer zur Herstellung des bewilligten Zustandes auf Parzelle .***, EZ ***, KG ***. Hinsichtlich
  34. der nicht öffenbaren EI90-Ausführung des Fensters im Dachgeschoß der westlichen Brandwand,
  35. der Adaptierung der vier straßenseitigen Fenster im
  36. Obergeschoß gemäß den Schutzzonenbestimmungen (Ergänzung mit in Form, Material und Dimension den historischen Kastenfenstern angepassten Außenflügeln) wurde wie folgt ausgeführt. Ad. 1 Für das Fenster in der Brandwand im Dachgeschoß sei bis dato lediglich der Nachweis vorgelegt worden, dass die Verglasung der Brandklasse EI90 entspreche. Nach Information der Baubehörde *** sei das Fenster im Dachgeschoß dem Grunde nach öffenbar. Es werde angezweifelt, dass die Brandschutzvorschriften erfüllt seien. Ein Nachweis dafür, dass dieses Fenster nicht öffenbar sei, sei bis dato weder der Behörde noch dem Gericht vorgelegt worden. Der Baubehörde sei es bis dato nicht möglich gewesen, die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes bei der nachträglich aufgetauchten Öffnung in der hofseitigen Brandwand zu überprüfen. Dieser Mangel sei auch trotz mehrmaliger baubehördlicher Aufforderung nicht behoben worden, sodass mit baupolizeilichem Auftrag gemäß § 34 NÖ BO 2014 vorzugehen gewesen sei.Nach Information der Baubehörde *** sei das Fenster im Dachgeschoß dem Grunde nach öffenbar. Es werde angezweifelt, dass die Brandschutzvorschriften erfüllt seien. Ein Nachweis dafür, dass dieses Fenster nicht öffenbar sei, sei bis dato weder der Behörde noch dem Gericht vorgelegt worden. Der Baubehörde sei es bis dato nicht möglich gewesen, die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes bei der nachträglich aufgetauchten Öffnung in der hofseitigen Brandwand zu überprüfen. Dieser Mangel sei auch trotz mehrmaliger baubehördlicher Aufforderung nicht behoben worden, sodass mit baupolizeilichem Auftrag gemäß Paragraph 34, NÖ BO 2014 vorzugehen gewesen sei. Ad. 2 Die Abänderung der Ausführung der Fenster im
  37. OG sei bewilligungspflichtig, weil die Abweichungen in der Situierung (mittig in der Leibung statt fassadenbündig), Form und Dimensionierung durchaus geeignet seien, eine Auswirkung auf das Ortsbild zu haben, was zwischenzeitlich auch durch ein Gutachten der ASV schlüssig und fachlich fundiert bestätigt worden sei. Nachdem trotz des Kompromissvorschlages die vier Fenster im
  38. OG nicht durch eine außenbündige Fensterebene in Originalteilung ergänzt, ja nicht einmal die erforderlichen Einreichunterlagen dafür bei der Baubehörde vorgelegt worden seien und daher auch kein Konsens für die Ausführung der vier Fenster im
  39. Obergeschoß vorliege, habe die Baubehörde einen baupolizeilichen Auftrag erlassen müssen. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abweisen. In ihrer Stellungnahme vom 05.11.2018 führte die belangte Behörde zum Fenster in der westlichen Brandwand im Obergeschoß im Wesentlichen aus, dass die Unterlagen zum Nachweis der EI90-Ausführung des Fensters im Dachgeschoß bereits mit der Fertigstellungsmeldung vom 14.01.2014 vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer übersehe, dass im Rahmen einer Fertigstellungsmeldung gemäß § 30 NÖ BO nur nachgewiesen werden könne, was vorher baubehördlich auch bewilligt worden sei. Dies sei bereits in der NÖ BO 1996 so geregelt gewesen und habe sich auch mit der NÖ BO 2014 nicht geändert. In ihrer Stellungnahme vom 05.11.2018 führte die belangte Behörde zum Fenster in der westlichen Brandwand im Obergeschoß im Wesentlichen aus, dass die Unterlagen zum Nachweis der EI90-Ausführung des Fensters im Dachgeschoß bereits mit der Fertigstellungsmeldung vom 14.01.2014 vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer übersehe, dass im Rahmen einer Fertigstellungsmeldung gemäß Paragraph 30, NÖ BO nur nachgewiesen werden könne, was vorher baubehördlich auch bewilligt worden sei. Dies sei bereits in der NÖ BO 1996 so geregelt gewesen und habe sich auch mit der NÖ BO 2014 nicht geändert. Bezüglich des Fensters in der hofseitigen Brandwand im Dachgeschoß sei festzuhalten, dass dieses im bewilligten Einreichplan nicht vorhanden und somit von der für den Umbau bzw. die Sanierung erteilten Baubewilligung nicht umfasst gewesen sei. Der Umstand, dass dieses Fenster einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung bedürfe, sei der C GmbH als damaliger Bewilligungswerberin und dem Beschwerdeführer mehrmals schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Gemäß § 14 Z 4 NÖ BO 1996 bzw. § 14 Z 3 NÖ BO 2014 sei eine Abänderung von Bauwerken u.a. dann bewilligungspflichtig, wenn durch diese Änderung der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte, was gegenständlich durch den Einbau einer Öffnung in eine Brandwand zweifellos gegeben sei. Da es der Behörde bis dato nicht möglich gewesen sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes bei der nachträglich aufgetauchten Öffnung in der hofseitigen Brandwand zu überprüfen und dieser Mangel auch trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderung nicht behoben worden sei, sei mit baupolizeilichem Auftrag gemäß § 34 NÖ BO vorzugehen gewesen.Gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BO 1996 bzw. Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 sei eine Abänderung von Bauwerken u.a. dann bewilligungspflichtig, wenn durch diese Änderung der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte, was gegenständlich durch den Einbau einer Öffnung in eine Brandwand zweifellos gegeben sei. Da es der Behörde bis dato nicht möglich gewesen sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes bei der nachträglich aufgetauchten Öffnung in der hofseitigen Brandwand zu überprüfen und dieser Mangel auch trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderung nicht behoben worden sei, sei mit baupolizeilichem Auftrag gemäß Paragraph 34, NÖ BO vorzugehen gewesen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Bewilligungsfähigkeit eines Bauwerkes bzw. hier einer baulichen Maßnahme im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens bzw. der erfolgten Änderung nicht zu prüfen. Im gegenständlichen Verfahren obliege es nun der Überprüfung durch das NÖ Landesverwaltungsgericht, ob die am seinerzeit bewilligten Bauvorhaben vorhandenen – jedoch bis dato konsenslosen – Änderungen im Zeitpunkt der Erteilung der beiden baupolizeilichen Aufträge bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig gewesen bzw. nach wie vor im Zeitpunkt der Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes bewilligungs- und anzeigepflichtig seien, denn nur in diesen Fällen hätte die Behörde mit einem baupolizeilichen Auftrag vorgehen dürfen. Aus Sicht der belangten Behörde sei die Bewilligungspflicht der bis heute konsenslosen Öffnung in der Brandwand im Dachgeschoß aus Gründen des Brandschutzes damals und auch heute noch gegeben. Auch hinsichtlich der abgeänderten Ausführungen der Fenster in der straßenseitigen Fassade im Obergeschoß sei durch das Gutachten der ASV ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) und zu den Schutzzonenbestimmungen der Stadtgemeinde *** nachgewiesen. (Paragraph 56,) und zu den Schutzzonenbestimmungen der Stadtgemeinde *** nachgewiesen. Da weder für die Öffnung in der Brandwand im Dachgeschoß noch für die von der seinerzeitigen Bewilligung abweichende Ausführung der Fenster in der straßenseitigen Fassade im
  40. Obergeschoß bei der Stadtgemeinde *** um nachträgliche baubehördliche Bewilligung angesucht worden sei, seien diese beiden Änderungen konsenslos. Es wurde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stellt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem vorgelegten Bauakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist seit 1993 Eigentümer des Grundstückes Nr. .***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***. Mit Schreiben vom 28.01.2010 beantragte die Firma C GmbH unter Anschluss von Einreichplan und Baubeschreibung in vierfacher Ausfertigung bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Sanierung ***“. Das Projekt wurde von der Bauwerberin im Rahmen der baubehördlichen Vorprüfung überarbeitet und wurden der unter Vorschreibung von Auflagen erteilten baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben „Umbau und Sanierung in ***, ***, Parz.Nr. .***, EZ ***, KG ***“, schließlich der Einreichplan und die Baubeschreibung des I, jeweils vom 29.04.2010, zugrunde gelegt.Mit Schreiben vom 28.01.2010 beantragte die Firma C GmbH unter Anschluss von Einreichplan und Baubeschreibung in vierfacher Ausfertigung bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Sanierung ***“. Das Projekt wurde von der Bauwerberin im Rahmen der baubehördlichen Vorprüfung überarbeitet und wurden der unter Vorschreibung von Auflagen erteilten baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben „Umbau und Sanierung in ***, ***, Parz.Nr. .***, EZ ***, KG ***“, schließlich der Einreichplan und die Baubeschreibung des römisch eins, jeweils vom 29.04.2010, zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 15.06.2010, ***, bewilligte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Umbau und die Sanierung des Gebäudes („***“) in ***, *** (Grundstück Nr. .*** EZ *** KG ***). Dieses Bauvorhaben umfasste die Renovierung des Geschäftslokals im Erdgeschoß, zweier Wohnungen im
  41. Obergeschoß sowie die Neuerrichtung einer Wohnung im Dachgeschoß. In der Baubeschreibung wird ua. ausgeführt: „… die im ersten OG vorhandenen Kastenfenster werden, vorausgesetzt die Fensterstöcke können intakt gesetzt werden, belassen, Flügel erneuert und mit Thermoglas bestückt.“ Hinsichtlich der Kastenfenster ist im Grundrissplan Obergeschoß planlich dargestellt, dass sie mit zwei hintereinander gestaffelten Fensterebenen (wie im Bestand) fassadenbündig ausgeführt werden. Da sich das gegenständliche Objekt laut gültigem Flächenwidmungsplan in der Schutzzone Zentrum befindet, war von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auch ein Sachverständiger des Bundesdenkmalamtes beigezogen worden. Aufgrund der aus den Einreichunterlagen ersichtlichen baulichen Maßnahmen bestanden aus diesem Blickwinkel jedoch keine fachlichen Bedenken. Aus dem Einreichplan, der die Grundlage für die Baubewilligung darstellt, ist in Bezug auf das Dachgeschoß ersichtlich, dass kein Fenster in der westlichen Brandwand vorgesehen ist. Anhand dreier Fotos vom April/Mai 2011 ist der Zustand der der *** zugewandten Fassade des Hauses vor dem Umbau dokumentiert. Im
  42. Obergeschoß ist das Haus mit vier fassadenbündigen Rahmenstockfenstern ausgestattet, wobei alle äußeren Fensterflügel noch vorhanden sind. Am 23.05.2011 wurde der Baubeginn mit 24.05.2011 gemeldet. Am 19.06.2011 wurde die Feuerwehr *** aufgrund eines Sturmschadens zum Haus *** gerufen. Einige Flügel der Fenster im
  43. Obergeschoß drohten auf die dort vorbeiführende Fußgängerzone zu stürzen, wodurch eine Gefährdung von Fußgängern nicht ausgeschlossen werden konnte. Unter Einsatz der Drehleiter wurden daher vier äußere Fensterflügel der Rahmenstockfenster ausgehängt und auf der dort bereits eingerichteten Baustelle abgestellt. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.07.2011, GZ ***, wurde das *** in ***, ***, unter Denkmalschutz gestellt. Entgegen dem Bewilligungsbescheid vom 15.06.2010, ***, wurden in der westlichen Brandwand des zu renovierenden Gebäudes im Dachgeschoß ein nicht öffenbares Fenster (EI90-Ausführung) errichtet und im Obergeschoß zur Straßenseite vier Fenster eingesetzt, die dem bewilligten Einreichplan nicht entsprechen. Das Fenster in der westlichen Brandwand ist im bewilligten Einreichplan nicht vorgesehen und somit von der Baubewilligung nicht umfasst. Es handelt sich um ein Hauptfenster iSd der Definition des § 4 Z 11 NÖ BO 1996, zumal der dahinterliegende Raum als Schlafzimmer im Bestandsplan vom 04.11.2013 ausgewiesen worden sei.Das Fenster in der westlichen Brandwand ist im bewilligten Einreichplan nicht vorgesehen und somit von der Baubewilligung nicht umfasst. Es handelt sich um ein Hauptfenster iSd der Definition des Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BO 1996, zumal der dahinterliegende Raum als Schlafzimmer im Bestandsplan vom 04.11.2013 ausgewiesen worden sei. Die vier im
  44. Obergeschoß vorhandenen straßenseitigen Fenster hätten laut dem bewilligten Einreichplan als Kasten-/Rahmenstockfenster außenbündig und mit historischer Teilung ausgeführt werden müssen. Die Fensterrahmen hätten fassadenbündig, die Oberlichten höher (halb so hoch wie die darunter befindlichen Fensterflügel) und in zwei Fensterebenen ausgeführt werden müssen. Stattdessen gibt es nur eine Fensterebene, wobei die Fensterrahmen nicht bündig mit der Fassade, sondern ca. 10 cm in die Leibung hinein versetzt wurden. Die Unterteilung ist dergestalt, dass die Oberlichten ein Drittel der restlichen Fensterfläche ausmachen. Am 15.01.2014 langte bei der Stadtgemeinde die Fertigstellungsmeldung vom 14.01.2014 ein. In den angeschlossenen Bestandsplänen ist die tatsächliche Ausführung dargestellt. Mit Schreiben vom 10.03.2014 teilte die Stadtgemeinde *** dem Bauwerber mit, dass die angezeigten Änderungen nicht zur Kenntnis genommen werden können und jedenfalls das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt herzustellen ist. Mittlerweile wurde der C GmbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.08.2018, Zl. ***, ua. aufgetragen, die vier straßenseitigen Kastenfenster im Obergeschoß in ursprünglicher Kastenform und Teilung wiederherzustellen. Der Bescheid wurde beim Landesverwaltungsgericht angefochten und ist daher nicht rechtskräftig. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 14 Z 3 NÖ BO lautet wie folgt:Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO lautet wie folgt: Die Abänderung von Bauwerken bedarf einer Baubewilligung, wenn u.a. der Brandschutz beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte. Die Abänderung von Bauwerken bedarf einer Baubewilligung, wenn u.a. der Brandschutz beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte. Der Einbau eines Fensters in eine als öffnungslos bewilligte äußere Brandwand an der Grundstücksgrenze ist nach § 14 Z 3 NÖ BO als bewilligungspflichtige Abänderung einzustufen, da der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte. Der Einbau eines Fensters in eine als öffnungslos bewilligte äußere Brandwand an der Grundstücksgrenze ist nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO als bewilligungspflichtige Abänderung einzustufen, da der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte. Bei den errichteten Fenstern im
  45. Obergeschoß handelt es sich ebenfalls um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme, da ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte. Dies wurde von der ASV E in ihrem Gutachten bestätigt. Die gegenüber dem bewilligten Einreichplan vorgenommenen Änderungen wurden bis dato nicht von der Baubehörde bewilligt. Im Gegenteil – es wurde seitens der Bauwerberin nicht einmal um nachträgliche Bewilligung angesucht. Bei den errichteten Fenstern im
  46. Obergeschoß handelt es sich ebenfalls um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme, da ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte. Dies wurde von der ASV E in ihrem Gutachten bestätigt. Die gegenüber dem bewilligten Einreichplan vorgenommenen Änderungen wurden bis dato nicht von der Baubehörde bewilligt. Im Gegenteil – es wurde seitens der Bauwerberin nicht einmal um nachträgliche Bewilligung angesucht. Die maßgebliche Bestimmung des § 34 NÖ BO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 34, NÖ BO lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins Der Eigentümer eines Bauwerkes hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Der Eigentümer eines Bauwerkes hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Abs. 2Absatz 2 Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (...)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (...) Ein Baugebrechen im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen ist u.a. eine bewilligungsbedürftige aber nicht bewilligte oder eine anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerkes. Maßgeblich ist das von der Bewilligung oder Anzeige insgesamt umfasste Objekt, also das Bauwerk einschließlich aller damit verbundenen Auflagen, Bedingungen und Voraussetzungen. Auch wenn das nicht öffenbare Fenster im Dachgeschoß in der westlichen Brandwand laut Gutachten des ASV genehmigungsfähig ist, so liegt bis zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes keine baubehördliche Bewilligung vor. Die belangte Behörde war daher berechtigt, einen entsprechenden Bauauftrag zu erteilen. Zu den vier straßenseitigen Fenstern im
  47. Obergeschoß ist Nachstehendes auszuführen: Die Abweichungen in der Situierung der Fenster (mittig in der Leibung statt fassadenbündig) sowie in der Unterteilung sind durchaus geeignet, eine Auswirkung auf das Ortsbild zu haben, was durch ein Gutachten der Amtssachverständigen nachvollziehbar und fachlich fundiert bestätigt wurde. Dazu gab die Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung an, dass die Fenster im Obergeschoß nicht den damals geltenden Schutzzonenbestimmungen entsprochen haben. In ihrem Gutachten führte die ASV aus, dass durch die abweichende Unterteilung und die neue Position der Fenster (statt außenbündig mit der Fassade tief hinter die Fassade versetzt, die Oberlichte kleiner als im ursprünglichen Zustand) die Optik der Fassade des gesamten Gebäudes abgeändert werde. Die Bestimmungen der verordneten Schutzzone seien laut ASV durch die abgeänderten optischen Konstruktionsdimensionen und die abgeänderte Unterteilung der Fenster sowie die Änderung der gesamten Fassadengestaltung zum ursprünglichen Objekt nicht eingehalten worden. Der Einbau der Fenster im
  48. Obergeschoß in die Leibung (und nicht außenbündig) entspricht weder dem bewilligten Einreichplan noch der erteilten Baubewilligung. Die Abänderung ist gemäß § 14 Z 3 NÖ BO bewilligungspflichtig, zumal ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte. Eine Bewilligung wurde bis dato für diese abgeänderte Maßnahme nicht erteilt.Der Einbau der Fenster im
  49. Obergeschoß in die Leibung (und nicht außenbündig) entspricht weder dem bewilligten Einreichplan noch der erteilten Baubewilligung. Die Abänderung ist gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO bewilligungspflichtig, zumal ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte. Eine Bewilligung wurde bis dato für diese abgeänderte Maßnahme nicht erteilt. Da sowohl der Brandschutz verletzt als auch ein Widerspruch zum Ortsbild entstanden sein könnten, war die Baubehörde berechtigt, den baupolizeilichen Auftrag zu erteilen. Mit den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters musste sich das Verwaltungsgericht nicht näher befassen, zumal es im gegenständlichen Fall nicht um die Genehmigungsfähigkeit geht, sondern lediglich darum, ob bewilligungspflichtige Änderungen ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommen wurden. Ob für die konsenslose Bauausführung eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ist nicht (mehr) erforderlich ist. ((VwGH 29.09.2015, 2015/05/0045). Wird von der erteilten Baubewilligung abgewichen, wie im gegenständlichen Fall, so sind die im Baugesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten (VwGH 11.12.2010/05/0200). Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen, mit der Maßgabe, dass gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine neue Frist für die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages zu setzen war. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen, mit der Maßgabe, dass gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine neue Frist für die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages zu setzen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1556.001.2017

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