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{'item': 'LVwG-AV-974/002-2018'}

Obsah (6)§ 13§ 28§ 61§ 62§ 67§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-974/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 13Abs. 1 Vw

GVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zukommt und diese im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeschlossen wurde.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. September 2018, Zahl LVwG-AV-974/001-2018, zurückgewiesen, da

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zukommt und diese im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeschlossen wurde.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, Einsichtnahme in das jagdfachliche Gutachten, welches in der Verhandlung am
  2. Jänner 2018 im Verfahren LVwG-S-2099/001-2017 erstattet wurde sowie die ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch der belangten Behörde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, Einsichtnahme in das jagdfachliche Gutachten, welches in der Verhandlung am ,
  3. Jänner 2018 im Verfahren LVwG-S-2099/001-2017 erstattet wurde sowie die ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch der belangten Behörde. In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen schriftlichen Vorbringen und wies darauf hin, dass er seit mittlerweile 37 Jahren Jagdkarteninhaber sei und noch niemals Probleme gehabt habe. Er habe einen Fehler gemacht, aber eben 37 Jahre als Jagdkarteninhaber nicht gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen. Des Weiteren wies er darauf hin, dass es in derselben Jagdgenossenschaft einen weiteren vergleichbaren Fall sowie zwei weitere vergleichbare Fälle im Bezirk gegeben habe. Von Seiten der Behörde sei aber nicht in allen Fällen gleich vorgegangen worden. Die belangte Behörde verwies auf die schriftlichen Erledigungen und verwies darauf, dass der Entzug der Jagdkarte wie auch die Abberufung als Jagdaufseher im gegenständlichen Fall gerechtfertigt sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon sehr lange über eine Jagdkarte verfüge und sehr lange Jagdaufseher sei, sei im gegenständlichen Verfahren als erschwerend zu werten. Der dem Verfahren zugrunde liegende Vorfall (Fehlabschuss) sei ein sehr schwerwiegendes Vergehen gegen die Weidgerechtigkeit, es sei grob fahrlässig gehandelt worden und der Hirsch ohne jegliche Ansprache erlegt worden. Es sei beim Abschuss um die Trophäe gegangen, auch in der außerordentlichen Revision sei diese nur im Hinblick auf den Verfall der Trophäe erhoben worden. Dem Beschwerdeführer sei der Hirsch bekannt gewesen, weil er bei der Abwurfstangenschau 2016 dabei gewesen sei und vom betreffenden Hirsch auch eine Abwurfstange dabei gewesen sei, aus der eine besondere Geweihausformung ersichtlich gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass keine Ansprache erfolgt sei, weil schon die Geweihausformung hätte auffallen müssen. Der Entzug der Jagdkarte sei von der belangten Behörde für ein Jahr befristet vorgesehen worden. Dabei handle es sich um die Mindestentzugsdauer. Aufgrund der aufgezeigten Umstände rege die belangte Behörde an, die Entzugszeit auf drei Jahre zu erhöhen. Des Weiteren verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen der festgehalten habe, dass bei der gegenständlichen Hirsch Trophäe sich die entsprechenden Altersmerkmale nicht finden würden und dieser Umstand bei genauem ansprechen auffallen hätte müssen. Es habe beim Ansprechen eines Hirsches der Schuss zu unterbleiben, wenn auch nur der Ansatz von Zweifel an einzelnen Altersmerkmalen bestehe, oder seien die Konsequenzen aus dem Fehlabschuss zu tragen. Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen der belangten Behörde zur Vorsätzlichkeit vehement. Bei der Abwurfstangenschau würden aus allen Revieren die dort aufgefundenen Stangen auf einer Wiese aufgelegt, es könne jeder der Interesse habe hingehen und die Abwurfstangen besichtigen. Es werde auf der Abwurfstangenschau von keiner einzigen Stange ein alter bekannt gegeben, noch eine einzige Stange dokumentiert. Es entstehe lediglich nach ein paar Monaten ein Katalog, den man nicht erwerben müsse, über die Trophäen. Vom angesprochenen Hirsch gebe es eine einzige Stange, von der aber niemand wisse, wann und wo sie aufgefunden wurde. Die belangte Behörde brachte ergänzend vor, dass es sich bei der einen aufscheinenden Vormerkung um zwei Verwaltungsstrafe handle, da auch der Verfall als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren sei. Im Entziehungsverfahren sei weiters die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen gebunden. Auf dieser Grundlage sei die belangte Behörde auch tätig geworden.
  4. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am
  5. August 1981 eine Jagdkarte ausgestellt. Mit
  6. September 1995 wurde ihm ein Ausweis für den Dienst als beeidete Wache (Jagdaufseher) ausgestellt. Gegen den Beschwerdeführer scheint im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde eine Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung auf. Gegen den Beschwerdeführer scheint im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde eine Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung nach Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ Jagdverordnung auf. In dem dieser Vormerkung zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde letztlich im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zahl LVwG-S-2099/001-2017, festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt im Genossenschaftsjagdgebiet *** einen Rothirsch der Altersklasse II, der ein beidseitiger Kronenhirsch (gerader 12-er) war, erlegte, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaus in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen und der Abschluss dieses Hirsches von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Abschlussplanes nicht verfügt worden war. Der Beschwerdeführer befand sich gegen 6:00 Uhr auf einem Hochstand. Er schoss, als Schusslicht eintrat, unmittelbar auf den ihm bekannten Hirschen. Dieser stand etwa 70-80 m auf einer Wiese am Waldrand. Da der Hirsch nach seiner Meinung alle Merkmale eines Hirsches der Altersklasse I hatte (Wammenbildung vorne, starke Enden unten, Brunftverhalten), hat er diesen ohne weitere Ansprache erlegt.In dem dieser Vormerkung zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde letztlich im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zahl LVwG-S-2099/001-2017, festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt im Genossenschaftsjagdgebiet *** einen Rothirsch der Altersklasse römisch zwei, der ein beidseitiger Kronenhirsch (gerader 12-er) war, erlegte, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaus in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen und der Abschluss dieses Hirsches von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Abschlussplanes nicht verfügt worden war. Der Beschwerdeführer befand sich gegen 6:00 Uhr auf einem Hochstand. Er schoss, als Schusslicht eintrat, unmittelbar auf den ihm bekannten Hirschen. Dieser stand etwa 70-80 m auf einer Wiese am Waldrand. Da der Hirsch nach seiner Meinung alle Merkmale eines Hirsches der Altersklasse römisch eins hatte (Wammenbildung vorne, starke Enden unten, Brunftverhalten), hat er diesen ohne weitere Ansprache erlegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur ausgestellten Jagdkarte sowie zur Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug. Die Feststellungen zu dem der Vormerkung im Verwaltungsstrafregister zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  8. Februar 2018, Zahl LVwG-S-2099/001-2017.Die Feststellungen zu dem der Vormerkung im Verwaltungsstrafregister zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  9. Februar 2018, , Zahl LVwG-S-2099/001-
  10. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 61Abs.

1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.

§ 61Abs.

2 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, dass die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

Paragraph 61, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte – ausgenommen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2, 2 a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, dass die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

§ 62

NÖ Jagdgesetz ist die Behörde, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz ist die Behörde, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

§ 67

Absatz 1 Z 3 NÖ Jagdgesetz kann als Jagdaufseher bestätigt und beeidigt werden, wie eine gültige Jagdkarte besitzt.

Paragraph 67, Absatz 1 Ziffer 3, NÖ Jagdgesetz kann als Jagdaufseher bestätigt und beeidigt werden, wie eine gültige Jagdkarte besitzt.

§ 7Abs.

1 NÖ Landeskulturwachengesetz hat, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorgans behindert hätte, den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

Abs. 2 leg.cit. sind Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurde, verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz hat, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorgans behindert hätte, den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

Absatz 2, leg.cit. sind Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurde, verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben. 7. Erwägungen: 7.1 Zum Entzug der Jagdkarte Aus den §§ 61 Abs. 1 Z 12 iVm 62 NÖ Jagdgesetz ergibt sich, dass Personen, welche wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, die Jagdkarte zu entziehen ist.Aus den Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit 62 NÖ Jagdgesetz ergibt sich, dass Personen, welche wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, die Jagdkarte zu entziehen ist. Bei der Entziehung der Jagdkarte

§ 62

NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet (vgl. VwGH vom 17. 12.2014, Ra 2014/03/0040). Bei der Entziehung der Jagdkarte

Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet vergleiche VwGH vom 17. 12.2014, Ra 2014/03/0040). Im Entziehungsverfahren nach § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039). Eine Bindungswirkung an die Vorgehensweise der Behörde in Administrativverfahren zu anderen Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Im Entziehungsverfahren nach Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039). Eine Bindungswirkung an die Vorgehensweise der Behörde in Administrativverfahren zu anderen Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass im Entziehungsverfahren eine Bindungswirkung dahingehend besteht, dass der Beschwerdeführer einen Fehlabschuss durch mangelhafte Ansprache getätigt hat. Die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 umfasst zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative). Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039).Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ Jagdgesetz 1974 umfasst zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative). Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039). Die im gegenständlichen Verfahren in Betracht kommende erste Alternative, wonach ein Entzug auf Basis einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung des NÖ Jagdgesetzes, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, ist insoweit erfüllt als eine rechtskräftige Bestrafung nach dem Jagdgesetz aufgrund eines Fehlabschusses vorliegt. Zum Begriff der Weidgerechtigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie beherrschen des Jagdhandwerkes und die ethische Einstellung des Jägers zu Mitmenschen und zum Tier betrifft. Es handelt sich dabei um einen im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd stehenden Sorgfaltsmaßstab (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0071). Zur einwandfreien Beherrschung des Jagdhandwerkes zählt auch das Durchführen von Abschüssen einschließlich der Ansprache unter Einhaltung des dafür erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes. Im gegenständlichen Fall befand sich der Beschwerdeführer gegen 6:00 Uhr auf einem Hochstand. Er schoss, als Schusslicht eintrat, unmittelbar auf den ihm bekannten Hirschen. Dieser stand etwa 70-80 m auf einer Wiese am Waldrand. Da der Hirsch nach seiner Meinung alle Merkmale eines Hirsches der Altersklasse I hatte (Wammenbildung vorne, starke Enden unten, Berufsverhalten), hat er diesen ohne weitere Ansprache erlegt. Bei einer sorgfältigen Ansprache hätten aber, wie der Amtssachverständige für Jagdwesen in seinem im Beschwerdeverfahren zu LVwG-S-2099/001-2017 erstatteten Gutachten ausführte, vor dem Schuss zumindest Zweifel am geschätzten Alter des Hirsches aufkommen müssen und hätte der Schuss daher nicht abgegeben werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat daher in diesem Fall nicht die gebotene Sorgfalt eingehalten, die im Zuge einer weidgerechten Jagdausübung an den Tag zu legen wäre. Er hat durch dieses Verhalten daher gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen.Im gegenständlichen Fall befand sich der Beschwerdeführer gegen 6:00 Uhr auf einem Hochstand. Er schoss, als Schusslicht eintrat, unmittelbar auf den ihm bekannten Hirschen. Dieser stand etwa 70-80 m auf einer Wiese am Waldrand. Da der Hirsch nach seiner Meinung alle Merkmale eines Hirsches der Altersklasse römisch eins hatte (Wammenbildung vorne, starke Enden unten, Berufsverhalten), hat er diesen ohne weitere Ansprache erlegt. Bei einer sorgfältigen Ansprache hätten aber, wie der Amtssachverständige für Jagdwesen in seinem im Beschwerdeverfahren zu , LVwG-S-2099/001-2017 erstatteten Gutachten ausführte, vor dem Schuss zumindest Zweifel am geschätzten Alter des Hirsches aufkommen müssen und hätte der Schuss daher nicht abgegeben werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat daher in diesem Fall nicht die gebotene Sorgfalt eingehalten, die im Zuge einer weidgerechten Jagdausübung an den Tag zu legen wäre. Er hat durch dieses Verhalten daher gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen. Der Beschwerdeführer wurde sohin rechtskräftig wegen einer Übertretung des NÖ Jagdgesetzes bestraft und wurde im Zuge dieser Übertretung auch gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen. Dadurch sind die Kriterien der ersten Alternative des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 erfüllt und ist dem Beschwerdeführer die Jagdkarte zu entziehen. Bei dieser Entscheidung besteht kein Ermessensspielraum, da § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, deretwegen die Ausstellung der Jagdkarte zu verweigern gewesen wäre.Der Beschwerdeführer wurde sohin rechtskräftig wegen einer Übertretung des , NÖ Jagdgesetzes bestraft und wurde im Zuge dieser Übertretung auch gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen. Dadurch sind die Kriterien der ersten Alternative des , Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ Jagdgesetz 1974 erfüllt und ist dem Beschwerdeführer die Jagdkarte zu entziehen. Bei dieser Entscheidung besteht kein Ermessensspielraum, da Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz 1974 besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, deretwegen die Ausstellung der Jagdkarte zu verweigern gewesen wäre. 7.2 Zur Dauer des Jagdkartenentzuges

§ 61Abs.

2 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Entziehung der Jagdkarte mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Da im gegenständlichen Fall der Entzug der Jagdkarte auf Abs. 1 Z 12 leg.cit. beruht, liegt auch keine der in Abs. 2 leg.cit. genannten Ausnahmefälle vor, bei denen auch eine kürzere Entzugsdauer in Betracht käme.

Paragraph 61, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Entziehung der Jagdkarte mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Da im gegenständlichen Fall der Entzug der Jagdkarte auf Absatz eins, Ziffer 12, leg.cit. beruht, liegt auch keine der in Absatz 2, leg.cit. genannten Ausnahmefälle vor, bei denen auch eine kürzere Entzugsdauer in Betracht käme. Zu prüfen ist daher, ob mit der einjährigen Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann oder aufgrund des konkreten Einzelfalles eine längere Entzugsdauer erforderlich ist. Dazu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde eine rechtskräftige Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung aufscheint, wobei unter einem der Verfall der Trophäe ausgesprochen wurde. Dieser Verwaltungsstrafe liegt zugrunde, dass er einen Fehlabschuss (Hirsch der Altersklasse II) getätigt hat und dabei nicht die gebotene Sorgfalt (Ansprache) eingehalten hat.Dazu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde eine rechtskräftige Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung nach Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ Jagdverordnung aufscheint, wobei unter einem der Verfall der Trophäe ausgesprochen wurde. Dieser Verwaltungsstrafe liegt zugrunde, dass er einen Fehlabschuss (Hirsch der Altersklasse römisch zwei) getätigt hat und dabei nicht die gebotene Sorgfalt (Ansprache) eingehalten hat. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1981 Inhaber einer Jagdkarte und wurde im Jahr 1995 zum Jagdaufseher bestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt sachlich dar. Es waren beim Beschwerdeführer keine Anzeichen ersichtlich, die darauf schließen lassen würden, der Beschwerdeführer würde längerfristig die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen nicht beachten wollen oder können. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum als Jäger und Jagdaufsichtsorgan unbeanstandet tätig war. Bei der dem Entzug zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung ging sowohl die Strafbehörde im Straferkenntnis vom 3. August 2017 (irrtümlicher Fehlabschluss) wie auch das Landesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15. Februar 2018, in dem laut Begründung ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft gemacht werden konnte und bei Anwendung der pflichtgemäßen jagdlichen Sorgfalt und umfassender Berücksichtigung der einschlägigen jagdrechtlichen Normen Zweifel an der richtigen Einschätzung und Zuordnung der Altersklasse des bezughabenden Hirschen aufkommen hätten müssen, von einer fahrlässigen Tatbegehung aus. Bei der Entziehung der Jagdkarte

§ 62

NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet (vgl. VwGH vom 17. 12.2014, Ra 2014/03/0040). Bei der Entziehung der Jagdkarte

Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet vergleiche VwGH vom 17. 12.2014, Ra 2014/03/0040). Im Rahmen dieser administrativrechtlichen Maßnahme unter Berücksichtigung der Bindungswirkung (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039) der diesem Verfahren zugrunde liegenden rechtskräftigen Bestrafung sowie der erstatteten Vorbringen kamen letztlich keine darüber hinausgehenden Umstände hervor, die geeignet wären, eine längere Entzugsdauer der Jagdkarte als die Mindestentzugsdauer von einem Jahr zu begründen. 7.3 Zur Aberkennung der Jagdaufseherrechte Aus der Bestimmung des § 7 Abs. 1 NÖ Landeskulturwachengesetz folgt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des wach Organes behindert hätte.Aus der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz folgt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des wach Organes behindert hätte.

§ 67Abs.

1 Z 3 NÖ Jagdgesetz 1974 kann als Jagdaufseher bestätigt und beeidigt werden, wer eine gültige Jagdkarte besitzt.

Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Jagdgesetz 1974 kann als Jagdaufseher bestätigt und beeidigt werden, wer eine gültige Jagdkarte besitzt. Da mit dem Entzug der Jagdkarte dieses Kriterium nicht mehr erfüllt ist, folgt daraus auch

§ 7Abs.

1 NÖ Landeskulturwachengesetz die Aberkennung der Jagdaufseherrechte.Da mit dem Entzug der Jagdkarte dieses Kriterium nicht mehr erfüllt ist, folgt daraus auch

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz die Aberkennung der Jagdaufseherrechte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.974.002.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.