Obsah (7)
§ 7d§ 7i§ 50§ 64§ 7b§ 7f§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2340/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 7d
AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag) der entsandten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten zu haben, obwohl eine Bereithaltung aufgrund eines vorhandenen Containers und der vorhandenen Firmenfahrzeuge zumutbar gewesen wäre: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der F KFT mit dem Sitz in Ungarn, ***, *** zu verantworten, dass diese als Arbeitgeberin und Entsenderin mit Sitz in Ungarn und damit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die nachstehend angeführten Arbeitnehmer zur Erfüllung einer von der F Kft. gegenüber der G GmbH, mit Sitz in Österreich (***, ***) übernommenen vertraglichen Verpflichtung (Durchführung von Grabungsarbeiten) nach Österreich auf die Baustelle in ***, *** entsandt hat, ohne am 06.07.2016 um 10.00 Uhr (Tatzeit) am Arbeitsort auf der Baustelle in ***, *** (Tatort) die
Paragraph 7 d, AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag) der entsandten Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten zu haben, obwohl eine Bereithaltung aufgrund eines vorhandenen Containers und der vorhandenen Firmenfahrzeuge zumutbar gewesen wäre:
- C, geb. am ***
- D, geb. am *** und
- E, geb. am ***. Sie haben dadurch jeweils § 7d Abs. 1, erster und zweiter Satz iVm § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG verletzt.Sie haben dadurch jeweils Paragraph 7 d, Absatz eins,, erster und zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie jeweils
§ 7iAbs.
4 AVRAG folgende Strafen verhängt: Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie jeweils
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG folgende Strafen verhängt: Zu 1: 1.000,-- Euro Zu 2.: 1.000.-- Euro Zu 3.: 1.000,-- Euro.“ 2.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich aller anderen, mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- August 2017, Zl. BLS2-V-17 2287/5, angelasteten, nicht von Spruchpunkt 1 dieser Entscheidung erfassten Verwaltungsübertretungen stattgegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und nicht von Spruchpunkt
- dieser Entscheidung erfassten Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 2.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich aller anderen, mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- August 2017, Zl. BLS2-V-17 2287/5, angelasteten, nicht von Spruchpunkt 1 dieser Entscheidung erfassten Verwaltungsübertretungen stattgegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und nicht von Spruchpunkt
- dieser Entscheidung erfassten Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
- Der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird
§ 64Abs. 2 VSt
G mit insgesamt 300,-- Euro (3 x jeweils 100,-- Euro) neu festgesetzt. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu leisten.3. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit insgesamt 300,-- Euro (3 x jeweils 100,-- Euro) neu festgesetzt. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu leisten.
- Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gem. § 25a VwGG nicht zulässig.
- Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gem. Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 3.300,-- Euro (Strafe: 3x1.000,-- Euro/Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 3x100,-- Euro/kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren) und ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu bezahlen. Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang: 1.
- Angefochtenes Straferkenntnis 1.1.
- Im Spruch des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: die belangte Behörde) vom 29.08.2017, Zl. ***, wird es als erwiesen angesehen, dass es der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F Kft.mit dem Sitz in Ungarn, ***, *** (in der Folge: die F Kft.) zu verantworten habe, dass – wie anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 06.07.2016 gegen 10.00 Uhr auf der Baustelle in ***, *** festgestellt worden sei – diese als Arbeitgeberin und Entsenderin mit Sitz in Ungarn die angeführten Arbeitnehmer „an die Firma G GmbH, ***, ***“ (in der Folge: die G) zur Erbringung einer Arbeitsleistung, der Durchführung von Grabungsarbeiten nach Österreich auf die Baustelle in ***, *** (Arbeitsort) entsandt habe, - erstens ohne in Bezug auf insgesamt 15, jeweils mit Name und Geburtsdatum angeführte Personen die
§ 7d
AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen der entsandten Arbeitnehmer in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitgehalten zu haben, wobei eine Bereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen aufgrund eines vorhandenen Containers und der vorhandenen Firmenfahrzeuge eindeutig zumutbar gewesen sei [Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses], erstens ohne in Bezug auf insgesamt 15, jeweils mit Name und Geburtsdatum angeführte Personen die
Paragraph 7 d, AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen der entsandten Arbeitnehmer in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitgehalten zu haben, wobei eine Bereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen aufgrund eines vorhandenen Containers und der vorhandenen Firmenfahrzeuge eindeutig zumutbar gewesen sei [Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses], - zweitens ohne in Bezug auf sechs, jeweils mit Name und Geburtsdatum angeführte Personen die
§ 7b
AVRAG erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeitsort bereitgehalten zu haben, obwohl eine Bereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen aufgrund eines vorhandenen Containers und der vorhandenen Firmenfahrzeuge eindeutig zumutbar gewesen sei [Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses], zweitens ohne in Bezug auf sechs, jeweils mit Name und Geburtsdatum angeführte Personen die
Paragraph 7 b, AVRAG erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeitsort bereitgehalten zu haben, obwohl eine Bereithaltung der erforderlichen Lohnunterlagen aufgrund eines vorhandenen Containers und der vorhandenen Firmenfahrzeuge eindeutig zumutbar gewesen sei [Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses], - drittens „ohne die
§ 7f
Abs.1 AVRAG erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt [zu] haben, obwohl die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden“ seien [Spruchpunkt 3.) des Straferkenntnisses],drittens „ohne die
Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt [zu] haben, obwohl die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden“ seien [Spruchpunkt 3.) des Straferkenntnisses], - viertens ohne die Beschäftigung von 15 namentlich und unter Anführung des Geburtsdatum genannten Arbeitnehmern
§ 7b
Abs.3 AVRAG spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet zu haben [Spruchpunkt 4.) des Straferkenntnisses].viertens ohne die Beschäftigung von 15 namentlich und unter Anführung des Geburtsdatum genannten Arbeitnehmern
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet zu haben [Spruchpunkt 4.) des Straferkenntnisses]. In der Tatbeschreibung zum zweiten Tatvorwurf (Nichtbereithaltung der Unterlagen über die Anmeldung der unten angeführten Arbeitnehmer zur Sozialversicherung) werden folgende Arbeitnehmer genannt:
- H, geb. am ***
- I, geb. am ***
- römisch eins, geb. am ***
- J, geb. am ***
- K, geb. am ***
- L, geb. am ***
- M, geb. am ***. In den Tatbeschreibungen betreffend die übrigen Tatvorwürfe (
- Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen,
- Nicht-Übermittlung von Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen binnen zweier Tage nach Aufforderung an die Finanzpolizei und
- Nicht-Erstattung der ZKO-Meldung) werden jeweils die folgenden 15 Arbeitnehmer angeführt:
- N, geb. am ***
- H, geb. am ***
- I, geb. am ***
- römisch eins, geb. am ***
- O, geb. am ***
- P, geb. am ***
- J, geb. am ***
- C, geb. am ***
- Q, geb. am ***
- D, geb. am ***
- K, geb. am ***
- R, geb. am ***
- L, geb. am ***
- M, geb. am ***
- T, geb. am ***
- E, geb. am *** 1.1.
- Wegen dieser insgesamt 51 als erwiesen angesehenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer - erstens wegen Übertretung des § 7d Abs. 1
- und
- Satz AVRAG iVm mit § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG gestützt auf § 7i Abs. 4 AVRAG in fünfzehn Fällen eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 30.000,-- Euro (somit 2.000,-- pro Arbeitnehmer) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 510 Stunden (und somit jeweils 34 Stunden pro Arbeitnehmer) angedroht,erstens wegen Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins,
- und
- Satz AVRAG in Verbindung mit mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG gestützt auf Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in fünfzehn Fällen eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 30.000,-- Euro (somit 2.000,-- pro Arbeitnehmer) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 510 Stunden (und somit jeweils 34 Stunden pro Arbeitnehmer) angedroht, - zweitens wegen Übertretung des § 7b Abs. 5
- Fall iVm § 7b Abs. 8 Z. 3 AVRAG gestützt auf § 7 (gemeint: 7b) Abs. 8 Z. 3 AVRAG in sechs Fällen eine Geldstrafe von insgesamt 3.000,-- Euro (somit jeweils 500,-- Euro pro Arbeitnehmer) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 204 Stunden (und somit 34 Stunden pro Arbeitnehmer) angedroht,zweitens wegen Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 5,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG gestützt auf Paragraph 7, (gemeint: 7b) Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG in sechs Fällen eine Geldstrafe von insgesamt 3.000,-- Euro (somit jeweils 500,-- Euro pro Arbeitnehmer) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 204 Stunden (und somit 34 Stunden pro Arbeitnehmer) angedroht, - drittens wegen Übertretung des § 7f Abs. 1 Z. 3
- Fall iVm § 7i Abs. 1 AVRAG in fünfzehn Fällen gestützt auf § 7i Abs. 1 AVRAG eine Geldstrafe von insgesamt 7.500,-- Euro (und somit 500,-- Euro pro Arbeitnehmer) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 510 Stunden (und somit 34 Stunden pro Arbeitnehmer) angedroht sowiedrittens wegen Übertretung des Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG in fünfzehn Fällen gestützt auf Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG eine Geldstrafe von insgesamt 7.500,-- Euro (und somit 500,-- Euro pro Arbeitnehmer) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 510 Stunden (und somit 34 Stunden pro Arbeitnehmer) angedroht sowie - viertens wegen Übertretung des § 7b Abs. 5
- Fall iVm § 7b Abs. 8 Z. 3 AVRAG in fünfzehn Fällen gestützt auf § 7b Abs. 8 Z. 3 AVRAG eine Geldstrafe von insgesamt 30.000,-- Euro (und somit 2.000,-- pro Arbeitnehmer) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 510 Stunden (und somit 34 Stunden pro Arbeitnehmer) angedroht.viertens wegen Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 5,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG in fünfzehn Fällen gestützt auf Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG eine Geldstrafe von insgesamt 30.000,-- Euro (und somit 2.000,-- pro Arbeitnehmer) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 510 Stunden (und somit 34 Stunden pro Arbeitnehmer) angedroht. 1.1.
- Begründend wird in dem angefochtenen Straferkenntnis – neben der Darstellung des Verfahrensganges und der wörtlichen Wiedergabe der seitens des Beschwerdeführers und seitens der Finanzpolizei im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen sowie der angewendeten Rechtsvorschriften – auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen würden aufgrund des von der Finanzpolizei festgestellten Sachverhaltes, insbesondere aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Finanzpolizei im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren als erwiesen angesehen. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen der Finanzpolizei ergebe sich, dass die U Kft. Arbeitskräfte an die F Kft überlassen habe. Da die Firma F Kft. als Arbeitgeberin ihrer drei eigenen Arbeiter und der 12 angetroffenen Arbeiter der U Kft. fungiert habe, hätte die F Kft. sämtliche Unterlagen aller Dienstnehmer bereitzuhalten bzw. zugänglich zu machen gehabt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es habe sich um keine Arbeitskräfteüberlassung gehandelt, könne seitens der Verwaltungsbehörde nicht gefolgt werden, da für die Beurteilung einer allfälligen Arbeitskräfteüberlassung der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich sei und es sich schon dann um eine Arbeitskräfteüberlassung handle, wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandsmerkmale, wie z.B. dass gemeinsame Arbeiten vorlägen oder dass die Arbeitsanweisungen vom hauptverantwortlichen Grabungsleiter der F Kft. gegeben worden seien, vorliege. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach die vor Ort bei der Kontrolle der Finanzpolizei gemachten Angaben von Herrn D aufgrund von Sprachschwierigkeiten missverständlich gewesen seien, seien als Schutzbehauptung zurückzuweisen, da sich die Finanzpolizei vor Abfassen der Niederschrift ausdrücklich diesem erkundigt habe, ob er die deutsche Sprache verstehe, sie lesen und schreiben könne, was von diesem ausdrücklich bejaht worden sei. 1.1.
- Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme und wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen sei, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Als Geschäftsführer der Firma F Kft. sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen und sei es ihm auch zumutbar gewesen, sich mit den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften bekannt zu machen bzw. diesbezügliche Auskünfte von kompetenter Stelle (Behörden, Institutionen) einzuholen. Werde dieser Erkundigungspflicht nicht nachgekommen, sei von einem schuldhaften Verhalten auszugehen.1.1.
- Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme und wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen sei, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Als Geschäftsführer der Firma F Kft. sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen und sei es ihm auch zumutbar gewesen, sich mit den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften bekannt zu machen bzw. diesbezügliche Auskünfte von kompetenter Stelle (Behörden, Institutionen) einzuholen. Werde dieser Erkundigungspflicht nicht nachgekommen, sei von einem schuldhaften Verhalten auszugehen. Da das AVRAG nicht anderes bestimme, genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen könnten somit auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen angesehen werden. 1.1.
- Bei der Strafbemessung berücksichtigte die Behörde, dass keine einschlägige Verwaltungsübertretung vorgemerkt sei. Da erschwerend kein Umstand zu werten gewesen sei, habe mit der Verhängung der jeweiligen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. 1.
- Beschwerdevorbringen: 1.2.
- Gegen diese Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses, sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafen beantragt wird. 1.2.
- Begründend wird in der Beschwerde – neben der Geltendmachung von Verfahrensfehlern – in der Sache auf das Wesentliche zusammengefasst mit näherer Begründung zum einen insbesondere vorgebracht, die F Kft. sei hinsichtlich 12 der 15 spruchgegenständlichen Personen nicht als Arbeitgeberin iSd AVRAG zu qualifizieren, da es sich bei den spruchgegenständlichen Personen (mit Ausnahme von Herrn D, Herrn E und Herrn C), um Angestellte der U Kft. handle und auch keine Arbeitskräfteüberlassung von der U Kft. an die F Kft. stattgefunden habe. 1.2.
- Weiters wird in der Beschwerde zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, die Lohnunterlagen seien auf der Baustelle bereitgehalten und teilweise bei der Kontrolle bzw. später im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgelegt worden. Da genau am Tag der Kontrolle die Auszahlung des Lohnes für die Mitarbeiter stattgefunden habe, könne es allerdings sein, dass die Lohnunterlagen zum Zeitpunkt der Kontrolle noch bei den einzelnen Arbeitnehmern oder bei den Geschäftsführern gewesen seien. 1.2.
- Hinsichtlich Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Beschwerde vorgebracht, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass am Tag der Kontrolle die Sozialversicherungsdokumente von vier Personen gefehlt hätten, hinsichtlich zwei der in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Arbeiter (H und L) seien die Sozialversicherungsdokumente aber sehr wohl bereits bei der Kontrolle vorhanden gewesen und auch vorgelegt worden. Dass am Tag der Kontrolle hinsichtlich der anderen vier in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Arbeitnehmer die Sozialversicherungsunterlagen nicht auf der Baustelle gewesen seien, sei darauf zurückzuführen, dass die zuständigen ungarischen Behörden oft mehrere Wochen bräuchten, um die Bestätigungen auszustellen. Es seien aber A1-Bestätigungen für sämtliche Arbeitnehmer, wenn auch mit Verzögerung, ausgestellt worden. 1.2.
- Zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2016 mit E-Mail an seine private E-Mail-Adresse aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen vorzulegen, obwohl er seine offizielle E-Mail-Adresse bekannt gegeben habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er neben der Aufforderung per E-Mail auch eine postalische Aufforderung erhalten werde, und dass der Fristenlauf erst nach postalischer Zustellung der Aufforderung zu laufen beginnen würde. 1.2.
- Zu Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Beschwerde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die von ihm entsandten Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsantritt bei der ZKO zu melden, mit der ZKO-Meldung mit der Transaktions- bzw. Referenznummer ***, ***, sehr wohl nachgekommen sei.1.2.
- Zu Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Beschwerde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die von ihm entsandten Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsantritt bei der ZKO zu melden, mit der , ZKO-Meldung mit der Transaktions- bzw. Referenznummer ***, ***, sehr wohl nachgekommen sei. 1.2.
- Darüber hinaus wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, um sich über die einschlägigen österreichischen Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zu informieren. So habe er sogar Kontakt mit der ungarischen Botschaft in Wien aufgenommen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe alle Vorschriften, wenn auch teils verspätet, erfüllt, es seien keine Rechte verletzt worden und die Arbeitnehmer seien den österreichischen Vorschriften entsprechend entlohnt worden. Im Übrigen hätte die Behörde in Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG von einer Bestrafung absehen müssen.Im Übrigen hätte die Behörde in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG von einer Bestrafung absehen müssen. 1.
- Durchgeführtes Ermittlungsverfahren: 1.3.
- Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung samt Bezug habendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden sowohl durch die Finanzpolizei als Amtspartei als auch seitens des Beschwerdeführers zunächst schriftliche, den jeweils anderen Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs jeweils übermittelte Stellungnahmen erstattet. Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben. In den seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegeben Stellungnahmen wird jeweils – auf das Wesentliche zusammengefasst und jeweils mit näherer Begründung – insbesondere ausgeführt, dass und warum nach Auffassung des Beschwerdeführers die F Kft. im Hinblick auf die spruchgegenständlichen Personen (mit Ausnahme von Herrn D, Herrn E und Herrn C) nicht als Arbeitgeberin iSd AVRAG angesehen werden könne. Demgegenüber wird in den Stellungnahmen der Finanzpolizei jeweils – ebenfalls mit näherer Begründung und insbesondere unter Berufung auf die niederschriftlichen Aussagen von Herrn D am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei – ausgeführt, dass nach Auffassung der Finanzpolizei von einer im Ausland stattgefunden habenden Arbeitskräfteüberlassung von der U Kft. an die F Kft. auszugehen sei, weshalb die F Kft. auch in Bezug auf die durch die U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter als Arbeitgeberin iSd AVRAG zu qualifizieren sei. 1.3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei als Amtspartei teilnahmen. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme an der Verhandlung. Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei als Amtspartei teilnahmen. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Befragung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers (dem eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die ungarische Sprache beigegeben wurde), sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn D (Grabungsleiter) und Herrn V (Erhebungsorgan der Finanzpolizei). Die anderen durch das Landesverwaltungsgericht zur Teilnahme an der Verhandlung eingeladenen, im Ausland wohnhaften Zeugen (darunter neben in den Tatbeschreibungen genannten Arbeitnehmern insbesondere auch Herr S als Geschäftsführer der U Kft. und Herr T, der im Bescheid des Bundesdenkmalamtes als stellvertretender Grabungsleiter angeführt ist und der nach der im Akt befindlichen Arbeitgeberanweisung durch die U Kft. unter anderem mit den Aufgaben „Kontaktpflege mit den Vertretern der F als Auftraggeber vor Ort“ und „Ausübung des Weisungsrecht – im Zusammenhang mit der Arbeit – über die Arbeitnehmer“ der U Kft. beauftragt war) sind ohne Mitteilung von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen. Gegenstand der Befragung sowohl des Beschwerdeführers als auch den Zeugen D waren insbesondere die vertragliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und zum anderen die tatsächliche Aufteilung und Erbringung der im Zuge der archäologischen Grabung erforderlichen Leistungen. Der Zeuge V wurde zu seinen Wahrnehmungen bei der Kontrolle befragt.In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Befragung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers (dem eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die ungarische Sprache beigegeben wurde), sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn D (Grabungsleiter) und Herrn römisch fünf (Erhebungsorgan der Finanzpolizei). Die anderen durch das Landesverwaltungsgericht zur Teilnahme an der Verhandlung eingeladenen, im Ausland wohnhaften Zeugen (darunter neben in den Tatbeschreibungen genannten Arbeitnehmern insbesondere auch Herr S als Geschäftsführer der U Kft. und Herr T, der im Bescheid des Bundesdenkmalamtes als stellvertretender Grabungsleiter angeführt ist und der nach der im Akt befindlichen Arbeitgeberanweisung durch die U Kft. unter anderem mit den Aufgaben „Kontaktpflege mit den Vertretern der F als Auftraggeber vor Ort“ und „Ausübung des Weisungsrecht – im Zusammenhang mit der Arbeit – über die Arbeitnehmer“ der U Kft. beauftragt war) sind ohne Mitteilung von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen. Gegenstand der Befragung sowohl des Beschwerdeführers als auch den Zeugen D waren insbesondere die vertragliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und zum anderen die tatsächliche Aufteilung und Erbringung der im Zuge der archäologischen Grabung erforderlichen Leistungen. Der Zeuge römisch fünf wurde zu seinen Wahrnehmungen bei der Kontrolle befragt. Beweis erhoben wurde in der Verhandlung neben Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugen auch durch Einsichtnahme in die Bezug habenden, nach Verzicht als verlesen in das Verfahren einbezogenen Verfahrensakten. Insbesondere wurde Einsicht genommen in die im Akt befindlichen Kopien der den Erhebungsorganen bei der Kontrolle vorgelegten ZKO3-Meldungen und die von den Erhebungsorganen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle handschriftlich ausgefüllten Kontrollblätter. Nach Durchsicht der im Akt befindlichen Kopien der ZKO3-Meldungen durch alle an der Verhandlung teilnehmenden Verfahrensparteien gab der Vertreter der Finanzpolizei bekannt, dass der Strafantrag hinsichtlich der in Spruchpunkt 4.) angelasteten Verwaltungsübertretungen dahingehend eingeschränkt werde, dass dieser nur in Bezug auf vier der insgesamt 15 angelasteten Fälle – nämlich hinsichtlich H, J, L, I – aufrecht erhalten werden, da hinsichtlich der anderen Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Kontrolle ZKO3-Meldungen vorgelegen hätten. Nach Durchsicht der im Akt befindlichen Kopien der ZKO3-Meldungen durch alle an der Verhandlung teilnehmenden Verfahrensparteien gab der Vertreter der Finanzpolizei bekannt, dass der Strafantrag hinsichtlich der in Spruchpunkt 4.) angelasteten Verwaltungsübertretungen dahingehend eingeschränkt werde, dass dieser nur in Bezug auf vier der insgesamt 15 angelasteten Fälle – nämlich hinsichtlich H, J, L, römisch eins – aufrecht erhalten werden, da hinsichtlich der anderen Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Kontrolle ZKO3-Meldungen vorgelegen hätten. Hinsichtlich jener drei Arbeitnehmer, hinsichtlich derer seitens des Beschwerdeführers selbst angeben wurde, dass es sich dabei um Arbeitnehmer der F handle (C, D und E), schränkte die Finanzpolizei durch ihren Vertreter in der Verhandlung die Strafanträge dahingehend ein, dass nur das Nicht-Bereithalten der Arbeitsverträge in deutscher Sprache sowie die nicht-rechtzeitige Übermittlung der mit E-Mail der Finanzpolizei angeforderten Unterlagen angelastet werde.
- Feststellungen: 2.
- Die F Kft. hat ihren Sitz in ***, Ungarn, und schloss im Juni 2016 mit der G GmbH, einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, einen schriftlichen Vertrag, durch den sich die F Kft. gegenüber der österreichischen G zur Durchführung einer „archäologischen Grabung“ auf einer Baustelle am *** in *** verpflichtete. In diesem Vertrag wurde der Zeitraum für die Durchführung der archäologischen Grabung mit 20.06.2016 bis 30.09.2016 festgelegt, wobei bereits im schriftlichen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass sich die Grabungsdauer bei Eintritt näher definierter Umstände verlängern könne. Für die Durchführung der gesamten archäologischen Grabung wurde zwischen der G und der F Kft. ein Pauschal(höchst)preis in der Höhe von 95.000,-- Euro vereinbart. Dabei war zum einen vorgehsehen, dass sich dieser Pauschal(höchst)preis für den Fall, dass bestimmte Arten von Funden gemacht werden sollten, erhöhen sollte. Zum anderen war eine Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand dahingehend vereinbart, dass der vorab vereinbarte Pauschal(höchst)betrag (nur) für den Fall festgelegt wurde, dass auf der gesamten Fläche des Baustellenareals Grabungen durchzuführen wären und auch tatsächlich durchgeführt würden, während die Höhe des der F tatsächlich gebührenden Entgelts von der Größe der Fläche(n), auf denen tatsächlich Grabungsarbeiten zu leisten waren und tatsächlich geleistet wurden, abhängig war, sodass sich wenn etwa nur auf Teilen des Areals Grabungen durchzuführen gewesen wären, die Höhe des vorab vereinbarten Pauschal(höchst)preises entsprechend aliquot verringert hätte. Die Zahl der zur Durchführung der Grabungsarbeiten einzusetzenden Arbeiter wurde nicht von der der G festgelegt und unterstanden die bei den Grabungsarbeiten eingesetzten Arbeitnehmern weder einer Fach- noch Dienstaufsicht eines der G zuzurechnenden Mitarbeiters. 2.
- Die F Kft. führte die zur Erfüllung ihrer gegenüber der G eingegangen vertraglichen Verpflichtung – Durchführung aller für eine anschließende Freigabe des Baugrundstücks durch das Bundesdenkmalamt auf der Baustelle am *** in *** erforderlichen archäologischen Grabungsarbeiten im (bei entsprechenden Funden verlängerbaren) Zeitraum von 20.06.2016 bis 30.09.2016 gegen einen im Vorhinein dem Grund nach festgelegten, aber von der Fläche, auf der tatsächlich Ausgrabungen durchgeführt wurden, abhängigen Pauschalpreis – erforderlichen Teilleistungen nur zum Teil selbst durch und beauftragte im Übrigen die U Kft., ein Unternehmen, das seinen Sitz ebenso wie die F Kft. in Ungarn hat. 2.
- Der mit „Grabungsleitung und wissenschaftliche Begutachtung und Dokumentation“ zusammenfassbare Teil der Gesamtleistung „archäologische Grabung“, der sämtliche als „nicht-manuelle, geistig-wissenschaftliche Tätigkeiten“ zusammenfassbaren Arbeiten wie die Grabungsleitung, die Koordination der Abläufe, die wissenschaftliche Vorbegutachtung und Vermessung des Areals, das Entnehmen von Materialproben zwecks Altersbestimmung und die Begutachtung und fotografische und wissenschaftliche Beurteilung der gemachten Funde umfasste, wurde von der F Kft. selbst mit deren eigenen Mitarbeitern, zu denen von den 15 im Spruch genannten Personen nur Herrn D, Herrn C und Herrn E gehören, erfüllt. Mit dem anderen Teil der Gesamtleistung „archäologische Grabung“, der als „physische Aufdeckung und physische Bergung und Sicherung von Funden“ bezeichnet werden kann und der alle erforderlichen physisch-manuellen, nicht-geistig-wissenschaftlichen Tätigkeiten, wie insbesondere das Abtragen von Geländeschichten oder das fachgerechte Stützen von bei den Grabungen entdeckten Mauern, umfasst, beauftragte die F Kft. die U Kft. Als Entgelt war zwischen der F Kft. und der U Kft. im Vorhinein ein Pausch(höchst)entgelt in der Höhe von 2 Millionen ungarischer Forint festgelegt worden, wobei vereinbart war, dass sich das tatsächlich verrechenbare Entgelt insofern nach dem tatsächlichen Aufwand richtete, als die U Kft. pro eingesetztem Arbeiter einen im Vorneherein festgelegten Tagessatz erhalten sollte. 2.
- Dass die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter ihren Lohn von der F Kft. erhalten hätten, kann ebenso wenig festgestellt werden, wie nicht festgestellt werden kann, dass jene Apartments, in denen die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter geschlafen haben, von der F Kft. bezahlt worden wären. 2.
- Von der F Kft. wurde nicht vorgegeben, wie viele Arbeiter die U Kft. auf die Baustelle zu bringen und zur Erfüllung der von dieser gegenüber der F eingegangen Verpflichtung einzusetzen hatte, vielmehr wurde diese Entscheidung (abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten, also etwa welche Art von Fund in einer bestimmten Grabungs-Phase freizulegen war) durch die U Kft. getroffen. 2.
- Die Funktion des archäologischen Grabungsleiters hatte Herr D, ein studierter Archäologe und Angestellter der F Kft., inne. Herr D erarbeitete unter anderem vor Beginn der Arbeiten das wissenschaftliche Projekt für die am *** durchzuführende archäologische Grabung, beantragte und erhielt die für die Grabung erforderliche Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, koordinierte die Abläufe, fungierte als Ansprechperson für den Vertreter des Bundesdenkmalamtes, durch den das der projektgemäße Fortschritt der Grabungsarbeiten kontrolliert wurde, und führte auch ein Grabungstagebuch, in dem tagesaktuell der Fortschritt und die Umsetzung der Grabungsarbeiten aufzuzeichnen waren. Herr D koordinierte als Grabungsleiter die Reihenfolge und den Ablauf der vorzunehmenden Tätigkeiten, dies unter Rücksprache zum einen mit den anderen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern der F und zum anderen unter Rücksprache mit Herrn T, einem Mitarbeiter der U Kft., der ausgehend von diesen Besprechungen die von den von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter hinsichtlich der einzelnen, konkret vorzunehmenden Arbeitsschritte unterwies. 2.
- Zur Frage der Zusammenarbeit bzw. des Zusammenwirkens zwischen den Mitarbeitern der F Kft. und den von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter ist festzustellen, dass die fach- und zeitgerechte Durchführung der von den von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeitern durchgeführten manuellen/physischen Grabungsarbeiten stets durch die für nicht-physischen, wissenschaftlich-geistigen Tätigkeiten zuständigen Arbeitnehmer der F Kft. kontrolliert wurde und dass durch den von der F Kft. gestellten Grabungsleiter, Herrn D, die Reihenfolge und der Zeitpunkt der Vornahme der physischen Aufdeckung in bestimmten Bereichen, vorgegeben wurde. Die konkreten, individuellen Arbeitsanweisungen in Bezug auf die durch sie durchgeführten, für die physische Aufdeckung und Sicherung notwendigen Arbeitsschritte erhielten die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter von Herrn Herrn T, einem Mitarbeiter der U Kft., dem durch den Geschäftsführer der U Kft. die Aufgabe übertragen worden war, seitens der U Kft. als Ansprechperson für den Grabungsleiter und die zuständigen Behörden zu fungieren, die Arbeit der von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter zu organisieren und zu koordinieren, die Arbeitszeiten der von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeitern aufzuzeichnen die fachliche Aufsicht inklusive Weisungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter auszuüben. 2.
- Die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter verwendeten Arbeitsgeräte wie insbesondere Schaufeln und Scheibtruhen, wurden nicht von der F Kft., sondern von der U Kft. gestellt. Darüber hinaus wurden sowohl von den Arbeitern der F Kft. als auch von jenen der U Kft. Container und allgemeine Baustelleneinrichtugen, die durch die G bauseitig zur Verfügung gestellt wurden, genutzt. Von der F Kft. auf die Baustelle gebrachte, speziellere Geräte wurden nur von den Mitarbeitern der F Kft., nicht aber von den von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeitern verwendet. 2.
- Am 06.07.2016 um ca. 10.00 Uhr führten Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle in ***, ***, eine Kontrolle durch, bei der die 15 spruchgegenständlichen Personen angetroffen und in der Folge kontrolliert wurden. Auf dem Baustellengelände befanden sich Baustellen-Container, die zur Aufbewahrung von Unterlagen genutzt werden konnten und auch tatsächlich genutzt wurden. Im Zuge der Kontrolle wurden den Erhebungsorganen eine Reihe an vor Ort bereit gehaltenen Unterlagen betreffend die spruchgegenständlichen, bei der Kontrolle angetroffenen Arbeiter vorgelegt. Darunter befanden sich auch die in ungarischer Sprache gehaltenen Arbeitsverträge zwischen der F Kft. und C, D und E. Deutsche Versionen bzw. Übersetzungen dieser drei Arbeitsverträge wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle am 06.07.2016 gegen 10:00 Uhr nicht auf der Baustelle bereitgehalten. 2.
- Die F Kft. erstattete am 14.06.2016 ZKO3-Meldungen betreffend die Entsendung von C, D und E. Diese ZKO3-Meldungen wurden den Erhebungsorganen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 06.07.2016 vorgelegt. 2.
- Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F Kft. Vor dem Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 06.07.2016 wurde seitens der F Kft. weder ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt, noch ein gem. § 9 Abs. 2 und 3 VStG iVm 7j AVRAG verantwortlicher Beauftragter der ZKO oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet. Es sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von ca. 1.000,-- Euro, ist Eigentümer eines Hauses, hat keine Schulden und ist sorgepflichtig gegenüber einem minderjährigen Kind.2.
- Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F Kft. Vor dem Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 06.07.2016 wurde seitens der F Kft. weder ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt, noch ein gem. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG in Verbindung mit 7j AVRAG verantwortlicher Beauftragter der ZKO oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet. Es sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von ca. 1.000,-- Euro, ist Eigentümer eines Hauses, hat keine Schulden und ist sorgepflichtig gegenüber einem minderjährigen Kind.
- Beweiswürdigung: 3.
- Die getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf dem umfangreichen Akteninhalt, der unter anderem insbesondere auch die den Erhebungsorgangen der Finanzpolizei vorgelegten ZKO3-Meldungen, die von Erhebungsorgangen bei der Kontrolle handschriftlich ausgefüllten Erhebungsblätter, die von den spruchgegenständlichen Arbeitern bei der Kontrolle ausgefüllten Personenblätter, die bei der Kontrolle aufgenommene Niederschrift mit Herrn D, die teilweise mit Stempeln der U Kft., teilweise mit Stempeln der F Kft. versehenen „Geld-Empfangsbestätigungen“, den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.06.2016 samt beigeschlossenem Projekt/Plan für die mit dem Bescheid genehmigte Grabung, den schriftlichen Vertrag zwischen der G und der F Kft. vom 01.06.2016 und die mit 01.06.2016 datierte „Arbeitgeberanweisung“ des Geschäftsführers der U Kft. an Herrn T, umfasst. Darüber hinaus werden den Feststellungen insbesondere auch die bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers und jene der vernommenen Zeugen zugrunde gelegt. 3.
- Zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen ist vorab allgemein Folgendes auszuführen: 3.2.
- Wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen naturgemäß seinen eigenen Interessen verfolgte, so hinterließ dieser bei der mündlichen Verhandlung keinen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck. Dies insbesondere deshalb, da dieser die an ihn gestellten Fragen bereitwillig und ausführlich beantwortete, wobei er auch für ihn grundsätzlich nachteilige Umstände – wie etwa, dass tatsächlich keine deutschen Übersetzungen der Arbeitsverträge seiner drei Arbeitnehmer auf der Baustelle waren und dass er das an seine private E-Mail-Adresse gesendete E-Mail mit der Aufforderung, Unterlagen nachzureichen tatsächlich bekommen und die Unterlagen erst nach Ablauf der darin gesetzten Frist abgesendet habe – zugestand. Auch stehen die im Zuge der mündlichen Verhandlung gemachten Erläuterungen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die Beziehung zwischen der F Kft. und der U Kft. in Übereinstimmung mit dem, was er schon im Zuge von persönlichen Vorsprachen bei der belangten Behörde, aber auch in schriftlichen Stellungnahmen angegeben hatte, wobei seine Ausführungen dazu weder einstudiert noch gekünstelt wirkten und diese in sich schlüssig waren und sich auch durchwegs auch mit den im Akt befindlichen, schriftlichen Unterlagen in Einklang bringen ließen bzw. der Beschwerdeführer auch sich aus für Außenstehende nicht auf den ersten Blick nachvollziehbaren Formulierungen in den schriftlichen Unterlagen ergebende Fragen (etwa betreffend die Frage nach der Entgeltgestaltung sowohl zwischen der G und der F Kft. als auch zwischen der F Kft. und der U Kft.) nachvollziehbar beantworten und klären konnte. Aufgrund des grundsätzlich glaubwürdigen, persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Angaben und mangels Vorliegens von Beweisen für eine gegenteilige Ansicht, ist daher grundsätzlich von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und werden somit dessen Aussagen in Zusammenschau mit dem Akteninhalt als Grundlage für die zu treffenden Feststellungen herangezogen.3.2.
- Wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen naturgemäß seinen eigenen Interessen verfolgte, so hinterließ dieser bei der mündlichen Verhandlung keinen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck. Dies insbesondere deshalb, da dieser die an ihn gestellten Fragen bereitwillig und ausführlich beantwortete, wobei er auch für ihn grundsätzlich nachteilige Umstände – wie etwa, dass tatsächlich keine deutschen Übersetzungen der Arbeitsverträge seiner drei Arbeitnehmer auf der Baustelle waren und dass er das an seine private , E-Mail-Adresse gesendete E-Mail mit der Aufforderung, Unterlagen nachzureichen tatsächlich bekommen und die Unterlagen erst nach Ablauf der darin gesetzten Frist abgesendet habe – zugestand. Auch stehen die im Zuge der mündlichen Verhandlung gemachten Erläuterungen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die Beziehung zwischen der F Kft. und der U Kft. in Übereinstimmung mit dem, was er schon im Zuge von persönlichen Vorsprachen bei der belangten Behörde, aber auch in schriftlichen Stellungnahmen angegeben hatte, wobei seine Ausführungen dazu weder einstudiert noch gekünstelt wirkten und diese in sich schlüssig waren und sich auch durchwegs auch mit den im Akt befindlichen, schriftlichen Unterlagen in Einklang bringen ließen bzw. der Beschwerdeführer auch sich aus für Außenstehende nicht auf den ersten Blick nachvollziehbaren Formulierungen in den schriftlichen Unterlagen ergebende Fragen (etwa betreffend die Frage nach der Entgeltgestaltung sowohl zwischen der G und der F Kft. als auch zwischen der F Kft. und der U Kft.) nachvollziehbar beantworten und klären konnte. Aufgrund des grundsätzlich glaubwürdigen, persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Angaben und mangels Vorliegens von Beweisen für eine gegenteilige Ansicht, ist daher grundsätzlich von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und werden somit dessen Aussagen in Zusammenschau mit dem Akteninhalt als Grundlage für die zu treffenden Feststellungen herangezogen. 3.2.2 Auch die bei der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen der einvernommenen Zeugen können grundsätzlich den getroffenen Feststellungen als glaubwürdig zugrunde gelegt werden. So besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen V, der schlüssig und nachvollziehbar angeben konnte, dass er sich deshalb noch an die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung doch bereits mehr als eineinhalb Jahre zurückliegende Kontrolle auf der gegenständlichen Baustelle erinnern könne, da es sich insofern um eine besondere Kontrolle gehandelt habe, da diese für ihn persönlich sehr interessant gewesen sei, da es sich nicht um einen „normale“ Baustelle, sondern um eine archäologische Grabung betreffend ein römisches Legionärslager gehandelt habe.3.2.2 Auch die bei der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen der einvernommenen Zeugen können grundsätzlich den getroffenen Feststellungen als glaubwürdig zugrunde gelegt werden. So besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen römisch fünf, der schlüssig und nachvollziehbar angeben konnte, dass er sich deshalb noch an die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung doch bereits mehr als eineinhalb Jahre zurückliegende Kontrolle auf der gegenständlichen Baustelle erinnern könne, da es sich insofern um eine besondere Kontrolle gehandelt habe, da diese für ihn persönlich sehr interessant gewesen sei, da es sich nicht um einen „normale“ Baustelle, sondern um eine archäologische Grabung betreffend ein römisches Legionärslager gehandelt habe. 3.2.
- Auch die bei der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen D können aus Sicht des erkennenden Gerichts den zu treffenden Feststellungen als glaubhaft zugrunde gelegt werden. Zwar teilt das erkennende Gericht grundsätzlich die in den abschließenden Ausführungen des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters der Finanzpolizei geäußerte Ansicht, wonach Erstaussagen ein besonderer Beweiswert beizumessen ist. Zur abschließenden Stellungnahme, wonach den am Tag der Kontrolle von Herrn D machten Aussagen größere Beweiskraft zukomme, als den knapp zwei Jahre später gemachten Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht, ist allerdings zum einen anzumerken, dass Herr D am Tag der Kontrolle als nicht zur Auskunft verpflichtete Person niederschriftlich befragt wurde, während er bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge und somit nach entsprechender Belehrung unter strafbewehrter Wahrheitspflicht ausgesagt hat. Darüber hinaus erfolgte die Befragung am Tag der Kontrolle ohne Beiziehung eines Dolmetschers, während bei der mündlichen Verhandlung die zeugenschaftliche Einvernahme mithilfe einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die ungarische Sprache erfolgte. Wenngleich der Zeuge über durchaus solide Deutschkenntnisse verfügt und – wie das von diesem verfasste, im Akt befindliche, dem Genehmigungsbescheid des Bundesdenkmalamtes beigeschlossene „Grabungskonzept“ illustriert – insbesondere auch in der Lage ist, Fachtexte seines Gebietes (Archäologie) in zwar nicht völlig korrekten, aber verständlichem Deutsch zu verfassen und somit auch nachvollziehbar ist, dass bei seiner niederschriftlichen Befragung bei der Kontrolle davon ausgegangen wurde, dass er entsprechend seinen eigenen Angaben die an ihn gerichteten Fragen auch ohne Dolmetscher beantworten könne, so verfügt Herr D aber dennoch zumindest nicht über so perfekte Deutschkenntnisse, dass ausgeschlossen werden könnte, dass dieser – wie von ihm angegeben – bei der ohne Dolmetscher durchgeführten niederschriftlichen Befragung fallweise unpräzise auf die ihm gestellten Fragen geantwortet hat oder die eigentliche Bedeutung mancher Fragen nicht richtig verstanden hat (so ist beispielsweise die Angabe, er habe nicht verstanden, dass mit der Frage „Wer ist Ihr Ansprechpartner bei der (Sub)Firma U?“ nach dem Ansprechpartner auf der Grabunsstelle gefragt worden sei, was der Grund sei, warum er nicht Herrn T, sondern den Namen des Geschäftsführers der U Kft. angegeben habe, wobei er laut Niederschrift über die Befragung bei der Kontrolle ergänzend „ich glaube er ist der Firmenleiter“ angemerkt habe, aus Sicht des erkennenden Gerichts durchaus nachvollziehbar). Im Hinblick darauf ist den bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und unter Wahrheitspflicht gemachten Aussagen des Zeugen zumindest dieselbe Beweiskraft beizumessen, wie seinen bei der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich zwischen den bei der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen und den in der Niederschrift vom 06.07.2016 festgehaltenen Aussagen des Zeugen – jedenfalls in den entscheidungswesentlichen Punkten (einzig zwischen der bei der niederschriftlichen Befragung gemachten – und laut Niederschrift nicht dahingehend, dass er es nicht wisse, sondern nur glaube, eingeschränkten – Aussage, dass die F Unterkunft und Verpflegung für alle auf der Baustelle tätigen Arbeiter bezahlt habe und der Aussage bei der mündlichen Verhandlung, wonach er zwar wisse, dass alle Arbeiter im selben Wohnblock aber in unterschiedlichen Apartments gewohnt hätten, dass er aber nicht wisse, welche Kosten für diese Apartments von welchem Unternehmen getragen worden seien, lässt sich aufgrund dessen, dass die Aussage am Tag der Kontrolle nicht in Form einer Vermutung formuliert war, ein Widerspruch ausmachen) – auch keine wirklichen Widersprüche festmachen lassen. Vielmehr hat der Zeuge bei der mündlichen Verhandlung den Grund für auf den ersten Blick in einem Spannungsverhältnis stehende Aussagen jeweils zumindest plausibel erklärt und durchaus nachvollziehbar ausgeführt, dass seine niederschriftlichen Aussagen vom 06.07.2016 zumindest teilweise von ihm nicht so gemeint gewesen seien, wie sie von der Finanzpolizei und der belangten Behörde verstanden wurden (als Beispiel sei angeführt, dass der Zeuge laut Niederschrift auf die Frage „Wie kann nachvollzogen werden, durch welche Mitarbeiter welche Leistung erbracht wurde?“ geantwortet habe „Das kann ich nicht.“, während er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie die Arbeitsverteilung zwischen den Mitarbeitern der F und jenen der U Kft. gewesen sei, ausführlich antwortete und ausführte, dass die – näher konkretisierten – „fachlichen Arbeiten“ von den Mitarbeitern der F Kft. und die „physischen Arbeiten“ von den Mitarbeitern der U Kft. durchgeführt worden seien. Als ihm daraufhin seine Aussage bei der Kontrolle vorgehalten wurde, erklärte der Zeuge seine auf den ersten Blick in einem Spannungsverhältnis zueinander zu stehen scheinenden Antworten durchaus plausibel damit, dass es sein könne, dass er die Frage damals so verstanden habe, dass er hätte sagen sollen, welcher konkrete Mitarbeiter, wann welche Scheibtruhen weggeführt hat, was er nicht sagen hätte können.) Auch ist in Bezug auf manche der vom Zeugen bei seiner Befragung bei der Kontrolle gemachten Aussagen auch in der Niederschrift festgehalten, dass dieser angegeben habe, dass er „glaube“, dass etwas so wie von ihm angegeben sei, was für die Glaubwürdigkeit der sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch durch den Zeugen gemachte Aussage spricht, dass letzterer für viele Dinge (etwa die Bezahlung des Lohnes oder der Kosten für das Apartment) nicht zuständig gewesen sei, womit sich allfällige Ungenauigkeiten oder auch Unrichtigkeiten seiner Angaben erklären ließen. Im Hinblick darauf, dass die in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen D insgesamt betrachtet in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar und schlüssig sind, können diese zumal und soweit sie sich auch mit den schriftlichen im Akt befindlichen Unterlagen in Einklang bringen lassen, als glaubwürdig den zutreffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden. 3.
- Im Einzelnen basieren die getroffenen Feststellungen auf folgender Beweiswürdigung: 3.
- Die in Pkt. 2.
- getroffenen Feststellungen zum Inhalt des zwischen der G und der F Kft. geschlossenen Vertrages ergeben sich aus dem Wortlaut des in Kopie im Akt befindlichen, schriftlichen, in deutscher Sprache gehaltenen Vertrages zwischen den genannten Unternehmen und den nachvollziehbaren, schlüssigen und aus den oben angeführten Gründen als glaubwürdig zugrunde gelegten Erläuterungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wo dieser unter anderem insbesondere erläuterte, wie das der F Kft. gebührende Entgelt bestimmt wurde. 3.
- Dass die F Kft. den von ihr gegenüber der G übernommenen Auftrag wie in Pkt. 2.
- festgestellt nicht zur Gänze selbst bzw. mit eigenen Mitarbeitern erfüllt hat, ist insoweit unstrittig und kann überdies aufgrund des im Akt befindlichen schriftlichen Vertrages zwischen der F Kft. und der U Kft. in Zusammenschau mit den Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Zeugen D festgestellt werden. 3.
- Die in Punkt 2.3 getroffenen Feststellungen dazu, welchen Teil des Gesamtauftrages „archäologische Grabung“ die F Kft. selbst, mit eigenen Mitarbeitern, durchgeführt hat und mit welchem Teil des Gesamtauftrages sie die U Kft. beauftragt hat, sowie die Feststellungen dazu, wie diese Leistungsteile abgegrenzt wurden, basieren auf dem Gesamtbild, das sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Zeugenaussage des D bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt, die beide ausführlich, nachvollziehbar und überdies in Übereinstimmung mit dem bereits in den sowohl schriftlichen als auch mündlichen Stellungnahmen, die seitens des Beschwerdeführers sowohl in erster Instanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegeben wurden, schilderten, welches der beiden Unternehmen wofür zuständig war, dass die F Kft. die U Kft. beispielsweise für bei der Sicherung von Funden entstandene Schäden haftbar gemacht hätte und überdies auch glaubhaft darlegten, dass es bei anderen archäologischen Grabungen so sei, dass der „Gesamtauftraggeber“ einer archäologischen Grabung als Ganzer (das wäre vorliegend die G) hinsichtlich der beiden Teile des Gesamtauftrages – physische Aufdeckungsarbeiten einer- und nicht-physische, geistig-wissenschaftliche Koordination, Dokumentation und Begutachtung andererseits – jeweils getrennte Verträge abschließe, was verdeutlicht, dass für die Beteiligten klar war, welche Teil-Leistung von wem zu erbringen war. Die ebenfalls in Punkt 2.3 getroffene Feststellung betreffend das der U Kft. gebührende Entgelt beruht auf dem in Kopie im Akt befindlichen schriftlichen Vertrag zwischen der F Kft. und der U Kft., in dessen (im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die beigezogenen gerichtlich bereitete Dolmetscherin für die ungarische Sprache übersetzten) Punkt 3 das vereinbarte Entgelt festgelegt ist. 3.
- Die in der Pkt. 2.
- getroffene (Negativ)Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter ihren Lohn von der F Kft. erhalten hätten, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter nicht von der F Kft. bezahlt worden seien. Allein aus dem Umstand, dass augenscheinlich dieselbe Formatvorlage für die Geld Empfangsbestätigungen verwendet wurde, kann nicht geschlossen werden, dass auch die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter ihren Lohn von der F Kft. erhalten hätten. Was die in der Niederschrift vom 06.07.2016 festgehaltene Aussage des Zeugen D betrifft, der angegeben hat, dass am Tag der Kontrolle auch der „Chef“ der F Kft. auf der Baustelle gewesen sei und die Arbeiter bezahlt habe, ist festzuhalten, dass dieser zum einen nicht etwa angegeben hat, zu wissen, dass die Arbeiter der U Kft. vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien, sondern ausdrücklich angegeben hat, dass er nur glaube, dass dieser auch die Arbeiter der U Kft. bezahlt habe, und dass dieser darüber hinaus bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben hat, dass er nur aufgrund dessen, was er bei seiner Dolmetschertätigkeit bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei an von ihm übersetzten Aussagen gehört habe, geschlossen habe, dass die Arbeiter der U Kft. am Tag der Kontrolle bezahlt worden seien, wobei er vermute, dass es sich dabei um eine Entsendungszulage gehandelt habe. Aufgrund dieser Aussagen kann mangels Sachbeweisen jedenfalls nicht festgestellt werden, von wem die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter ihren Lohn erhalten haben, wobei der Umstand, dass die im Akt befindlichen „Geld-Empfangsbestätigungen“, die von den von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeitern unterzeichnet wurden, den Stempel der U Kft. tragen und vom Geschäftsführer der US Kft., S, unterschrieben sind, während die „Geld-Empfangsbestätigungen“ der Mitarbeiter der F Kft. augenscheinlich die Unterschrift des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der F aufweisen, dafür spricht, dass die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter ihren Lohn von der U Kft. und nicht von der F Kft. erhalten haben. Hinsichtlich der Kosten für die Appartements liegen keinerlei schriftliche Unterlagen vor, zu den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen D ist auf die Ausführungen in Pkt. 3.2.
- zu verweisen. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die Kosten für die Apartments der von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter nicht von der F Kft. bezahlt worden seien, dass es aber keine schriftlichen Rechnungen oder Belege gebe, kann eine Feststellung dazu, wer die Kosten für die von den durch die U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter getragen hat, nicht getroffen werden. 3.
- Dass die Entscheidung über die konkrete Zahl der von der U Kft. für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung eingesetzten Arbeiter, wie in Punkt 2.5 festgestellt, nicht von der F Kft., sondern von der U Kft. getroffen wurde, kann aufgrund der eindeutigen, nachvollziehbaren und im Ergebnis übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen D festgestellt werden. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er wisse, wie viele Personen von der U Kft. auf die Baustelle gebracht worden seien, an, dass das unterschiedlich gewesen sei und dass immer so viele Personen auf die Baustelle gebracht wurden seien, wie benötigt worden seien. Für die F Kft. sei das „irrelevant“ gewesen, da die U Kft. ein Unternehmen sei, das immer wieder solche Aufträge durchführe und daher aufgrund der entsprechenden Erfahrung wisse, wie viele Personen z.B. für (die physische Aufdeckung) eines Brunnens oder eines Gebäudes notwendig seien. Auch der Zeuge D gab an, dass – wenn er oder der den projektgemäßen Fortschritt der Grabungsarbeiten kontrollierende Vertreter des Bundesdenkmalamtes den Eindruck hatten, dass nicht genug Arbeiter auf der Baustelle waren, um die projektierte Grabungsdauer einhalten zu können – er das entweder dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F Kft. oder dem als Ansprechpartner seitens der U Kft. fungierenden Herrn T mitgeteilt habe, woraufhin durch die U Kft. eine größere Zahl an Arbeitern auf die Baustelle gebrachten worden seien, dass er aber nie der U Kft. bzw. dem seitens der U Kft. als Ansprechpartner fungierenden Herr T vorgegeben habe, wie viele Arbeiter auf die Baustelle zu bringen seien. Insbesondere aus diesen Aussagen ergibt sich, dass zwischen dem seitens der F Kft. gestellten Grabungsleiter einer- und Herrn T andererseits zwar laufend besprochen wurde, welche Funde gemacht wurden bzw. zu erwarten waren, dass ausgehend davon aber durch die U Kft. (und nicht durch die F Kft.) entschieden und organisiert wurde, wie viele Personen für die jeweils in einer bestimmten Phase anstehenden physische Aufdeckung auf die Baustelle gebracht und eingesetzt wurden. 3.
- Die in den Pkt. 2.
- und 2.
- getroffenen Feststellungen dazu, dass und mit welchen Aufgaben (insbesondere Koordination und Führung eines tagesaktuellen Grabungstagebuches) Herr D als Grabungsleiter fungierte und dazu, dass hinsichtlich der von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter Herrn T die Organisation und das auf die physische Aufdeckung bezogene fachliche Weisungsrecht zukam, basieren insbesondere auf dem Gesamtbild, das sich hinsichtlich der Gestaltung der Abläufe aus den diesbezüglichen umfangreichen und nachvollziehbaren Darstellungen und Erläuterungen des Beschwerdeführers und des Zeugen D ergibt, dies in Zusammenschau mit den im Akt befindlichen schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes, in dem Herr D als Grabungsleiter angeführt und die Verpflichtung, ein Grabungstagebuch zu führen, festgehalten ist sowie auf der schriftlichen Arbeitgeberanweisung des Geschäftsführers der U Kft. an Herrn T. Aus dem Umstand, dass in den von den kontrollierten Personen ausgefüllten Personenblättern in der Rubrik „Arbeitsanweisungen erhalte ich von“ alle kontrollierten Personen (mit Ausnahme von Herrn D selbst) Herrn D angegeben haben, kann im vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, dass Herr D entgegen seinen eigenen Angaben die individuellen Arbeitsanweisungen erteilt hätte, erscheint es doch durchaus plausibel, dass die Arbeiter davon ausgegangen sind, dass mit diesem Feld nach dem Grabungsleiter und nicht nach der Person, die nicht die einzelnen Teile der Grabung koordiniert, sondern tatsächlich die individuellen Arbeitsanweisungen dazu, wo und wann der konkrete Arbeiter welche Tätigkeit wie ausführen soll, gibt, gefragt wurde. Auch erscheinen die Ausführen des Beschwerdeführers und des Zeugen D, wonach Herr T die Ansprechperson für die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter gewesen sei, ungeachtet dessen, dass dieser dies in dem von ihm ausgefüllten Personenblatt nicht angegeben hat, nicht nur aufgrund der nachvollziehbaren Darstellungen des Beschwerdeführers und des Zeugen D, sondern insbesondere auch aufgrund der im Akt befindlichen, schriftlichen Arbeitgeberanweisung vom 01.06.2016 glaubhaft, zumal in dieser Arbeitgeberanweisung Herr T durch den Geschäftsführer der U Kft. ausdrücklich die Weisung erteilt wurde, (unter anderem) das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der U Kft., die Organisation der täglichen Arbeit, des Transports der Mitarbeiter auszuüben, die Arbeitnehmer der U Kft. zu überprüfen, kontrollieren und zu unterstützen, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter der U Kft. zu registrieren und als Kontaktperson zu fungieren. 3.
- Die in Pkt. 2.
- getroffene Feststellung betreffend die von den von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeitern verwendeten Arbeitsgeräte beruhen auf dem Inhalt des schriftlichen Vertrages zwischen der G und der F Kft., in dem festgehalten ist, dass unter anderem Baustellencontainer und andere allgemeine Baustelleneinrichtungen bauseitig durch die G bereitgestellt wurden, und den diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen D. Die Angaben des Zeugen D, wonach die Spezialgeräte nur von den für die wissenschaftlich-geistigen Teil der Grabung zuständigen Mitarbeitern der F verwendet worden seien, während von den durch die U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter nur von der U Kft. gestellte und auf die Baustelle gebrachte, für die physischen Arbeiten erforderliche Werkzeuge, insbesondere Scheibtruhen und Schaufeln, verwendet worden seien, erscheinen va deshalb nachvollziehbar und glaubwürdig, weil sie sich in das glaubhaft vermittelte Gesamtbild betreffend die Abläufe und die von den beteiligten Unternehmen erbrachten Leistungsteile einfügen und überdies keine gegen die Glaubwürdigkeit dieser plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen sprechenden Sachbeweise vorliegen. 3.
- Die in Pkt. 2.
- getroffenen Feststellungen zur Kontrolle durch Erhebungsorgane der Finanzpolizei am 06.07.2016 sowie zu den dabei vorgelegten Unterlagen basieren zum einen auf den im Akt befindlichen, dem Strafantrag der Finanzpolizei beigefügten Unterlagen, insbesondere auf den handschriftlich von den Erhebungsorganen der Finanzpolizei ausgefüllten Erhebungsblättern, auf denen vermerkt ist, dass und welche Unterlagen hinsichtlich welcher kontrollierter Personen vorgelegt wurden sowie auf den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen V, der als Erhebungsorgan an der Kontrolle mitgewirkt hat und nachvollziehbar dargelegt hat, dass und warum er sich noch an die Kontrolle erinnern könne. Zu betonen ist insbesondere, dass der Zeuge V angegeben hat, dass sich Container auf der Baustelle befanden.3.
- Die in Pkt. 2.
- getroffenen Feststellungen zur Kontrolle durch Erhebungsorgane der Finanzpolizei am 06.07.2016 sowie zu den dabei vorgelegten Unterlagen basieren zum einen auf den im Akt befindlichen, dem Strafantrag der Finanzpolizei beigefügten Unterlagen, insbesondere auf den handschriftlich von den Erhebungsorganen der Finanzpolizei ausgefüllten Erhebungsblättern, auf denen vermerkt ist, dass und welche Unterlagen hinsichtlich welcher kontrollierter Personen vorgelegt wurden sowie auf den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen römisch fünf, der als Erhebungsorgan an der Kontrolle mitgewirkt hat und nachvollziehbar dargelegt hat, dass und warum er sich noch an die Kontrolle erinnern könne. Zu betonen ist insbesondere, dass der Zeuge römisch fünf angegeben hat, dass sich Container auf der Baustelle befanden. Dass sich die Arbeitsverträge zwischen der F Kft. und C, D und E am Tag der Kontrolle wie in Pkt. 2.9 festgestellt nur in ungarischer Sprache auf der Baustelle befanden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, ausdrücklichen Vermerk auf dem handschriftlich ausgefüllten Erhebungsblatt und wurde dies im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer auch zugestanden. Dass die F Kft., wie in Pkt. 2.
- festgestellt, betreffend die Entsendung von C, D und E am 14.06.2016 eine ZKO3-Meldung erstattet hat, ergibt sich aus der im Akt befindlichen ZKO3-Meldung vom 14.06.2017 mit der Transaktionsnummer ***; dass diese Meldung bei der Kontrolle vorgelegt wurde, ist aus den handschriftlich ausgefüllten Erhebungsblättern ersichtlich. 3.
- Die in Pkt. 2.
- getroffenen Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der F Kft., zur Nicht-Bestellung bzw. Nicht-Meldung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen sowie zu seinen allseitigen Verhältnissen beruhen auf dessen unwidersprochene gebliebenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, wobei hinsichtlich der Feststellung, dass kein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt wurde anzumerken ist, dass der Beschwerde augenscheinlich gar nicht wusste, dass eine solche Bestellung überhaupt möglich ist.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) in der gem. § 19 Abs. 1 Z. 38 AVRAG auf sich vor dem 01.01.2017 ereignet habende Sachverhalte weiterhin anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 haben folgenden Wortlaut:Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) in der gem. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 38, AVRAG auf sich vor dem 01.01.2017 ereignet habende Sachverhalte weiterhin anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, haben folgenden Wortlaut: „§ 7b
(1)Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
- zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
- zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG); […] Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. […]Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3 bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. […] […]
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln. […]
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. […]
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins,
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. 7d
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. […] Erhebungen der Abgabenbehörden § 7f Paragraph 7 f,
(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
(1)Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
- […] […]
- in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
- in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. […] § 7iParagraph 7 i
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. […]
(4)Wer als
- Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
- Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
- Erwägungen: 5.
- Zur Frage der Arbeitgebereigenschaft der F Kft. 5.1.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden dem Beschwerdeführer insgesamt 51 Verwaltungsübertretungen angelastet, die alle unter anderem voraussetzen, dass die vom Beschwerdeführer zu vertretende Gesellschaft in Bezug auf die in den Tatbeschreibungen des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Personen als Arbeitgeberin iSd AVRAG anzusehen ist. 5.1.
- Wer „Arbeitgeber“ bzw. „Arbeitnehmer“ iSd AVRAG ist, wird in diesem Gesetz nicht eigens definiert.
§ 1Abs.
1 AVRAG gilt dieses Gesetz für „Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. z.B. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0083) wird mit dieser Formulierung (neben der hier nicht relevanten Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen) zum Ausdruck gebracht, dass der persönliche Geltungsbereich des AVRAG insofern mit der Vertragstheorie korrespondiert, als für die Anwendbarkeit des Gesetzes die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebereigenschaft iSd Arbeitsvertragsrechts zu prüfen ist (wobei zu beachten ist, dass „arbeitnehmerähnliche“ Personen nicht als „Arbeitnehmer“ iSd der hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG anzusehen sind – vgl. VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0112). Als Arbeitnehmer ist zu qualifizieren, wer sich auf Grund eines Arbeitsvertrags einem anderen zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 1151 ABGB). Arbeitgeber (als Gegenstück zum Arbeitnehmer) ist damit jene Person, der sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags auf gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat (vgl. auch OGH 02.06.2009, 9 ObA 43/09b). Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 1 letzter Satz AVRAG vor, dass ein/e „Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich […] hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in“ gilt. 5.1.2. Wer „Arbeitgeber“ bzw. „Arbeitnehmer“ iSd AVRAG ist, wird in diesem Gesetz nicht eigens definiert.
Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG gilt dieses Gesetz für „Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat vergleiche z.B. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0083) wird mit dieser Formulierung (neben der hier nicht relevanten Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen) zum Ausdruck gebracht, dass der persönliche Geltungsbereich des AVRAG insofern mit der Vertragstheorie korrespondiert, als für die Anwendbarkeit des Gesetzes die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebereigenschaft iSd Arbeitsvertragsrechts zu prüfen ist (wobei zu beachten ist, dass „arbeitnehmerähnliche“ Personen nicht als „Arbeitnehmer“ iSd der hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG anzusehen sind – vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0112). Als Arbeitnehmer ist zu qualifizieren, wer sich auf Grund eines Arbeitsvertrags einem anderen zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Paragraph 1151, ABGB). Arbeitgeber (als Gegenstück zum Arbeitnehmer) ist damit jene Person, der sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags auf gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat vergleiche auch OGH 02.06.2009, 9 ObA 43/09b). Darüber hinaus sieht Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz AVRAG vor, dass ein/e „Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich […] hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3 bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in“ gilt. 5.1.
- Vorliegend sind es iinsgesamt sind es 15 im Straferkenntnis als Arbeitnehmer bezeichnete Personen, auf die in den Tatbeschreibungen des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses Bezug genommen wird und hinsichtlich derer seitens der belangten Behörde und der Finanzpolizei davon ausgegangen wird, dass die F Kft. als ihre Arbeitgeberin iSd AVRAG zu qualifizieren sei, und in Bezug auf die dem Beschwerdeführer die Verletzung von jeweils vier (bzw. hinsichtlich 9 dieser 15 Personen, die in Spruchpunkt 2 betreffend die Nichtbereithaltung von Sozialversicherungsunterlagen nicht angeführt werden: von jeweils drei) sich aus dem AVRAG ergebenden Verpflichtungen des Arbeitgebers – nämlich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort, die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeitsort, die Verpflichtung zur Erstattung einer ZKO3-Meldung spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn und die Verpflichtung, näher genannte Unterlagen nach Aufforderung binnen zweier Tage an die Finanzpolizei zu übermitteln – angelastet wird. Um die Arbeitgebereigenschaft der F Kft. in Bezug auf diese 15 spruchgegenständlichen Personen beurteilen zu können, ist gegenständlich zu prüfen, wie zum einen das Rechtsverhältnis zwischen der G und der von dieser mit der archäologischen Grabung als Ganzer beauftragten F Kft. und zum anderen das Rechtsverhältnis zwischen der F Kft. und der von dieser mit der „physischen Aufdeckung des Geländes und Sicherung der Funde“ als einem Teil der Gesamtleistung „archäologische Grabung“ beauftragten U Kft. rechtlich zu beurteilen ist. 5.1.
- Was das Rechtsverhältnis zwischen der G und F Kft. angeht, so ist der Ansicht der Finanzpolizei und in der Folge der belangten Behörde, wonach es sich dabei um keine Arbeitskräfteüberlassung handle, im Ergebnis zuzustimmen: Zwar liegen auch Elemente vor, die gegen eine zumindest „idealtypische“ Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der G und der F Kft. als Werkvertrag sprechen – wie etwa die bauseitig durch die G erfolgte Zurverfügungstellung von bestimmten benötigten Arbeitsgeräten wie insbesondere einem Kleinbagger und der Baustelleneinrichtungen, oder etwa auch der Umstand, dass als Entgelt für die mit „eine archäologische Grabung in ***, ***“ umschriebene Leistung zwar ein Höchstpauschalpreis vorab vereinbart wurde, das tatsächlich zustehende Entgelt aber ebenso wie der an sich vorab vereinbarte Leistungszeitraum von den gemachten Funden bzw. dem Ausmaß der Fläche, auf der tatsächlich Grabungen erforderlich und durchgeführt wurden, abhängig war. Diese Abweichungen von einer „idealtypisch“ werkvertraglichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen der G und der F Kft. sind aber zum einen den Besonderheiten einer archäologischen Grabung geschuldet, hinsichtlich derer die Annahme einer werksvertragsbasierten Beauftragung nie möglich wäre, verlangte man für deren Annahme, eine ganz genaue vorab festgelegte Festlegung, welche Arbeiten in welchem Ausmaß bis welcher jedenfalls einzuhaltenden Frist für einen jedenfalls im Vorhinein festzulegenden Fixpreis zu erbringen sind, da es in der Natur einer archäologischen Grabung liegt, dass nicht von vorneherein feststeht, ob, welche und wie viele archäologische Funde tatsächlich gemacht werden, womit sich auch die Art und der Umfang der tatsächlich durchzuführenden Leistungen im Vorhinein nur sehr begrenzt abschätzen und beschreiben lässt. Zum anderen gibt es vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass die an den Grabungsarbeiten beteiligten Arbeiter insofern in irgendeiner Weise in den Betrieb der G eingegliedert gewesen wären, als es etwa einen Mitarbeiter der G gegeben hätte, der den Arbeitern Weisungen erteilt hätte und wurde durch die G der F Kft. auch nicht vorgegeben, wie viele Arbeiter diese zur Erfüllung der von ihr übernommenen Leistungsverpflichtung einsetzen sollte. 5.1.
- Somit ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass zwischen der G und der F Kft. kein eine Arbeitskräfteüberlassung darstellendes Rechtsverhältnis bestanden hat. Daraus folgt wiederum, dass in Bezug auf jene Personen, hinsichtlich derer die F Kft. als Arbeitgeberin anzusehen ist und die von der ungarischen F Kft. zur Erfüllung ihres gegenüber der österreichischen G übernommenen Auftrages auf der Baustelle in Österreich eingesetzt wurden, eine grenzüberschreitende Entsendung vorliegt und dass die F Kft. als Arbeitgeberin die bei einer grenzüberschreitenden Entsendung zu beachtenden Verpflichtungen einzuhalten hatte. 5.1.
- Da hinsichtlich Herrn C, Herrn D und Herrn E unstrittig ist, dass es sich bei diesen um Arbeitnehmer der F handelt und wie oben ausgeführt nicht von einer Arbeitskräfteüberlassung von der F Kft. an die G auszugehen ist, liegt hinsichtlich dieser drei genannten Arbeitnehmer der F Kft. eine grenzüberschreitende Entsendung von Ungarn nach Österreich vor und ist die F Kft. hinsichtlich dieser drei Personen auch als Arbeitgeberin iSd in Frage stehenden Bestimmungen des AVRAG zu qualifizieren. 5.1.
- Während in Bezug auf die drei oben genannten Personen auch seitens des Beschwerdeführers angegeben wurde, dass es sich bei diesen um Mitarbeiter der F Kft. handle, wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, bei den anderen 12 der insgesamt 15 spruchgegenständlichen Personen – bei den 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeitern – handle es sich um Mitarbeiter der U Kft. und sei die F Kft. hinsichtlich dieser 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter nicht als Arbeitgeberin iSd AVRAG zu qualifizieren. Davon, dass diese 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter unmittelbar mit der F Kft. Arbeitsverträge abgeschlossen hätten, ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen nicht auszugehen und wurde dies auch seitens der anzeigenlegenden Finanzpolizei und der Behörde nicht angenommen. Eine Qualifikation der F Kft. als Arbeitgeberin auch in Bezug auf die 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter setzt somit voraus, dass festgestellt werden kann, dass diese der F Kft. von der U Kft. im Wege einer – in Ungarn erfolgten – Arbeitskräfteüberlassung überlassen wurden und die F Kft. somit im Dreiecksverhältnis zwischen der U Kft., der F Kft. und den Arbeitern als Beschäftigerin iSd § 7b Abs. 1 AVRAG (und somit aufgrund der Fiktion des § 7b Abs. 1 letzter Satz AVRAG als Arbeitgeberin) qualifiziert werden kann. Davon, dass diese 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter unmittelbar mit der F Kft. Arbeitsverträge abgeschlossen hätten, ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen nicht auszugehen und wurde dies auch seitens der anzeigenlegenden Finanzpolizei und der Behörde nicht angenommen. Eine Qualifikation der F Kft. als Arbeitgeberin auch in Bezug auf die 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter setzt somit voraus, dass festgestellt werden kann, dass diese der F Kft. von der U Kft. im Wege einer – in Ungarn erfolgten – Arbeitskräfteüberlassung überlassen wurden und die F Kft. somit im Dreiecksverhältnis zwischen der U Kft., der F Kft. und den Arbeitern als Beschäftigerin iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG (und somit aufgrund der Fiktion des Paragraph 7 b, Absatz eins, letzter Satz AVRAG als Arbeitgeberin) qualifiziert werden kann. 5.1.
- Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts greift im vorliegenden Fall der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ebenso wie in jenen Fällen, in denen es zu prüfen gilt, ob das Rechtsverhältnis zwischen einem inländischen Dienstleistungsempfänger und einem Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Somit ist – entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis, wonach es sich schon dann um eine Arbeitskräfteüberlassung handle, „wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandsmerkmale, wie z.B. gemeinsame Arbeiten, Arbeitsanweisungen werden vom Hauptverantwortlichen Grabungsleiter der Fa. F KFT gegeben“, zutreffe – für die Beurteilung, ob in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der U Kft. und der F Kft. (– und somit in Bezug auf ein zwischen zwei ungarischen Unternehmen in Ungarn begründetes Rechtsverhältnis, auf das aus zivilrechtlicher Sicht bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien ungarisches Recht zur Anwendung kommt –) aufgrund seines wahren wirtschaftlichen Gehaltes vom Vorliegen einer im Ausland stattgefunden habenden Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des österreichischem Rechts und damit von der Beschäftiger- und Arbeitgebereigenschaft der F Kft. iSd § 7b Abs 1 AVRAG auszugehen ist, im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. insbes. VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind insbesondere die vom EuGH in der Rs Martin Meat (EuGH
- Juni 2015, C-586/13, Martin Meat) angesprochenen Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten: Von entscheidender Bedeutung sind demnach insbesondere die Fragen, ob ein für einen Werkvertrag essenzieller „gewährleistungstauglicher“ Erfolg vereinbart wurde, ob also die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH
- Juni 2015, C-586/13, Martin Meat, Rn 35 ff), wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (EuGH
- Juni 2015, C-586/13, Martin Meat, Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten (EuGH
- Juni 2015, C-586/13, Martin Meat, Rn 40).Somit ist – entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis, wonach es sich schon dann um eine Arbeitskräfteüberlassung handle, „wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandsmerkmale, wie z.B. gemeinsame Arbeiten, Arbeitsanweisungen werden vom Hauptverantwortlichen Grabungsleiter der Fa. F KFT gegeben“, zutreffe – für die Beurteilung, ob in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen der U Kft. und der F Kft. (– und somit in Bezug auf ein zwischen zwei ungarischen Unternehmen in Ungarn begründetes Rechtsverhältnis, auf das aus zivilrechtlicher Sicht bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien ungarisches Recht zur Anwendung kommt –) aufgrund seines wahren wirtschaftlichen Gehaltes vom Vorliegen einer im Ausland stattgefunden habenden Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des österreichischem Rechts und damit von der Beschäftiger- und Arbeitgebereigenschaft der F Kft. iSd Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG auszugehen ist, im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche insbes. VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind insbesondere die vom EuGH in der Rs Martin Meat (EuGH
- Juni 2015, C-586/13, Martin Meat) angesprochenen Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten: Von entscheidender Bedeutung sind demnach insbesondere die Fragen, ob ein für einen Werkvertrag essenzieller „gewährleistungstauglicher“ Erfolg vereinbart wurde, ob also die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (EuGH
- Juni 2015, C-586/13, Martin Meat, Rn 35 ff), wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (EuGH
- Juni 2015, C-586/13, Martin Meat, Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten (EuGH
- Juni 2015, C-586/13, Martin Meat, Rn 40). 5.1.
- Diese anhand der genannten Kriterien vorzunehmende Gesamtabwägung führt vorliegend aus folgenden Gründen nicht zu dem Ergebnis, dass aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des Rechtsverhältnisses zwischen der F Kft. und der U Kft. von einer im Ausland stattgefunden habenden Arbeitskräfteüberlassung der 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter an die F Kft. auszugehen ist: 5.1.
- Hinsichtlich des ersten Kriteriums, wonach darauf abzustellen ist, ob ein „gewährleistungstauglicher Erfolg“ vereinbart wurde, was voraussetzt, dass der Leistungsgegenstand hinreichend konkretisiert wurde und dass die U Kft. die Folgen einer nicht-vertragsgemäßen Ausführung zu tragen gehabt hätte, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Zweck einer archäologischen Grabung darin besteht, durch und bei Grabungen herauszufinden, ob und welche beweglichen und unbeweglichen Denkmäler sich in einem bestimmten Bereich befinden und allfällige durch die Grabungen entdeckte Funde zu sichern, bergen und zu reinigen sowie diese in der Folge wissenschaftlich zu dokumentieren und zu untersuchen. Somit steht aber im Hinblick auf den „Erkundungszweck“ einer archäologischen Grabung vor deren Beginn bzw. Durchführung gar nicht fest, an welchen Stellen auf dem Areal in welcher Reihenfolge welche konkreten Grabungsarbeiten zu erbringen sein werden, da dies eben davon abhängig ist, ob und welche archäologischen Funde im Zuge der schichten- und abschnittsweise erfolgenden Aufdeckung des untersuchten Geländes gemacht werden. Auch das Ausmaß der tatsächlich zu leistenden physischen Grabungsarbeiten lässt sich aus diesem Grund vor Beginn der Arbeiten nur begrenzt bestimmen. Im Hinblick auf diese Besonderheit ist davon auszugehen, dass durch eine Vereinbarung, nach der sich die U Kft. gegenüber der F Kft. verpflichtete, auf einem vertragsmäßig definierten Areal innerhalb eines grundsätzlich vorgegebenen Zeitraumes den „nicht-wissenschaftlichen, physischen Teil der Grabung“ gegen ein vorab insofern festgelegtes Entgelt (– festgelegter Höchst(pauschal)Preis: 2 Millionen Forint, bis zu dieser Höhe Tages-Mann-Satz-basierte Berechnung des Gesamtentgelts abhängig vom sich aus den im Zuge der Grabungsarbeiten festgestellten Gegebenheiten ergebenden tatsächlichen Umfang der anfallenden physischen Leistungen –) durchzuführen, ein hinreichend konkretisierter und von den von der F Kft. selbst erbrachten „nicht-physischen“ Leistungen (Vermessung, Koordination, wissenschaftliche Begutachtung und Dokumentation) abgrenzbarerer Leistungsgegenstand vereinbart wurde. Da die U Kft. der F Kft. gegenüber für durch eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der als „physischen Aufdeckung“ zusammenfassbaren Leistungen entstandene Schäden gehaftet hätte, ist davon auszugehen, dass zwischen der F Kft. und der U Kft. ein im Hinblick auf die Besonderheiten von archäologischen Grabungsarbeiten ausreichend individualisierter Leistungsgegenstand festgelegt wurde, bei dessen nicht vertragsgemäßer Ausführung die U Kft. die Folgen zu tragen gehabt hätte. Vorliegend ist eine „idealtypisch“ werkvertragliche Erfüllung des im Zuge der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Kriteriums der Vereinbarung eines gewährleistungstauglichen Erfolges – wie dies z.B. bei einem Auftrag für die Errichtung eines Schwimmteiches einer Aushebung mit einem vorab festgelegten Durchmesser und einer vorab festgelegten Tiefe zu einem Fixpreis anzunehmen wäre – schon aufgrund der Eigenart archäologischer Grabungen nicht möglich, es kann aber im Hinblick auf die Besonderheiten der in Frage stehenden Tätigkeiten zumindest als dem Grunde nach erfüllt angesehen werden. 5.1.
- Zum zweiten Kriterium, der Entscheidung über die konkrete Zahl der eingesetzten Arbeiter, ist anzumerken, dass diese Entscheidung nach den getroffenen Feststellungen nicht durch die F Kft. getroffen wurde, sondern die Entscheidung über die konkrete Anzahl der von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten und zur Erfüllung ihrer gegenüber der F Kft. eingegangenen Verpflichtung eingesetzten Personen Sache der U Kft. war. 5.1.
- Ungeachtet dessen, dass durch die die fachlich-wissenschaftlichen Tätigkeiten ausführenden Arbeitnehmer der F, insbesondere durch den als Grabungsleiter fungierenden Herrn D, der die archäologische Grabung als solche koordinierte und durch Vorgaben dazu, wann an welcher Stelle physische Aufdeck- bzw. Grabungsarbeiten durchgeführt werden sollten, sicherzustellen hatte, dass die Grabungsarbeiten sowohl in fachlicher als auch zeitlicher Hinsicht projektgemäß voranschritten, Vorgaben dazu gemacht wurden, wann und in welcher Reihenfolge welche Bereiche physisch aufgedeckt und allfällig Funde in der Folge gesichert werden sollten, und auch eine engmaschige Kontrolle dahingehend erfolgte, ob die in einem bestimmten Bereich vorzunehmende physischen Aufdeckarbeiten fachgerecht vorgenommen worden waren, erhielten die von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter ihre genauen individuellen Anweisungen betreffend ihre Arbeit nicht von den Mitarbeitern der F Kft., sondern von Herrn T, also einem Arbeitnehmer der U Kft., der auch durch eine schriftliche Arbeitgeberanweisung seitens der U Kft. ausdrücklich angewiesen war, das arbeitsbezogene Weisungsrecht gegenüber den Arbeitern der U Kft. auszuüben und deren Arbeit zu überprüfen, zu kontrollieren und zu unterstützen. 5.1.
- Im Lichte der obenstehenden Ausführungen ist vorliegend hinsichtlich der bei der Frage, ob vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung (im Ausland) auszugehen ist, zu berücksichtigender Kriterien davon auszugehen, dass zwar jeweils nicht von einer für einen klassischen Werkvertrag „idealtypischen“ Ausgestaltung auszugehen ist, dass die vorliegenden Abweichungen von einer für einen Werkvertrag idealtypischen Erfüllung der einzelnen Kriterien weitgehend schon der Besonderheit einer archäologischen Grabung geschuldet sind. Hinsichtlich jener Aspekte, wo nicht schon die Natur des in Frage stehenden Werks eine idealtypisch werkvertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der F Kft. und der U Kft. mehr oder weniger ausschließt, überwiegen die gegen eine Arbeitskräfteüberlassung sprechenden Anhaltspunkte: So wurde insbesondere das von den 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeitern verwendete Werkzeug nicht von der F Kft., sondern durch die U Kft. gestellt. Auch wurde die Entscheidung über die Zahl der konkret eingesetzten Arbeitnehmer nicht von der F Kft., sondern von der U Kft. getroffen. Vor diesem Hintergrund ist den, auch auf die Besonderheiten archäologischer Grabungsarbeiten zurückzuführenden Abweichungen von einer einem idealtypischen Werkvertrag entsprechenden Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der F Kft. und der U Kft. ein geringeres Gewicht beizumessen, als dem Umstand, dass hinsichtlich jener Kriterien (insbesondere jenes der Entscheidung über die Zahl der tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmer aber auch Stellung der Arbeitsgeräte), hinsichtlich derer auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten archäologischer Grabungsarbeiten eine Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses auf eine Art möglich ist, die für das Vorliegen eines Werkvertrages und gegen eine Arbeitskräfteüberlassung spricht, vorliegend tatsächlich eine Ausgestaltung gewählt wurde, die eher gegen als für das das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung spricht. 5.1.
- Deshalb führt die vorzunehmende Gesamtbetrachtung unter gewichtender Berücksichtigung der nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigenden Kriterien vorliegend nicht zum Ergebnis, dass von einer Arbeitskräfteüberlassung von der U Kft. an die F Kft. auszugehen wäre. Somit kann die F Kft. hinsichtlich der 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter auch nicht als Beschäftigerin bzw. Arbeitgeberin iSd AVRAG angesehen werden, womit eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Nichteinhaltung von die F Kft. als Arbeitgeberin treffenden Pflichten hinsichtlich dieser 12 Personen schon mangels Arbeitgebereigenschaft ausscheidet. 5.1.
- Dementsprechend ist das Straferkenntnis soweit mit diesem die Nicht-Einhaltung von die F Kft. als Arbeitgeberin in Bezug auf die12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Arbeiter treffende Verpflichtungen angelastet wird [– also Spruchpunkt 1.) hinsichtlich der Unterpunkte 1-6, 8, 10-14; Spruchpunkt 2.) zur Gänze, Spruchpunkt 3.) hinsichtlich der Unterpunkte 1-6, 8, 10-14 und Spruchpunkt 4.) ebenfalls hinsichtlich der Unterpunkte 1-6, 8, 10-14 –], schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben und sind die diesbezüglichen Verwaltungsverfahren einzustellen. 5.
- Zu den angelasteten Verletzungen von die F Kft. als Arbeitgeberin nach dem AVRAG treffende Verpflichtungen in Bezug auf C, D und E: 5.2.
- Da die F Kft. mangels Arbeitskräfteüberlassung zwischen der G und der F Kft. hinsichtlich jener drei Personen, bei denen es sich auch nach Angaben des Beschwerdeführers um ihre Mitarbeiter handelt, als deren Arbeitgeberin zu qualifizieren ist, war die F Kft. in Bezug auf C, D und E auch zur Einhaltung der Arbeitgeber im Fall einer grenzüberschreitenden Entsendung treffenden Vorgaben verpflichtet. In Bezug auf die drei genannten Personen wurde der F Kft. im angefochtenen Straferkenntnis in Spruchpunkt 1.) Unterpunkte 7.,
- und
- das Nicht-Bereithalten von Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort, in Spruchpunkt 3.) Unterpunkte 7.,
- und
- die nicht fristgerechte Übermittlung von angeforderten Unterlagen und in Spruchpunkt 4.) Unterpunkte 7.,
- und
- das Nicht-Erstatten von ZKO3-Meldungen angelastet. (Eine Bestrafung wegen Nicht-Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte hinsichtlich dieser drei Personen nicht.) 5.2.
- Zu den in Spruchpunkt 4.) Unterpunkt 7.,
- und 15 angelasteten Verwaltungsübertretungen (Nicht-Erstattung von ZKO-Meldungen): 5.2.2.
- Zu Spruchpunkt 4.), in dem dem Beschwerdeführer angelastet wird, er habe es unterlassen, über die Entsendung der in den Unterpunkten dieses Spruchpunktes angeführten Personen eine Woche vor Arbeitsbeginn eine ZKO3-Meldung zu erstatten, ist zunächst anzumerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis an keiner Stelle, insbesondere nicht in der Tatbeschreibung, festgehalten wird, welcher Tag nach Ansicht der Behörde der Arbeitsbeginn gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass die Meldungen, deren Nichterstattung dem Beschwerdeführer angelastet wird, spätestens eine Woche vor dem Arbeitsbeginn zu erstatten sind, stellt der Arbeitsbeginn jedoch ein zentrales Element zur Individualisierung der angelasteten Verwaltungsübertretungen dar, sodass es zumindest fraglich erscheint, ob die Tatumschreibung des Spruchpunktes 4.) überhaupt den Anforderungen des § 44a VStG genügt (wobei anzumerken ist, dass sich in der innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung eine wortgleiche Tatumschreibung ohne Nennung eines Arbeitsbeginnes findet). 5.2.2.
- Zu Spruchpunkt 4.), in dem dem Beschwerdeführer angelastet wird, er habe es unterlassen, über die Entsendung der in den Unterpunkten dieses Spruchpunktes angeführten Personen eine Woche vor Arbeitsbeginn eine ZKO3-Meldung zu erstatten, ist zunächst anzumerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis an keiner Stelle, insbesondere nicht in der Tatbeschreibung, festgehalten wird, welcher Tag nach Ansicht der Behörde der Arbeitsbeginn gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass die Meldungen, deren Nichterstattung dem Beschwerdeführer angelastet wird, spätestens eine Woche vor dem Arbeitsbeginn zu erstatten sind, stellt der Arbeitsbeginn jedoch ein zentrales Element zur Individualisierung der angelasteten Verwaltungsübertretungen dar, sodass es zumindest fraglich erscheint, ob die Tatumschreibung des Spruchpunktes 4.) überhaupt den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG genügt (wobei anzumerken ist, dass sich in der innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung eine wortgleiche Tatumschreibung ohne Nennung eines Arbeitsbeginnes findet). 5.2.2.
- Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vorliegende Tatanlastung überhaupt den Anforderungen des § 44a VStG entspricht, kann vorliegend aber unterbleiben, da die F Kft. hinsichtlich der drei in den Unterpunkten 7.,
- und
- Des Spruchpunktes 4.) angeführten Personen, am 14.06.2016 – und somit im Hinblick darauf, dass der Arbeitsbeginn aufgrund der Aussagen von D (22.06.2016) und dem Ausstellungsdatum des die Grabungen bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes (21.06.2016) frühestens mit 21.06.2016 anzunehmen ist, ohnehin jedenfalls rechtzeitig – ZKO3-Meldungen erstattet und somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht begangen hat. Dementsprechend wurde auch seitens der Finanzpolizei bei der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, dass der Strafantrag (unter anderem) hinsichtlich des Tatvorwurfes, die F Kft. habe keine ZKO3-Meldungen betreffend die Entsendung von C, D und E erstattet, nicht aufrecht erhalten werde. 5.2.2.
- Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vorliegende Tatanlastung überhaupt den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG entspricht, kann vorliegend aber unterbleiben, da die F Kft. hinsichtlich der drei in den Unterpunkten 7.,
- und
- Des Spruchpunktes 4.) angeführten Personen, am 14.06.2016 – und somit im Hinblick darauf, dass der Arbeitsbeginn aufgrund der Aussagen von D (22.06.2016) und dem Ausstellungsdatum des die Grabungen bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes (21.06.2016) frühestens mit 21.06.2016 anzunehmen ist, ohnehin jedenfalls rechtzeitig – ZKO3-Meldungen erstattet und somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht begangen hat. Dementsprechend wurde auch seitens der Finanzpolizei bei der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, dass der Strafantrag (unter anderem) hinsichtlich des Tatvorwurfes, die F Kft. habe keine ZKO3-Meldungen betreffend die Entsendung von C, D und E erstattet, nicht aufrecht erhalten werde. 5.2.2.
- Da die F Kft. somit für die Entsendung jener drei Arbeitnehmer, hinsichtlich derer sie als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist, rechtzeitig ZKO3-Meldungen erstattet hat und hinsichtlich der 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Personen nicht als Arbeitgeberin qualifiziert werden kann, womit eine Bestrafung wegen Nichterfüllung einer ausschließlich einen Arbeitgeber iSd AVRAG treffenden Verpflichtung schon von vorneherein ausscheidet, ist das Straferkenntnis hinsichtlich der in seinem Spruchpunkt 4.) angelasteten, insgesamt 15 Verwaltungsübertretungen zur Gänze ersatzlos zu beheben und sind alle die mit Spruchpunkt 4.) angelasteten Verwaltungsübertretungen betreffenden Verwaltungsverfahren einzustellen. 5.2.2.
- Da die F Kft. somit für die Entsendung jener drei Arbeitnehmer, hinsichtlich derer sie als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist, rechtzeitig , ZKO3-Meldungen erstattet hat und hinsichtlich der 12 von der U Kft. auf die Baustelle gebrachten Personen nicht als Arbeitgeberin qualifiziert werden kann, womit eine Bestrafung wegen Nichterfüllung einer ausschließlich einen Arbeitgeber iSd AVRAG treffenden Verpflichtung schon von vorneherein ausscheidet, ist das Straferkenntnis hinsichtlich der in seinem Spruchpunkt 4.) angelasteten, insgesamt 15 Verwaltungsübertretungen zur Gänze ersatzlos zu beheben und sind alle die mit Spruchpunkt 4.) angelasteten Verwaltungsübertretungen betreffenden Verwaltungsverfahren einzustellen. 5.2.
- Zu den in Spruchpunkt 3.) Unterpunkt 7.,
- und 15 angelasteten Verwaltungsübertretungen (nicht-rechtzeitige Übermittlung von Unterlagen): 5.2.3.
- Für die mit Spruchpunkt 3.) angelasteten Verwaltungsübertretungen ergibt sich aus dem ersten, offenkundig auf alle vier Spruchpunkten bezogenen Absatz im Spruch des angefochtenen Erkenntnis (dessen Wortlaut im Übrigen mit der Tatbeschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ident ist) und Spruchpunkt 3.) jeweils folgende Tatbeschreibung: „Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma F KFT mit dem Sitz in Ungarn, ***, *** zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 06.07.2016 gegen 10.00 Uhr auf der Baustelle in ***, *** festgestellt wurde - diese als Arbeitgeberin und Entsenderin mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich (Ungarn) die nachstehend angeführten Arbeitnehmer an die Firma G GmbH (***, ***) zur Erbringung einer Arbeitsleistung (Durchführung von Grabungsarbeiten) nach Österreich auf die Baustelle in ***, *** (Arbeitsort) entsandt hat, 1.) […] 2.) […] 3.) ohne die
§ 7f
Abs.1 AVRAG erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt zu haben, obwohl die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. 3.) ohne die
Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt zu haben, obwohl die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Mit E-Mail vom 07.07.2016, 12.07 Uhr, wurden Sie aufgefordert, bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages folgende Unterlagen in deutscher Sprache für die auf der genannten Baustelle entsandten und eingesetzten Arbeitnehmer 1. […] […] 7. C, geb. am *** 8. […] 9. D, geb. am *** […] 15. E, geb. am *** zu übermitteln: A1-Unterlagen und Lohnunterlagen. Die von der Finanzpolizei geforderten Unterlagen wurden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist übermittelt.
§ 7f
Abs.1 Z.3 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.zu übermitteln: A1-Unterlagen und Lohnunterlagen. Di