RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1004/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.August 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.8.2018, Zl. ***, wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.6.2018, Zl. ***, abgewiesen und die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis 1.12.2019 entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass bis zum 1.Juni 2020 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Als begleitende Maßnahmen wurden die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eines amtsärztlichen Gutachtens und die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb der Entziehungszeit angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.9.2018 wird ausgeführt, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 1.6.2018 um 22:05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Atemluftalkoholwert habe 0,8 mg/l betragen. Der Umstand, dass es sich bereits um das dritte Alkoholdelikt innerhalb der letzten vier Jahre gehandelt habe, sei als erschwerend gewertet worden. Dieser beschriebene Sachverhalt sei tatsächlich verwirklicht worden. Die Behörde habe bei der Bemessung der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung die Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht ausreichend gewürdigt. Erschwerend sei wohl, dass er in den letzten vier Jahren zum dritten Mal ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Die Milderungsgründe seien bei der Bemessung der Entzugszeit nicht ausreichend gewürdigt worden. Er habe den Beruf des Landmaschinenmechanikers erlernt und anschließend 37 Jahre als Berufskraftfahrer ohne einen gröberen Unfall gearbeitet. Er habe einen Fahrausweis über die erfolgte Ausbildung zum Lenken von Muldenkippern und eine ADR-Bescheinigung über die Schulung von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter. Er habe keinen Unfall gehabt und niemanden gefährdet oder im Straßenverkehr behindert. Er habe im Vormerksystem keine Delikte. Bei der Polizei habe er sich auch beherrscht benommen. Der vorletzte Führerscheinentzug liege schon ca. zwei Jahre zurück. Was die Anfrage bei der Polizeiinspektion *** vom 5.7.2018 betreffe, verweise er auf die Niederschrift bei der BH Zwettl vom 8.8.
- Die Angaben der PI *** würden so nicht stimmen. Er bereue zutiefst und werde es in Zukunft nicht mehr vorkommen. Sein Begehren sei, bei der Führerscheinentzugszeit die angeführten Punkte als mildernd zu werten und soweit wie möglich herabzusetzen. Es wurden Bescheinigungen über die Berufskraftwagenfahrerausbildung nach dem Güterbeförderungsgesetz aus den Jahren 2010 bis 2012 sowie eine ADR-Bescheinigung über die Schulung für Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter aus dem Jahr 2012 und ein Fahrausweis für Muldenkipper, Lastkraftwagen und Fahrmischer der AUVA beigebracht. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen: § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz:Paragraph 7, Absatz eins, Führerscheingesetz: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 7 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl.Nr. 566/1991 – zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl.Nr. 566 aus 1991, – zu beurteilen ist. § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz:Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24 Abs. 3 Z 3 Führerscheingesetz:Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, Führerscheingesetz: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
- Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der bei derartigen Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung (verkürzt wiedergegeben).Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
- Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der bei derartigen Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung (verkürzt wiedergegeben). § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz:Paragraph 25, Absatz eins, Führerscheingesetz: Bei der Entziehung der Lenkberechtigung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Herr A am 1.6.2018 um 22:05 Uhr, den Pkw der Marke Audi mit dem Kennzeichen *** auf der *** im Ortsgebiet von *** nächst km *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab 0,80 mg/l. Der Führerschein wurde abgenommen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.6.2018, Zl. ***, wurde Herrn A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis einschließlich 1.12.2019 entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass bis zum 1.Juni 2020 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Es wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens unter Einbeziehung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Der dagegen erhobenen Vorstellung vom 28.6.2018 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.8.2018 keine Folge gegeben. Im bekämpften Bescheid wird ausgeführt, dass im Führerscheinregister folgende Entzüge der Lenkberechtigung aufscheinen: mit Bescheid vom 18.6.2014, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand auf die Dauer von sieben Monaten entzogen. Mit Bescheid vom 8.9.2016, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand auf die Dauer von 16 Monaten entzogen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde mit Erkenntnis vom 7.2.2017, Zl. LVwG-AV-1303/001-2016, die Entzugsdauer auf 10 Monate herabgesetzt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10.10.2017,Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Eine Anfrage bei der Polizeiinspektion *** wegen der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Führerscheingesetz hat den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten würde, bejaht. In dem Bericht der PI *** vom 5.7.2018 wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen stark zu Alkohol neige und es zu Vorfällen kommen würde. Er würde betrunken zu Sturz kommen, herumliegen, Leute anpöbeln und die öffentliche Ordnung stören. Während der letzten Jahre seien diverse Anzeigen nach dem SPG und dem NÖ Polizeistrafgesetz erstattet worden. Während der Entzugszeit der Lenkberechtigung sei er fallweise mit dem Fahrrad gefahren und dabei zu Sturz gekommen bzw. in der Öffentlichkeit herumgelegen. Nach Ansicht der PI *** ist von einer besonderen Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr auszugehen. Die Einsicht, in alkoholisiertem Zustand keine Fahrzeuge zu lenken, sei sehr beschränkt und von kurzer Dauer.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10.10.2017,, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Eine Anfrage bei der Polizeiinspektion *** wegen der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Führerscheingesetz hat den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten würde, bejaht. In dem Bericht der PI *** vom 5.7.2018 wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in unregelmäßigen Abständen stark zu Alkohol neige und es zu Vorfällen kommen würde. Er würde betrunken zu Sturz kommen, herumliegen, Leute anpöbeln und die öffentliche Ordnung stören. Während der letzten Jahre seien diverse Anzeigen nach dem SPG und dem NÖ Polizeistrafgesetz erstattet worden. Während der Entzugszeit der Lenkberechtigung sei er fallweise mit dem Fahrrad gefahren und dabei zu Sturz gekommen bzw. in der Öffentlichkeit herumgelegen. Nach Ansicht der PI *** ist von einer besonderen Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr auszugehen. Die Einsicht, in alkoholisiertem Zustand keine Fahrzeuge zu lenken, sei sehr beschränkt und von kurzer Dauer. In der Stellungnahme vom 8.8.2018 (Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl)) hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Angaben der Polizeiinspektion nicht der Wahrheit entsprechen würden. Einzig die Tatsache, dass er zum dritten Mal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, entspreche der Wahrheit. Der Vorwurf, dass er mit einem Fahrzeug zu Sturz gekommen sei, stimme nicht. Er sei bei einem Bekannten gewesen, wo er Alkohol getrunken habe. Deswegen hätte er am Gehsteig das Fahrrad nach Hause geschoben. Aufgrund des Konsums von Schnaps sei ihm übel geworden. Weil er müde war, hätte er eine Pause eingelegt, um sich auszuruhen. Die Polizei spreche von Verkehrsunfällen. Dies entspreche nicht der Wahrheit, da es nur 2014 zu einem einzigen Verkehrsunfall gekommen sei. Es stimme nicht, dass er in unregelmäßigen Abständen dem Alkohol stark zugeneigt sei. Seit dem Vorfall vom 11.9.2017 mit dem Fahrrad und bis zum Vorfall vom 1.6.2018 hätte er keinen Alkohol mehr getrunken. Er würde nicht herumliegen, keine Personen anpöbeln und auch nicht die öffentliche Ordnung stören. Wesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 1.6.2018 um 22.05 Uhr im Ortsgebiet von *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft hat einen Atemalkoholwert von 0,80 mg/l ergeben (1,6 ‰ Blutalkoholgehalt). Dem Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2014 und 2016 die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entzogen. Im Jänner 2017 wurde die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer zugestanden. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Zwettl genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***, dem Mandatsbescheid vom 12.6.2018, der Vorstellung des Beschwerdeführers, den Entziehungsbescheiden aus den Jahren 2014 und 2016 und der Beschwerde. Das zur Anzeige vom 1.6.2018 durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-2005/001-2018 abgeschlossen. Die von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl festgesetzte Geldstrafe von Euro 3.000.- wurde bestätigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.6.2014, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung bis 16.1.2015 ( sieben Monate) entzogen. Der Entziehung lag die Lenkung eines Kraftfahrzeuges am 16.6.2014 um 00:15 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat im Zuge dieser Fahrt auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Es wurde ein Atemalkoholwert von 0,47 mg/l festgestellt. In dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 4.5.2012 die Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten entzogen worden ist. Es handelte sich demnach bereits um ein wiederholtes Alkoholdelikt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 8.9.2016, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung wegen Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand auf die Dauer von 16 Monaten entzogen. Der Beschwerdeführer hat demnach am 16.8.2016, 01.15 Uhr, ein Kraftfahrzeug mit einem Atemalkoholwert von 0,76 mg/l gelenkt. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben und die Entzugsdauer auf 10 Monate herabgesetzt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10.10.2017 wurde die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass im Zuge einer verkehrspsychologischen Untersuchung die kraftfahrspezifischen Leistungsvoraussetzungen nicht ausreichend gegeben waren. Am 1.6.2018, 22.05 Uhr, hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Es wurde eine erhebliche Alkoholisierung – 1,6 % Blutalkoholgehalt – festgestellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehören Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht (siehe VwGH vom 23.4.2002, Zl. 2000/11/0184). Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. Den die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen ist gemeinsam, dass ein objektiv gefährliches Verhalten verhindert werden soll. Sind diese Tatsachen potentiell geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, so soll dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung entzogen werden. Diese Verkehrssicherungsmaßnahme verfolgt vorbeugend den Zweck, dem Lenker die objektive Gefährlichkeit vor Augen zu führen und dadurch auf sein zukünftiges Verhalten einzuwirken. Diese Maßnahme ist nicht als Strafe zu qualifizieren, auch wenn sie möglicherweise vom Betroffenen subjektiv als solche empfunden wird. Das System der Verkehrszuverlässigkeit verfolgt sohin primär einen sichernden, aber auch einen vorbeugenden Zweck. Es soll auf den betroffenen Lenker eingewirkt werden, um eine wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Verhaltensweisen hintanzuhalten. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die aufgrund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Die Behörde hat bei der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG eine Wertung nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Demnach ist die besondere Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehören Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht (siehe VwGH vom 23.4.2002, Zl. 2000/11/0184). Von alkoholisierten Fahrzeuglenkern geht eine erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. Den die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsachen ist gemeinsam, dass ein objektiv gefährliches Verhalten verhindert werden soll. Sind diese Tatsachen potentiell geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, so soll dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung entzogen werden. Diese Verkehrssicherungsmaßnahme verfolgt vorbeugend den Zweck, dem Lenker die objektive Gefährlichkeit vor Augen zu führen und dadurch auf sein zukünftiges Verhalten einzuwirken. Diese Maßnahme ist nicht als Strafe zu qualifizieren, auch wenn sie möglicherweise vom Betroffenen subjektiv als solche empfunden wird. Das System der Verkehrszuverlässigkeit verfolgt sohin primär einen sichernden, aber auch einen vorbeugenden Zweck. Es soll auf den betroffenen Lenker eingewirkt werden, um eine wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Verhaltensweisen hintanzuhalten. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die aufgrund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Die Behörde hat bei der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG eine Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, vorzunehmen. Demnach ist die besondere Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verweist auf seine langjährige Tätigkeit als Berufskraftfahrer und die absolvierten Schulungen. Weiters verweist er darauf, dass bei der Lenkung des Kraftfahrzeuges am 1.6.2018 keine Gefährdung oder Behinderung im Straßenverkehr stattgefunden habe und es auch zu keinem Unfall gekommen sei. Hiezu wird ausgeführt, dass ein langjähriges Wohlverhalten im Straßenverkehr bei der Entziehung einer Lenkberechtigung durchaus zu berücksichtigen ist. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn ein (erstmaliges) Verhalten im Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des betreffenden Lenkers steht. Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdeführer über einen relativ kurzen Beobachtungszeitraum jedoch ein Kraftfahrzeug wiederholt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Das vorangegangene Wohlverhalten als Berufskraftfahrer kann demnach nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf Grund der festgestellten strafbaren Verstöße zu treffen ist. Verwaltungsstrafen werden bereits nach fünf Jahren getilgt und dürfen dann weder bei einer Strafbemessung oder Entziehung der Lenkberechtigung herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach in den letzten vier Jahren dreimal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer sind auch länger zurückliegende Vormerkungen zu berücksichtigen (VwGH v. 16.6.1992, 92/11/0125). So ist aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 18.6.2014 zu entnehmen, dass bereits im Jahr 2012 eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Alkoholisierung erfolgte. Der Beschwerdeführer hat demnach – soweit aktenkundig – während der letzten sechs Jahre vier Mal ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Auch wenn der Beschwerdeführer die von der Polizeiinspektion *** abgegebene Stellungnahme im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestreitet, wird die Neigung zu übermäßigem Alkoholkonsum nicht zuletzt aus seiner Verantwortung ersichtlich. Demnach hatte er sich nach einem Alkoholkonsum an einem öffentlichen Ort „ausgeruht“. Dies kann allenfalls neben einem verkehrspolizeilichen Verstoß auch unter ein ordnungsstörendes Verhalten subsummiert werden. Weiters ist eine Lärmerregung zur Nachtzeit in der Wohnhausanlage aktenkundig, weil beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden ist (siehe Zl. LVwG-S-2649/001-2017). Der Beschwerdeführer weist ab dem Jahr 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl auch drei Vormerkungen wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes und NÖ Polizeistrafgesetzes auf. Trotz der wiederholten Entziehung der Lenkberechtigung – zuletzt im Jahr 2017 auf die Dauer von 10 Monaten – hat der Beschwerdeführer am 1.6.2018 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die bisherigen Entziehungen der Lenkberechtigung waren offensichtlich nicht ausreichend, um eine Sinnesänderung herbeizuführen. Die von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl festgesetzte Entziehungsdauer ist erforderlich, um dem Beschwerdeführer das sozialschädliche Verhalten im Straßenverkehr vor Augen zu führen. Hat ein Lenker nach zweimaliger Entziehung seiner Lenkberechtigung wieder ein Alkoholdelikt begangen, so liegt eine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung solcher strafbarer Handlungen vor; dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für zwei Jahre zur prognostizieren (VwGH v. 7.4.1992, 92/11/0081). Dem Antrag auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte nicht entsprochen werden. Die begleitenden Maßnahmen sind gesetzlich vorgesehen und wurden im Übrigen nicht bekämpft. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil keine Verhandlung beantragt worden ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1004.001.2018