RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1124/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Wimmer
Art. 13Abs 2 der Richtlinie 2005/36/EG darstellen.
Insbesondere stellen die vorgelegten Lehrgangsbestätigungen bzw. Teilnahmebestätigungen des Landessportbundes Thüringen betreffend einen „Grundlehrgang“, „Übungsleiter-Ausbildung Breitensport - Profil Seniorensport“ sowie die Lizenz als „Übungsleiterin C Seniorensport“ keinen Ausbildungsnachweis
Art. 13
Abs 2 der Richtlinie 2005/36/EG dar, da der Landessportbund keine „zuständige Behörde“
Art. 13Abs.
2 der Richtlinie 2005/36/EG ist. Überdies ist daraus nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Ausübung der von ihr angestrebten Berufe vorbereitet wurde.Tanzschulleitung und des Berufs des Tanzlehrers beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten, gestellt und wurden diese Anträge mit Bescheid vom 01.02.2017, ***, abgewiesen. Ihre Beschwerde dagegen wurde vom NÖ Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.03.2018, LVwG-AV-279/001-2017, ebenfalls abgewiesen. Auf den Seiten 20 und 21 des Erkenntnisses wird unter anderem ausgeführt, dass die von Ihnen bisher vorgelegten Nachweise keine „Ausbildungsnachweise“
Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG darstellen.
Insbesondere stellen die vorgelegten Lehrgangsbestätigungen bzw. Teilnahmebestätigungen des Landessportbundes Thüringen betreffend einen „Grundlehrgang“, „Übungsleiter-Ausbildung Breitensport - Profil Seniorensport“ sowie die Lizenz als „Übungsleiterin C Seniorensport“ keinen Ausbildungsnachweis
Artikel 13
, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG dar, da der Landessportbund keine „zuständige Behörde“
Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG ist.
Überdies ist daraus nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Ausübung der von ihr angestrebten Berufe vorbereitet wurde. Es wurde in einem Email lediglich eine Aufschlüsselung der Inhalte der Ausbildung mit dem Hinweis angegeben, dass „eine 100%ige Aufschlüsselung der damaligen Ausbildungsinhalte aufgrund fehlender detailgetreuer Archivunterlagen der Sportakademie leider nicht mehr möglich“ ist. Es wird daher nochmals auf den Verbesserungsauftrag vom 12.10.2016 verwiesen, wonach insbesondere Folgendes vorzulegen wäre: → Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der
- a)in einem EU-Mitgliedstaat (zB Deutschland) von einer entsprechend dessen Rechts-und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden ist;
- b)und bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Neben dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis sind nähere Informationen zu einer Ausbildung oder zu einer Befähigungsprüfung (etwa Art, Dauer der Ausbildung, Prüfungskriterien, Kursinhalte) vorzubringen bzw. zu bescheinigen. Die Unterlagen sind gemäß § 8a Abs. 3 NÖ Veranstaltungsgesetz beglaubigtDie Unterlagen sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, NÖ Veranstaltungsgesetz beglaubigt vorzulegen (ausgenommen davon ist die Vorlage von Bestätigungen österreichischer Behörden). → aktuelle Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf Erst nach Vorliegen des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises inklusive Angaben über Art und Dauer der Ausbildung sowie Kursinhalte kann darüber entschieden werden, ob durch die Landesregierung die Absolvierung eines Anpassungslehrganges vorzuschreiben ist und in welcher Form bzw. in welchem Umfang (siehe dazu den oben zitierten § 8a Abs. 7, 8 und 9 NÖ Veranstaltungsgesetz).Anpassungslehrganges vorzuschreiben ist und in welcher Form bzw. in welchem Umfang (siehe dazu den oben zitierten Paragraph 8 a, Absatz 7, 8 und 9 NÖ Veranstaltungsgesetz). Zur Vorlage der Unterlagen wird Ihnen eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gewährt. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der gewährten Frist entsprechen, wird die Entscheidung aufgrund der derzeit vorliegenden Aktenlage erlassen werden (§ 37 AVG) bzw. wird der Antrag im Falle der Nichtvorlage der aktuellen Strafregisterbescheinigung zurückgewiesen werden (§ 13 Abs. 3 AVG).“Sollten Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der gewährten Frist entsprechen, wird die Entscheidung aufgrund der derzeit vorliegenden Aktenlage erlassen werden (Paragraph 37, AVG) bzw. wird der Antrag im Falle der Nichtvorlage der aktuellen Strafregisterbescheinigung zurückgewiesen werden (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).“ Mit Schreiben vom 17.05.2018 brachte Frau A dazu vor, dass in diesem Zusammenhang nunmehr hinsichtlich des Vorgehens und der Entscheidung der belangten Behörde im Schreiben vom 25.04.2018, welches sie als Bescheid verstehe, innerhalb offener Frist vorsorglich Beschwerde eingebracht werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das Vorgehen und die Entscheidung der belangten Behörde als rechtwidrig erkennen, diese ersatzlos aufheben und ihr die Bewilligung der beantragten Umfänge erteilen bzw. die belangte Behörde beauftragen, solche an sie auszufertigen. Weiters möge das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Überprüfung von § 8 und 8a NÖ Veranstaltungsgesetz auf deren verfassungsrechtliche Konformität durch den Verfassungsgerichtshof beantragen. Weiters möge das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Überprüfung von Paragraph 8 und 8 a NÖ Veranstaltungsgesetz auf deren verfassungsrechtliche Konformität durch den Verfassungsgerichtshof beantragen. Mit Schreiben vom 24.10.2018 legte die NÖ Landesregierung das gegenständliche Vorbrinegn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Der verfahrensgegenständliche Akt wurde angeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mit Schreiben der NÖ Landesregierung vom 25. April 2018 wurde offenkundig bloß die Behebung von Mängeln aufgetragen. Bei diesem Verbesserungsauftrag handelt es sich somit um keinen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung. Erst gegen einen allfällig nachfolgenden Zurückweisungsbescheid könnte eine Beschwerde erhoben werden; die Verfahrensanordnung ist nicht gesondert bekämpfbar. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/1027). Diese Aussagen gelten auch für das Verfahren vor den VwG. (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254)Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/1027). Diese Aussagen gelten auch für das Verfahren vor den VwG. (VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254) § 8 und § 8a NÖ Veranstaltungsgesetz sind hinsichtlich dieses Beschlusses nicht relevant, weshalb schon aus diesem Grund keine antragsgemäße Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof erfolgt.Paragraph 8 und Paragraph 8 a, NÖ Veranstaltungsgesetz sind hinsichtlich dieses Beschlusses nicht relevant, weshalb schon aus diesem Grund keine antragsgemäße Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof erfolgt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1124.001.2018