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LVwG-AV-499/001-2018

Obsah (8)§ 66§ 17§ 27§ 28Art. 130§ 6§ 68§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-499/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 66Abs.

4 AVG wird der Berufung vom 29.01.2018 stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.12.2017, Zl. ***, ersatzlos behoben.“.„

Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung vom 29.01.2018 stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.12.2017, Zl. ***, ersatzlos behoben.“.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 27, § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 6, § 66 Abs. 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 6,, Paragraph 66, Absatz 4,, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Herr C (in der Folge: Bauwerber) beantragte am 20.03.2014 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung von Stallungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Aus der Baubeschreibung ergibt sich, dass die Stallungen der Haltung von Tauben dienen sollen. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 07.05.2014 wurde dem Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.05.2014, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Stallungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.05.2014 wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.11.2014, Zl. ***, keine Folge gegeben. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 02.07.2015, Zl. LVwG-AV-601/001-2014, entschieden. Es hat den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde und somit an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. Nach Einholung verschiedener Gutachten sowie nach Vorlage einer detaillierteren Baubeschreibung des Bauwerbers hinsichtlich des Projektes erging ein neuerlicher Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.12.2017, Zl. ***, mit welchem dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Stallungen erneut erteilt wurde. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 29.01.2018 wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.03.2018, Zl. ***, keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend konkretisiert, dass sich die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Stallungen lediglich auf Stallungen für die Taubenzucht (Taubenhaltung) bezieht.
  3. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.05.2018 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Taubenhaltung über die im Bauland-Wohngebiet mögliche übliche Haustierhaltung hinausgehe und die Stallungen daher dem NÖ Raumordnungsgesetz widersprechen. Die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart widerspreche dem Bauvorhaben in Form der Errichtung von Stallungen. Insbesondere wurde dabei auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.09.2017, Zl. LVwG-AV-773/001-2016, verwiesen. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid sowie den erstinstanzlichen Bescheid vom 21.12.2017, Zl. ***, aufzuheben und den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung abzuweisen.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Punkt
  6. getroffenen Feststellungen zum Verfahrenslauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Sie sind insoweit unstrittig und können daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
  7. Rechtslage und Erwägungen:

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 6Abs.

1 AVG haben Behörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG haben Behörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.07.2015, Zl. LVwG-AV-601/001-2014, wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.11.2014, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde und somit an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. Somit war der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** verpflichtet, neuerlich über die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.05.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.05.2014, Zl. ***, zu entscheiden. Anlässlich der Zurückverweisung wurde aber nicht – wie vorgesehen – der Gemeindevorstand tätig, sondern erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz einen neuerlichen Bescheid (Bescheid vom 21.12.2017). Mit diesem wurde jedoch nicht über die offene Berufung vom 20.05.2014 abgesprochen, sondern erneut die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Stallungen aufgrund des ursprünglichen Antrages vom 20.03.2014 erteilt. Der Bürgermeister hat somit zweimal über den gleichen Antrag abgesprochen. Dies geht jedoch über seine Zuständigkeit hinaus. Bereits aus dem Instrument der Berufungsvorentscheidung des § 64a AVG ergibt sich, dass mit Vorlage des Verwaltungsaktes an die Berufungsbehörde bzw. durch Ablauf der zweimonatigen Frist die Zuständigkeit an die Berufungsbehörde und somit an den Gemeindevorstand übergeht. Dieser spricht sodann über die Berufung bzw. im weiteren Sinn auch über den Antrag ab. Eine Zuständigkeit der Behörde erster Instanz ist somit nicht mehr gegeben, weshalb ihr die Fällung einer Entscheidung über den – bei der Berufungsbehörde anhängigen – Antrag verwehrt ist.Anlässlich der Zurückverweisung wurde aber nicht – wie vorgesehen – der Gemeindevorstand tätig, sondern erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz einen neuerlichen Bescheid (Bescheid vom 21.12.2017). Mit diesem wurde jedoch nicht über die offene Berufung vom 20.05.2014 abgesprochen, sondern erneut die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Stallungen aufgrund des ursprünglichen Antrages vom 20.03.2014 erteilt. Der Bürgermeister hat somit zweimal über den gleichen Antrag abgesprochen. Dies geht jedoch über seine Zuständigkeit hinaus. Bereits aus dem Instrument der Berufungsvorentscheidung des Paragraph 64 a, AVG ergibt sich, dass mit Vorlage des Verwaltungsaktes an die Berufungsbehörde bzw. durch Ablauf der zweimonatigen Frist die Zuständigkeit an die Berufungsbehörde und somit an den Gemeindevorstand übergeht. Dieser spricht sodann über die Berufung bzw. im weiteren Sinn auch über den Antrag ab. Eine Zuständigkeit der Behörde erster Instanz ist somit nicht mehr gegeben, weshalb ihr die Fällung einer Entscheidung über den – bei der Berufungsbehörde anhängigen – Antrag verwehrt ist. Für die Unzulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung spricht auch, dass mit Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Bescheides gegenüber einer der Parteien dieser rechtliche Existenz erlangt hat und rechtswirksam wurde. Daraus folgt, dass der Bescheid vom 07.05.2014, Zl. ***, ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser zumindest einer Partei zugestellt worden ist, für den Bürgermeister der Marktgemeinde *** unabänderbar und unwiderrufbar geworden ist und er somit an diesen Bescheid gebunden ist. Eine Abänderbarkeit eines solch bindenden Bescheides ist auf einige wenige im AVG genannte Fälle, z. B. nach § 62 Abs. 4 oder § 68, beschränkt (vgl. VwGH 26.4.1993, 91/10/0252; 24.3.1992, 91/08/0141; Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 10ff, Stand 1.7.2005, rdb.at).Für die Unzulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung spricht auch, dass mit Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Bescheides gegenüber einer der Parteien dieser rechtliche Existenz erlangt hat und rechtswirksam wurde. Daraus folgt, dass der Bescheid vom 07.05.2014, Zl. ***, ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser zumindest einer Partei zugestellt worden ist, für den Bürgermeister der Marktgemeinde *** unabänderbar und unwiderrufbar geworden ist und er somit an diesen Bescheid gebunden ist. Eine Abänderbarkeit eines solch bindenden Bescheides ist auf einige wenige im AVG genannte Fälle, z. B. nach Paragraph 62, Absatz 4, oder Paragraph 68,, beschränkt vergleiche VwGH 26.4.1993, 91/10/0252; 24.3.1992, 91/08/0141; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 10ff, Stand 1.7.2005, rdb.at). Das Prinzip der Unwiderruflichkeit behördlicher Entscheidungen ab dem Zeitpunkt der Erlassung muss aber nicht nur für abändernde oder aufhebende, sondern auch für bestätigende, wiederholende Bescheide gelten. Aus der Unanfechtbarkeit und der Unwiderrufbarkeit resultiert nämlich auch die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0196).Das Prinzip der Unwiderruflichkeit behördlicher Entscheidungen ab dem Zeitpunkt der Erlassung muss aber nicht nur für abändernde oder aufhebende, sondern auch für bestätigende, wiederholende Bescheide gelten. Aus der Unanfechtbarkeit und der Unwiderrufbarkeit resultiert nämlich auch die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0196). Auch Leeb vertritt die Meinung, dass mit der Erlassung eines Bescheides auch dessen Unwiederholbarkeit auf Grund einer Initiative der Behörde

§ 68AVG eintritt.

Demnach ist eine neuerliche Aufrollung des Verfahrens (auch) von Amts wegen ab diesem Zeitpunkt nur mehr auf Grund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zulässig (vgl. Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG [2010], 14f, 246). Eine derartige besondere gesetzliche Ermächtigung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch Leeb vertritt die Meinung, dass mit der Erlassung eines Bescheides auch dessen Unwiederholbarkeit auf Grund einer Initiative der Behörde

Paragraph 68, AVG eintritt. Demnach ist eine neuerliche Aufrollung des Verfahrens (auch) von Amts wegen ab diesem Zeitpunkt nur mehr auf Grund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zulässig vergleiche Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG [2010], 14f, 246). Eine derartige besondere gesetzliche Ermächtigung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Überdies hat auch der Verwaltungsgerichtshof im abgabenrechtlichen Verfahren wiederholt ausgesprochen, dass der Grundsatz "ne bis in idem" von den Behörden nicht erst nach Rechtskraft einer Entscheidung zu beachten ist, sondern die Behörde auch bereits vor Rechtskraft ihrer Entscheidung gehindert ist, für denselben Zeitraum eine neuerliche Entscheidung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.12.2012, 2008/17/0010; 22.2.2006, 2004/17/0028 sowie LVwG Tirol 19.2.2015, LVwG-2014/26/3511-3 und LVwG NÖ 17.05.2017, LVwG-AV-125/001-2017).Überdies hat auch der Verwaltungsgerichtshof im abgabenrechtlichen Verfahren wiederholt ausgesprochen, dass der Grundsatz "ne bis in idem" von den Behörden nicht erst nach Rechtskraft einer Entscheidung zu beachten ist, sondern die Behörde auch bereits vor Rechtskraft ihrer Entscheidung gehindert ist, für denselben Zeitraum eine neuerliche Entscheidung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.12.2012, 2008/17/0010; 22.2.2006, 2004/17/0028 sowie LVwG Tirol 19.2.2015, LVwG-2014/26/3511-3 und LVwG NÖ 17.05.2017, LVwG-AV-125/001-2017). Da der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 07.05.2014 bereits über den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung von Stallungen vom 20.03.2014 entschieden hat, war es ihm somit verwehrt, erneut in derselben Sache zu entscheiden. Die neuerliche Entscheidung vom 21.12.2017 widerspricht dem Grundsatz der Unwiederholbarkeit „ne bis in idem“ und erging somit rechtswidrig. Zur Weiterführung des durch das Bauansuchen vom 20.03.2014 eingeleiteten Verfahrens war der Bürgermeister, aufgrund der weiter bestehenden Baubewilligung vom 07.05.2014 infolge Vorliegens einer entschiedenen Sache sowie aufgrund der durch die unerledigte Berufung des Beschwerdeführers vom 20.05.2014 auf den Gemeindevorstand als Baubehörde zweiter Instanz übergegangenen Zuständigkeit, jedenfalls nicht mehr zuständig. Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht eine allfällige Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auch dann aufzugreifen hat, wenn die Unzuständigkeit in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden ist (vgl. dazu auch VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0140, wonach das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen und deren Entscheidung zu beheben hat). Insgesamt betrachtet sind daher Bescheide einer unzuständigen Behörde unabhängig davon, ob dies in der Berufung oder in der Beschwerde releviert wird, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben („negative Sachentscheidung“). Greift die Rechtsmittelinstanz – hier der Gemeindevorstand – den Mangel der Zuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, ist diese Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.09.1995, 94/05/0216) materiell betrachtet um eine Zuständigkeitsfrage handelt, was auch auf den – an § 41 VwGG angelehnten – § 27 VwGVG durchschlägt; d.h. die Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Gemeindebescheides, die darin besteht, dass der Bescheid der unzuständigen Unterbehörde nicht ersatzlos behoben wurde, ist vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdeinhalt amtswegig und vorrangig wahrzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6 Rz 19, Stand 1.1.2014, rdb.at mwN). Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht eine allfällige Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auch dann aufzugreifen hat, wenn die Unzuständigkeit in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden ist vergleiche dazu auch VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0140, wonach das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen und deren Entscheidung zu beheben hat). Insgesamt betrachtet sind daher Bescheide einer unzuständigen Behörde unabhängig davon, ob dies in der Berufung oder in der Beschwerde releviert wird, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben („negative Sachentscheidung“). Greift die Rechtsmittelinstanz – hier der Gemeindevorstand – den Mangel der Zuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, ist diese Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.09.1995, 94/05/0216) materiell betrachtet um eine Zuständigkeitsfrage handelt, was auch auf den – an Paragraph 41, VwGG angelehnten – Paragraph 27, VwGVG durchschlägt; d.h. die Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Gemeindebescheides, die darin besteht, dass der Bescheid der unzuständigen Unterbehörde nicht ersatzlos behoben wurde, ist vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdeinhalt amtswegig und vorrangig wahrzunehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6, Rz 19, Stand 1.1.2014, rdb.at mwN). In einem solchen Fall darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 78, Stand 15.2.2017, rdb.at; und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom 20.12.2004, 2004/12/0165, wonach die drittinstanzliche Behörde gehalten war, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird). In einem solchen Fall darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 78, Stand 15.2.2017, rdb.at; und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom 20.12.2004, 2004/12/0165, wonach die drittinstanzliche Behörde gehalten war, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird). Da der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung vom 21.12.2017, Zl. ***, wie oben dargelegt, das Rechtshindernis der entschiedenen Sache bzw. der funktionellen Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz entgegenstand und der Gemeindevorstand in seiner Berufungsentscheidung vom 09.03.2018, Zl. ***, diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.05.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.05.2014 nach wie vor offen ist und eine diesbezügliche Entscheidung seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** noch ausständig ist. 6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Durch eine mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und steht der Entfall einer Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt geklärt war und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erforderlich war, erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Durch eine mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und steht der Entfall einer Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt geklärt war und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erforderlich war, erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht geboten (vgl. dazu etwa VwGH Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht geboten vergleiche dazu etwa VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118; VwGH 30.07.2015, Ra 2015/22/0008). 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird auf die zitierte Judikatur des VwGH zur Rechtsfrage der Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird auf die zitierte Judikatur des VwGH zur Rechtsfrage der Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.499.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.