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{'item': 'LVwG-S-2457/001-2017'}

Obsah (15)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 7§ 366§ 1§ 23Art. 8§ 44a§ 9§ 5§ 20§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2457/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch zitierten Übertretungsnormen §§ 23 Abs. 1 Z 8 und 7 Abs. 1 Z 1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995, sowie die Strafnorm § 23 Abs. 1 und 4 zweiter Satz GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995, auf die am Tattag geltende Fassung BGBl. I Nr. 32/2013 sowie die im Spruch zitierte Übertretungsnorm § 9 Abs. 1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995, auf die am Tattag geltende Fassung BGBl. I Nr. 23/2006 konkretisiert werden.1.

Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch zitierten Übertretungsnormen Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 8 und 7 Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, sowie die Strafnorm Paragraph 23, Absatz eins und 4 zweiter Satz GütbefG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, auf die am Tattag geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013, sowie die im Spruch zitierte Übertretungsnorm Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, auf die am Tattag geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, konkretisiert werden. 2.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Höhe von 290,60 Euro zu leisten. 2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Höhe von 290,60 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.888,90 Euro (Verwaltungsstrafe 1.453,- Euro, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 145,30 Euro, Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 290,60). Der Gesamtbetrag muss

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen entrichtet sein.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.888,90 Euro (Verwaltungsstrafe 1.453,- Euro, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens 145,30 Euro, Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 290,60). Der Gesamtbetrag muss

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen entrichtet sein. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  2. September 2017, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Geschäftsführerin der B s.r.o., ***, ***, Tschechische Republik, (im Folgenden: Beförderungsunternehmen) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und Verwaltungsstrafe verhängt: „Zeit: 12.01.2017, 14:15 Uhr Ort: Grenzübergang *** Fahrzeug: ***, Sattelzugfahrzeug Tatbeschreibung: Sie haben als Verantwortliche des Beförderungsunternehmens B s.r.o. mit dem Sitz in *** nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von F gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09, oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie haben nicht dafür gesorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen mitgeführt wurde, da der Lenker lediglich eine nicht beglaubigte Farbkopie mitgeführt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 23 Abs. 1 Ziff 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Ziffer 1 GütbefGParagraph 23, Absatz eins, Ziff 8 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 GütbefG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.453,00 67 Stunden § 23 Abs. 1 und 4

  1. Satz GüterbeförderungsgesetzParagraph 23, Absatz eins und 4
  2. Satz Güterbeförderungsgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 145,30Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 145,30 Gesamtbetrag: € 1.598,30“

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom
  2. Oktober 2017 in tschechischer Sprache Beschwerde. Diese wurde infolge eines vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilten Verbesserungsauftrags fristgerecht in die deutsche Sprache übersetzt. Vorgebracht wird, dass das Beförderungsunternehmen, dessen Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei, keine rechtliche Verpflichtung verletzt habe. Dem Lenker seien sämtliche erforderlichen Belege, so auch die amtlich beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, übergeben worden. Ein Firmenlogistiker habe vor der Fahrt in *** kontrolliert, ob sämtliche Belege im Fahrzeug vorhanden seien. Der Lenker habe sohin die erforderliche Gemeinschaftslizenz vor seiner Abfahrt im Auto gehabt. Wegen seiner schwachen Deutschkenntnisse habe der Lenker das Überprüfungsorgan nicht gut verstanden und sei in Panik und Stress geraten, weshalb er anstatt der amtlich beglaubigten Lizenzkopie lediglich eine nicht beglaubigte Kopie ausgehändigt habe. Das Beförderungsunternehmen habe alle denkbaren Voraussetzungen erfüllt und sei es nicht für einen Irrtum bzw. ein Missverständnis des Lenkers verantwortlich.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  4. Oktober 2018 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschechische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten C, der Direktor des Beförderungsunternehmens ist, vertreten wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch die Einvernahme des Kontrollorgans D sowie des Firmenlogistikers („Dispatcher“) des Beförderungsunternehmens E (in der Folge: Firmenlogistiker) als Zeugen. Der als Zeuge eingeladene Lenker des Beförderungsunternehmens F (in der Folge: Lenker), tschechischer Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat, ist nicht erschienen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin legte eine Krankmeldung für diesen Lenker (sowie für die Beschwerdeführerin) und eine eidesstattliche Erklärung des Lenkers vor, welche durch die anwesende Dolmetscherin in der Verhandlung in Grundzügen übersetzt wurde; eine Vollübersetzung wurde nachgereicht.
  5. Feststellungen: 4.
  6. Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin des Beförderungsunternehmens. Dies traf auch auf den angelasteten Tattag, den
  7. Jänner 2017, zu. 4.
  8. Dem Lenker wurde am
  9. September 2016 eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vom Beförderungsunternehmen übergeben. Das Übergabeprotokoll enthält keine Belehrung über die erforderliche Mitführung dieser Abschrift während der Fahrt. Eine entsprechende Belehrung erfolgte im Rahmen von Einschulungsmaßnahmen, im Zuge derer auch das Fahrzeug übernommen wurde sowie Schulungen betreffend die Beladungs- und Transportsicherheit von Gütern stattgefunden haben. 4.
  10. Der Lenker führte am
  11. Jänner 2017 eine gewerbliche Güterbeförderung von Baumstammrundlingen mit einem Sattelzugfahrzeug, ***, von Tschechien nach Österreich durch. Die grenzüberschreitende gemeinschaftslizenzpflichtige Fahrt erfolgte im Auftrag des Beförderungsunternehmens, bei dem der Lenker beschäftigt ist. Das Beförderungsunternehmen verfügt über eine bis
  12. Juni 2019 gültige Gemeinschaftslizenz samt beglaubigten Abschriften. 4.
  13. Vor einem gewerblichen Gütertransport werden die eingesetzten Fahrzeuge durch den Firmenlogistiker des Beförderungsunternehmens kontrolliert. Dabei werden insbesondere die Beladung und das Gewicht der Fahrzeuge überprüft, gelegentlich werden auch die mitzuführenden Dokumente überprüft. Vor der Abfahrt des Lenkers am
  14. Jänner 2017 wurde eine solche Kontrolle durch den Firmenlogistiker in der Nähe von *** durchgeführt. Dieser kontrollierte auch die mitzuführenden Dokumente, wie insbesondere auch die erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz. Die Kontrolle auch der Dokumente erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Lenker zum damaligen Zeitpunkt erst kurze Zeit im Beförderungsunternehmen tätig gewesen ist und es sich um eine seiner ersten Fahrten ohne Beisein eines anderen Lenkers gehandelt hat. 4.
  15. Am
  16. Jänner 2017 wurde der Lenker auf der Rückfahrt in die Tschechische Republik um 14:15 Uhr beim Grenzübergang *** vom Kontrollorgan des Zollamtes D (in der Folge: Kontrollorgan) kontrolliert. Das Kontrollorgan verlangte die Vorlage der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz. Der Lenker legte nicht eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz sondern eine Farbkopie vor. Ein zweiter, erfahrener Lenker des Unternehmens, der zum gleichen Zeitpunkt den Grenzübergang passierte und eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorweisen konnte, unterstützte den Lenker bei der Suche nach der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug. Der Lenker konnte die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug auch nach intensiver Suche – unterstützt durch den zweiten anwesenden, erfahrenen Lenker – nicht finden. Der Lenker führte eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz nicht mit. Ein Mitarbeiter des Beförderungsunternehmens brachte schließlich eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, welche im Beförderungsunternehmen als Reserve bereitgehalten wird, (zusammen mit der vorläufigen Sicherheitsleistung) zum Grenzübergang. 4.
  17. Für die belangte Behörde lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache unkundig ist.
  18. Beweiswürdigung: 5.
  19. Die Feststellung zu Punkt 4.
  20. ist bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und wird durch das Vorbringen in der Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. 5.
  21. Die Feststellungen zu Punkt 4.
  22. gründen auf dem vorgelegten Übergabeprotokoll und der glaubwürdigen Aussage des als Zeugen einvernommenen Firmenlogistikers. Dieser schilderte nachvollziehbar und lebensnah das Einschulungsverfahren für neue Mitarbeiter, sodass an dessen Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht. 5.
  23. Die Feststellungen zu Punkt 4.
  24. ergeben sich aus dem verlesenen Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt und bringt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie ihr Vertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass es sich im vorliegenden Fall um einen grenzüberschreitenden Güterverkehr gehandelt hat und das Beförderungsunternehmen über eine entsprechende Gemeinschaftslizenz samt Abschriften verfügt. Zudem hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben, dass die Beförderung auf Grundlage einer anderen Rechtsvorschrift (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 GütbefG 1995) erfolgt wäre.5.
  25. Die Feststellungen zu Punkt 4.
  26. ergeben sich aus dem verlesenen Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt und bringt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie ihr Vertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass es sich im vorliegenden Fall um einen grenzüberschreitenden Güterverkehr gehandelt hat und das Beförderungsunternehmen über eine entsprechende Gemeinschaftslizenz samt Abschriften verfügt. Zudem hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben, dass die Beförderung auf Grundlage einer anderen Rechtsvorschrift vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GütbefG 1995) erfolgt wäre. 5.
  27. Die Feststellungen zu Punkt 4.
  28. gründen auf der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussage des als Zeugen einvernommenen Firmenlogistikers. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bestanden keine Zweifel. Ebenso wird dies durch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Lenkers bestätigt. 5.
  29. Die Feststellungen zu Punkt 4.
  30. ergeben sich aus dem verlesenen Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt sowie aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des als Zeugen einvernommenen Kontrollorgans, der den Sachverhalt lebensnah wiedergab und schilderte, dass der Lenker die beglaubigte Abschrift trotz intensiver Suche von 15 bis zu 30 Minuten – dabei unterstützt durch den zweiten anwesenden Lenker des Beförderungsunternehmens – nicht finden konnte. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Anwesenheit eines weiteren Lenkers bei der Kontrolle und beschrieb diesen – im Unterschied zum gegenständlich kontrollierten Lenker – als einen erfahrenen Mitarbeiter. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nicht davon auszugehen, dass ein tatsächlich im Fahrzeug vorhandenes Dokument unauffindbar bleibt, wenn zwei Personen danach bis zu 30 Minuten intensiv suchen, zumal der zweite anwesende Lenker – wie der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst zugesteht – ein erfahrener Mitarbeiter des Beförderungsunternehmens gewesen ist, der selbst die erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt hat. Ferner spricht gegen die Mitführung der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz der Umstand, dass – wie das Kontrollorgan in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausführte – eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz schließlich von einem Mitarbeiter des Beförderungsunternehmens zum Grenzübergang zum Zweck der Fortsetzung der Fahrt in die Tschechische Republik gebracht wurde; dies wurde auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Hätte der Lenker die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt, wäre dies nicht erforderlich gewesen und hätte dem Lenker etwa telefonisch mitgeteilt werden können, wo sich die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz (normalerweise) im Fahrzeug befindet. Insofern erweist sich auch das Vorbringen des Lenkers in der (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin) vorgelegten eidesstattlichen Erklärung, dass er die Farbkopie im Fahrzeug mitgeführt habe und lediglich nicht finden konnte, als nicht nachvollziehbar. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Lenker habe das Kontrollorgan schlecht verstanden und habe die Abschrift aufgrund von Panik und Stress nicht gefunden, erscheint ebenso nicht schlüssig, weil das als Zeuge einvernommene Kontrollorgan überzeugend und nachvollziehbar schilderte, dass dem Lenker durch die Gegenüberstellung der Farbkopie und der (vom zweiten Lenker mitgeführten) Abschrift der Gemeinschaftslizenz deutlich gemacht wurde, dass letzteres Dokument zur Vorlage zu bringen ist. Darüber hinaus ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass doch bei einer Kontrolle durch das Zollamt umso sorgfältiger und intensiver – im vorliegenden Fall sogar unterstützt durch einen erfahrenen zweiten Lenker – nach dem geforderten Dokument gesucht wird. 5.
  31. Die in Punkt 4.
  32. enthaltene Feststellung war im Hinblick auf die Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu treffen. Danach hat die Beschwerdeführerin vor der Erlassung des Straferkenntnisses ein von ihr unterzeichnetes Schreiben in deutscher Sprache an die belangte Behörde gerichtet. Auch ergibt sich aus der im Akt enthaltenen „Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten“, bei der sich die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten hat vertreten lassen, nicht, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache unkundig ist. Entsprechende Anhaltspunkte haben sich erst nach Erlassung des Straferkenntnisses, nämlich durch die Erhebung der Beschwerde in tschechischer Sprache, ergeben.
  33. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 6.
  34. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 6.
  1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG 1995) in der am Tattag geltenden Fassung lauten: Verkehr über die Grenze §
  2. idF BGBl. I Nr. 32/2013 Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
(1)Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 1. Gemeinschaftslizenz

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09, […] Gemeinschaftslizenz § 7a. idF BGBl. I Nr. 32/2013 Paragraph 7 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

(1)Die Gemeinschaftslizenz

§ 7Abs.

1 Z 1 und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(1)Die Gemeinschaftslizenz

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1072/

  1. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. §
  2. idF BGBl. I Nr. 23/2006 Paragraph 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,

(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
(1)Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
(2)Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.
(2)Der Lenker hat die Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (Paragraph 21,) auf Verlangen auszuhändigen. ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben Strafbestimmungen § 23. idF BGBl. I Nr. 32/2013 Paragraph 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,
(1)Abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

(1)Abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer […] 8. nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

(4)Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen

§ 366Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(4)Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. 6.

  1. § 23 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 62/2017 lautet:6.
  2. Paragraph 23, GütbefG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017, lautet: ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben Strafbestimmungen § 23.

(1)Abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 23,

(1)Abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer […] 8. nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;

(4)Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen

§ 366Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(4)Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. 6.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten: I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsrömisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit § 1.

(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.Paragraph eins,
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 6.5. Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs lautet auszugsweise: Artikel 4 Gemeinschaftslizenz […]
(3)Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die von dem Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Gemeinschaftslizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag. […]
(6)Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. […] 6.
  1. Art. 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, lautet:6.
  2. Artikel 5, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, lautet: Artikel 5 Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden
(1)Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. […]
(3)Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen. […]
  1. Erwägungen: 7.
  2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: 7.1.
  3. Die Beschwerde ist zulässig. 7.1.
  4. Für die belangte Behörde haben vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Beschwerdeführerin nicht der deutschen Sprache kundig ist (vgl. oben Punkt 4.
  5. und 5.6.). 7.1.
  6. Für die belangte Behörde haben vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Beschwerdeführerin nicht der deutschen Sprache kundig ist vergleiche oben Punkt 4.
  7. und 5.6.). 7.1.
  8. Ein Zustellmangel betreffend das Straferkenntnis infolge fehlender Übersetzung in die tschechische Sprache (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) liegt daher nicht vor (vgl. auch VwSlg. 19318 A/2016).7.1.
  9. Ein Zustellmangel betreffend das Straferkenntnis infolge fehlender Übersetzung in die tschechische Sprache vergleiche Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) liegt daher nicht vor vergleiche auch VwSlg. 19318 A/2016). 7.
  10. Anzuwendende Tatbestands- und Strafnorm: 7.2.
  11. Die zum Zeitpunkt der Tat am
  12. Jänner 2017 in Kraft gewesene Regelung des § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995, idF BGBl. I Nr. 32/2013, (in der Folge: § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 aF) trat mit Ablauf des
  13. Mai 2017 außer Kraft. Diese Bestimmung stellte jenen Unternehmer unter Strafe, „der nicht dafür sorgte, dass dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden“.7.2.

  1. Die zum Zeitpunkt der Tat am
  2. Jänner 2017 in Kraft gewesene Regelung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, (in der Folge: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 aF) trat mit Ablauf des
  3. Mai 2017 außer Kraft. Diese Bestimmung stellte jenen Unternehmer unter Strafe, „der nicht dafür sorgte, dass dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden“. 7.2.

  1. Die mit
  2. Mai 2017 in Kraft getretene und nunmehr geltende Bestimmung des § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995, idF BGBl. I Nr. 62/2017, (in der Folge: § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 nF) stellt jenen Unternehmer unter Strafe, „der nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigung oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden“.7.2.

  1. Die mit
  2. Mai 2017 in Kraft getretene und nunmehr geltende Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017,, (in der Folge: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 nF) stellt jenen Unternehmer unter Strafe, „der nicht dafür sorgt, dass die

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigung oder Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden“. 7.2.3.

§ 1Abs. 2 VSt

G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.7.2.3.

Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Das bedeutet, dass § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 aF – als die am vorgeworfenen Tattag (

  1. Jänner 2017) geltende Bestimmung – zur Anwendung kommt, sofern sich § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 nF in seiner Gesamtauswirkung für die Beschwerdeführerin nicht als günstiger erweist.Das bedeutet, dass Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 aF – als die am vorgeworfenen Tattag (
  2. Jänner 2017) geltende Bestimmung – zur Anwendung kommt, sofern sich Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 nF in seiner Gesamtauswirkung für die Beschwerdeführerin nicht als günstiger erweist. 7.2.
  3. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7.2.4.
  4. Die vorgesehene Strafhöhe wurde durch die Novelle nicht geändert; es ist weiterhin eine Mindeststrafe von EUR 1.453,-

Abs. 4 leg.cit. und eine Höchststrafe von EUR 7.267,-

Abs. 1 leg.cit. festgelegt.7.2.4.1. Die vorgesehene Strafhöhe wurde durch die Novelle nicht geändert; es ist weiterhin eine Mindeststrafe von EUR 1.453,-

Absatz 4, leg.cit. und eine Höchststrafe von EUR 7.267,-

Absatz eins, leg.cit. festgelegt. 7.2.4.

  1. Auch erweist sich die inhaltliche Ausgestaltung von § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 nF – im Hinblick auf die vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen – im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nicht als günstiger:7.2.4.
  2. Auch erweist sich die inhaltliche Ausgestaltung von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 nF – im Hinblick auf die vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen – im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nicht als günstiger: Beide Fassungen des § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 stellen unter Strafe, dass ein Unternehmer nicht dafür Sorge trägt, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz während der Beförderung – insbesondere auch zum Zweck des Vorweisens im Falle einer Kontrolle – im Fahrzeug mitgeführt wird (vgl. auch VwGH 29.02.2012, 2009/03/0032, betreffend die Verpflichtung zum Mitführen der Fahrerbescheinigung

§ 23Abs. 1 Z 8 Gütbef

G 1995 aF, wonach diese Bestimmung die Einhaltung der Verordnung [EWG] Nr. 881/92 [nunmehr Verordnung [EG] Nr. 1072/09] sicherstellt; darin sei nicht bloß die Verpflichtung des Verkehrsunternehmers vorgesehen, dem Lenker eine Fahrerbescheinigung zu einem beliebigen Zeitpunkt auszuhändigen, sondern auch das Gebot an ihn enthalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrerbescheinigung dem Lenker bei der gemeinschaftslizenzpflichtigen Güterbeförderungsfahrt zur Verfügung stehe und den Kontrollorganen vorgewiesen werden könne). Insofern entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 aF (ergangen zur Fahrerbescheinigung), dass ein Unternehmer der ihn treffenden Verpflichtung auch dann nicht nachkommt, wenn er das erforderliche Dokument gar nicht besorgt hat, sodass er dieses dem Lenker bei der Güterbeförderung auch nicht übergeben habe können (vgl. hierzu VwGH 29.02.2012, 2009/03/0032, mwN; siehe aber auch VwGH 24.05.2012, 2011/03/0167, wonach zwar der Lenker einen Verstoß gegen § 23 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 zweiter Fall GütbefG 1995, nicht aber der Unternehmer einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 verantwortet, wenn eine Gemeinschaftslizenz im Kraftfahrzeug mitgeführt, den Aufsichtsorganen auf Verlangen aber nicht ausgehändigt wird). Beide Fassungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 stellen unter Strafe, dass ein Unternehmer nicht dafür Sorge trägt, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz während der Beförderung – insbesondere auch zum Zweck des Vorweisens im Falle einer Kontrolle – im Fahrzeug mitgeführt wird vergleiche auch VwGH 29.02.2012, 2009/03/0032, betreffend die Verpflichtung zum Mitführen der Fahrerbescheinigung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 aF, wonach diese Bestimmung die Einhaltung der Verordnung [EWG] Nr. 881/92 [nunmehr Verordnung [EG] Nr. 1072/09] sicherstellt; darin sei nicht bloß die Verpflichtung des Verkehrsunternehmers vorgesehen, dem Lenker eine Fahrerbescheinigung zu einem beliebigen Zeitpunkt auszuhändigen, sondern auch das Gebot an ihn enthalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrerbescheinigung dem Lenker bei der gemeinschaftslizenzpflichtigen Güterbeförderungsfahrt zur Verfügung stehe und den Kontrollorganen vorgewiesen werden könne). Insofern entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 aF (ergangen zur Fahrerbescheinigung), dass ein Unternehmer der ihn treffenden Verpflichtung auch dann nicht nachkommt, wenn er das erforderliche Dokument gar nicht besorgt hat, sodass er dieses dem Lenker bei der Güterbeförderung auch nicht übergeben habe können vergleiche hierzu VwGH 29.02.2012, 2009/03/0032, mwN; siehe aber auch VwGH 24.05.2012, 2011/03/0167, wonach zwar der Lenker einen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Fall GütbefG 1995, nicht aber der Unternehmer einen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 verantwortet, wenn eine Gemeinschaftslizenz im Kraftfahrzeug mitgeführt, den Aufsichtsorganen auf Verlangen aber nicht ausgehändigt wird). In diesem Sinne deuten auch die Materialien zu § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 nF darauf hin, dass mit der Novelle (lediglich) eine Präzisierung der geltenden Verpflichtung für Unternehmer im Hinblick auf die

Art. 8Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09, erforderlichen Dokumente beabsichtigt gewesen, nicht jedoch eine Änderung des strafbaren Verhaltens – im vorliegenden Fall der Verpflichtung zum Sorgetragen, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird – erfolgt ist. Dies vor dem Hintergrund, dass es Zweck der Neufassung des § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 gewesen ist, „die Rechtslage auch in Österreich zweifelsfrei zu gestalten" (vgl. den diesbezüglichen Initiativantrag 2093/A 25. GP).In diesem Sinne deuten auch die Materialien zu Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 nF darauf hin, dass mit der Novelle (lediglich) eine Präzisierung der geltenden Verpflichtung für Unternehmer im Hinblick auf die

Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.

1072/09, erforderlichen Dokumente beabsichtigt gewesen, nicht jedoch eine Änderung des strafbaren Verhaltens – im vorliegenden Fall der Verpflichtung zum Sorgetragen, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird – erfolgt ist. Dies vor dem Hintergrund, dass es Zweck der Neufassung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 gewesen ist, „die Rechtslage auch in Österreich zweifelsfrei zu gestalten" vergleiche den diesbezüglichen Initiativantrag 2093/A

  1. GP). 7.2.4.
  2. Damit hat sich weder an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin (Nichtsorgetragen, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird) noch an der Strafhöhe (Höchst- und Mindeststrafdrohung) durch die Novelle BGBl. I Nr. 62/2017 etwas geändert, sodass im vorliegenden Fall die zum Tatzeitpunkt (
  3. Jänner 2017) in Kraft befindliche Strafnorm anzuwenden ist (so auch VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0096, betreffend die in

Art. 8Abs.

3 der Verordnung [EG] Nr. 1072/09 erforderlichen Dokumente). 7.2.4.

  1. Damit hat sich weder an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin (Nichtsorgetragen, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird) noch an der Strafhöhe (Höchst- und Mindeststrafdrohung) durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017, etwas geändert, sodass im vorliegenden Fall die zum Tatzeitpunkt (
  2. Jänner 2017) in Kraft befindliche Strafnorm anzuwenden ist (so auch VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0096, betreffend die in

Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung [EG] Nr.

1072/09 erforderlichen Dokumente). Die im vorliegenden Fall anzuwendende Strafnorm ist (wie auch die anzuwendenden Tatbestandsnormen)

§ 44aZ 2 und 3 VSt

G zu konkretisieren.Die im vorliegenden Fall anzuwendende Strafnorm ist (wie auch die anzuwendenden Tatbestandsnormen)

Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG zu konkretisieren. 7.

  1. Zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Straftatbestandes: 7.3.
  2. Nach § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg.cit. auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und etwa (Z 1) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 sind.7.3.1. Nach Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG 1995 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet außer Inhabern von Konzessionen nach Paragraph 2, leg.cit. auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und etwa (Ziffer eins,) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 sind. Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 sieht vor, dass Transportunternehmen mit dem Sitz in einem Mitgliedsstaat bei jeder Transitfahrt eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitzuführen haben.Artikel 4, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 sieht vor, dass Transportunternehmen mit dem Sitz in einem Mitgliedsstaat bei jeder Transitfahrt eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitzuführen haben. Unternehmer werden insoweit

§ 9Abs. 1 Gütbef

G 1995 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaftslizenz bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt mitgeführt wird, widrigenfalls er

§ 23Abs. 1 Z 8 Gütbef

G 1995 eine Verwaltungsübertretung begeht, die

Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. mit mindestens EUR 1.453,- Geldstrafe zu ahnden ist. Unternehmer werden insoweit

Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG 1995 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaftslizenz bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt mitgeführt wird, widrigenfalls er

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 eine Verwaltungsübertretung begeht, die

Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. mit mindestens EUR 1.453,- Geldstrafe zu ahnden ist. 7.3.2. Wie festgestellt liegt im vorliegenden Fall eine grenzüberschreitende gemeinschaftslizenzpflichtige Güterbeförderung vor, sodass die Mitführung einer Gemeinschaftslizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlich war. Als Geschäftsführerin des Beförderungsunternehmens hat die Beschwerdeführerin für die Erfüllung dieser Verpflichtung

§§ 9Abs. 1 i

Vm 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 Sorge zu tragen.7.3.2. Wie festgestellt liegt im vorliegenden Fall eine grenzüberschreitende gemeinschaftslizenzpflichtige Güterbeförderung vor, sodass die Mitführung einer Gemeinschaftslizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlich war. Als Geschäftsführerin des Beförderungsunternehmens hat die Beschwerdeführerin für die Erfüllung dieser Verpflichtung

Paragraphen 9, Absatz eins, in Verbindung mit 23 Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 Sorge zu tragen. Da im vorliegenden Fall – wie oben festgestellt – keine Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt wurde, ist der objektive Tatbestand der im Spruch des angefochtenen Bescheides angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Überdies wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Verpflichtung zum „Mitführen“ dahingehend verstanden werden muss, dass die Gemeinschaftslizenz (bzw. beglaubigte Abschrift) vom Lenker bei einer Kontrolle auch tatsächlich im Fahrzeug aufgefunden werden kann, ist doch insbesondere Zweck der Bestimmung der rasche Nachweis der Innehabung der erforderlichen Berechtigung (vgl. insoweit auch den präzisierenden Wortlaut in § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 nF). Darüber hinaus soll durch die Verpflichtung zum Mitführen einer Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug (einschließlich der Möglichkeit zum Vorweisen) sichergestellt werden, dass die für eine bestimmte Anzahl an Fahrzeugen ausgestellte Gemeinschaftslizenz (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1072/09) nicht für eine über den Umfang dieser Gemeinschaftslizenz hinausgehende Anzahl an Fahrzeugen verwendet wird.Überdies wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Verpflichtung zum „Mitführen“ dahingehend verstanden werden muss, dass die Gemeinschaftslizenz (bzw. beglaubigte Abschrift) vom Lenker bei einer Kontrolle auch tatsächlich im Fahrzeug aufgefunden werden kann, ist doch insbesondere Zweck der Bestimmung der rasche Nachweis der Innehabung der erforderlichen Berechtigung vergleiche insoweit auch den präzisierenden Wortlaut in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 nF). Darüber hinaus soll durch die Verpflichtung zum Mitführen einer Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug (einschließlich der Möglichkeit zum Vorweisen) sichergestellt werden, dass die für eine bestimmte Anzahl an Fahrzeugen ausgestellte Gemeinschaftslizenz vergleiche Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung [EG] Nr. 1072/09) nicht für eine über den Umfang dieser Gemeinschaftslizenz hinausgehende Anzahl an Fahrzeugen verwendet wird. Daher ändert auch die Ausführung des Vertreters der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass das Kontrollorgan die vom zweiten anwesenden Fahrer mitgeführte Gemeinschaftslizenz hätte auch für den Lenker anerkennen können, nichts an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes. 7.3.3. Bei der Verwaltungsübertretung

§ 23Abs. 1 Z 8 Gütbef

G 1995 handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH 25.08.2010, 2010/03/0066).

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt daher – mangels anderer Bestimmung – Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit. 7.3.3. Bei der Verwaltungsübertretung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche VwGH 25.08.2010, 2010/03/0066).

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt daher – mangels anderer Bestimmung – Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit. 7.3.

  1. Es lag bei der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es bei der Beschwerdeführerin konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).Davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es bei der Beschwerdeführerin konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden vergleiche , VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180). Ebenso sind schriftliche Dienstanweisungen und der Umstand der persönlichen Übergabe der Gemeinschaftslizenz an den Lenker für die Kontrolle aller erforderlichen Dokumente vor der Abfahrt nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden aufzuzeigen (vgl. VwGH 30.06.2011, 2011/03/0078). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180). Ebenso sind schriftliche Dienstanweisungen und der Umstand der persönlichen Übergabe der Gemeinschaftslizenz an den Lenker für die Kontrolle aller erforderlichen Dokumente vor der Abfahrt nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden aufzuzeigen vergleiche VwGH 30.06.2011, 2011/03/0078). 7.3.
  2. Das alleinige Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Lenker Schulungen absolvieren und ihnen Belehrungen erteilt würden, kann daher für sich genommen kein wirksames Kontrollsystem begründen. So kann auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argument, dass der Lenker die Übernahme der Gemeinschaftslizenz – wie festgestellt – im September 2016 bestätigte, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 7.3.
  3. Im gegenständlichen Fall fand vor Fahrtantritt eine – im Ergebnis jedoch nicht taugliche – Kontrolle des Fahrzeugs statt, im Rahmen derer auch die mitzuführenden Dokumente überprüft wurden. Diese Kontrolle ist zunächst nur als Stichprobenkontrolle anzusehen, da die Dokumente nicht stets, sondern nur gelegentlich vor Fahrtantritt kontrolliert werden. „Gelegentliche“ Kontrollen sind zu unkonkret, um beurteilen zu können, ob das eingerichtete Kontrollsystem geeignet war, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen (vgl. VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171). Darüber hinaus hat diese Kontrolle nicht verhindert, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt und dem Kontrollorgan vorgewiesen wurde und fehlt der Beschwerde jegliches Vorbringen, welcher (außergewöhnliche?) Umstand dies begründet haben könnte (vgl. insoweit auch VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).7.3.
  4. Im gegenständlichen Fall fand vor Fahrtantritt eine – im Ergebnis jedoch nicht taugliche – Kontrolle des Fahrzeugs statt, im Rahmen derer auch die mitzuführenden Dokumente überprüft wurden. Diese Kontrolle ist zunächst nur als Stichprobenkontrolle anzusehen, da die Dokumente nicht stets, sondern nur gelegentlich vor Fahrtantritt kontrolliert werden. „Gelegentliche“ Kontrollen sind zu unkonkret, um beurteilen zu können, ob das eingerichtete Kontrollsystem geeignet war, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen vergleiche VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171). Darüber hinaus hat diese Kontrolle nicht verhindert, dass eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt und dem Kontrollorgan vorgewiesen wurde und fehlt der Beschwerde jegliches Vorbringen, welcher (außergewöhnliche?) Umstand dies begründet haben könnte vergleiche insoweit auch VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139). 7.3.
  5. Im Rahmen einer ausreichenden Kontrolle wäre ebenso dafür Sorge zu tragen, dass die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vom Lenker ohne Schwierigkeiten vorgefunden werden kann (vgl. hierzu auch oben Punkt 7.3.2.). Die Beschwerdeführerin hat aber auch nicht dargelegt, wie von ihr kontrolliert wird, dass die Lenker die ausgehändigten Abschriften mitführen, dass bei einer Kontrolle die notwendigen Urkunden auch tatsächlich vorgewiesen werden könnten, ebensowenig, welche Sanktionen bzw. weiteren Maßnahmen im gegenständlichen Fall getroffen worden sind. 7.3.
  6. Im Rahmen einer ausreichenden Kontrolle wäre ebenso dafür Sorge zu tragen, dass die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz vom Lenker ohne Schwierigkeiten vorgefunden werden kann vergleiche hierzu auch oben Punkt 7.3.2.). Die Beschwerdeführerin hat aber auch nicht dargelegt, wie von ihr kontrolliert wird, dass die Lenker die ausgehändigten Abschriften mitführen, dass bei einer Kontrolle die notwendigen Urkunden auch tatsächlich vorgewiesen werden könnten, ebensowenig, welche Sanktionen bzw. weiteren Maßnahmen im gegenständlichen Fall getroffen worden sind. 7.3.
  7. Zur erfolgreichen Darlegung eines erforderlichen Kontrollsystems ist es weiters erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung güterbeförderungsrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH 28.06.2002, 98/02/0180 im Falle arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften).7.3.
  8. Zur erfolgreichen Darlegung eines erforderlichen Kontrollsystems ist es weiters erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung güterbeförderungsrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche VwGH 28.06.2002, 98/02/0180 im Falle arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften). Ein Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet; wie festgestellt wurde die durchgeführte Kontrolle des Firmenlogistikers nicht dokumentiert. Es ist daher für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin die einzelnen Kontrollen des damit betrauten Firmenlogistikers sicherstellt. Lediglich eine Delegation an einen – sei es auch zuverlässigen – Mitarbeiter ist iSd der vorstehenden Judikatur nicht ausreichend, um ein wirksames Kontrollsystem zu begründen. 7.3.
  9. Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiv verwirklichten Tatbestand

§ 23Abs. 1 Z 8 Gütbef

G 1995 auch subjektiv zu verantworten.7.3.9. Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiv verwirklichten Tatbestand

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 auch subjektiv zu verantworten. 7.4. Zur Strafhöhe: 7.4.1. Im vorliegenden Fall wurde die

§ 23Abs. 4 Gütbef

G 1995 für eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG 1995 vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von EUR 1.453,- verhängt.7.4.1. Im vorliegenden Fall wurde die

Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG 1995 für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von EUR 1.453,- verhängt. 7.4.

  1. Als Milderungsgrund liegt die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vor; Erschwerungsgründe gibt es keine. Da die ins Treffen geführten Maßnahmen zur Sicherstellung des Mitführens aller erforderlichen Dokumente (wie aufgezeigt) ein ausreichendes Kontrollsystem iSd § 5 VStG nicht darstellen, fallen diese nicht als Milderungsgründe ins Gewicht (vgl. etwa VwGH 30.06.2011, 2011/03/0078).Da die ins Treffen geführten Maßnahmen zur Sicherstellung des Mitführens aller erforderlichen Dokumente (wie aufgezeigt) ein ausreichendes Kontrollsystem iSd Paragraph 5, VStG nicht darstellen, fallen diese nicht als Milderungsgründe ins Gewicht vergleiche etwa VwGH 30.06.2011, 2011/03/0078). 7.4.
  2. Eine außerordentliche Milderung der Strafhöhe

§ 20VSt

G kann nicht vorgenommen werden, da der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG bewirkt (vgl. VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155, mwN).7.4.3. Eine außerordentliche Milderung der Strafhöhe

Paragraph 20, VStG kann nicht vorgenommen werden, da der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd Paragraph 20, VStG bewirkt vergleiche VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155, mwN). 7.4.4.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht (vgl. VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171, keine geringe Schuld bei keinem funktionierendem Kontrollsystem).7.4.4.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht vergleiche VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171, keine geringe Schuld bei keinem funktionierendem Kontrollsystem). 7.5. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens: 7.5.1.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.7.5.1.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war. 7.5.

  1. Für die Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG bestand kein Raum, da bloß die rechtliche Qualifikation der Strafbestimmung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konkretisiert wurde (vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0153, zu einer gleichartigen Maßgabebestätigung).7.5.
  2. Für die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG bestand kein Raum, da bloß die rechtliche Qualifikation der Strafbestimmung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konkretisiert wurde vergleiche VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0153, zu einer gleichartigen Maßgabebestätigung). 7.5.
  3. Der Gesamtbetrag ergibt sich sohin aus der verhängten Strafe (1.453,00 Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (145,30 Euro) und den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (290,60 Euro). 7.5.4.

§ 54bAbs. 1 VSt

G muss der Gesamtbetrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses entrichtet sein.7.5.4.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG muss der Gesamtbetrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses entrichtet sein. 7.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH 26.05.2015, Ra2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH 26.05.2015, Ra2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2457.001.2017

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