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{'item': ['LVwG-S-2820/001-2017', 'LVwG-S-2821/001-2017']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2820/001-2017; LVwG-S-2821/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgerich

§ 79Abs.2 Z.11 Abfallwirtschaftsgesetz

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz zu

  1. € 150,00 10 Stunden § 36 Abs.1 Z.31 NÖ NaturschutzgesetzParagraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz zu
  2. € 2.100,

§ 79Abs.2 Z.11 Abfallwirtschaftsgesetz

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz zu 4. € 2.100,

§ 79Abs.2 Z.11 Abfallwirtschaftsgesetz

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz zu 5. € 2.100,

§ 79

Abs.2 Z.11 Abfallwirtschaftsgesetz“Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz“ Weiters wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber zum Tragen der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom

  1. Mai 2017, dem eine Überprüfung der Umweltrechtsbehörde vom
  2. Mai 2017 zugrunde liege. In seiner Rechtfertigung hätte der Beschuldigte ausgeführt, dass mit der Bewässerung grundsätzlich Herr D sowie die Firma E beauftragt worden wäre und der Wasserwagen nach Rücksprache von der benachbarten Firma E zur Verfügung gestellt werde. Er habe dafür Rechnungen des Herrn D sowie der Firma E für die Zeiträume
  3. April bis
  4. Juni 2017 sowie
  5. Mai und
  6. Mai 2017 vorgelegt. Weiters wäre ausgeführt, dass der vorgeschriebene Grünschutzgürtel mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern angelegt und die Pflegemaßnahmen umgesetzt worden wären. Als Beweis dafür habe er Lichtbilder vorgelegt. Der fehlende Beurteilungsnachweis für die Grundwasseruntersuchung für das Jahr 2016 wäre gleichzeitig mit der Rechtfertigung übermittelt und auch der Deponieaufsicht vorgelegt worden. Hinsichtlich des Tatvorwurfes, dass zum Tatzeitpunkt kein ausreichender Freiraum beim Sickerwasserbecken fallweise gegeben gewesen wäre und durch keine ausreichende Sickerwasserbewirtschaftung stattgefunden habe, wäre ausgeführt worden, dass der Wasserwagen für die Rückverregnung bzw. für die Bewässerung der Verkehrswege mit Wasser aus dem Sickerwasserbecken befüllt worden sei. Weiters verwies die belangte Behörde auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Deponieaufsichtsorgans, welcher bei der am
  7. Mai 2017 durchgeführten Verhandlung persönlich anwesend gewesen sei. Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 beurteilte die belangte Behörde wie folgt: „Mit Bescheid vom 12.5.1999 wurde seitens der Umweltrechtsbehörde die Bewilligung für die Baurestmassendeponie auf Gst.Nr. ***, *** und ***, KG ***, der C Handelsgesellschaft mbH erteilt und mit Bescheid vom 16.3.2011 wurde die Anpassung der Baurestmassendeponie auf den vorgenannten Grundstücken an den Stand der Technik der Deponieverordnung inkl. der Abänderung des Deponieausbaus als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen und weiters der Konsens festgestellt, Auflagen vorgeschrieben und der Einbringungszeitraum bis 31.12.2018 verlängert. Die Baurestmassendeponie wird betrieben. Aus der Verhandlungsschrift vom 10.5.2017 geht hervor, dass im Zuge der Überprüfung der Baurestmassendeponie durch die Umweltrechtsbehörde am 10.5.2017 im Beisein des Deponieaufsichtsorganes festgestellt wurde, dass keine entsprechende Befeuchtung der unbefestigten Verkehrsfläche im Sinne des Auflagenpunktes 1 des Spruchteiles D des Bescheides vom 16.3.2011 erfolgt ist. Es war weder ein Wasserwagen auf dem Betriebsgelände oder in dessen näheren Umgebung stationiert, noch eine fixe Berieslungsanlage entlang der Verkehrsflächen installiert, obwohl dies im Bescheid vorgeschrieben wurde. Vom anwesenden Vertreter der C Handelsgesellschaft mbH, Herrn F wurde gegenüber dem Verhandlungsleiter mitgeteilt, dass unverzüglich ein entsprechender Wasserwagen vor Ort aufgestellt wird. Somit ist der Tatbestand als erwiesen anzusehen. Dadurch wurde auch die Auflage 7 des Spruchteiles E des Bescheides vom 16.3.2011 (Naturschutzrechtliche Bewilligung) nicht erfüllt ist, worin aufgetragen wurde, das Staubimmissionen durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. des Deponiegutes zu minimieren sind. Weiters geht aus der Verhandlungsschrift hervor, dass der Auflagenpunkt 4 des Spruchteiles D des Bescheides vom 16.3.2011 zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht erfüllt wurde, da kein Grünschutzgürtel angelegt wurde. Herr A erklärte dieses nachzuholen und im Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes zu dokumentieren. Aus der Rechtfertigung vom 12.7.2017 geht hervor, dass der vorgeschriebene Grünschutzgürtel nunmehr umgesetzt wurde und wurden auch Fotos von diesem vorgelegt. Ebenfalls wurde der mit Bescheid vom 12.5.1999 im Auflagenpunkt 21 vorgeschriebene Grundwasseruntersuchung nicht erfüllt, da dieser dem Jahresbericht für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016 nicht beigelegt war. Dieser wurde im Zuge der Rechtfertigung zum eingeleiteten Strafverfahren vom 12.7.2017 (verspätet und der Strafbehörde) der Behörde vorgelegt. Letztlich wurde im Zuge der Überprüfung festgestellt, dass am 10.5.2017 keine ausreichende Sickerwasserbeckenbewirtschaftung erfolgt ist (Auflage 31 des Bescheides vom 12.5.1999), weshalb aufgetragen wurde, den Stand des Sickerwasserbeckens unverzüglich zu reduzieren und dies in Form von Fotos dem Deponieaufsichtsorgan innerhalb einer Frist nachzuweisen. Aufgrund obiger Ausführungen sind die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzunehmen und war daher wie spruchgemäß erfolgt vorzugehen. Auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahme vom 29.8.2017 lt. Beilage wird verwiesen. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.“Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.“ Zur Strafhöhe hielt die belangte Behörde in ihrer Entscheidung fest, dass mildernd das Fehlen einschlägiger Verwaltungsvormerkungen berücksichtigt worden wäre, erschwerend wäre kein Umstand. Anzumerken sei, dass die Firma C Handelsgesellschaft m.b.H. gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, weshalb aufgrund obiger Ausführungen mit der gesetzlichen Mindeststrafe in Höhe von € 2.100,-- je Auflagenpunkt nach dem Abfallwirtschaftsgesetz das Auslangen gefunden werden könne.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  9. Oktober 2017 in den Spruchpunkten
  10. bis
  11. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wurde begehrt, gemäß § 45 VStG von einer Bestrafung abzusehen bzw. gemäß § 20 VStG von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  12. Oktober 2017 in den Spruchpunkten
  13. bis
  14. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wurde begehrt, gemäß Paragraph 45, VStG von einer Bestrafung abzusehen bzw. gemäß Paragraph 20, VStG von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „
  15. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: a. Gegenständlich wird unter Pkt. 1 und Pkt. 2 des Straferkenntnis vom 31.10.2017, zugestellt am 06.11.2017 zu GZ: *** seitens der belangten Behörde die Nichterfüllung der geforderten Auflagen (Auflagepunkt 1 - Spruchteil D des Bescheides vom 16.03.2011, *** bzw. Auflagepunkt 7 - Spruchteil E des Bescheides vom16.03.2011,***) für den Bereich der Baurestmassendeponie in der Gemeinde ***, KG ***, Grundstück Nr. *** *** und *** angeführt. b. Zu der damit geltend gemachten Staubemission ist anzumerken, dass die belangte Behörde keine rechnerische Ermittlung der Emissionen unter Heranziehung des geltenden Regelwerkes (US - EPA, Compilation of Air Pollutant Emission Factors AP-421995 ff. bzw. VDI 3790, Blatt 3, Umweltmeteorologie - Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen - Lagerung. Umschlag und Transport von Schuttgütern, Jänner 2010 - aufgelegt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Familie und Jugend) als technische Grundlage zur Beurteilung der diffusen Staubemission vornahm. c. Festzuhalten ist. dass seitens der belangten Behörde keine Berechnung der diffusen Staubemissionen durch Fahrbewegungen erfolgte. Diesbezüglich ist ergänzend auf die Formel zu Berechnung von diffusen Staubemissionen zwischen Reifenwaschanlage und Aufbereitungsanlage hinzuweisen, welche wie folgt lautet: „ELKW = kSB;PM.(s/12).(1‚1-WLKW/3)-(1-Ptag/3.Ntag) (1-kM). d. Unabhängig davon wurde seitens der belangten Behörde die natürliche Benetzung der Fahrbahn am 10.05.2017 vollkommen außer Acht gelassen, zumal das Ausmaß der Erdfeuchte (Materialfeuchte) vom Zusammenspielen zwischen Niederschlag (natürliche Benetzung und Verdunstung) abhängt. Auch wurde das im Laufe des Tages vorhandene mittlere Dampfdruckdefizit (Unterschied zwischen Luft und Boden), also das Wasser, dass vom Boden abgeführt wird, seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt und außer Acht gelassen. e. Da benetzte Oberflächen im Sommerhalbjahr (April bis September) unter Tags bei Sonnenschein vermehrt Wasserdampf an die Grundschicht der Atmosphäre abgeben und die Materialfeuchte damit abnimmt, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Straferkenntnis keine Daten zur Verdunstung (Jahrbücher des hydrografischen Dienstes) verwendet, sodass alleine aus dieser Tatsache die Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte1 und 2 resultiert. f. In weiterer Folge wurde der Eingangsparameter zur Berechnung diffuser Staubemissionen d.h. der korngroße abhängige Faktor KU,PM seitens der belangten Behörde im Straferkenntnis vom 31.10.2017 zu GZ: *** der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt bzw. erhoben. Der korngroße abhängige Faktor KU,PM gibt das Massenverhältnis einer Korngrößenklasse zum Gesamtstaub an und wird in weiterer Folge der korngroße abhängige Faktor KU,PM für mineralische Rohstoffe und Baurestmassen zur Berechnung bzw. Beurteilung von diffusen Staubemissionen herangezogen. g. Insgesamt ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde weder der Staubanteil in Oberflächenprozent an der Betriebsstraße noch die Durchschnittsgeschwindigkeit in km/h bzw. das mittlere Fahrzeuggewicht in t und in weitere Foige die Anzahl der Räder pro Fahrzeug, noch der Feuchtigkeitsgehalt in Oberflächenprozent auf der Betriebsstraße der Beschwerdeführerin am 10.05.2017 im Zuge der örtlichen Deponieüberprüfung erhoben wurde und in weiterer Folge die belangte Behörde keine Berechnung der Staubemissionen im Sinne der unter Pkt. c. angegebenen Formel vorgenommen hat, sodass alleine aus diesen Gründen das angefochtene Straferkenntnis an Mangelhaftigkeit leidet. h. Entgegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses fand seitens der Beschwerdeführerin in frostfreien Perioden bzw. bei Trockenheit eine Erhöhung des Feuchtigkeitsgehaltes der Fahrbahnoberfläche dahingehend statt, in dem Befeuchtungen der Betriebsstraße vorschriftsgemäß im Sinne der Auflagenpunkte 1 des Spruchteils D des Bescheides vom 16.03.2011 bzw. des Auflagenpunktes 7 des Spruchteils E des Bescheides vom 16.03.2011 zu Zahl *** stattfanden, da zumindest alle drei Stunden drei Liter pro Quadratmeter auf der Betriebsstraße vom Betriebsbeginn bis zu Betriebsende mittels Tankfahrzeug im Sinne einer Emissionsminderung aufgebracht wurden. i. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Rechnungen über die durchgeführten Bewässerungsmaßnahmen für den Zeitraum 11.04.2017 bis 28.07.2017 vorgelegt. Beweis: Rechnung der Firma G GsbR, ***, ***, Beilage ./1 Rechnung der Firma G GSbR vom 05.09.2017, Beilage ./2 j. Bezüglich Punkt
  16. des Straferkenntnisses vom 31.10.2017 zu GZ *** und eines damit verbundenen angeblichen Verstoßes gegen Auflagepunkt 4 des Spruchteils D des Bescheides vom 16.03.2011 zu GZ: *** am 10.05.2017 ist festzuhalten, dass mit Schreiben vom 12.07.2017 der belangten Behörde die Umsetzung des Grünschutzgürtels unter Vorlage eines Lichtbildkonvolutes bekannt gegeben wurde. Zum Zeitpunkt der Begehung der Baurestmassendeponie am 10.05.2017 in der Gemeinde ***, KG ***, Grundstücke Nr. ***, *** und *** befand sich der Auflagenpunkt 4 des Spruchteils D des Bescheides vom 16.03.2017 zu GZ: *** in Umsetzung, sodass von einer Nichterfüllung des Punktes 3 des VerwaItungsstraferkenntnisses vom 31.10.2017 zu GZ: *** nicht gesprochen werden kann. k. Gerade der belangten Behörde sollte es bewusst sein, dass nicht nur eine Bepflanzung mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern für die Umsetzung des Auflagenpunktes 4 des Spruchteils D des Bescheides vom 16.03.2011, *** notwendig ist, sondern ein diesbezügliches Wachstum im Sinne von Anwachsen der angepflanzten Bäume und Sträucher für die Erfüllung des Auflagenpunktes 4 Voraussetzung ist. Auf ein naturgemäßes Anwachsen von Bäumen und Sträuchern hat die Beschwerdeführerin keinen Einfluss und liegt es diesbezüglich im jeweiligen Ermessensspielraum der belangten Behörde, festzustellen, ob Auflagepunkt 4 des Spruchteils D des Bescheides vom 16.03.2011, *** umgesetzt wurde oder nicht. Beweis: PV, l. Gegenständlich ist festzuhalten, dass am 10.05.2017 die Beschwerdeführerin bereits in Umsetzung des Auflagepunktes 4 des Spruchteils D des Bescheides vom 16.03.2011, *** war und ein Nachpflanzen von nicht angewachsenen Bäumen und Sträuchern notwendig wurde. m. Hinsichtlich Spruchpunkt 4 des Straferkenntisses vom 31.10.2017 zu GZ: *** (Verstoß gegen Auflagepunkt 21 des Bewilligungsbescheides vom 12.05.1999 - ***), wonach eine mangelhafte Eingangskontrolle ab 01.07.1999 durchgeführt wurde, ist festzuhalten, dass gegenständlich seitens der Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Deponieeingänge und Ausgänge mit Untersuchungsbefunden vorgelegt wurden. Auch ist für den Zeitraum 01.01.2016 bis 09.05.2016 im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten. Demnach ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Diese Frist ist vom Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 31.10.2017 zu GZ: *** festgestellt, dass für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 die durchgeführte Eingangskontrolle bzw. die damit verbundene Überprüfung der Begleitpapiere und Untersuchungsbefunde mangelhaft sei.m. Hinsichtlich Spruchpunkt 4 des Straferkenntisses vom 31.10.2017 zu GZ: *** (Verstoß gegen Auflagepunkt 21 des Bewilligungsbescheides vom 12.05.1999 - ***), wonach eine mangelhafte Eingangskontrolle ab 01.07.1999 durchgeführt wurde, ist festzuhalten, dass gegenständlich seitens der Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Deponieeingänge und Ausgänge mit Untersuchungsbefunden vorgelegt wurden. Auch ist für den Zeitraum 01.01.2016 bis 09.05.2016 im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG Verfolgungsverjährung eingetreten. Demnach ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Diese Frist ist vom Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 31.10.2017 zu GZ: *** festgestellt, dass für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 die durchgeführte Eingangskontrolle bzw. die damit verbundene Überprüfung der Begleitpapiere und Untersuchungsbefunde mangelhaft sei.
  17. Unrichtige Lösung der Tatfrage: a. Festzuhalten ist, dass gemäß 5 45 Abs.1 Z 2 VStG Umstände vorliegen, die eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall ausschließt, da zum Einen sich Auflagepunkt 4 des Spruchteils D des Bescheides vom 16.03.2011, GZ: *** am 10.05.2017 in Umsetzung befand, sowie zum Anderen hinsichtlich der in Spruchpunkt1 und 2 des Verwaltungsstraferkenntnisses vom 31.10.2017 vorgeworfenen Staubemissionen keine dementsprechenden Erhebungen bzw. Berechnungen seitens der belangten Behörde vorgenommen wurden.a. Festzuhalten ist, dass gemäß 5 45 Absatz eins, Ziffer 2, VStG Umstände vorliegen, die eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall ausschließt, da zum Einen sich Auflagepunkt 4 des Spruchteils D des Bescheides vom 16.03.2011, GZ: *** am 10.05.2017 in Umsetzung befand, sowie zum Anderen hinsichtlich der in Spruchpunkt1 und 2 des Verwaltungsstraferkenntnisses vom 31.10.2017 vorgeworfenen Staubemissionen keine dementsprechenden Erhebungen bzw. Berechnungen seitens der belangten Behörde vorgenommen wurden. b. Auch ist Verfolgungsverjährung für etwaig mangelhafte vorgelegte Eingangskontrollunterlagen für den Zeitraum 01.01.2016 bis 09.05.2016 iSd. § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.b. Auch ist Verfolgungsverjährung für etwaig mangelhafte vorgelegte Eingangskontrollunterlagen für den Zeitraum 01.01.2016 bis 09.05.2016 iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten. C. Strafzumessungsgründe: Sollte die Rechtsmittelbehörde zur Ansicht gelangen, dass dennoch ein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt, wird in eventu vorgebracht wie folgt: a. Vorgehen nach § 45 VStG (Absehen von der Strafe):a. Vorgehen nach Paragraph 45, VStG (Absehen von der Strafe): Gemäß § 45 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist und die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind. im gegenständlichen Fall, sofern die Behörde von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht, sind die Voraussetzungen gemäß § 45 VStG gegeben, da ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls als äußerst gering anzusehen ist. Des Weiteren sind auch die Folgen der Handlung/Unterlassung äußerst gering.Gemäß Paragraph 45, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist und die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind. im gegenständlichen Fall, sofern die Behörde von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, VStG gegeben, da ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls als äußerst gering anzusehen ist. Des Weiteren sind auch die Folgen der Handlung/Unterlassung äußerst gering. b. Vorgehen nach § 20 VStG (Außerordentliche Minderung der Strafe):b. Vorgehen nach Paragraph 20, VStG (Außerordentliche Minderung der Strafe): Selbst wenn die Voraussetzungen des § 45 VStG nicht gegeben wären, so hat die Behörde zumindest § 20 VStG anzuwenden und die Mindeststrafe auf die Hälfte zu reduzieren, weil die Milderungsgründe (Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen) im gegenständlichen Zusammenhang überwiegen. So liegen keine Erschwerungsgründe vor und sind daher die Voraussetzungen des § 20 VStG erfüllt.“Selbst wenn die Voraussetzungen des Paragraph 45, VStG nicht gegeben wären, so hat die Behörde zumindest Paragraph 20, VStG anzuwenden und die Mindeststrafe auf die Hälfte zu reduzieren, weil die Milderungsgründe (Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen) im gegenständlichen Zusammenhang überwiegen. So liegen keine Erschwerungsgründe vor und sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG erfüllt.“
  18. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  19. Oktober 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit der Zl. *** sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich u.a. mit den Zlen. LVwG-S-2820/001-2017 und LVwG-S-2821/001-2017 Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ließ sich von seiner rechtsfreundlichen Vertretung von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen H, I und D. Am
  20. Oktober 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit der Zl. *** sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich u.a. mit den Zlen. LVwG-S-2820/001-2017 und LVwG-S-2821/001-2017 Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ließ sich von seiner rechtsfreundlichen Vertretung von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen H, römisch eins und D. Der Beschwerdeführervertreter verwies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf, dass sich die Beschwerde – trotz Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in seinem gesamten Inhalt angefochten werde – nur auf die Spruchpunkte
  21. bis
  22. bezieht, sodass der Spruchpunkt
  23. der angefochtenen behördlichen Erledigung nicht Beschwerdegegenstand und in Rechtskraft erwachsen ist.
  24. Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  25. Mai 1999, Zl. ***, wurde der J GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, für die Ablagerung von Baurestmassen entsprechend der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Anlage 1, Tabelle 3 und 4, sowie für die Umlagerung der Altablagerungen am Deponieareal erteilt. Die Bewilligung wurde nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt. Im Projekt war vorgesehen, an der südlichen Böschung einen Grünschutzgürtel mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu errichten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  26. Mai 1999, Zl. ***, wurde der J GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, für die Ablagerung von Baurestmassen entsprechend der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, Anlage 1, Tabelle 3 und 4, sowie für die Umlagerung der Altablagerungen am Deponieareal erteilt. Die Bewilligung wurde nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt. Im Projekt war vorgesehen, an der südlichen Böschung einen Grünschutzgürtel mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu errichten. Die Auflage 21 dieses Bescheides lautet wie folgt: Die Eingangskontrolle hat ab
  27. Juli 1999 eine Überprüfung der begleitenden Papiere und Untersuchungsbefunde der angelieferten Abfälle zu umfassen. Die Vollständigkeit und Plausibilität der vorgelegten Papiere und Untersuchungen ist zu überprüfen. Die Auflage 32 sieht vor: Zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der aufgebrachten Oberflächenabdeckung sind die Abwassersammelbecken auf das Auftreten von Sickerwässern zumindest vierteljährlich zu kontrollieren und sind über die vorgefundenen Wasserstände Aufzeichnungen zu führen. Die Becken sind auf Dauer wie vorstehend beschrieben zu bewirtschaften. Die Aufzeichnungen sind der Behörde mit dem periodisch zu erstellenden Aufsichtsbericht vorzulegen. Die Deponie wird von der C Handelsgesellschaft m.b.H. betrieben, welche im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  28. März 2011, ***, wurde die Anzeige der Deponiebetreiberin hinsichtlich der Anpassung dieser Baurestmassendeponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 inkl. Abänderung des Deponieausbaus als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen. Weiters wurde in Spruchpunkt D. der Einbringungszeitraum bis
  29. Dezember 2018 unter Vorschreibung folgender Auflagen verlängert:
  30. Die unbefestigten Verkehrsflächen auf dem Betriebsareal sind bei trockener Witterung regelmäßig zu befeuchten. Zu diesem Zweck ist entweder ein Wasserwagen auf dem Betriebsgelände oder in dessen näherer Umgebung zu stationieren oder es sind fixe Berieselungseinrichtungen entlang den Verkehrsflächen zu installieren. […]
  31. Der an der südlichen Böschung anzulegende Grünschutzgürtel mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern ist durch geeignete Pflegemaßnahmen (Bewässerung, Schließung von Lücken durch den Ersatz abgestorbener Gewächse) am Wachstum zu erhalten. […] In Spruchpunkt E dieses Bescheides wurde der C Handelsgesellschaft m.b.H. die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Baurestmassendeponie auf diesen Grundstücken bis
  32. Dezember 2018 u.a. unter folgender Auflage
  33. erteilt: Die Staubimmissionen sind durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. des Deponiegutes zu minimieren. Im Zuge einer Überprüfungsverhandlung am
  34. Mai 2017 wurde festgestellt, dass die unbefestigten Verkehrsflächen am Betriebsareal nicht befeuchtet waren. Zu diesem Zeitpunkt traten diffuse Staubimmissionen jedoch nicht auf. Ein Wasserwagen hat zu diesem Zeitpunkt am Betriebsareal nicht stationiert. Ebenfalls erfolgte keine Installation einer fixen Berieselungseinrichtung entlang der Verkehrsflächen. Das für Bewässerungsmaßnahmen grundsätzlich verwendete Fass der G GsBR befand sich zu diesem Zeitpunkt auf deren landwirtschaftlichen Gut, das ca. 200 m vom Deponieareal entfernt liegt. Weiters war der an der südlichen Böschung anzulegende Grünschutzgürtel mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern nicht vorhanden. Zu einem früheren Zeitpunkt wurden zwar solche Bäume und Sträucher gesetzt, welche jedoch mangels geeigneter Pflegemaßnahmen abgestorben sind. Die für das Aufsichtsjahr 2016 vorgelegten Beurteilungsnachweise wurden von der deponietechnischen Amtssachverständigen in dieser Verhandlung nicht moniert. Im Aufsichtsbericht des Deponieaufsichtsorgans für das Jahr 2016 wurde festgehalten, dass die dem Deponieaufsichtsorgan vorgelegten Beurteilungsnachweise nicht in der Form und in dem Umfang entsprechend der DVO 2008 vorgelegt wurden, weil zum Großteil Entwürfe dem Aufsichtsorgan übermittelt wurden, aus denen das konkrete Kompartiment nicht hervor geht. Dem Deponiebetreiber wurde vom Deponie-aufsichtsorgan schriftlich mitgeteilt, dass die vorhandenen Beurteilungsnachweise unvollständig sind bzw. eine Ergänzung der konkreten Kompartimentsabschnitte nötig ist. In der Verhandlung vom
  35. Mai 2017 wurde die Deponiebetreiberin aufgefordert, den Grundwasseruntersuchungsbefund für das Jahr 2016 bis
  36. Juni 2017 vorzulegen.
  37. Beweiswürdigung: Diese Feststelllungen ergeben sich insbesondere aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des abfallrechtlichen Anlagenaktes, insbesondere aus der verfahrensrelevanten Verhandlungsschrift sowie der festgestellten Bescheide. Dass der projektsgemäß zu errichtende Grünschutzgürtel im Überprüfungszeitpunkt am
  38. Mai 2017 nicht vorhanden war, ist auf der vom Deponieaufsichtsorgan in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotodokumentation ersichtlich. Weiters stützt sich dieses Ermittlungsergebnis auf die zeugenschaftliche Aussage des Deponieaufsichtsorgans, welches bei der Verhandlung der Abfallrechtsbehörde am
  39. Mai 2017 persönlich anwesend war. Zur Fotodokumentation vom
  40. Mai 2017 äußerte sich der Beschwerdeführervertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend, dass bezüglich der Bepflanzung des Grünschutzgürtels gemäß Auflage D.4 des Bescheides vom
  41. März 2011 seitens der Deponiebetreiberin Maßnahmen gesetzt worden wären, die selbige jedoch nicht zielführend waren, da es zum Absterben von den gesetzten Pflanzen gekommen wäre und in weiterer Folge auftragsgemäß mit
  42. Juli 2017 eine Neubepflanzung erfolgt sei. Mit diesem Vorbringen bestätigt der Rechtsmittelwerber somit, die Auflage
  43. des Bescheides vom
  44. März 2011 nicht eingehalten zu haben, als die in dieser Auflage rechtskräftig vorgeschriebenen Pflegemaßnahmen im angelasteten Tatzeitpunkt nicht gesetzt wurden und dieser Umstand zum Absterben der Pflanzen geführt hat. Der Zeuge D bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass von ihm bzw. vom Nachbarn E regelmäßig Befeuchtungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Zwar hat am
  45. Mai 2017 im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines der Abfallrechtsbehörde keine Bewässerung stattgefunden, doch hat dieser Zeuge mit der Deponiebetreiberin einen Vertrag dahingehend geschlossen, als sich dieser verpflichtet hat die Bewässerung der Verkehrswege auf telefonischem Abruf kurzfristig durchzuführen. Dieser Zeuge hat auch glaubhaft bestätigt, dass zu diesem Zweck das auf seinem landwirtschaftlichen Gut stationierte Fass verwendet wurde, und liegt dieses ca. 200 Meter vom Deponieareal entfernt. Dass im Überprüfungszeitpunkt keine Staubentwicklungen bestanden haben, hat das Aufsichtsorgan bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht widerspruchsfrei ausgesagt. Die Feststellungen zum Deponieaufsichtsbericht 2016 ergeben sich aus dem Aufsichtsbericht 2016 bzw. aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dieser bestätigte, dass die Beurteilungsnachweise für das Berichtsjahr 2016 zwar vorgelegt wurden, diese aber nicht den Anforderungen der DVO 2008 entsprochen haben, weil auf den Ausdrucken meist der Ablagerungsort nicht angeführt wurde bzw. die Beurteilungsnachweise lediglich in der Entwurfsversion vorgelegt wurden. Erklärend gab das Deponieaufsichtsorgan dazu bekannt, dass bei Großbaustellen von öffentlichen Auftraggebern im Zuge der Ausschreibung grundsätzlich die Materialuntersuchungsbefunde nur in der Entwurfsversion zur Verfügung gestellt werden und erst nach Vergabe des Auftrages – erst danach kann festgestellt werden, auf welcher konkreten Behandlungsanlage die Abfälle abgelagert werden – der endgültige Ablagerungsort auf dem Materialuntersuchungsbefund eingetragen werden kann. Erst nach dieser Vervollständigung liegt ein vollständiger Beurteilungsnachweis im Sinne der DVO 2008 vor. Nach Erklärung des H liegt es beim Abfallbesitzer, also dem Auftraggeber, ob die Endversion des Beurteilungsnachweises dem Deponiebetreiber vollständig rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Dass der Grundwasseruntersuchungsbefund im Tatzeitpunkt nicht vorlegen hat, ergibt sich aus der bezughabenden Verhandlungsschrift.
  46. Rechtslage: § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 lautet wie folgt:Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, lautet wie folgt: Wer den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.Wer den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. Die beschwerdegegenständlichen Auflagen wurden auf Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 4 AWG 2002 bzw. in Anwendung der Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs. 1 leg. cit. angeordnet.Die beschwerdegegenständlichen Auflagen wurden auf Rechtsgrundlage des , Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 bzw. in Anwendung der Konzentrationsbestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. angeordnet. § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet wie folgt:Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt. Zur Nichteinhaltung von Auflagen ist grundsätzlich festzuhalten: Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 zu wahren. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 zu wahren. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen vergleiche VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen.Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen vergleiche zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 367, GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen im Sinne des § 43 Abs. 4 AWG 2002 darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einer bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Dadurch, dass § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 auf die in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einer bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Dadurch, dass , Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 auf die in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (zB VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). Ad Spruchpunkt 1: In der dem Spruchpunkt
  47. zugrunde liegenden Auflage wurde vorgeschrieben, dass die unbefestigten Verkehrsflächen auf dem Betriebsareal bei trockener Witterung regelmäßig zu befeuchten sind. Zu diesem Zweck ist entweder ein Wasserwagen auf dem Betriebsgelände oder in dessen näherer Umgebung zu stationieren oder es sind fixe Berieselungseinrichtungen entlang den Verkehrsflächen zu installieren. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Wasserwagen (nämlich der für die Befeuchtung verwendete Tankwagen der G GesbR) in näherer Umgebung der verfahrensgegenständlichen Deponie stationiert ist, nämlich in einer Entfernung von ca. 200 Meter. Auch waren im angelasteten Tatzeitpunkt Staubentwicklungen nicht erkennbar, sodass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Tat nicht erfüllt hat und das Verwaltungsstrafverfahren zu dieser vorgeworfenen Straftat einzustellen war. Ad Spruchpunkt 2: In der naturschutzrechtlichen Auflage
  48. des Spruchpunktes E des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  49. März 2011, ***, wurde vorgeschrieben, dass Staubimmissionen durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. der Deponiegutes zu minimieren ist. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen H ergeben, dass im angelasteten Tatzeitpunkt keine Staubimmissionen vorhanden waren, sodass der Spruchpunkt
  50. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. In der naturschutzrechtlichen Auflage
  51. des Spruchpunktes E des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  52. März 2011, , ***, wurde vorgeschrieben, dass Staubimmissionen durch eine regelmäßige Befeuchtung der Zufahrt bzw. der Deponiegutes zu minimieren ist. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen H ergeben, dass im angelasteten Tatzeitpunkt keine Staubimmissionen vorhanden waren, sodass der Spruchpunkt
  53. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Ad Spruchpunkt 3: Wie festgestellt wurde von der C Handelsgesellschaft m.b.H. der Auflage
  54. des Bescheides des Landeshauptmannes vom
  55. März 2011, ***, insofern nicht entsprochen, als im Tatzeitpunkt mangels geeigneter Pflegemaßnahmen nicht verhindert werden konnte, dass der behördlich bewilligte Grünschutzgürtel, der projektsgemäß an der südlichen Böschung anzulegen ist, nicht mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern bepflanzt war. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten die ihm vorgeworfene Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 iVm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv zu verantworten.Wie festgestellt wurde von der C Handelsgesellschaft m.b.H. der Auflage
  56. des Bescheides des Landeshauptmannes vom
  57. März 2011, ***, insofern nicht entsprochen, als im Tatzeitpunkt mangels geeigneter Pflegemaßnahmen nicht verhindert werden konnte, dass der behördlich bewilligte Grünschutzgürtel, der projektsgemäß an der südlichen Böschung anzulegen ist, nicht mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern bepflanzt war. Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten die ihm vorgeworfene Übertretung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv zu verantworten. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da eine Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen und hat der Rechtsmittelwerber somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu diesem Spruchpunkt zu verantworten. Ad Spruchpunkt 4: Zu Spruchpunkt
  58. ist auf § 44a Z 1 VStG zu verweisen:Zu Spruchpunkt
  59. ist auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu verweisen: § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und - der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Im rechtkräftigen Genehmigungsbescheid vom
  60. Mai 1999, Zl. ***, wurde vorgeschrieben, dass die Eingangskontrolle ab
  61. Juli 1999 eine Überprüfung der begleitenden Papiere und Untersuchungsbefunde der angelieferten Abfälle zu umfassen hat. Die Vollständigkeit und Plausibilität der vorgelegten Papiere und Untersuchungen ist zu überprüfen. In diesem Zusammenhang hat das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass seitens der Deponiebetreiberin dem Deponieaufsichtsorgan die Beurteilungsnachweise fristgerecht für die Erstellung des Aufsichtsberichtes 2016 vorgelegt wurden, allerdings in einer Entwurfsversion. Dem Spruchpunkt
  62. ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, welche Tathandlung dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen wird (einerseits wurde angelastet, dass die Beurteilungsnachweise mangelhaft gewesen wären, andererseits wurde moniert, dass die Grundwasseruntersuchung dem Jahresbericht nicht beigelegt wurden). Es ist auch nicht klar erkennbar, auf welchen Tatzeitpunkt sich der Spruchpunkt
  63. des angefochtenen Bescheides bezieht. Der Vollständigkeitshalber wird auch darauf hingewiesen, dass das Deponieaufsichtsorgan den Jahresbericht zu erstellen hat. Aus diesem Grund ist das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  64. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet und die in § 79 Abs. 2 AWG 2002 normierte Mindeststrafe von 2.100,-- Euro verhängt, weil die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Von der Verwaltungsbehörde wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet und die in Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 normierte Mindeststrafe von 2.100,-- Euro verhängt, weil die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die C Handelsgesellschaft m.b.H. gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einhaltung von behördlichen Auflagen und Befristungen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden zu Spruchpunkt
  1. des angefochtenen Straferkenntnisses konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder behauptet worden, noch sind solche hervorgekommen. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Abgesehen von der angenommenen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers konnten keine weiteren Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Eine weitere Reduzierung der Strafe war nicht möglich, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Umweltschutz) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an vergleiche , etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Abgesehen von der angenommenen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers konnten keine weiteren Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Eine weitere Reduzierung der Strafe war nicht möglich, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Auch die Anwendung des , Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Umweltschutz) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2820.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.