RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1020/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 4a
Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und sich die Beschwerdeführerin nach Dänemark zurückzubegeben habe. Mit E-Mail vom 16.10.2018 legte ergänzend die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den mittlerweile ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 zur Verfahrenszahl *** vor, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.10.
Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und sich die Beschwerdeführerin nach Dänemark zurückzubegeben habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Amt der NÖ Landesregierung vorgelegten Akt zur GZ. ***, durch Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urkunde sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremden- und Melderegister die Beschwerdeführerin betreffend. 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige Syriens und kommt ihr seit dem Jahre 2016 in Dänemark der Status einer Asylberechtigten zu. Nachdem die Beschwerdeführerin, die bereits seit 23.01.2017 bis dato durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet ist, am 06.10.2017 im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, stellte sie hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das daraufhin eingeleitete Verfahren vor dem Bundesamt von Fremdenwesen und Asyl wurde am 19.12.
§ 24Asylgesetz eingestellt und am 16.07.2018 fortgesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 zur Verfahrenszahl *** wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.
§ 4a
Asylgesetz schließlich als unzulässig zurückgewiesen und hat sich die Beschwerdeführerin nach Dänemark zurückzubegeben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Nachdem die Beschwerdeführerin, die bereits seit 23.01.2017 bis dato durchgehend in Österreich hauptwohnsitzgemeldet ist, am 06.10.2017 im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, stellte sie hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das daraufhin eingeleitete Verfahren vor dem Bundesamt von Fremdenwesen und Asyl wurde am 19.12.
Paragraph 24, Asylgesetz eingestellt und am 16.07.2018 fortgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 zur Verfahrenszahl *** wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.
Paragraph 4 a, Asylgesetz schließlich als unzulässig zurückgewiesen und hat sich die Beschwerdeführerin nach Dänemark zurückzubegeben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 04.05.2018 ehelichte die Beschwerdeführerin den in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen C, geboren am ***, und entstammt dieser Ehe die am *** geborene Tochter D. Mit Antrag datiert vom 01.06.2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, welche zuständigkeitshalber diesen Antrag am 08.06.2018 an das Amt der NÖ Landesregierung weiterleitete, die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten und der gemeinsamen Tochter.
- Beweiswürdigung: Sämtliche dieser Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich auch aus den unbedenklichen Akteninhalten bzw. aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“ § 62 Abs. 4 AVG:Paragraph 62, Absatz 4, AVG: „
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG): „
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a).„
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,).
(2)Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
- nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
- nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt; (…)“ § 8 Abs. 1 Z 2 NAG:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG: „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…)
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 12 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005):Paragraph 12, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005):
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.“
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.“ § 24 Abs. 1, 2 und 2a AsylG 2005:Paragraph 24, Absatz eins, 2 und 2 a AsylG 2005: „
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
- er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.“
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG lautet, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen wird. Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde ausschließlich damit, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG vorliegen würden, sodass das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht Anwendung zu finden habe. Der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG lautet, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen wird. Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde ausschließlich damit, dass gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorliegen würden, sodass das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht Anwendung zu finden habe. In Fällen, in denen § 1 Abs. 2 NAG Anwendung findet, ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen, sohin mit einer Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0072; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0448). In Fällen, in denen Paragraph eins, Absatz 2, NAG Anwendung findet, ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen, sohin mit einer Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vorzugehen vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0072; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0448). Ebendies hat vorausschickend der weiteren rechtlichen Beurteilung nun zum Einen zur Konsequenz, dass mit einer Spruchberichtigung vorzugehen war. Es liegt diesbezüglich auch eine Berichtigungsfähigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vor, zumal sich offensichtlich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck („Abweisung“ anstatt „Zurückweisung“) vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenkundig aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055 mwN). Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde keine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag getroffen hat und eine solche auch nicht treffen wollte, sondern vielmehr gerade aus Formalgründen – nämlich wegen der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – mit verfahrensrechtlichem Bescheid das Verfahren einer Erledigung zuzuführen beabsichtigte. Dementsprechend ist der angefochtene Bescheid auch, obgleich er eben erst mit dem gegenständlichen Erkenntnis in dessen Spruch berichtigt wird, schon in eben dieser berichtigten Form zu lesen, sohin dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde (vgl. dazu auch VwGH 26.09.2013, 2011/07/0111).Ebendies hat vorausschickend der weiteren rechtlichen Beurteilung nun zum Einen zur Konsequenz, dass mit einer Spruchberichtigung vorzugehen war. Es liegt diesbezüglich auch eine Berichtigungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor, zumal sich offensichtlich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck („Abweisung“ anstatt „Zurückweisung“) vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenkundig aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055 mwN). Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde keine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag getroffen hat und eine solche auch nicht treffen wollte, sondern vielmehr gerade aus Formalgründen – nämlich wegen der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – mit verfahrensrechtlichem Bescheid das Verfahren einer Erledigung zuzuführen beabsichtigte. Dementsprechend ist der angefochtene Bescheid auch, obgleich er eben erst mit dem gegenständlichen Erkenntnis in dessen Spruch berichtigt wird, schon in eben dieser berichtigten Form zu lesen, sohin dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde vergleiche dazu auch VwGH 26.09.2013, 2011/07/0111). Zum anderen ist demnach die „Rechtssache“ im Sinne der §§ 27 und 28 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur mehr die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der verfahrenseinleitende Antrag selbst oder insbesondere seine allfällige inhaltliche Prüfung und Erledigung. Es ist konkret lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu Recht verweigert hat und dementsprechend auf dieser Basis die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu Recht ergangen ist. Soweit eben die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0448; VwGH 22.01.2015, Ro 2014/06/0055 uva); im Falle einer inhaltlichen Entscheidung würde in diesem Fall das Verwaltungsgericht die ihm verfahrensrechtlich gesetzten Grenzen überschreiten und das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. zuletzt VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/004, oder analog VwGH 07.04.2011, 2008/22/0022; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010 uva). Zum anderen ist demnach die „Rechtssache“ im Sinne der Paragraphen 27 und 28 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur mehr die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der verfahrenseinleitende Antrag selbst oder insbesondere seine allfällige inhaltliche Prüfung und Erledigung. Es ist konkret lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu Recht verweigert hat und dementsprechend auf dieser Basis die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zu Recht ergangen ist. Soweit eben die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0448; VwGH 22.01.2015, Ro 2014/06/0055 uva); im Falle einer inhaltlichen Entscheidung würde in diesem Fall das Verwaltungsgericht die ihm verfahrensrechtlich gesetzten Grenzen überschreiten und das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten vergleiche zuletzt VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/004, oder analog VwGH 07.04.2011, 2008/22/0022; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010 uva). Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sind zwar bis zur Zulassung des Asylverfahrens nicht zum Aufenthalt berechtigt, genießen jedoch bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nun unter anderem eben auch nicht für Fremde, die faktischen Abschiebeschutz genießen. Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sind zwar bis zur Zulassung des Asylverfahrens nicht zum Aufenthalt berechtigt, genießen jedoch bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nun unter anderem eben auch nicht für Fremde, die faktischen Abschiebeschutz genießen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass von der Beschwerdeführerin am 06.10.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, über den erst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 in Form einer Zurückweisung entschieden wurde, wobei dieser Bescheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Erst mit diesem Zeitpunkt wurde somit rechtskräftig das Asylverfahren die Beschwerdeführerin betreffend beendet. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum des noch anhängigen Asylverfahrens, nämlich am 01.06.2018, gestellt. Soweit sich nun dazu aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren nach § 24 AsylG 2005 eingestellt war und erst am 16.07.2018 fortgesetzt wurde, ist festzuhalten, dass gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden auch dann faktischer Abschiebeschutz zukommt, wenn das Asylverfahren eingestellt ist, aber noch fortgesetzt werden kann, sohin gemäß Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass von der Beschwerdeführerin am 06.10.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, über den erst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 in Form einer Zurückweisung entschieden wurde, wobei dieser Bescheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Erst mit diesem Zeitpunkt wurde somit rechtskräftig das Asylverfahren die Beschwerdeführerin betreffend beendet. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum des noch anhängigen Asylverfahrens, nämlich am 01.06.2018, gestellt. Soweit sich nun dazu aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren nach Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt war und erst am 16.07.2018 fortgesetzt wurde, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden auch dann faktischer Abschiebeschutz zukommt, wenn das Asylverfahren eingestellt ist, aber noch fortgesetzt werden kann, sohin gemäß § 24 Abs. 2 und 2a AsylG 2005 ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens zwei Jahre noch nicht abgelaufen sind. Paragraph 24, Absatz 2 und 2 a AsylG 2005 ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens zwei Jahre noch nicht abgelaufen sind. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass sowohl zum Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung als auch vor allem auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist, womit das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden war und sohin von der belangten Behörde die inhaltliche Behandlung des verfahrenseinleitenden Antrages zu Recht nicht erfolgte, sondern vielmehr demzufolge eben dieser verfahrenseinleitende Antrag (richtig) mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides zurückzuweisen war. Da sich damit – wie oben ausgeführt – die Beschwerdesache und sohin der Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes erschöpft, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin steht es frei, nach mittlerweile erfolgten Wegfall des gegenständlichen Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG infolge der rechtskräftigen (für die Beschwerdeführerin negativen) Beendigung des Asylverfahrens und insbesondere im Hinblick auf den Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes einen neuen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zu stellen.Da sich damit – wie oben ausgeführt – die Beschwerdesache und sohin der Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes erschöpft, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin steht es frei, nach mittlerweile erfolgten Wegfall des gegenständlichen Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG infolge der rechtskräftigen (für die Beschwerdeführerin negativen) Beendigung des Asylverfahrens und insbesondere im Hinblick auf den Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes einen neuen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zu stellen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal ungeachtet des bezughabenden Parteienantrages der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde der verfahrensrelevante und festgestellte Sachverhalt völlig unstrittig ist sowie zudem die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal ungeachtet des bezughabenden Parteienantrages der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde der verfahrensrelevante und festgestellte Sachverhalt völlig unstrittig ist sowie zudem die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Im Übrigen wird auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1020.001.2018