RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-724/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 7Abs.
1 Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
§ 7Abs.
3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. § 24 Abs. 3 FSG:Paragraph 24, Absatz 3, FSG: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (verkürzt wiedergegeben).Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (verkürzt wiedergegeben). § 25 Abs. 1 FSG:Paragraph 25, Absatz eins, FSG: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (verkürzt wiedergegeben). § 26 Abs. 1 FSG (Sonderfälle der Entziehung):Paragraph 26, Absatz eins, FSG (Sonderfälle der Entziehung): Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen (verkürzt wiedergegeben).Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen (verkürzt wiedergegeben). Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Herr A am 22.6.2017, 22:45 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, den Pkw der Marke Jaguar mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Lenker hat bei der Fahrt den Zulassungsschein und den Führerschein nicht mitgeführt. Am Fahrzeug hat die rechte Bremsleuchte nicht funktioniert. Die Messung der Atemluft am geeichten Alkomaten ergab um 23:10 Uhr und 23:11 Uhr 0,45 mg/l und 0,47 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7.12.2017,Zl. ***, wurde Herr A für schuldig befunden, dass er am 22.6.2017 um 22:45 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug 0,45 mg/l.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7.12.2017,, Zl. ***, wurde Herr A für schuldig befunden, dass er am 22.6.2017 um 22:45 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug 0,45 mg/l. Wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO wurde
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 eine Geldstrafe von 880 Euro verhängt und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 191 Stunden festgesetzt.Wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO wurde
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 eine Geldstrafe von 880 Euro verhängt und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 191 Stunden festgesetzt.
§ 64Abs. 2 VSt
G wurden 88 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 88 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Am 13.6.2018 fand beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Vor dem Ende der Verhandlung wurde die Beschwerde gegen das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7.12.2017, ***, zurückgezogen. Wesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 22.6.2017 um 22:45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dies ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 7.12.2017, Zl. ***, in Rechtskraft erwachsen. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Polizeiinspektion ***. Die eingeleiteten Strafverfahren sind auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aktenkundig. Das Verfahren wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand war beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-S-207/001-2018 anhängig. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verfahrensparteien wurden geladen. Für das erkennende Gericht ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22.6.2017 um 22:45 Uhr im Gemeindegebiet von *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Es wurde zum Zeitpunkt der Messung ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l festgestellt. Das Strafverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen, sodass im Entziehungsverfahren nicht näher auf die Alkoholisierung an sich oder den Alkoholisierungsgrad einzugehen ist. Es handelte sich – soweit aktenkundig – um einen erstmaligen Verstoß nach § 99 Abs. 1b StVO i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
- Von der belangten Behörde wurde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen, sohin der Mindestentziehungszeit, ausgesprochen.Für das erkennende Gericht ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22.6.2017 um 22:45 Uhr im Gemeindegebiet von *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Es wurde zum Zeitpunkt der Messung ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l festgestellt. Das Strafverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen, sodass im Entziehungsverfahren nicht näher auf die Alkoholisierung an sich oder den Alkoholisierungsgrad einzugehen ist. Es handelte sich – soweit aktenkundig – um einen erstmaligen Verstoß nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
- Von der belangten Behörde wurde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen, sohin der Mindestentziehungszeit, ausgesprochen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung eine Ausnahme von den §§ 24 und 25 FSG, als die Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (siehe VwGH vom 27.12.1998, 98/11/0227). Ausgehend von der Überlegung, dass eine Entziehung ohne Wertung der zugrundeliegenden bestimmten Tatsache für eine dem Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache erfolgen soll, ist der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit dennoch Bedeutung beigemessen, als es nicht anginge, die Entziehung für eine verhältnismäßig geringfügige pauschale Dauer auch noch lange nach der Begehung des entsprechenden Delikts bei anschließendem Wohlverhalten zu verfügen, zumal zu diesem Zeitpunkt von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gesprochen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass ein solches Delikt die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. In den Fällen, in denen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, darf von einer Entziehung der Lenkberechtigung nicht abgesehen werden (s. auch VwGH v. 23.3.2004, 2004/11/0008; 14.12.2015, Ra 2015/11/0090).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung eine Ausnahme von den Paragraphen 24 und 25 FSG, als die Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (siehe VwGH vom 27.12.1998, 98/11/0227). Ausgehend von der Überlegung, dass eine Entziehung ohne Wertung der zugrundeliegenden bestimmten Tatsache für eine dem Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache erfolgen soll, ist der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit dennoch Bedeutung beigemessen, als es nicht anginge, die Entziehung für eine verhältnismäßig geringfügige pauschale Dauer auch noch lange nach der Begehung des entsprechenden Delikts bei anschließendem Wohlverhalten zu verfügen, zumal zu diesem Zeitpunkt von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gesprochen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass ein solches Delikt die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. In den Fällen, in denen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, darf von einer Entziehung der Lenkberechtigung nicht abgesehen werden (s. auch VwGH v. 23.3.2004, 2004/11/0008; 14.12.2015, Ra 2015/11/0090). Entgegen den wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm das Lenken eines Fahrzeuges für zwei Monate verboten worden sei, hat er bereits mit E-Mail vom 25.7.2017, 07.59 Uhr, – gerichtet an die belangte Behörde und an die Landeshauptfrau – hinsichtlich des Führerscheinentzugs nachgefragt und darauf verwiesen, dass die Entzugsdauer seines Führerscheines laut Gesetz vier Wochen betrage und diese vier Wochen seit letzten Donnerstag vorbei seien. In einem weiteren Schriftsatz vom 28.7.2017 (E-Mail von 10:02 Uhr) wird neuerlich auf die gesetzliche Entziehungsdauer von vier Wochen verwiesen und dass er sohin seit einer Woche ab 21.7.2017 wieder Autofahren dürfe. Der Beschwerdeführer hat ersucht bekanntzugeben, wann er wieder Autofahren dürfe. Ein durch die Polizisten ausgesprochenes Fahrverbot wurde nicht erwähnt. Mit Schriftsatz vom 7.12.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Entziehung der Lenkberechtigung informiert, weil er am 22.6.2017 um 22:45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme). Der Beschwerdeführer hat sich in einer Eingabe vom 29.12.2017 schriftlich geäußert. Nunmehr wurde auch das von der Polizei ausgesprochene Fahrverbot behauptet. Der Bescheid vom 19.1.2018 wurde am 13.7.2018 durch den Behördenvertreter der belangten Behörde zugestellt. Hiezu wird Folgendes ausgeführt: Die bezughabenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten: § 2 (Begriffsbestimmungen)Paragraph 2, (Begriffsbestimmungen) Z
- „Abgabestelle“:Ziffer 4, „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Z
- „elektronische Zustelladresse“:Ziffer 5, „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. § 8 (Änderung der Abgabestelle) Abs. 1:Paragraph 8, (Änderung der Abgabestelle) Absatz eins : Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Abs. 2:Absatz 2 : Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 24 (Unmittelbare Ausfolgung):Paragraph 24, (Unmittelbare Ausfolgung): Dem Empfänger können
- versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
- Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. § 24a (Zustellung am Ort des Antreffens):Paragraph 24 a, (Zustellung am Ort des Antreffens): Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er
- zur Annahme bereit ist oder
- über keine inländische Abgabestelle verfügt. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.6.2018 keine aufrechte Meldung nachdem Meldegesetz. Eine Abgabestelle wurde nicht bekanntgegeben. Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 19.1.2018, ***, war sohin bereits am 13.6.2018 rechtswirksam und nicht erst durch die Akteneinsicht des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 26.6.
- Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht. Von der belangten Behörde wurde nicht nur das Entziehungsverfahren innerhalb von einem Jahr nach der festgestellten Alkoholisierung eingeleitet, sondern auch der Bescheid rechtswirksam zugestellt. Von der belangten Behörde wurde die Mindestentziehungsdauer festgesetzt, sodass im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen ist. Der Grad der Alkoholisierung findet durch die in § 26 festgesetzte Mindestentziehungsdauer seinen Niederschlag, sodass nähere Ausführungen über die Verwerflichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entbehrlich sind. Die Einvernahme der Zeugen ist verfahrensgegenständlich nicht erforderlich, zumal die Alkoholisierung des Beschwerdeführers durch die rechtskräftige Bestrafung erwiesen und die rechtzeitige Einleitung des Entziehungsverfahrens aktenkundig ist. Der Beschwerdeführer lebt schon mehrere Jahre in Österreich – wenngleich er im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Dauer seines Aufenthaltes nicht angeben konnte oder wollte – sodass von der Kenntnis der Rechtsvorschriften im Straßenverkehr auszugehen ist. Die Verhängung eines ursprünglich behaupteten zweimonatigen Fahrverbotes und im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen vierwöchigen Fahrverbotes ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Strafverfahrens auf die Mindestentziehungsdauer von vier Wochen verwiesen. Dem Beschwerdeführer musste durch seine langjährige Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich (und Deutschland) bekannt sein, dass durch Organe der Straßenaufsicht keine Fahrverbote über einen bestimmten – gesetzlich vorgesehenen - Zeitraum ausgesprochen werden. Im Falle einer Alkoholisierung oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug wird die Weiterfahrt bzw. Weiterverwendung des Fahrzeuges untersagt. Die Entziehung der Lenkberechtigung obliegt der Behörde. Von der belangten Behörde wurde nicht nur das Entziehungsverfahren innerhalb von einem Jahr nach der festgestellten Alkoholisierung eingeleitet, sondern auch der Bescheid rechtswirksam zugestellt. Von der belangten Behörde wurde die Mindestentziehungsdauer festgesetzt, sodass im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen ist. Der Grad der Alkoholisierung findet durch die in Paragraph 26, festgesetzte Mindestentziehungsdauer seinen Niederschlag, sodass nähere Ausführungen über die Verwerflichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entbehrlich sind. Die Einvernahme der Zeugen ist verfahrensgegenständlich nicht erforderlich, zumal die Alkoholisierung des Beschwerdeführers durch die rechtskräftige Bestrafung erwiesen und die rechtzeitige Einleitung des Entziehungsverfahrens aktenkundig ist. Der Beschwerdeführer lebt schon mehrere Jahre in Österreich – wenngleich er im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Dauer seines Aufenthaltes nicht angeben konnte oder wollte – sodass von der Kenntnis der Rechtsvorschriften im Straßenverkehr auszugehen ist. Die Verhängung eines ursprünglich behaupteten zweimonatigen Fahrverbotes und im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen vierwöchigen Fahrverbotes ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. So hat der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Strafverfahrens auf die Mindestentziehungsdauer von vier Wochen verwiesen. Dem Beschwerdeführer musste durch seine langjährige Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich (und Deutschland) bekannt sein, dass durch Organe der Straßenaufsicht keine Fahrverbote über einen bestimmten – gesetzlich vorgesehenen - Zeitraum ausgesprochen werden. Im Falle einer Alkoholisierung oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug wird die Weiterfahrt bzw. Weiterverwendung des Fahrzeuges untersagt. Die Entziehung der Lenkberechtigung obliegt der Behörde. Die behaupteten dienstlichen Verfehlungen von Organwaltern der belangten Behörde sind im gegenständlichen Verfahren nicht erkennbar. Dem Verwaltungsgericht steht auch keine über dieses Verfahren hinausgehende Prüfung zu. Im Hinblick auf die festgestellte Alkoholisierung ist das angeordnete Verkehrscoaching gesetzlich vorgesehen, sodass der Beschwerde der Erfolg insgesamt zu versagen ist. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.724.001.2018