RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1073/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 84Abs. 3 NÖ Jagdgesetz i
Vm § 135 Abs. 1 Z 30 NÖ Jagdgesetz (***, Strafe: € 150,-) und
§ 84Abs. 3 und 4 NÖ Jagdgesetz i
Vm § 135 Abs. 1 Z 29 NÖ Jagdgesetz (***, Strafe: € 150,-). Gegen den Beschwerdeführer scheinen aktuell im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde einschlägig auf: zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 83, Absatz eins und 3 NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz, wovon in einem Fall € 200,- (***) festgesetzt und im anderen eine Ermahnung , (***) ausgesprochen wurde, sowie
Paragraph 84, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30, NÖ Jagdgesetz , (***, Strafe: € 150,-) und
Paragraph 84, Absatz 3 und 4 NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ Jagdgesetz , (***, Strafe: € 150,-). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes des Niederösterreich LVwG-AV-1073/001-2015, LVwG-AV-1073/002-2015, LVwG-AB-14-0892 unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und Beischaffung eines aktuellen Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregister.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes des Niederösterreich LVwG-AV-1073/001-2015, LVwG-AV-1073/002-2015, , LVwG-AB-14-0892 unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und Beischaffung eines aktuellen Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregister. 2. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 idgF lauten: § 61Paragraph 61Verweigerung der Jagdkarte
(1)Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern: 1.Ziffer eins […] bis
- […]
- die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung,
- […] § 65Paragraph 65Jagdaufsicht
(1)Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.
(1)Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (Paragraph 64,) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen. […] § 66Paragraph 66Jagdaufseher
(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.
(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach Paragraph 68 a, Absatz eins,, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, geregelt. […] § 67Paragraph 67Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher
(1)Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer
- […] bis
- […]
- vertrauenswürdig ist und […]
(2)Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.“
(2)Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.“ § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125-2, lautet:Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125-2, lautet: „§ 7Widerruf der Bestätigung und/oder Beeidigung
(1)Tritt ein Umstand ein, oder wird nachträglich ein solcher bekannt, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.
(2)Die Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurden, sind verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.“
- Erwägungen: Gemäß § 65 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz haben unter anderem Eigentümer von nicht verpachteten eigen Jagdgebieten für einen ausreichenden Jagdschutz zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher zu bestellen, deren behördliche Bestätigung und Beeidigung sowie die Aberkennung ihrer Rechte gemäß § 66 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz im NÖ Landeskulturwachengesetz geregelt ist.Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz haben unter anderem Eigentümer von nicht verpachteten eigen Jagdgebieten für einen ausreichenden Jagdschutz zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher zu bestellen, deren behördliche Bestätigung und Beeidigung sowie die Aberkennung ihrer Rechte gemäß Paragraph 66, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz im NÖ Landeskulturwachengesetz geregelt ist. § 7 Abs. 1 NÖ Landeskulturwachengesetz ordnet dementsprechend an, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorgans behindert hätte.Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz ordnet dementsprechend an, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorgans behindert hätte. Zu derartigen Umständen zählt gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ Jagdgesetz der Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Jagdaufseher, auf den die Behörde die Aberkennung der Rechte des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gestützt hat.Zu derartigen Umständen zählt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Jagdgesetz der Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Jagdaufseher, auf den die Behörde die Aberkennung der Rechte des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gestützt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Begriff der „Vertrauenswürdigkeit „im Sinn des § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ Jagdgesetz unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „sich verlassen können“. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist – auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, dass mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/03/0154).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Begriff der „Vertrauenswürdigkeit „im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Jagdgesetz unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „sich verlassen können“. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist – auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, dass mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt vergleiche VwGH 29.02.2012, 2009/03/0154). § 67 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz enthält eine gesetzliche Umschreibung, welche Personen insbesondere mangels Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagd Aufsichtsdienst ausgenommen sind. Dazu gehören neben Personen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz verurteilt worden sind (ein solcher Fall liegt gegenständlich jedenfalls nicht vor), auf solche, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Ziffer 12 NÖ Jagdgesetz zutreffen. Paragraph 67, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz enthält eine gesetzliche Umschreibung, welche Personen insbesondere mangels Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagd Aufsichtsdienst ausgenommen sind. Dazu gehören neben Personen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ Jagdgesetz verurteilt worden sind (ein solcher Fall liegt gegenständlich jedenfalls nicht vor), auf solche, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12 NÖ Jagdgesetz zutreffen. § 61 Abs. 1 Ziffer 12 NÖ Jagdgesetz sieht den Ausschluss für Personen vor, die wegen einer Übertretung des NÖ Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuenswürdiger Weise begangen wurde, oder für Personen die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Zinsschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12 NÖ Jagdgesetz sieht den Ausschluss für Personen vor, die wegen einer Übertretung des NÖ Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuenswürdiger Weise begangen wurde, oder für Personen die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Zinsschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Die Heranziehung des § 67 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz setzt somit voraus, dass der Betroffene (zumindest) einmal rechtskräftig wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Zinsschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuenswürdiger Weise begangen wurde. Wurde er wiederholt wegen Übertretungen des NÖ Jagdgesetz, einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Zinsschutzbestimmung rechtskräftig bestraft, bedarf es für die Anwendung des § 67 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz der zusätzlichen Voraussetzung des Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit oder der sonst verabscheuenswürdigen Tatbegehung nicht; die Delikte müssen aber so schwer gewesen sein, dass deshalb das Erfordernis der Verweigerung der Jagdkarte besteht.Die Heranziehung des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz setzt somit voraus, dass der Betroffene (zumindest) einmal rechtskräftig wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Zinsschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuenswürdiger Weise begangen wurde. Wurde er wiederholt wegen Übertretungen des NÖ Jagdgesetz, einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Zinsschutzbestimmung rechtskräftig bestraft, bedarf es für die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz der zusätzlichen Voraussetzung des Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit oder der sonst verabscheuenswürdigen Tatbegehung nicht; die Delikte müssen aber so schwer gewesen sein, dass deshalb das Erfordernis der Verweigerung der Jagdkarte besteht. Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2015, Zahl LVwG-AB-14-0892, ausgeführt wurde, vermochten die drei dem Einzugsverfahren zugrunde liegenden rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem NÖ Jagdgesetz per se nicht das Vorliegen eines der Alternativtatbestände des § 61 Z 12 NÖ Jagdgesetz begründen. Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Jänner 2015, Zahl LVwG-AB-14-0892, ausgeführt wurde, vermochten die drei dem Einzugsverfahren zugrunde liegenden rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem NÖ Jagdgesetz per se nicht das Vorliegen eines der Alternativtatbestände des Paragraph 61, Ziffer 12, NÖ Jagdgesetz begründen. Dazu ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsstrafverfahren zu Zahl *** wegen des Fehlabschusses verhängte Verwaltungsübertretung mittlerweile getilgt ist (§ 55 Abs. 1 VStG). Dazu ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsstrafverfahren zu Zahl , *** wegen des Fehlabschusses verhängte Verwaltungsübertretung mittlerweile getilgt ist (Paragraph 55, Absatz eins, VStG). Hinzu kommt, dass das die ursprünglich gegen den Beschwerdeführer verhängte Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Mai 2017, Zahl LVwG-S-468/003-2014, eingestellt wurde. Es verbleiben daher nur zwei Verwaltungsübertretungen nach § 83 Abs. 1 und 3 NÖ Jagdgesetz iVm § 135 Abs. 1 Z 16 NÖ Jagdgesetz, wovon in einem Fall € 200,- festgesetzt und im anderen eine Ermahnung ausgesprochen wurde, sowie
§ 84Abs. 3 NÖ Jagdgesetz i
Vm § 135 Abs. 1 Z 30 NÖ Jagdgesetz (Strafe: € 150,-) und
§ 84Abs. 3 und 4 NÖ Jagdgesetz i
Vm § 135 Abs. 1 Z 29 NÖ Jagdgesetz (Strafe: € 150,-). Es verbleiben daher nur zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 83, Absatz eins und 3 , NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz, wovon in einem Fall € 200,- festgesetzt und im anderen eine Ermahnung ausgesprochen wurde, sowie
Paragraph 84, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30, , NÖ Jagdgesetz (Strafe: € 150,-) und
Paragraph 84, Absatz 3 und 4 NÖ Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ Jagdgesetz (Strafe: € 150,-). Darin sind letztlich keine Verstöße gegen die Weidgerechtigkeit, d.h. ein Verhalten, das den ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie beherrschen des Jagdhandwerkes und der ethischen Einstellung des Jägers zu Mitmenschen und zum Tier (vgl. VwGH 2013/03/0071) widerspricht, zu erblicken und ist darin auch keine besondere Schwere – wie auch die jeweiligen Strafhöhen bzw. der Ausspruch der Ermahnung indiziert - der (verbleibenden) rechtskräftigen Übertretungen des NÖ Jagdgesetztes und dem diesen zugrunde liegenden Verhalten zu erkennen, die letztlich einen Vertrauensverlust begründen würde. Darin sind letztlich keine Verstöße gegen die Weidgerechtigkeit, d.h. ein Verhalten, das den ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie beherrschen des Jagdhandwerkes und der ethischen Einstellung des Jägers zu Mitmenschen und zum Tier vergleiche VwGH 2013/03/0071) widerspricht, zu erblicken und ist darin auch keine besondere Schwere – wie auch die jeweiligen Strafhöhen bzw. der Ausspruch der Ermahnung indiziert - der (verbleibenden) rechtskräftigen Übertretungen des NÖ Jagdgesetztes und dem diesen zugrunde liegenden Verhalten zu erkennen, die letztlich einen Vertrauensverlust begründen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1073.003.2015