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{'item': 'LVwG-AV-169/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-169/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Jänner 2018, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
  2. Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Anlass hiefür war eine Anzeige am
  4. Dezember 2017, wobei die Anzeigerin angab, dass sie durch den Beschwerdeführer beharrlich verfolgt, gefährlich bedroht und sexuell belästigt würde. Von Beamten der Polizeiinspektion *** wurde am
  5. Dezember 2017 ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Aufgrund der Angaben der Anzeigerin, wäre die Annahme gerechtfertigt, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen bestehe. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es sei von Zeugen die Rede, die aber im Bescheid nicht genannt würden. Ein bestimmter Sachverhalt sei gar nicht festgestellt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Die Anzeigerin gab anlässlich der Anzeige am
  6. Dezember 2017 bei der Polizeiinspektion *** an, dass es ständig Annäherungsversuche des Beschwerdeführers gegeben habe. Aufgrund dessen wäre er auch fristlos gekündigt worden. Darauf habe er ungehalten reagiert und angekündigt, dass er es ihr heimzahlen würde. Er hätte ihr auch an den Po gefasst und geäußert, dass sie schon noch in seine Gasse kommen werde. Sie habe große Angst vor ihm gehabt. Mittels Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom
  7. Dezember 2017 hat die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren nach § 107 Abs. 1 StGB eingestellt, da die Äußerung „das zahle ich dir heim“ nicht den Tatbestand einer gefährlichen Drohung erfülle. Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
  8. Mai 2018 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf, die Arbeitskollegin durch intensive Berührungen einer der Geschlechtsphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt zu haben, freigesprochen. Mittels Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom
  9. Dezember 2017 hat die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB eingestellt, da die Äußerung „das zahle ich dir heim“ nicht den Tatbestand einer gefährlichen Drohung erfülle. Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
  10. Mai 2018 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf, die Arbeitskollegin durch intensive Berührungen einer der Geschlechtsphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt zu haben, freigesprochen. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimme Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimme Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, welche das Vorliegen eines Missbrauchsverdachtes rechtfertigen. Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers getätigten Äußerungen lag nach Ansicht der Staatsanwaltschaft *** keine gefährliche Drohung vor. Bezüglich des Verdachtes einer sexuellen Belästigung erfolgte ein Freispruch im Strafverfahren. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen daher keine ausreichend erwiesenen bestimmten Tatsachen vor, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Gefährdungen der im Sinn des § 12 WaffG beschriebenen Art hervorrufen würde.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen daher keine ausreichend erwiesenen bestimmten Tatsachen vor, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Gefährdungen der im Sinn des Paragraph 12, WaffG beschriebenen Art hervorrufen würde. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es die gegenständliche Entscheidung nicht über eine Einzelfallentscheidung hinaus geht. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist betreffend die rechtliche Erwägung der Gesetzeswortlaut eindeutig klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es die gegenständliche Entscheidung nicht über eine Einzelfallentscheidung hinaus geht. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist betreffend die rechtliche Erwägung der Gesetzeswortlaut eindeutig klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.169.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.