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{'item': 'LVwG-AV-441/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-441/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Serbien, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom

  1. Februar 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages vom
  2. November 2017 auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  3. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  4. Februar 2018, Zl. ***, ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  5. Februar 2018, Zl. ***, ersatzlos behoben.
  6. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  7. Oktober 2018, zur GZ. LVwG-AV-441/002-2018 mit 289,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  8. Oktober 2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  9. Oktober 2018, zur GZ. LVwG-AV-441/002-2018 mit 289,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am ,
  10. Oktober 2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  11. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  12. Verfahrensgegenstand, entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und des durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Schriftsatzes vom
  13. November 2018 kann folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden:Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und des durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Schriftsatzes vom ,
  14. November 2018 kann folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden: Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, stellte am 13.11.2017 persönlich bei der Bezirksmannschaft Bruck an der Leitha, Außenstelle Schwechat, einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, wobei er als Aufenthaltszweck die Zusammenführung mit seiner in Österreich rechtmäßig aufhältigen Großtante, Frau C, geb. ***, geb. ***, einer österreichischen Staatsbürgerin, angab. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  15. Februar 2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag mit näherer Begründung abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom ,
  16. Februar 2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag mit näherer Begründung abgewiesen. Am
  17. Oktober 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilnahm und in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten, in seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Unterlagen sowie durch Befragung des Beschwerdeführers selbst sowie durch Einvernahme von drei Zeugen. Antragsgemäß wurde der gesamten mündlichen Verhandlung ein amtlich beeideter Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen. Nach der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine Anfrage bei der Staatendokumentation betreffend das Existenzminimum in Serbien eingeholt und diese den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters eine Frist für die Vorlage von Unterlagen, deren Vorlage in der mündlichen Verhandlung angekündigt wurde, eingeräumt. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom
  18. November 2018 zog der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ vom
  19. November 2017 zurück.
  20. Erwägungen: 2.
  21. Zur Behebung des Bescheides: Der in Frage stehende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  22. Februar 2018, Zl. ***,wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom
  23. November 2017 erlassen. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer erhobenen Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem mit der Zurückziehung beseitigt, sondern ist dieser – sofern fristgerecht Beschwerde erhoben und somit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet wurde – durch das Verwaltungsgericht aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat somit im Fall einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages, den bekämpften, aufgrund des zurückgezogenen verfahrenseinleitenden Antrages ergangenen Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 und VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235)Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem mit der Zurückziehung beseitigt, sondern ist dieser – sofern fristgerecht Beschwerde erhoben und somit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet wurde – durch das Verwaltungsgericht aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat somit im Fall einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages, den bekämpften, aufgrund des zurückgezogenen verfahrenseinleitenden Antrages ergangenen Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 und VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235) Da die vorliegend nach Erlassung des in Frage stehenden Bescheides erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 13.11.2017 die – nachträgliche – Rechtswidrigkeit des fristgerecht in Beschwerde gezogenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  24. Februar 2018, Zl. ***, bewirkte, ist der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 2.
  25. Zur Vorschreibung der Barauslagen (Dolmetscherkosten): Der im gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogene Bescheid wurde auf Antrag des Beschwerdeführers erlassen, womit der verfahrenseinleitende Antrag durch den Beschwerdeführer gestellt wurde und § 76 Abs. 1 AVG anwendbar ist. Der im gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogene Bescheid wurde auf Antrag des Beschwerdeführers erlassen, womit der verfahrenseinleitende Antrag durch den Beschwerdeführer gestellt wurde und Paragraph 76, Absatz eins, AVG anwendbar ist. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 erfolgte auf Antrag der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der Gebührennote wurden seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsanwaltes keine Einwendungen erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit insgesamt 289,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsende Gebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsende Gebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
  26. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.441.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.