G nicht befolgt worden sei, da die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten sei. Am Tag der Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf der unmittelbar östlich angrenzenden Parzelle ***, KG ***, in das Waldgrundstück *** im Ausmaß von ca. 800 m² hineingebaggert worden sei, offensichtlich um vom Erdgeschoss des Siedlungsbaus Richtung Westen in die Waldparzelle *** eine ebene Terrasse zu gewinnen. Die Niveauveränderung belaufe sich auf bis zu 4 m. Der beim Bauamt der Gemeinde einsehbare Baubescheid vom 2. Juni 2015 werde damit zulasten und ohne Zustimmung des Eigentümers der Waldparzelle *** überzogen. Der Beschwerdeführer habe der durch die Rechtsvorschrift des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von € 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden)
G verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
Paragraph 17, Absatz eins, ForstG nicht befolgt worden sei, da die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten sei. Am Tag der Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf der unmittelbar östlich angrenzenden Parzelle ***, KG ***, in das Waldgrundstück *** im Ausmaß von ca. 800 m² hineingebaggert worden sei, offensichtlich um vom Erdgeschoss des Siedlungsbaus Richtung Westen in die Waldparzelle *** eine ebene Terrasse zu gewinnen. Die Niveauveränderung belaufe sich auf bis zu 4 m. Der beim Bauamt der Gemeinde einsehbare Baubescheid vom 2. Juni 2015 werde damit zulasten und ohne Zustimmung des Eigentümers der Waldparzelle *** überzogen. Der Beschwerdeführer habe der durch die Rechtsvorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von € 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden)
Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 1 ForstG verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis Gründe sich auf das Ermittlungsverfahren, welches aufgrund einer Anzeige bei der belangten Behörde im Fachgebiet Forstwesen durchgeführt worden sei. Bei einer Überprüfung durch Organe der belangten Behörde am
des forstpolizeilichen Auftrages der Behörde den ursprünglichen Zustand auf der Fläche auf dem Waldgrundstück *** wiederherzustellen. Am
dem forstpolizeilichen Auftrag wiederherzustellen, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt durch den Umstand, dass bei der Kontrolle durch die Forstbehörde am
GVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
G ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG nicht befolgt. Diese Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7270 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG nicht befolgt. Diese Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7270 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. 7. Erwägungen: Eingangs wird festgehalten, dass unter einer „Rodung“ iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 die Änderung der Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen ist und kann daher mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden, noch setzt sie diese voraus (VwGH 19.03.2002, 99/10/0277).Eingangs wird festgehalten, dass unter einer „Rodung“ iSd Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 die Änderung der Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen ist und kann daher mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden, noch setzt sie diese voraus (VwGH 19.03.2002, 99/10/0277). Im gegenständlichen Fall wurde ein Teilbereich des Waldgrundstückes *** abgegraben und eine ebene Fläche von den Terrassen des Wohnbauprojektes weggehend auf das Waldgrundstück in einem Ausmaß von ca. 800 m² hergestellt. Die Errichtung einer Fläche, die nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des § 17 ForstG dar. Dabei ist unbeachtlich, in welchem Umsetzungsstadium sich die vorgenommenen Arbeiten befanden und ob tatsächlich Gelegenheit bestand, die neue Anlage zu nutzen (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/10/0086). Die Errichtung einer Fläche, die nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des Paragraph 17, ForstG dar. Dabei ist unbeachtlich, in welchem Umsetzungsstadium sich die vorgenommenen Arbeiten befanden und ob tatsächlich Gelegenheit bestand, die neue Anlage zu nutzen vergleiche VwGH 24.02.2011, 2009/10/0086). Das Rodungsverbot
G 1975 sowie die Strafdrohung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG richten sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0122).Das Rodungsverbot
Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 sowie die Strafdrohung des , Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG richten sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0122). Grundvoraussetzung für eine Bestrafung ist, dass die beschuldigte Person die strafbare Handlung selbst ausgeführt hat, dazu angestiftet oder Beihilfe geleistet hat (§ 7 VStG) oder ein besonderer Fall der Verantwortlichkeit vorliegt (§ 9 VStG).Grundvoraussetzung für eine Bestrafung ist, dass die beschuldigte Person die strafbare Handlung selbst ausgeführt hat, dazu angestiftet oder Beihilfe geleistet hat (Paragraph 7, VStG) oder ein besonderer Fall der Verantwortlichkeit vorliegt (Paragraph 9, VStG). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft, die ein Wohnbauprojekt umsetzt. Mit der Errichtung selbst wurde ein Bauunternehmen beauftragt. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er nicht als unmittelbarer Täter, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass die gegenständliche Rodung und entsprechende Bewilligung durchgeführt worden sei. Zu beachten ist aber, dass die gegenständliche Tathandlung nicht durch jene Gesellschaft gesetzt wurde, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist (die C GmbH), da ein anderes Unternehmen mit der Bauausführung beauftragt wurde. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 9 VStG erstreckt sich nur auf die C GmbH, nicht aber auf andere Unternehmen, wie etwa das beauftragte bauausführende Unternehmen. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er nicht als unmittelbarer Täter, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass die gegenständliche Rodung und entsprechende Bewilligung durchgeführt worden sei. Zu beachten ist aber, dass die gegenständliche Tathandlung nicht durch jene Gesellschaft gesetzt wurde, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist (die C GmbH), da ein anderes Unternehmen mit der Bauausführung beauftragt wurde. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, VStG erstreckt sich nur auf die C GmbH, nicht aber auf andere Unternehmen, wie etwa das beauftragte bauausführende Unternehmen. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für allfällige Verwaltungsübertretungen, die durch ein anderes Unternehmen begangen werden, wäre für den Beschwerdeführer nur dann gegeben, wenn er vorsätzlich veranlasst hätte, dass dieses eine Verwaltungsübertretung begeht, oder er vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hätte (§ 7 VStG). Keine dieser beiden Alternativen konnte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden. Insbesondere richtete sich der Auftrag an das bauausführende Unternehmen auf die von der Behörde aufgetragene Wiederherstellung des vorigen Zustandes auf dem Waldgrundstück ***. Für einen darüber hinausgehenden Auftrag auf die Durchführung weiterer Abgrabungsarbeiten auf diesem Grundstück – welches unstrittig nicht im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. der C GmbH steht – kamen im Beweisverfahren keine diesbezüglichen Indizien hervor und ergeben sich solche auch nicht aus den in das Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten.Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für allfällige Verwaltungsübertretungen, die durch ein anderes Unternehmen begangen werden, wäre für den Beschwerdeführer nur dann gegeben, wenn er vorsätzlich veranlasst hätte, dass dieses eine Verwaltungsübertretung begeht, oder er vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hätte (Paragraph 7, VStG). Keine dieser beiden Alternativen konnte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden. Insbesondere richtete sich der Auftrag an das bauausführende Unternehmen auf die von der Behörde aufgetragene Wiederherstellung des vorigen Zustandes auf dem Waldgrundstück ***. Für einen darüber hinausgehenden Auftrag auf die Durchführung weiterer Abgrabungsarbeiten auf diesem Grundstück – welches unstrittig nicht im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. der C GmbH steht – kamen im Beweisverfahren keine diesbezüglichen Indizien hervor und ergeben sich solche auch nicht aus den in das Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten. Eine Regelung, wonach ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an einen Dritten ganz oder teilweise weitergibt, in weiterer Folge verwaltungsstrafrechtlich mitverantwortlich für die Durchführung einer Rodung ohne Rodungsbewilligung durch diesen Dritten wäre, ist dem ForstG nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2062.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.