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{'item': 'LVwG-S-2062/001-2018'}

Obsah (5)§ 17§ 174§ 50Art. 130§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2062/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 17Abs. 1 Forst

G nicht befolgt worden sei, da die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten sei. Am Tag der Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf der unmittelbar östlich angrenzenden Parzelle ***, KG ***, in das Waldgrundstück *** im Ausmaß von ca. 800 m² hineingebaggert worden sei, offensichtlich um vom Erdgeschoss des Siedlungsbaus Richtung Westen in die Waldparzelle *** eine ebene Terrasse zu gewinnen. Die Niveauveränderung belaufe sich auf bis zu 4 m. Der beim Bauamt der Gemeinde einsehbare Baubescheid vom 2. Juni 2015 werde damit zulasten und ohne Zustimmung des Eigentümers der Waldparzelle *** überzogen. Der Beschwerdeführer habe der durch die Rechtsvorschrift des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von € 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden)

§ 174Abs. 1 Ziffer 1 Forst

G verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom

  1. Juli 2018, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass zumindest am
  2. Jänner 2018 (Zeitpunkt der Überprüfung), das Rodungsverbot

Paragraph 17, Absatz eins, ForstG nicht befolgt worden sei, da die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten sei. Am Tag der Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf der unmittelbar östlich angrenzenden Parzelle ***, KG ***, in das Waldgrundstück *** im Ausmaß von ca. 800 m² hineingebaggert worden sei, offensichtlich um vom Erdgeschoss des Siedlungsbaus Richtung Westen in die Waldparzelle *** eine ebene Terrasse zu gewinnen. Die Niveauveränderung belaufe sich auf bis zu 4 m. Der beim Bauamt der Gemeinde einsehbare Baubescheid vom 2. Juni 2015 werde damit zulasten und ohne Zustimmung des Eigentümers der Waldparzelle *** überzogen. Der Beschwerdeführer habe der durch die Rechtsvorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von € 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden)

Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 1 ForstG verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis Gründe sich auf das Ermittlungsverfahren, welches aufgrund einer Anzeige bei der belangten Behörde im Fachgebiet Forstwesen durchgeführt worden sei. Bei einer Überprüfung durch Organe der belangten Behörde am

  1. Jänner 2018 sei die im Spruch angeführte Übertretung festgestellt worden. Bei der Strafzumessung ging die belangte Behörde bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen von einem monatlichen Einkommen von € 2000, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Erschwerend wertete die belangte Behörde eine einschlägige Vormerkung vom
  2. Dezember
  3. Mildernd wurde kein Umstand gewertet.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. In dieser wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Rodung sei ohne Wissen des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Die beauftragte Baufirma habe gegen seine Weisungen verstoßen. Der Aushub habe zudem Ende des Jahres 2016 stattgefunden, sodass eine allfällige Verwaltungsübertretung zu dem verjährt sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt einer allfälligen „Rodung“ auch nichts Geschäftsführer der C GmbH gewesen. Am
  5. Jänner 2018 habe jedenfalls keine Rodung stattgefunden. Der Beschwerdeführer beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung des Straferkenntnisses einzustellen.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, Zahl ***, den Forstakt der belangten Behörde, Zahl ***, den Gerichtsakt, die Einvernahme des Bezirksförsters D und des E als Zeugen sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers.
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit dem
  8. Juni 2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.700,-, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Das Unternehmen des Beschwerdeführers errichtet auf Parzelle ***, KG ***, ein Wohnbauprojekt. Mit der Umsetzung dieses Bauprojektes wurde ein Bauunternehmen beauftragt. Im Zuge der Bauarbeiten wurde dabei anfallendes Bodenaushubmaterial auf dem benachbarten Waldgrundstück *** gelagert. Daraufhin erging ein forstpolizeilicher Auftrag an die C GmbH. Der Inhalt war die Herstellung des ursprünglichen Zustandes sowie die Wiederbewaldung der Fläche auf dem Waldgrundstück ***, auf dem das Bodenaushubmaterial gelagert worden war. Der Beschwerdeführer wies das beauftragte Bauunternehmen an,

des forstpolizeilichen Auftrages der Behörde den ursprünglichen Zustand auf der Fläche auf dem Waldgrundstück *** wiederherzustellen. Am

  1. Jänner 2017 wurde im Zuge einer behördlichen Kontrolle festgestellt, dass das Bodenaushubmaterial entfernt worden war. Allerdings wurde dabei auch festgestellt, dass darüber hinaus ein Teilbereich des Waldgrundstückes *** abgegraben und eine ebene Fläche von den Terrassen des Wohnbauprojektes weggehend auf das Waldgrundstück in einem Ausmaß von ca. 800 m² hergestellt worden war.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Die festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das beauftragte Bauunternehmen anwies, den ursprünglichen Zustand auf der Fläche auf dem Waldgrundstück ***

dem forstpolizeilichen Auftrag wiederherzustellen, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt durch den Umstand, dass bei der Kontrolle durch die Forstbehörde am

  1. Jänner 2017 wahrgenommen wurde, dass das angeschüttete Bodenaushubmaterial tatsächlich entfernt worden war. Dies bestätigte auch der als Zeuge einvernommene Bezirksförster. Die vorgenommenen Veränderungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des als Zeuge einvernommenen Bezirksförsters wie auch des ebenfalls als Zeuge einvernommenen Grundstückseigentümers. Die Aussagen stehen auch im Einklang mit der im Akt der belangten Behörde befindlichen Fotodokumentation.
  2. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 17Abs. 1 Forst

G ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

§ 174Abs. 1 lit. a Z 6 Forst

G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG nicht befolgt. Diese Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7270 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG nicht befolgt. Diese Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7270 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. 7. Erwägungen: Eingangs wird festgehalten, dass unter einer „Rodung“ iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 die Änderung der Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen ist und kann daher mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden, noch setzt sie diese voraus (VwGH 19.03.2002, 99/10/0277).Eingangs wird festgehalten, dass unter einer „Rodung“ iSd Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 die Änderung der Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen ist und kann daher mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden, noch setzt sie diese voraus (VwGH 19.03.2002, 99/10/0277). Im gegenständlichen Fall wurde ein Teilbereich des Waldgrundstückes *** abgegraben und eine ebene Fläche von den Terrassen des Wohnbauprojektes weggehend auf das Waldgrundstück in einem Ausmaß von ca. 800 m² hergestellt. Die Errichtung einer Fläche, die nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des § 17 ForstG dar. Dabei ist unbeachtlich, in welchem Umsetzungsstadium sich die vorgenommenen Arbeiten befanden und ob tatsächlich Gelegenheit bestand, die neue Anlage zu nutzen (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/10/0086). Die Errichtung einer Fläche, die nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des Paragraph 17, ForstG dar. Dabei ist unbeachtlich, in welchem Umsetzungsstadium sich die vorgenommenen Arbeiten befanden und ob tatsächlich Gelegenheit bestand, die neue Anlage zu nutzen vergleiche VwGH 24.02.2011, 2009/10/0086). Das Rodungsverbot

§ 17Abs. 1 Forst

G 1975 sowie die Strafdrohung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG richten sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0122).Das Rodungsverbot

Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 sowie die Strafdrohung des , Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG richten sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0122). Grundvoraussetzung für eine Bestrafung ist, dass die beschuldigte Person die strafbare Handlung selbst ausgeführt hat, dazu angestiftet oder Beihilfe geleistet hat (§ 7 VStG) oder ein besonderer Fall der Verantwortlichkeit vorliegt (§ 9 VStG).Grundvoraussetzung für eine Bestrafung ist, dass die beschuldigte Person die strafbare Handlung selbst ausgeführt hat, dazu angestiftet oder Beihilfe geleistet hat (Paragraph 7, VStG) oder ein besonderer Fall der Verantwortlichkeit vorliegt (Paragraph 9, VStG). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft, die ein Wohnbauprojekt umsetzt. Mit der Errichtung selbst wurde ein Bauunternehmen beauftragt. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er nicht als unmittelbarer Täter, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass die gegenständliche Rodung und entsprechende Bewilligung durchgeführt worden sei. Zu beachten ist aber, dass die gegenständliche Tathandlung nicht durch jene Gesellschaft gesetzt wurde, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist (die C GmbH), da ein anderes Unternehmen mit der Bauausführung beauftragt wurde. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 9 VStG erstreckt sich nur auf die C GmbH, nicht aber auf andere Unternehmen, wie etwa das beauftragte bauausführende Unternehmen. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er nicht als unmittelbarer Täter, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass die gegenständliche Rodung und entsprechende Bewilligung durchgeführt worden sei. Zu beachten ist aber, dass die gegenständliche Tathandlung nicht durch jene Gesellschaft gesetzt wurde, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist (die C GmbH), da ein anderes Unternehmen mit der Bauausführung beauftragt wurde. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, VStG erstreckt sich nur auf die C GmbH, nicht aber auf andere Unternehmen, wie etwa das beauftragte bauausführende Unternehmen. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für allfällige Verwaltungsübertretungen, die durch ein anderes Unternehmen begangen werden, wäre für den Beschwerdeführer nur dann gegeben, wenn er vorsätzlich veranlasst hätte, dass dieses eine Verwaltungsübertretung begeht, oder er vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hätte (§ 7 VStG). Keine dieser beiden Alternativen konnte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden. Insbesondere richtete sich der Auftrag an das bauausführende Unternehmen auf die von der Behörde aufgetragene Wiederherstellung des vorigen Zustandes auf dem Waldgrundstück ***. Für einen darüber hinausgehenden Auftrag auf die Durchführung weiterer Abgrabungsarbeiten auf diesem Grundstück – welches unstrittig nicht im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. der C GmbH steht – kamen im Beweisverfahren keine diesbezüglichen Indizien hervor und ergeben sich solche auch nicht aus den in das Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten.Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für allfällige Verwaltungsübertretungen, die durch ein anderes Unternehmen begangen werden, wäre für den Beschwerdeführer nur dann gegeben, wenn er vorsätzlich veranlasst hätte, dass dieses eine Verwaltungsübertretung begeht, oder er vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hätte (Paragraph 7, VStG). Keine dieser beiden Alternativen konnte im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden. Insbesondere richtete sich der Auftrag an das bauausführende Unternehmen auf die von der Behörde aufgetragene Wiederherstellung des vorigen Zustandes auf dem Waldgrundstück ***. Für einen darüber hinausgehenden Auftrag auf die Durchführung weiterer Abgrabungsarbeiten auf diesem Grundstück – welches unstrittig nicht im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. der C GmbH steht – kamen im Beweisverfahren keine diesbezüglichen Indizien hervor und ergeben sich solche auch nicht aus den in das Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten. Eine Regelung, wonach ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an einen Dritten ganz oder teilweise weitergibt, in weiterer Folge verwaltungsstrafrechtlich mitverantwortlich für die Durchführung einer Rodung ohne Rodungsbewilligung durch diesen Dritten wäre, ist dem ForstG nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2062.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.