GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
Vm § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden), zu Punkt 2.
Vm § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) und zu Punkt 3.
Vm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) rechtskräftig bestraft.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.05.2018, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen dieses Vorfalles zu Punkt 1.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden), zu Punkt 2.
Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) und zu Punkt 3.
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) rechtskräftig bestraft. 4. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
3 Z. 3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung
VO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
2 Z. 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
VO 1960 begangen wird.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird.
1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
3 Z. 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Aufgrund der oben angeführten Bestrafung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2018 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden.Aufgrund der oben angeführten Bestrafung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2018 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt. An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden. Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers, um damit die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wobei grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vertrauen dürfen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand muss als besonders gefährlich angesehen werden, da gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Als besonders erschwerend ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und anschließend, ohne ihrer Anhaltepflicht bzw. ihren Verständigungspflichten
VO nachzukommen, einfach nach Hause fuhr.Als besonders erschwerend ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und anschließend, ohne ihrer Anhaltepflicht bzw. ihren Verständigungspflichten
Paragraph 4, StVO nachzukommen, einfach nach Hause fuhr. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht unter Einbeziehung der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin davon aus, dass das von ihr gesetzte Verhalten den Eintritt seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der im verwaltungsbehördlichen Bescheid festgesetzten Entzugszeit von zehn Monaten erwarten lässt und wird dieser von der belangten Behörde angenommene Zeitraum sowie die Begründung unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.08.2002, Zl. 2001/11/0210) als durchaus rechtskonform angesehen. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Lenkberechtigung aus privaten Gründen für persönliche Besorgungen zu benötigen, stellt das erkennende Gericht fest, dass private, aber auch berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich einen verkehrsunzuverlässigen Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vlg. VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0081). Da die Anordnung der begleitenden Maßnahmen in den oben angeführten Bestimmungen des Führerscheingesetzes ihre Deckung finden, war auch diesbezüglich der Beschwerde keine Folge zu geben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1003.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.