GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, , Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die Versetzung eines Landeslehrers maßgeblichen Bestimmungen enthält der nachstehend angeführte § 19 LDG 1984: Die für die Versetzung eines Landeslehrers maßgeblichen Bestimmungen enthält der nachstehend angeführte Paragraph 19, LDG 1984: „Zuweisung und Versetzung§ 19.
4 erster Satz LDG 1984 betrifft, verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass entsprechende Vergleichsprüfungen mit anderen Landeslehrern ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der
GH 10.09.2009, 2008/12/0227).Was die geltend gemachten Verhältnisse
Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 betrifft, verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass entsprechende Vergleichsprüfungen mit anderen Landeslehrern ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der
Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses vergleiche VwGH 10.09.2009, 2008/12/0227). Wenn die belangte Behörde den Verbleib der auch in Mathematik geprüften Lehrpersonen F und C damit argumentiert, dass F die einzige in Musik geprüfte Lehrerin und C der einzige geprüfte Turnlehrer an der Schule ist, so ist dies im Rahmen des der belangten Behörde hier zukommenden Ermessenspielraumes durchaus nachvollziehbar. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausführt, ergibt sich für sie durch die Versetzung sowohl eine längere Fahrstrecke als auch eine längere Fahrzeit. Dass diese durch die Versetzung unbestreitbar hervorgerufenen Verschlechterungen jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 darstellen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 ist nämlich, auch wenn die Verwendung eines PKW notwendig ist, zu berücksichtigen, dass § 20b Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss bei Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer in einer Richtung bei nicht in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmitteln eine fiktive Berechnung zugrunde legt, die erkennen lässt, dass dem Beamten in vielen Fällen nur ein Teil der ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen ist, er also selbst einen Teil des Mehraufwandes zu tragen hat, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Dies steht offenbar im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Beamten, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 11.05.1994, 90/12/0151 zur im Vergleich mit § 19 Abs. 4 LDG 1984 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 2 BDG 1979, sowie VwGH 31.03.2005, AW 2005/12/0001). Dass diese durch die Versetzung unbestreitbar hervorgerufenen Verschlechterungen jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 darstellen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 ist nämlich, auch wenn die Verwendung eines PKW notwendig ist, zu berücksichtigen, dass Paragraph 20 b, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss bei Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer in einer Richtung bei nicht in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmitteln eine fiktive Berechnung zugrunde legt, die erkennen lässt, dass dem Beamten in vielen Fällen nur ein Teil der ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen ist, er also selbst einen Teil des Mehraufwandes zu tragen hat, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Dies steht offenbar im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Beamten, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 11.05.1994, 90/12/0151 zur im Vergleich mit Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, Satz 2 BDG 1979, sowie VwGH 31.03.2005, AW 2005/12/0001). Eine eingehende Prüfung, ob die Benützung des PKW unbedingt erforderlich ist oder auch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung möglich ist, konnte daher bei der Ermittlung, ob ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch die mit der Versetzung hervorgerufene längere Wegstrecke und der dadurch entstehenden Mehrkosten gegeben ist, unterbleiben. Das Vorliegen eines durch die Versetzung verursachten wirtschaftlichen Nachteiles anders als durch die entstehenden Fahrtkosten wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Da durch die erfolgte Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des Gesetzes für die Beschwerdeführerin somit nicht vorliegt, entfällt auch die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984, ob eine andere geeignete Lehrperson, bei der die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Somit entfällt auch eine Ermittlung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Versetzung anderer (auch von der Beschwerdeführerin genannter) Lehrpersonen, die im Vergleich zur Beschwerdeführerin keinen oder einen geringeren wirtschaftlichen Nachteil hätten. Das Vorliegen eines durch die Versetzung verursachten wirtschaftlichen Nachteiles anders als durch die entstehenden Fahrtkosten wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Da durch die erfolgte Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des Gesetzes für die Beschwerdeführerin somit nicht vorliegt, entfällt auch die Prüfung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz LDG 1984, ob eine andere geeignete Lehrperson, bei der die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Somit entfällt auch eine Ermittlung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Versetzung anderer (auch von der Beschwerdeführerin genannter) Lehrpersonen, die im Vergleich zur Beschwerdeführerin keinen oder einen geringeren wirtschaftlichen Nachteil hätten. Zum Vorbringen, die belangte Behörde hätte das Dienstalter nicht berücksichtigt, ist dennoch Folgendes festzustellen: Sind die dienstlichen Interessen bei Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist eine Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers nicht erforderlich. Bei dieser Prüfung ist es unbeachtlich, ob andere geeignete Landeslehrpersonen für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist nämlich nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 vorzunehmen. Die in § 19 Abs. 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters meint das absolute Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter.Sind die dienstlichen Interessen bei Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist eine Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers nicht erforderlich. Bei dieser Prüfung ist es unbeachtlich, ob andere geeignete Landeslehrpersonen für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist nämlich nur im Rahmen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 vorzunehmen. Die in Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters meint das absolute Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter. Sofern sich die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus vorgebrachten Argumente auf den Wunsch beziehen, weiterhin an der NNÖMS *** zu bleiben, kann damit das Vorliegen des dienstlichen Interesses an ihrer Versetzung nicht entkräftet werden. Dem ebenso geäußerten Wunsch, statt an die NNÖMS *** an die NNÖMS *** versetzt zu werden, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht näher getreten werden, da eine Versetzung dorthin nicht Gegenstand des hier bekämpften behördlichen Versetzungsverfahrens war und eine diesbezügliche Entscheidung den Gegenstand und somit die Kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren übersteigen würde. Mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt und die dargestellte Rechtslage ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgekommen sind, welche im Ergebnis die Entscheidung des Landesschulrates für Niederösterreich als nicht im Rahmen des Ermessens der Behörde gelegen erscheinen lassen. Für die Versetzung wurden sachliche Gründe ins Treffen geführt, welche die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu tragen geeignet sind. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Frage, ob andere Lehrpersonen zur Versetzung heranzuziehen gewesen wären, wie oben ausgeführt, nicht Gegenstand der zu überprüfenden Ermessensentscheidung der belangten Behörde war, weil – wie bereits ausführlich dargestellt wurde – die Versetzung einerseits auf Grund vorliegender dienstlicher Interessen erforderlich ist und andererseits für die Beschwerdeführerin nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 verbunden ist. Für die Versetzung wurden sachliche Gründe ins Treffen geführt, welche die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu tragen geeignet sind. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Frage, ob andere Lehrpersonen zur Versetzung heranzuziehen gewesen wären, wie oben ausgeführt, nicht Gegenstand der zu überprüfenden Ermessensentscheidung der belangten Behörde war, weil – wie bereits ausführlich dargestellt wurde – die Versetzung einerseits auf Grund vorliegender dienstlicher Interessen erforderlich ist und andererseits für die Beschwerdeführerin nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 verbunden ist. Das dienstliche Zuweisungsinteresse an die NNÖMS *** ergibt sich aus einem dort in Folge von Pensionierungen bzw. Wegversetzungen entstandenen Bedarf. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der ordnungsgemäße Unterricht an den NNÖMS *** auch ohne ihre sofortige Zuweisung möglich gewesen wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach § 19 Abs. 6 zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet demnach in diesem Zusammenhang – jedenfalls – nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (zB VwGH 26.05.1993, 92/12/0038; 23.06.1999, 97/12/0062; 28.06.2000, 2000/12/0013). Umgekehrt bedeutet ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dass die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (zB VwGH vom 23.06.1999, 99/12/0083).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach Paragraph 19, Absatz 6, zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet demnach in diesem Zusammenhang – jedenfalls – nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (zB VwGH 26.05.1993, 92/12/0038; 23.06.1999, 97/12/0062; 28.06.2000, 2000/12/0013). Umgekehrt bedeutet ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dass die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (zB VwGH vom 23.06.1999, 99/12/0083). Im gegenständlichen Fall führt die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Versetzungsbescheid aus, diese sei zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes an der NNÖMS *** erforderlich und würde den Schülerinnen und Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen, wenn einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukäme und die Zuweisung mit dem Beginn des Schuljahres 2018/2019 nicht umgesetzt werden könnte.Im gegenständlichen Fall führt die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Versetzungsbescheid aus, diese sei zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes an der NNÖMS *** erforderlich und würde den Schülerinnen und Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen, wenn einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukäme und die Zuweisung mit dem Beginn des Schuljahres 2018 aus 2019, nicht umgesetzt werden könnte. Die Notwendigkeit der sofortigen Zuweisung der Beschwerdeführerin an die NNÖMS *** ergibt sich auch aus dem Bedarf an der Beschwerdeführerin an der NNÖMS ***. Wäre sie nicht mit sofortiger Wirkung versetzt worden, hätte dies negative organisatorische Auswirkungen als auch die Wirkung, dass Schüler erst ab einem bereits im vorgerückten Unterrichtsjahr liegenden Zeitpunkt durch die Beschwerdeführerin unterrichtet hätten werden können. Es hätte eine andere Lehrperson diese Aufgabe vorübergehend übernehmen müssen und hätte dies einerseits zur Notwendigkeit von (vermehrten) Überstundenleistungen durch Lehrpersonen an der NNÖMS *** verbunden mit einem budgetären Mehraufwand und andererseits zu einem aus pädagogischer Sicht für die betroffenen Schüler nachteiligen Lehrerwechsel während des laufenden Unterrichtsjahres geführt. Damit liegt aber ein aktuelles öffentliches Interesse an der tatsächlichen Verwendung der Beschwerdeführerin an der NNÖMS *** und somit ein öffentliches Interesse an der für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht notwendigen Personalvorsorge vor. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) sofortige Zuweisung der Landeslehrerin nicht möglich gewesen und den Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen wäre (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/12/0011). Die Behörde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (vgl. VwGH vom 22.01.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987; 04.07.1994, AW 94/12/0008).Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) sofortige Zuweisung der Landeslehrerin nicht möglich gewesen und den Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen wäre vergleiche VwGH 20.11.2006, 2006/12/0011). Die Behörde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren vergleiche VwGH vom 22.01.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987; 04.07.1994, AW 94/12/0008). Der im bekämpften Bescheid ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde war daher nicht zu beanstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1065.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.