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LVwG-AV-1065/001-2018

Obsah (6)§ 17Art. 130§ 28§ 19§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1065/001-2018; LVwG-AV-1065/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgeri

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, , Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die Versetzung eines Landeslehrers maßgeblichen Bestimmungen enthält der nachstehend angeführte § 19 LDG 1984: Die für die Versetzung eines Landeslehrers maßgeblichen Bestimmungen enthält der nachstehend angeführte Paragraph 19, LDG 1984: „Zuweisung und Versetzung§ 19.

(1)...Paragraph 19,
(1)...
(2)Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
(2a)….
(3)….
(4)Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5)Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
(7)Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(8)….
(9)….“ § 19 Abs. 2 LDG 1984 legt fest, dass Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule versetzt werden können. Nach § 19 Abs. 4 leg. cit. ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 legt fest, dass Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule versetzt werden können. Nach Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen.Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt § 19 Abs. 4 LDG 1984 zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner VersetzungNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung
  1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und
  2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber – anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 – unbeachtlich, ob „andere geeignete Landeslehrer“ für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei der Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen (vgl. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0159; VwGH 24.04.2002, 2001/12/0169).Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber – anders als nach dem zweiten Satz des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 – unbeachtlich, ob „andere geeignete Landeslehrer“ für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei der Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen vergleiche VwGH 20.05.2005, 2004/12/0159; VwGH 24.04.2002, 2001/12/0169). Der Landesschulrat für Niederösterreich sieht das dienstliche Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin, wie in der Begründung des bekämpften Bescheides dargestellt wird, einerseits durch einen Überhang von zwei Lehrpersonen an der NNÖMS *** andererseits durch einen Bedarf an einer Lehrperson an der NNÖMS *** gegeben. Im laufenden Schuljahr ergeben sich an der NNÖMS *** unter Berücksichtigung der Klassen- und Schülerzahlen auf Grund der Stundentafel nach dem Lehrplan sowie auf Grund organisatorischer Notwendigkeiten 143 Unterrichtsstunden, die auch ohne die von einer Versetzung betroffenen Lehrerinnen A und H durch die verbleibenden Lehrpersonen, wenn auch unter Erhöhung der bisher herabgesetzten Unterrichtsverpflichtung einzelner Lehrpersonen, abgedeckt werden können. Daraus ergibt sich ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung von zwei Lehrpersonen. Die belangte Behörde hat hiebei darauf Rücksicht genommen, dass gleichzeitig ein an der NNÖMS *** bestehender Überhang von in Mathematik geprüften Lehrpersonen verringert wird. Ein Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in diesem Fach an der Schule kein Bedarf besteht, begründet wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen, dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/12/0054; VwGH 26.11.2009, 2006/12/0077).Ein Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in diesem Fach an der Schule kein Bedarf besteht, begründet wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen, dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers vergleiche VwGH 09.09.2016, Ra 2016/12/0054; VwGH 26.11.2009, 2006/12/0077). Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen besteht in näheren Argumentationen, wonach bei rechtmäßiger Vorgangsweise der belangten Behörde bzw. bei fehlerfreier Ermessensübung nicht die Beschwerdeführerin, sondern dienstjüngere für die Versetzung in Betracht kommende Lehrpersonen, insbesondere Herr C oder Frau F wegzuversetzen gewesen wären, um auf diese Weise zum einen den in § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 genannten Umständen (soziale Verhältnisse der Beschwerdeführerin und Dienstalter), zum anderen den bei ihr gegen die Versetzung sprechenden längeren Fahrtweg und die sich daraus ergebenden zeitlichen und finanziellen Mehraufwendungen ohne Gefährdung dienstlicher Interessen angemessen Rechnung zu tragen.Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen besteht in näheren Argumentationen, wonach bei rechtmäßiger Vorgangsweise der belangten Behörde bzw. bei fehlerfreier Ermessensübung nicht die Beschwerdeführerin, sondern dienstjüngere für die Versetzung in Betracht kommende Lehrpersonen, insbesondere Herr C oder Frau F wegzuversetzen gewesen wären, um auf diese Weise zum einen den in Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 genannten Umständen (soziale Verhältnisse der Beschwerdeführerin und Dienstalter), zum anderen den bei ihr gegen die Versetzung sprechenden längeren Fahrtweg und die sich daraus ergebenden zeitlichen und finanziellen Mehraufwendungen ohne Gefährdung dienstlicher Interessen angemessen Rechnung zu tragen. Was die geltend gemachten Verhältnisse

§ 19Abs.

4 erster Satz LDG 1984 betrifft, verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass entsprechende Vergleichsprüfungen mit anderen Landeslehrern ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der

§ 19Abs. 2 LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses (vgl. Vw

GH 10.09.2009, 2008/12/0227).Was die geltend gemachten Verhältnisse

Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 betrifft, verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass entsprechende Vergleichsprüfungen mit anderen Landeslehrern ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der

Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses vergleiche VwGH 10.09.2009, 2008/12/0227). Wenn die belangte Behörde den Verbleib der auch in Mathematik geprüften Lehrpersonen F und C damit argumentiert, dass F die einzige in Musik geprüfte Lehrerin und C der einzige geprüfte Turnlehrer an der Schule ist, so ist dies im Rahmen des der belangten Behörde hier zukommenden Ermessenspielraumes durchaus nachvollziehbar. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausführt, ergibt sich für sie durch die Versetzung sowohl eine längere Fahrstrecke als auch eine längere Fahrzeit. Dass diese durch die Versetzung unbestreitbar hervorgerufenen Verschlechterungen jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 darstellen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 ist nämlich, auch wenn die Verwendung eines PKW notwendig ist, zu berücksichtigen, dass § 20b Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss bei Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer in einer Richtung bei nicht in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmitteln eine fiktive Berechnung zugrunde legt, die erkennen lässt, dass dem Beamten in vielen Fällen nur ein Teil der ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen ist, er also selbst einen Teil des Mehraufwandes zu tragen hat, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Dies steht offenbar im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Beamten, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 11.05.1994, 90/12/0151 zur im Vergleich mit § 19 Abs. 4 LDG 1984 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 2 BDG 1979, sowie VwGH 31.03.2005, AW 2005/12/0001). Dass diese durch die Versetzung unbestreitbar hervorgerufenen Verschlechterungen jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 darstellen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 ist nämlich, auch wenn die Verwendung eines PKW notwendig ist, zu berücksichtigen, dass Paragraph 20 b, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss bei Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer in einer Richtung bei nicht in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmitteln eine fiktive Berechnung zugrunde legt, die erkennen lässt, dass dem Beamten in vielen Fällen nur ein Teil der ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen ist, er also selbst einen Teil des Mehraufwandes zu tragen hat, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Dies steht offenbar im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Beamten, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 11.05.1994, 90/12/0151 zur im Vergleich mit Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, Satz 2 BDG 1979, sowie VwGH 31.03.2005, AW 2005/12/0001). Eine eingehende Prüfung, ob die Benützung des PKW unbedingt erforderlich ist oder auch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung möglich ist, konnte daher bei der Ermittlung, ob ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch die mit der Versetzung hervorgerufene längere Wegstrecke und der dadurch entstehenden Mehrkosten gegeben ist, unterbleiben. Das Vorliegen eines durch die Versetzung verursachten wirtschaftlichen Nachteiles anders als durch die entstehenden Fahrtkosten wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Da durch die erfolgte Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des Gesetzes für die Beschwerdeführerin somit nicht vorliegt, entfällt auch die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984, ob eine andere geeignete Lehrperson, bei der die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Somit entfällt auch eine Ermittlung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Versetzung anderer (auch von der Beschwerdeführerin genannter) Lehrpersonen, die im Vergleich zur Beschwerdeführerin keinen oder einen geringeren wirtschaftlichen Nachteil hätten. Das Vorliegen eines durch die Versetzung verursachten wirtschaftlichen Nachteiles anders als durch die entstehenden Fahrtkosten wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Da durch die erfolgte Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des Gesetzes für die Beschwerdeführerin somit nicht vorliegt, entfällt auch die Prüfung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz LDG 1984, ob eine andere geeignete Lehrperson, bei der die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Somit entfällt auch eine Ermittlung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Versetzung anderer (auch von der Beschwerdeführerin genannter) Lehrpersonen, die im Vergleich zur Beschwerdeführerin keinen oder einen geringeren wirtschaftlichen Nachteil hätten. Zum Vorbringen, die belangte Behörde hätte das Dienstalter nicht berücksichtigt, ist dennoch Folgendes festzustellen: Sind die dienstlichen Interessen bei Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist eine Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers nicht erforderlich. Bei dieser Prüfung ist es unbeachtlich, ob andere geeignete Landeslehrpersonen für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist nämlich nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 vorzunehmen. Die in § 19 Abs. 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters meint das absolute Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter.Sind die dienstlichen Interessen bei Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist eine Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers nicht erforderlich. Bei dieser Prüfung ist es unbeachtlich, ob andere geeignete Landeslehrpersonen für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist nämlich nur im Rahmen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 vorzunehmen. Die in Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters meint das absolute Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter. Sofern sich die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus vorgebrachten Argumente auf den Wunsch beziehen, weiterhin an der NNÖMS *** zu bleiben, kann damit das Vorliegen des dienstlichen Interesses an ihrer Versetzung nicht entkräftet werden. Dem ebenso geäußerten Wunsch, statt an die NNÖMS *** an die NNÖMS *** versetzt zu werden, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht näher getreten werden, da eine Versetzung dorthin nicht Gegenstand des hier bekämpften behördlichen Versetzungsverfahrens war und eine diesbezügliche Entscheidung den Gegenstand und somit die Kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren übersteigen würde. Mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt und die dargestellte Rechtslage ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgekommen sind, welche im Ergebnis die Entscheidung des Landesschulrates für Niederösterreich als nicht im Rahmen des Ermessens der Behörde gelegen erscheinen lassen. Für die Versetzung wurden sachliche Gründe ins Treffen geführt, welche die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu tragen geeignet sind. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Frage, ob andere Lehrpersonen zur Versetzung heranzuziehen gewesen wären, wie oben ausgeführt, nicht Gegenstand der zu überprüfenden Ermessensentscheidung der belangten Behörde war, weil – wie bereits ausführlich dargestellt wurde – die Versetzung einerseits auf Grund vorliegender dienstlicher Interessen erforderlich ist und andererseits für die Beschwerdeführerin nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 verbunden ist. Für die Versetzung wurden sachliche Gründe ins Treffen geführt, welche die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu tragen geeignet sind. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Frage, ob andere Lehrpersonen zur Versetzung heranzuziehen gewesen wären, wie oben ausgeführt, nicht Gegenstand der zu überprüfenden Ermessensentscheidung der belangten Behörde war, weil – wie bereits ausführlich dargestellt wurde – die Versetzung einerseits auf Grund vorliegender dienstlicher Interessen erforderlich ist und andererseits für die Beschwerdeführerin nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 verbunden ist. Das dienstliche Zuweisungsinteresse an die NNÖMS *** ergibt sich aus einem dort in Folge von Pensionierungen bzw. Wegversetzungen entstandenen Bedarf. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der ordnungsgemäße Unterricht an den NNÖMS *** auch ohne ihre sofortige Zuweisung möglich gewesen wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach § 19 Abs. 6 zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet demnach in diesem Zusammenhang – jedenfalls – nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (zB VwGH 26.05.1993, 92/12/0038; 23.06.1999, 97/12/0062; 28.06.2000, 2000/12/0013). Umgekehrt bedeutet ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dass die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (zB VwGH vom 23.06.1999, 99/12/0083).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach Paragraph 19, Absatz 6, zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet demnach in diesem Zusammenhang – jedenfalls – nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (zB VwGH 26.05.1993, 92/12/0038; 23.06.1999, 97/12/0062; 28.06.2000, 2000/12/0013). Umgekehrt bedeutet ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dass die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (zB VwGH vom 23.06.1999, 99/12/0083). Im gegenständlichen Fall führt die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Versetzungsbescheid aus, diese sei zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes an der NNÖMS *** erforderlich und würde den Schülerinnen und Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen, wenn einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukäme und die Zuweisung mit dem Beginn des Schuljahres 2018/2019 nicht umgesetzt werden könnte.Im gegenständlichen Fall führt die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Versetzungsbescheid aus, diese sei zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes an der NNÖMS *** erforderlich und würde den Schülerinnen und Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen, wenn einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukäme und die Zuweisung mit dem Beginn des Schuljahres 2018 aus 2019, nicht umgesetzt werden könnte. Die Notwendigkeit der sofortigen Zuweisung der Beschwerdeführerin an die NNÖMS *** ergibt sich auch aus dem Bedarf an der Beschwerdeführerin an der NNÖMS ***. Wäre sie nicht mit sofortiger Wirkung versetzt worden, hätte dies negative organisatorische Auswirkungen als auch die Wirkung, dass Schüler erst ab einem bereits im vorgerückten Unterrichtsjahr liegenden Zeitpunkt durch die Beschwerdeführerin unterrichtet hätten werden können. Es hätte eine andere Lehrperson diese Aufgabe vorübergehend übernehmen müssen und hätte dies einerseits zur Notwendigkeit von (vermehrten) Überstundenleistungen durch Lehrpersonen an der NNÖMS *** verbunden mit einem budgetären Mehraufwand und andererseits zu einem aus pädagogischer Sicht für die betroffenen Schüler nachteiligen Lehrerwechsel während des laufenden Unterrichtsjahres geführt. Damit liegt aber ein aktuelles öffentliches Interesse an der tatsächlichen Verwendung der Beschwerdeführerin an der NNÖMS *** und somit ein öffentliches Interesse an der für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht notwendigen Personalvorsorge vor. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) sofortige Zuweisung der Landeslehrerin nicht möglich gewesen und den Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen wäre (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/12/0011). Die Behörde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (vgl. VwGH vom 22.01.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987; 04.07.1994, AW 94/12/0008).Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) sofortige Zuweisung der Landeslehrerin nicht möglich gewesen und den Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen wäre vergleiche VwGH 20.11.2006, 2006/12/0011). Die Behörde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren vergleiche VwGH vom 22.01.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987; 04.07.1994, AW 94/12/0008). Der im bekämpften Bescheid ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde war daher nicht zu beanstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1065.001.2018

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