GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass die Wortfolge: „Auflagen laut amtsärztl. Gutachten einfügen“ durch die Auflage „Vorlage von fachärztlichen Befunden in den Fachgebieten Innere Medizin sowie Augenheilkunde und Optometrie bei Ablauf der jeweiligen Befristung zur amtsärztlichen Nachuntersuchung“ ersetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass die Wortfolge: „Auflagen laut amtsärztl. Gutachten einfügen“ durch die Auflage „Vorlage von fachärztlichen Befunden in den Fachgebieten Innere Medizin sowie Augenheilkunde und Optometrie bei Ablauf der jeweiligen Befristung zur amtsärztlichen Nachuntersuchung“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Am 06.11.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachfolgenden Bescheid zur Geschäftszahl ***, mündlich verkündet und in der darüber aufgenommenen Niederschrift protokolliert: „Die Bezirkshauptmannschaft Baden befristet Ihnen die Lenkberechtigung (Führerschein der BH Baden vom 06.11.2017, Nr. ***, Seriennummer ***) für Kraftfahrzeuge der Klasse(
Abs 1 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme die Lenkberechtigung zu belassen. Im vorliegenden Fall wäre ihm die uneingeschränkte Verlängerung seiner Lenkberechtigung daher zu Unrecht verweigert worden.Außerdem sei Zuckerkranken
Paragraph 11, Absatz eins, FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme die Lenkberechtigung zu belassen. Im vorliegenden Fall wäre ihm die uneingeschränkte Verlängerung seiner Lenkberechtigung daher zu Unrecht verweigert worden. Das amtsärztliche Gutachten von E vom 06.11.2017 sei mit den beiden oben dargestellten Befunden nicht vereinbar und stehe zu diesen in auffallendem Widerspruch. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers wäre darin außerdem nicht nur über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C1, sondern der Gruppen 1 und 2 als Ganzes befunden worden. Des Weiteren würden im amtsärztlichen Gutachten entgegen der obigen Befunde Nachuntersuchungen angeordnet werden. Angesichts der Befunde der beiden anderen Ärzte, die beide keinerlei Einwände oder Befristungen im Hinblick auf die Lenkberechtigung ausgesprochen hätten, sei dies nicht nachvollziehbar. Die vorgesehenen Befristungen seien weder aus medizinischer noch aus rechtlicher Sicht notwendig. Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe sich keine konkrete Begründung, warum – abgesehen von erforderlichen Nachuntersuchungen – nach Ablauf der von der belangten Behörde festgesetzten Zeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die ihn am Lenken von Kraftfahrzeugen hindern würde, gerechnet werden müsse. Die Äußerungen der Fachärzte könnten nur dahingehend verstanden werden, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen durch ihn befürwortet werde. Im Übrigen sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, gehe aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides keine von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen hervor, die für den Beschwerdeführer nachvollziehbar seien. Es würden keine objektiven Gründe vorliegen, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dringend geboten wäre. Hier liege ein offenkundiger Verfahrensmangel vor. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides der belangten Behörde dahingehend, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung für Klasse C1 ohne Befristung stattgegeben werde, in eventu auf ersatzlose Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Behörde, in eventu auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.12.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Der nachfolgende entscheidungsrelevante und im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden, unbedenklichen Akt der belangten Behörde: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist seit 27.11.1967 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1 und F. Die Lenkberechtigung für die Klasse C1 war bis 18.10.2017 befristet. Am 29.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklasse. Aufgrund der von F, Facharzt für Allgemeinmedizin in ***, im Untersuchungsbericht
FSG vom 18.09.2018, mit der Begründung Vorhofflimmern und Diabetes mellitus verfügten Zuweisung zum Amtsarzt wurden von den Amtsärzten der Bezirkshauptmannschaft Baden fachärztliche Stellungnahmen aus den Fachbereichen Innere Medizin sowie Augenheilkunde und Optometrie eingeholt.Aufgrund der von F, Facharzt für Allgemeinmedizin in ***, im Untersuchungsbericht
Paragraph 8, FSG vom 18.09.2018, mit der Begründung Vorhofflimmern und Diabetes mellitus verfügten Zuweisung zum Amtsarzt wurden von den Amtsärzten der Bezirkshauptmannschaft Baden fachärztliche Stellungnahmen aus den Fachbereichen Innere Medizin sowie Augenheilkunde und Optometrie eingeholt. Dr. C, Facharzt für Innere Medizin in ***, führt in seiner Stellungnahme vom 18.10.2017 in Bezug auf den Beschwerdeführer Nachfolgendes aus: „Status: Caput/Collum:unauff. Cor:rein,rhythm., normfr. Pulmo:VA Abd.:weiche BD, kein DS UE:keine Ödeme RR:140/80 mm Hg Bezüglich unseres gemeinsamen Patienten konnten wir folgende Befunde erheben: Ergometrie: Es zeigt sich eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 85% mit unauff. Blutdruck und Herzfrequenzverlauf (AFib, RSB)ohne einen in der Ergometrie nachweisbaren Hinweis für das Vorliegen eines coronarischämischen Geschehens. Abbruch wegen Kraftmangel/Beinschmerzen. Aufgrund der red LF nur bedingt verwertbar. Transthorakale Echokardiographie: Von parasternal LA grenzwertig groß, AO und LV größenmäßig im Normbereich. Es zeigt sich eine global gut syst. Pumpfunktion ohne regionäre Dyskinesien. IVS + Hinterwand zeigen ebenso unauff. Diameter. Die rechtscard. Abschnitte größenmäßig im Normbereich. Es zeigt sich eine MI I und TI I, die restl. Klappen sonomorpholog. bis auf ger. Sklerosezeichen unauff. Keine intracavitären Thromben, der syst. PAP im Normbereich, kein Pericarderguss. Unauff. diastolische Funktion. Unauff. Flow im LVAT/Aorta.Von parasternal LA grenzwertig groß, AO und LV größenmäßig im Normbereich. Es zeigt sich eine global gut syst. Pumpfunktion ohne regionäre Dyskinesien. IVS + Hinterwand zeigen ebenso unauff. Diameter. Die rechtscard. Abschnitte größenmäßig im Normbereich. Es zeigt sich eine MI römisch eins und TI römisch eins, die restl. Klappen sonomorpholog. bis auf ger. Sklerosezeichen unauff. Keine intracavitären Thromben, der syst. PAP im Normbereich, kein Pericarderguss. Unauff. diastolische Funktion. Unauff. Flow im LVAT/Aorta. Diagnosen: art HT, DM II, paroxysm. VH-Flimmern art HT, DM römisch zwei, paroxysm. VH-Flimmern Therapieempfehlung: Medikamente lt. Pat. Morgen Mittag Abend Nacht Bemerkung ACELISINO CP TBL MTE 30ST 1 - - - ALLOPURINOL G.L.TBL 300MG 30ST ½ - - - BISOPROLOL ACCORD FTBL 2,5MG 30ST ½ - ½ - ELIQUIS FTBL 5MG 60ST 1 - 1 - METFORMIN 1A FTBL 1000MG 60ST 1 - 1 - NEUROMULTIVIT FTBL 100ST 1 - 1 - Aufgrund mir vorliegender Befunde kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ in angegebenen Führerscheinklassen.“ Im Führerscheinbefund des D, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in ***, vom 03.11.2017 findet sich Nachfolgendes: „Visus: Datum Art re Auge Ii Auge bin BemerkungDatum Art re Auge römisch eins i Auge bin Bemerkung 03.11.2017 sc 0,9 1,0 Augendruck: Datum Zeit Linkes Auge Rechtes Auge Therapie 03.11.2017 12:34 23 mmHg 0 mmHg Status: Vorderabschnitt bds. o.B. Fundus: beg. glaukomatöse Opticusatrophie rechts, Makula bds. o.B. Velhagen-Farbtest: kein Hinweis auf Farbsinnstörung Gesichtsfeld (Programm Fahrerlaubnisverordnung): o.B. (Außengrenzen horizontal>160°, oben und unten >30°‚ keine absoluten zentralen Ausfälle) Dämmerungssehen (Oculus Binoptometer 4p): Kontrast 1:2 (5/5), mit Blendung 1:2 (5/5) Interpretation: ausreichendes Dämmerungsehen, ausreichender Blendvisus Zusammenfassung: Ich kann die Lenktauglichkeit Gruppe2 befürworten - der Patient ist im Rahmen des bestehenden Glaukoms zu regelmäßigen Kontrollen bestellt“ Im darauffolgend erstatteten amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 06.11.2017 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges „befristet geeignet“ ist, und zwar für Lenkberechtigungen der Gruppe 1 auf fünf Jahre und für Lenkberechtigungen der Gruppe 2 auf zwei Jahre, wobei eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt, den Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie sowie den Facharzt für Innere Medizin zum Ablauf der jeweiligen Befristung für erforderlich erachtet wird. Begründet wird dieses Gutachten mit dem Zusatz „Zuweisung vom FS Arzt aufgrund von Herzrhythmusstörungen – paroxysmales Vorhofflimmern, Diabestes mellitus, Glaukom“.Im darauffolgend erstatteten amtsärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, FSG vom 06.11.2017 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges „befristet geeignet“ ist, und zwar für Lenkberechtigungen der Gruppe 1 auf fünf Jahre und für Lenkberechtigungen der Gruppe 2 auf zwei Jahre, wobei eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt, den Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie sowie den Facharzt für Innere Medizin zum Ablauf der jeweiligen Befristung für erforderlich erachtet wird. Begründet wird dieses Gutachten mit dem Zusatz „Zuweisung vom FS Arzt aufgrund von Herzrhythmusstörungen – paroxysmales Vorhofflimmern, Diabestes mellitus, Glaukom“. Das erkennende Gericht hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes medizinisches Gutachten der NÖ Sanitätsdirektion eingeholt, welches mit E-Mail vom 08.05.2018 vorgelegt wurde. Zu den der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Verfügung stehenden fachärztlichen Stellungnahmen führt der medizinische Amtssachverständige auszugsweise Nachfolgendes aus: „Beide Fachärzte erfüllen nicht die Anforderungen an Gutachten, stellen lediglich Befunde aus – ohne punktuelle Bezugnahme auf die Zuweisung von G vom 29.9.2017 und die darin taxativ gestellten Einzelfragen dar: ● Internist C bezeichnet und wertet seine eigene Mitteilung (richtigerweise) eindeutig nur als „Befund“: Was fällt dabei auf? Beide Herzklappen sind insuffizient! Ja, und das Ergometrie-Ergebnis sei sogar „aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit nur bedingt verwertbar“. (bedingt, wie? in welchem Maße?). Dennoch erteilt C quasi bedingungslos „keinen Einwand“... Allein schon wegen dieser fehlenden Schlüssigkeit ist das Schreiben nicht verwertbar. ● Der Augenarzt diagnostiziert – auch nur ein „Befund“ und als solcher bezeichnet – eindeutig eine „glaukomatöse Opticusatrophie rechts“, eine a priori und jedenfalls – durchaus manchmal rasch – sich bis zum absolut nicht mehr ausreichenden Sehvermögen hin verschlechternde Krankheit. Ebenso werden krankheitsbedingte Blendungsgeneigheit und reduziertes Dämmersehvermögen des Patienten nicht näher hinsichtlich Auswirkungen etwa an Tagesrandzeiten beschreiben. D lapidarer Satz „Ich kann die Lenktauglichkeit Gruppe2 befürworten“ ist so gesehen und insgesamt praktisch aussagearm und auch nicht schlüssig. Der umgangssprachliche Ausdruck „Lenktauglichkeit“ existiert als allzu schwammiger Begriff zudem von vornherein nicht im Gutachtenswesen, zumal ja ganz anders und konkret die „gesundheitliche Eignung“ und das Ausmaß der „Verschlechterungsneigung“ von der Behörde konkret antwortpflichtig angefragt worden war. Demnach durfte das ärztliche Amtsorgan beide fachärztlichen Hilfs-Befunde nicht als hinreichend genau und daher nicht als hinreichend schlüssig ansehen, sondern sie letztlich als unverwertbar beurteilen.“ Zum vorliegenden Krankheitsbild führt der medizinische Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer mit „Diabetes mellitus“, „Herzrhythmusstörungen – paroxysmales Vorhofflimmern“, „Bluthochdruck“, „Glaukom“ und „Zustand nach zweimaliger Laminektomie“ solche (und unterschiedliche) Krankheiten jedenfalls vorliegen würden, die iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG Zuweisungen der Bezirksgesundheitsbehörde zur Gutachtenserstellung bei FachärztInnen in den Fachgebieten „Innere Medizin“ und „Augenheilkunde und Optometrie“ erforderlich machen würden, aus der speziellen Art dieser Krankheit heraus (mit großer Wahrscheinlichkeit über Jahre hinweg anzunehmende Verschlechterung im fortschreitenden Alter, im vorliegenden Fall derzeit 70. Lebensjahr) eine Befristung zwingend machen würde und die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen unabdingbar machen würde, zumal dies aus der speziellen Art der Krankheiten heraus seines Erachtens sowohl die Führerscheinklassen der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 naturgemäß und physiologischerweise gleichermaßen betreffen würde. Das „Glaukom“ (Grüner Star), als Ursache zur oder gleichzeitig zur „Opticusatrophie“ auftretend, führe sukzessive zur Erblindung und bedürfe zu dessen möglicher Hinauszögerung engmaschiger fachärztlicher Beobachtung und Behandlung. Dass beim Beschwerdeführer die genannten Krankheiten zweifelsfrei vorliegen, gehe allein schon aus dem ärztlichen Untersuchungsbefund des Stadtarztes und den persönlichen Angaben im amtsärztlichen Fragebogen vom 18.09.2017 hervor. Gerade das seit Jahren auf das Vorliegens und die amtsärztliche Überprüfbarkeit der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzielende novellierte FSG nehme darauf Bezug.Zum vorliegenden Krankheitsbild führt der medizinische Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer mit „Diabetes mellitus“, „Herzrhythmusstörungen – paroxysmales Vorhofflimmern“, „Bluthochdruck“, „Glaukom“ und „Zustand nach zweimaliger Laminektomie“ solche (und unterschiedliche) Krankheiten jedenfalls vorliegen würden, die iSd Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG Zuweisungen der Bezirksgesundheitsbehörde zur Gutachtenserstellung bei FachärztInnen in den Fachgebieten „Innere Medizin“ und „Augenheilkunde und Optometrie“ erforderlich machen würden, aus der speziellen Art dieser Krankheit heraus (mit großer Wahrscheinlichkeit über Jahre hinweg anzunehmende Verschlechterung im fortschreitenden Alter, im vorliegenden Fall derzeit 70. Lebensjahr) eine Befristung zwingend machen würde und die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen unabdingbar machen würde, zumal dies aus der speziellen Art der Krankheiten heraus seines Erachtens sowohl die Führerscheinklassen der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 naturgemäß und physiologischerweise gleichermaßen betreffen würde. Das „Glaukom“ (Grüner Star), als Ursache zur oder gleichzeitig zur „Opticusatrophie“ auftretend, führe sukzessive zur Erblindung und bedürfe zu dessen möglicher Hinauszögerung engmaschiger fachärztlicher Beobachtung und Behandlung. Dass beim Beschwerdeführer die genannten Krankheiten zweifelsfrei vorliegen, gehe allein schon aus dem ärztlichen Untersuchungsbefund des Stadtarztes und den persönlichen Angaben im amtsärztlichen Fragebogen vom 18.09.2017 hervor. Gerade das seit Jahren auf das Vorliegens und die amtsärztliche Überprüfbarkeit der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzielende novellierte FSG nehme darauf Bezug. Das erkennende Gericht übermittelte die gutachterliche Stellungnahme mit Schreiben vom 14.05.2018 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und wurde die Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt. Gleichzeitig wurde um Bekanntgabe gebeten, ob eine Erörterung des medizinischen Gutachtens im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung beantragt wird. Der Beschwerdeführer ersuchte in weiterer Folge um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, da er beabsichtigte, von den Fachärzten C und D aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit ihrer Befunde ergänzende Stellungnahmen einzuholen. Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 wurde schließlich mitgeteilt, dass zum Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.05.2018 keine Stellungnahme abgegeben werde. In rechtlicher Hinsicht sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:
Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9).
Abs 3 Z 2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Dauer der Befristung ist zufolge § 8 Abs 3a FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.Die Dauer der Befristung ist zufolge Paragraph 8, Absatz 3 a, FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf
Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für die Verlängerung dieser Lenkberechtigung ist ein ärztliches Gutachten
FSG erforderlich (…).Die Lenkberechtigung für die Klasse C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf
Paragraph 17 a, Absatz eins, FSG nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für die Verlängerung dieser Lenkberechtigung ist ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, FSG erforderlich (…).
Abs 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Abs 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:
Paragraph 2, Absatz eins, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:
Abs 1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
sowie:schwere psychische Erkrankungen
Paragraph 13, sowie:
Abs 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist zufolge Abs 2 leg. cit. gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen
Abs 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen
Abs 1 Z 4 lit a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit
Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist zufolge Absatz 2, leg. cit. gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen
Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen
Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
Abs 6 FSG-GV kann einer Person mit fortschreitender Augenkrankheit eine Lenkberechtigung befristet und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt und belassen werden. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.
Paragraph 8, Absatz 6, FSG-GV kann einer Person mit fortschreitender Augenkrankheit eine Lenkberechtigung befristet und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt und belassen werden. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. Das Verfahren zur Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung durch Auflagen und Befristungen
Abs 1 Z 2 FSG wird von Amts wegen eingeleitet, sodass diesem Verfahren kein Antrag der Partei zugrunde liegen muss und der Umfang des Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungsbefugnis der Führerscheinbehörde im hier vorliegenden Fall, auch wenn der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klasse C1 eingebracht hat, nicht beschränkt wird.Das Verfahren zur Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung durch Auflagen und Befristungen
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG wird von Amts wegen eingeleitet, sodass diesem Verfahren kein Antrag der Partei zugrunde liegen muss und der Umfang des Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungsbefugnis der Führerscheinbehörde im hier vorliegenden Fall, auch wenn der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klasse C1 eingebracht hat, nicht beschränkt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es, um eine i.S. des § 24 Abs 1 Z 2 FSG bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder im relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 2009/11/0119). Die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung bzw. die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs 3 Z 2 FSG nicht (VwGH 2012/11/0132).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es, um eine i.S. des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder im relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 2009/11/0119). Die (bloße) Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt demnach für die Befristung der Lenkberechtigung bzw. die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG nicht (VwGH 2012/11/0132).
Abs 1 letzter Satz der FSG-GV dürfen dann, wenn in den Fällen der §§ 5 bis 16 FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden (VwGH Ra 2014/11/0099).
Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz der FSG-GV dürfen dann, wenn in den Fällen der Paragraphen 5, bis 16 FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden (VwGH Ra 2014/11/0099). Zumal sich das im Verfahren der belangten Behörde erstattete amtsärztliche Gutachten im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrachtet als unzureichend erwies, musste vom erkennenden Gericht eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt werden. Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.05.2018 geht nunmehr schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten Krankheitsbilder, und hier insbesondere beim diagnostizierten Glaukom, mit einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs zwangsläufig zu rechnen ist. Bei einer Zusammenschau der im Verfahren eingeholten fachärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen steht zweifelsfrei fest, dass beim Beschwerdeführer im Ergebnis eine Erkrankung vorliegt, die lediglich eine befristete Belassung der Lenkberechtigung gestattet. Nach den ärztlichen Stellungnahmen sind beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen aus den genannten Fachgebieten durchzuführen, was nach der eindeutigen Anordnung des § 2 Abs 1 letzter Satz FSG-GV eine Befristung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung am Ende der Befristung nach sich zu ziehen hat.Bei einer Zusammenschau der im Verfahren eingeholten fachärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen steht zweifelsfrei fest, dass beim Beschwerdeführer im Ergebnis eine Erkrankung vorliegt, die lediglich eine befristete Belassung der Lenkberechtigung gestattet. Nach den ärztlichen Stellungnahmen sind beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen aus den genannten Fachgebieten durchzuführen, was nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV eine Befristung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung am Ende der Befristung nach sich zu ziehen hat. Die in Bezug auf die Lenkberechtigung der Gruppe 2 ausgesprochene kürzere Befristung ist insbesondere in § 17a Abs 2 FSG, wonach Lenkberechtigungen für die Klasse C1 bei Lenkern, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nur mehr für zwei Jahre erteilt werden dürfen, begründet.Die in Bezug auf die Lenkberechtigung der Gruppe 2 ausgesprochene kürzere Befristung ist insbesondere in Paragraph 17 a, Absatz 2, FSG, wonach Lenkberechtigungen für die Klasse C1 bei Lenkern, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nur mehr für zwei Jahre erteilt werden dürfen, begründet. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Befristung der Lenkberechtigung und auch der Auflage zur Beibringung fachärztlicher Befunde sowie der amtsärztlichen Nachuntersuchung vor, weswegen die Beschwerde abzuweisen war. Die Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH 2012/03/0038).Die Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH 2012/03/0038). Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1532.002.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.