Obsah (7)
Art. 133§ 10§ 3§ 2§ 12§ 1a§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-753/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 3 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraphen 2, 3, NÖ Kanalgesetz 1977 § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2008, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Baubewilligung erteilt zur Errichtung eines Abstellraumes (mit einer bebauten Fläche von 25 m²) und einer Überdachung auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***). Eine Teilfläche des Grundstückes Nr. *** im Ausmaß von 158 m², auf welcher das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt wurde, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom
- Juni 2009 zu *** dem Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***) zugeschrieben. Beide aneinander angrenzenden Grundstücke befinden sich im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers. Die Fertigstellung der mit dem Bescheid vom
- Jänner 2008, Zl. ***, bewilligten Baumaßnahmen wurde vom Beschwerdeführer der Baubehörde mit Fertigstellungsmeldung vom
- Dezember 2014 (einlangend bei der Baubehörde mit
- Dezember 2014) angezeigt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2018, AZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal im Betrag von € 67,50 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 5,40, eine Berechnungsfläche von 195,35 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus neu mit 166,30 m² bebauter Fläche, Wohnhaus alt mit 74,40 m² bebauter Fläche, 75,00 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 182,85 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus neu mit 141,30 m² bebauter Fläche, Wohnhaus alt mit 74,40 m² bebauter Fläche, 75,00 m² als Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden. Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2018 erhob Herr A mit Schreiben vom
- Mai 2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bebaute Fläche des Wohnhauses neu falsch ermittelt worden sei. Dem Bescheid liege die unbegründete Meinung zugrunde, dass die Fertigstellungsanzeige vom
- Dezember 2014 hinreichende Grundlage einer Vorschreibung sei. Die bewilligten Bauwerke hätten sich im Bewilligungszeitpunkt 2008 auf dem nicht an den Kanal angeschlossenen Grundstück *** und nicht auf dem angeschlossenen Grundstück *** befunden. Erst aufgrund eines Bescheides des Vermessungsamtes *** vom
- Jänner 2009, GZ. ***, und eines Bestätigungsvermerkes des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
§ 10Abs.
5 NÖ Bauordnung 1996 sei aufgrund der angezeigten und bewilligten Änderung von Grundstücksgrenzen der vom Bauvorhaben betroffene Grundstücksteil des Grundstückes *** in das Grundstück *** durch Beschluss des Grundbuchsgerichtes *** zu *** vom
- Juni 2009 einbezogen worden. Die Niederschlagswässer des nunmehr auf dem Grundstück *** befindlichen Bauwerkes (sog. Abstellraum) würden weiterhin auf das angrenzende Grundstück *** abgeführt. Ein möglicher Anschluss an den Regenwasserkanal für die beiden bewilligten Bauwerke, den Abstellraum sowie die Überdachung, liege nicht vor. Beide Bauwerke seien nicht angeschlossen. Die hinzugekommene Fläche aus dem Grundstück *** könne somit nur als unbebaute Teilfläche qualifiziert werden. Die für das Erdgeschoß zugrunde gelegte bebaute Fläche von 166,30 m² sei somit nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bebaute Fläche des Wohnhauses neu falsch ermittelt worden sei. Dem Bescheid liege die unbegründete Meinung zugrunde, dass die Fertigstellungsanzeige vom
- Dezember 2014 hinreichende Grundlage einer Vorschreibung sei. Die bewilligten Bauwerke hätten sich im Bewilligungszeitpunkt 2008 auf dem nicht an den Kanal angeschlossenen Grundstück *** und nicht auf dem angeschlossenen Grundstück *** befunden. Erst aufgrund eines Bescheides des Vermessungsamtes *** vom
- Jänner 2009, GZ. ***, und eines Bestätigungsvermerkes des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
Paragraph 10, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 sei aufgrund der angezeigten und bewilligten Änderung von Grundstücksgrenzen der vom Bauvorhaben betroffene Grundstücksteil des Grundstückes *** in das Grundstück *** durch Beschluss des Grundbuchsgerichtes *** zu *** vom
- Juni 2009 einbezogen worden. Die Niederschlagswässer des nunmehr auf dem Grundstück *** befindlichen Bauwerkes (sog. Abstellraum) würden weiterhin auf das angrenzende Grundstück *** abgeführt. Ein möglicher Anschluss an den Regenwasserkanal für die beiden bewilligten Bauwerke, den Abstellraum sowie die Überdachung, liege nicht vor. Beide Bauwerke seien nicht angeschlossen. Die hinzugekommene Fläche aus dem Grundstück *** könne somit nur als unbebaute Teilfläche qualifiziert werden. Die für das Erdgeschoß zugrunde gelegte bebaute Fläche von 166,30 m² sei somit nicht nachvollziehbar. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2018 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem neu errichteten Nebengebäude, dem Abstellraum, nicht um einen eigenen Gebäudeteil handle. Es liege zwar eine durchgehende Wand vor, doch fehle es an einer qualifizierten Nutzung als Garage, gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder für landwirtschaftliche Zwecke. Bei den unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken *** und ***, beide im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers, handle es sich um eine Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
- Juli
- Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Im Wesentlichen wird das Berufungsvorbringen wiederholt, eine Anschlussmöglichkeit der dem Grundstück *** erst später zugeschriebenen Fläche, auf welcher der Abstellraum errichtet worden sei, bestehe nicht. Die Fläche dieses Abstellraumes sei nicht anschließbar. Die bebaute Fläche des Wohnhauses neu betrage 106,5 m². Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu eine Entscheidung in der Sache, jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Am
- November 2018 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie zwei Vertretern der belangten Behörde an Ort und Stelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft statt. In rechtlicher Hinsicht wurde dabei kein neues Vorbringen erstattet.
- Feststellungen: Aufgrund des im Zuge der Verhandlung durchgeführten Ortsaugenscheines bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Auf der Liegenschaft befindet sich ein an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossenes Wohngebäude mit zwei angeschlossenen Geschoßen. Die bebaute Fläche des Wohnhauses Neu beträgt 106,5 m², die Geschoßflächen von Erdgeschoß und Obergeschoß jeweils 106,5 m². Die Dachabwässer dieses Wohngebäudes werden hofseitig in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet, gartenseitig in den Garten. Der verfahrensgegenständliche Zubau („Abstellraum“) wurde im Jahr 2014 fertiggestellt. Die Regenwässer vom Zubau werden in den Garten abgeleitet und dort zur Versickerung gebracht bzw. in einer Regenwassertonne gesammelt. Vom Zubau, der eine eigene Dachkonstruktion aufweist, gelangen keine Regenwässer in den öffentlichen Regenwasserkanal. Im Zubau werden diverse Werkzeuge und Gartengeräte gelagert, Wasseranschlüsse oder Anschlüsse an den Schmutzwasserkanal befinden sich keine in diesem Zubau. Der Zubau ist ans Wohnhaus Neu angebaut. Die Außenmauer des Wohngebäudes bildet gleichzeitig die seitliche Begrenzungswand des Zubaues. Der Zubau kann nur von außen durch zwei gartenseitige Türen betreten werden, eine Verbindungstür zum Wohngebäude besteht nicht. Zum terrassenseitigen Ausgang des Wohngebäudes besteht zum Eingang des Zubaues ein Niveauunterschied von ca. 70 cm. Das Flächenausmaß des beim Erdgeschoß angebauten Zubaues (bebaute Fläche, Geschoßfläche) beträgt 25 m². Auf der Liegenschaft befindet sich weiters das Wohnhaus Alt mit einer bebauten Fläche von 74,4 m², welches nicht an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen ist, die Regenwässer vom Wohnhaus Alt werden in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet. An das Erdgeschoß des Wohnhauses Neu hofseitig angebaut ist ein als Garage gewidmeter Raum ohne eigene Brandmauer zum Wohngebäude. Dieser Raum wurde im Bestandsraum als „Kellerabstiegsraum“ bezeichnet. Von diesem Raum führt eine Kellerstiege in den unter dem Wohnhaus befindlichen Gewölbekeller. In diesem Raum sind Fahrzeuge abgestellt (Motorrad, Rasenmähertraktor). Es befinden sich in diesem Raum eine Werkbank, ein Kasten und ein Regal, es werden Werkzeuge, ein Kompressor, Schmiermittel usw. gelagert. In diesem Nebengebäude befindet sich auch der nachträglich eingebaute Heizraum, Anschlüsse an Wasserleitung oder Schmutzwasserkanal sind nicht vorhanden. Die Dachabwässer dieses Nebengebäudes werden in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet. Die bebaute Fläche dieses an das Erdgeschoß angebauten Nebengebäudes beträgt 34,8 m², die Geschoßfläche 24,9 m². Für dieses Nebengebäude wurde bereits die Kanaleinmündungsabgabe entrichtet, weshalb die Fläche des Nebengebäudes auch als Altbestand für die Ergänzungsabgabe Kanaleinmündungsabgabe Regenwasserkanal angerechnet wurde. Sämtliche Gebäude befinden sich auf dem Grundstück *** mit einer Grundstücksfläche von 417 m². Auf dem angrenzenden Gartengrundstück *** mit einer Grundstücksfläche von 1290 m² befinden sich keine Gebäude und auch keine Anschlüsse an die öffentlichen Kanäle. Beide Grundstücke befinden sich im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers. Die öffentlichen Kanäle befinden sich im Grundstück *** (öffentliches Gut der Stadtgemeinde ***, ***).
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1a BegriffeParagraph eins a, Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: - bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, - nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, - nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem
- Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, - untergeordnete Bauteile. …
- Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. …
- Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören; …
- unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. … § 3Paragraph 3
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. … 3.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:
§ 2C. Abs.
1 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 13. Dezember 2010 ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal mit € 5,40 festgesetzt.
Paragraph 2, C. Absatz eins, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2010 ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal mit € 5,40 festgesetzt. 3.
- Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: Artikel 133.
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den Regenwasserkanal vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers dem Grunde sowie der Höhe nach strittig. Dabei ist das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich die Frage, ob der von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene Zubau („Abstellraum“) für die bebaute Fläche zu berücksichtigen ist bzw. ob sich durch die Fertigstellung des ans Wohnhaus angebauten Abstellraumes im Jahr 2014 eine Änderung der Berechnungsfläche ergeben hat.
§ 2Abs.
4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs.2 leg.cit.
zu ermitteln.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln.
§ 2Abs.
3 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Ist die bebaute Fläche für ein Gebäude einheitlich zu ermitteln, so ist dennoch zu beachten, dass nicht angeschlossene Gebäudeteile zur unbebauten Fläche zählen, sohin bei der Ermittlung der bebauten Fläche des Gebäudes herauszurechnen sind. Fraglich ist im gegenständlichen Fall, ob es sich bei dem unstrittig nicht an den Regenwasserkanal angeschlossenen Zubau um einen Gebäudeteil handelt. Nach § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Nach Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra2015/16/0092). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des Paragraph eins a, Ziffer 7, des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus vergleiche abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra2015/16/0092). Aufgrund der Verhandlung bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Aus diesen im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass das Nebengebäude an das Wohngebäude angebaut ist, jedoch nicht mit dem Wohnhaus verbunden ist. Die Außenmauer des Wohngebäudes bildet gleichzeitig die seitliche Begrenzungswand des Zubaues. Der Zubau kann nur von außen durch zwei gartenseitige Türen betreten werden, eine Verbindungstür zum Wohngebäude besteht nicht. Die für das Vorliegen eines Gebäudeteils erforderliche bauliche Trennung ist daher gegeben. Allerdings schließt im gegenständlichen Fall das Fehlen einer begünstigten Nutzung eine Qualifikation dieses Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus.Allerdings schließt im gegenständlichen Fall das Fehlen einer begünstigten Nutzung eine Qualifikation dieses Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus. Ein Gebäudeteil liegt nur dann vor, wenn neben der Trennung der Teil des getrennten Gebäudes zu den genannten Zwecken genutzt wird (VwGH v.
- November 2002, Zl. 2002/17/0155). Dabei kommen eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke in Frage. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative (abschließende) Aufzählung. Privat genutzte Abstellräume schließen daher die Qualifikation als Gebäudeteil aus. Der als „Abstellraum“ bezeichnete Zubau dient dem Beschwerdeführer wohl als Lagerraum, dass der Abstellraum als Lager für einen Gewerbe- oder Industriebetrieb dient, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Es handelt sich um einen privat genutzten Abstellraum. Eine begünstigte Nutzung im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nicht vor, weshalb die Fläche des an das Wohnhaus angebauten Abstellraumes in die bebaute Fläche dieses Wohnhauses neu einzubeziehen ist.Der als „Abstellraum“ bezeichnete Zubau dient dem Beschwerdeführer wohl als Lagerraum, dass der Abstellraum als Lager für einen Gewerbe- oder Industriebetrieb dient, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Es handelt sich um einen privat genutzten Abstellraum. Eine begünstigte Nutzung im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nicht vor, weshalb die Fläche des an das Wohnhaus angebauten Abstellraumes in die bebaute Fläche dieses Wohnhauses neu einzubeziehen ist. Durch die Fertigstellung dieses Zubaus ist
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 eine Abgabenschuld auf eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal entstanden. Die Fläche dieses Nebengebäudes wurde mit 25 m² festgestellt. Durch die Fertigstellung dieses Zubaus ist
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 eine Abgabenschuld auf eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal entstanden. Die Fläche dieses Nebengebäudes wurde mit 25 m² festgestellt. Die bebaute Fläche des Wohnhauses neu umfasst zudem die Fläche der an den Regenwasserkanal angeschlossenen Garage. Das Ausmaß der unbebauten Fläche ist
§ 1a
Z.11 NÖ Kanalgesetz 1977 mit 500 m² anzunehmen, besteht doch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft
§ 1a
Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 aus den beiden Grundstücken 143/1 und 141/2, welche aneinander angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. Insofern hat sich durch die Änderung der Grenzen zwischen diesen beiden Grundstücken im Jahr 2009 auch keine Änderung an der Liegenschaft ergeben.Das Ausmaß der unbebauten Fläche ist
Paragraph eins a, Ziffer 11, NÖ Kanalgesetz 1977 mit 500 m² anzunehmen, besteht doch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft
Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 aus den beiden Grundstücken 143/1 und 141/2, welche aneinander angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. Insofern hat sich durch die Änderung der Grenzen zwischen diesen beiden Grundstücken im Jahr 2009 auch keine Änderung an der Liegenschaft ergeben. Die bebaute Fläche des Wohnhauses neu beträgt daher nach Errichtung des Zubaus „Abstellraum“ 166,30 m². Die bebaute Fläche des an den Regenwasserkanal angeschlossenen Wohnhauses alt beträgt 74,40 m². Der Anteil der unbebauten Fläche beträgt 75 m². Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den Bestand nach der Änderung: Wohnhaus neu: (166,30 m² / 2) x (0 + 1) = 83,15 m² Wohnhaus alt: (74,40 m² / 2) x (0 + 1) = 37,20 m² Das Ergebnis dieser Berechnung (120,35 m²) wird um den Anteil der unbebauten Fläche (75,00 m²) vermehrt. Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 195,35 m² (120,35 m² + 75,00 m²). Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage einer seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172). Für den gegenständlichen Fall wird daher als Altbestand nur der vorhandene Bestand vor der aktuellen Veränderung – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage und somit nach demselben Maßstab wie der Neubestand – in Betracht kommen. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung gegeben war. Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung (Altbestand) ist
§ 3
Abs.2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln.Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung gegeben war. Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung (Altbestand) ist
Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln. Die nunmehrige Veränderung (anlässlich der Fertigstellungsmeldung vom 17. Dezember 2014) umfasst nur den Zubau des Abstellraumes. Die bebaute Fläche des Wohngebäudes neu ohne diesen Abstellraum betrug 141,30 m². Die bebaute Fläche des an den Regenwasserkanal angeschlossenen Wohnhauses alt betrug 74,40 m², der Anteil der unbebauten Fläche 75 m². Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den Bestand nach der Änderung: Wohnhaus neu: (141,30 m² / 2) x (0 + 1) = 70,65 m² Wohnhaus alt: (74,40 m² / 2) x (0 + 1) = 37,20 m² Das Ergebnis dieser Berechnung (107,85 m²) wird um den Anteil der unbebauten Fläche (75,00 m²) vermehrt. Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 182,85 m² (107,85 m² + 75,00 m²).
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** mit € 5,40 festgesetzt. Abgabe für den Bestand nach der Änderung: 195,35 m² x € 5,40 = € 1.054,89 Abgabe für den Bestand vor der Änderung: 182,85 m² x € 5,40 = € 987,39 Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977):Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977): € 1.054,89 - € 987,39 = € 67,50 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Rechtsfrage, ob ein Gebäudeteil
§ 1a
Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1997 vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Zur Rechtsfrage, ob ein Gebäudeteil
Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1997 vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.753.001.2018