Obsah (6)
Art. 133§ 10§ 6§ 5§ 25a§ 1aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-756/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 5 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2018, AZ: ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft ***, ***, eine Kanalbenützungsgebühr ab
- Jänner 2017 im Betrag von € 694,06 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 262,90 m² (Geschoßflächen „Wohnhaus neu“: Erdgeschoß 156,40 m², Obergeschoß 106,50 m²) für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 2,64 (€ 2,40 zuzüglich 10%-Zuschlag für Regenwassereinleitung). Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2018 erhob Herr A mit Schreiben vom
- Mai 2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Geschoßfläche im Erdgeschoß des Wohnhauses neu falsch ermittelt worden sei. Dem Bescheid liege die unbegründete Meinung zugrunde, dass die Fertigstellungsanzeige vom
- Dezember 2014 hinreichende Grundlage einer Vorschreibung sei. Die bewilligten Bauwerke hätten sich im Bewilligungszeitpunkt 2008 auf dem nicht an den Kanal angeschlossenen Grundstück *** und nicht auf dem angeschlossenen Grundstück *** befunden. Erst aufgrund eines Bescheides des Vermessungsamtes *** vom
- Jänner 2009, GZ. ***, und eines Bestätigungsvermerkes des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
§ 10Abs.
5 NÖ Bauordnung 1996 sei aufgrund der angezeigten und bewilligten Änderung von Grundstücksgrenzen der vom Bauvorhaben betroffene Grundstücksteil des Grundstückes *** in das Grundstück *** durch Beschluss des Grundbuchsgerichtes *** zu *** vom
- Juni 2009 einbezogen worden. Die Niederschlagswässer des nunmehr auf dem Grundstück *** befindlichen Bauwerkes (sog. Abstellraum) würden weiterhin auf das angrenzende Grundstück *** abgeführt. Ein möglicher Anschluss an einen öffentlichen Kanal für die beiden bewilligten Bauwerke, den Abstellraum sowie die Überdachung, liege nicht vor. Beide Bauwerke seien nicht angeschlossen. Die hinzugekommene Fläche aus dem Grundstück *** könne somit nur als unbebaute Teilfläche qualifiziert werden. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Geschoßfläche im Erdgeschoß des Wohnhauses neu falsch ermittelt worden sei. Dem Bescheid liege die unbegründete Meinung zugrunde, dass die Fertigstellungsanzeige vom
- Dezember 2014 hinreichende Grundlage einer Vorschreibung sei. Die bewilligten Bauwerke hätten sich im Bewilligungszeitpunkt 2008 auf dem nicht an den Kanal angeschlossenen Grundstück *** und nicht auf dem angeschlossenen Grundstück *** befunden. Erst aufgrund eines Bescheides des Vermessungsamtes *** vom
- Jänner 2009, GZ. ***, und eines Bestätigungsvermerkes des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
Paragraph 10, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 sei aufgrund der angezeigten und bewilligten Änderung von Grundstücksgrenzen der vom Bauvorhaben betroffene Grundstücksteil des Grundstückes *** in das Grundstück *** durch Beschluss des Grundbuchsgerichtes *** zu *** vom
- Juni 2009 einbezogen worden. Die Niederschlagswässer des nunmehr auf dem Grundstück *** befindlichen Bauwerkes (sog. Abstellraum) würden weiterhin auf das angrenzende Grundstück *** abgeführt. Ein möglicher Anschluss an einen öffentlichen Kanal für die beiden bewilligten Bauwerke, den Abstellraum sowie die Überdachung, liege nicht vor. Beide Bauwerke seien nicht angeschlossen. Die hinzugekommene Fläche aus dem Grundstück *** könne somit nur als unbebaute Teilfläche qualifiziert werden. Der letzte Abgabenbescheid betreffend Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** vom
- Februar 2011 sei von einer Berechnungsfläche von 213 m² und einem Einheitssatz von € 2,42 ausgegangen und enthalte keinen Hinweis auf eine Einbeziehung des bereits bewilligten Bauwerkes, welches sich als nicht anschließbarer Gebäudeteil bereits auf der Grundfläche befunden habe und auch weiterhin befindet. Die für das Erdgeschoß zugrunde gelegte Fläche von 156,40 m² sei somit nicht nachvollziehbar. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2018 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Neuvorschreibung aufgrund der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** beschlossenen Änderung der Kanalabgabenordnung erforderlich sei. Mit
- Jänner 2017 sei der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr mit € 2,40 neu festgesetzt worden. Der Berechnungsfläche sei die ab
- Jänner 2015 vorgeschriebene Berechnungsfläche (Geschoßflächen Erdgeschoß und Obergeschoß Wohnhaus neu, beim Erdgeschoß wurden das neu errichtete und als Abstellraum genutzte Nebengebäude sowie der früher als Garage genutzte Kellerabstiegsraum miteinbezogen) zugrunde gelegt worden, da sich lediglich der Einheitssatz geändert habe. Da Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet würden, komme der erhöhte Einheitssatz von € 2,64 zur Anwendung. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
- Juli
- Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Im Wesentlichen wird das Berufungsvorbringen wiederholt. Aufgrund einer Veränderung des Einheitssatzes sei die Kanalbenützungsgebühr mit Abgabenbescheid AZ *** vom
- Februar 2011 festgesetzt worden. Als Berechnungsfläche seien 213 m² festgelegt worden. Das Wohnhaus alt mit 74 m² sei nach Widmungsänderung in Lagerraum als angeschlossene Berechnungsfläche ausgeschieden. Die nicht angeschlossene Garagenfläche sei nach amtlicher Besichtigung ebenfalls ausgeschieden. Die Berechnungsfläche des Wohnhauses neu betrage für Erd- und Obergeschoß insgesamt 213 m². Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu eine Entscheidung in der Sache, jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Am
- November 2018 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie zwei Vertretern der belangten Behörde an Ort und Stelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft statt. In rechtlicher Hinsicht wurde dabei kein neues Vorbringen erstattet.
- Feststellungen: Aufgrund des im Zuge der Verhandlung durchgeführten Ortsaugenscheines bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Auf der Liegenschaft befindet sich ein an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossenes Wohngebäude mit zwei angeschlossenen Geschoßen. Die Geschoßflächen von Erdgeschoß und Obergeschoß betragen jeweils 106,5 m². Die Dachabwässer dieses Wohngebäudes werden hofseitig in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet, gartenseitig in den Garten. Die Fertigstellung des verfahrensgegenständlichen Zubaues („Abstellraum“) wurde im Jahr 2014 der Baubehörde angezeigt. Der Zubau war jedenfalls im Jahr 2011 bereits tatsächlich vorhanden. Die Regenwässer vom Zubau werden in den Garten abgeleitet und dort zur Versickerung gebracht bzw. in einer Regenwassertonne gesammelt. Vom Zubau, der eine eigene Dachkonstruktion aufweist, gelangen keine Regenwässer in den öffentlichen Regenwasserkanal. Im Zubau werden diverse Werkzeuge und Gartengeräte gelagert, Wasseranschlüsse oder Anschlüsse an den Schmutzwasserkanal befinden sich keine in diesem Zubau. Der Zubau ist ans Wohnhaus Neu angebaut. Die Außenmauer des Wohngebäudes bildet gleichzeitig die seitliche Begrenzungswand des Zubaues. Der Zubau kann nur von außen durch zwei gartenseitige Türen betreten werden, eine Verbindungstür zum Wohngebäude besteht nicht. Zum terrassenseitigen Ausgang des Wohngebäudes besteht zum Eingang des Zubaues ein Niveauunterschied von ca. 70 cm. Das Flächenausmaß des beim Erdgeschoß angebauten Zubaues (bebaute Fläche, Geschoßfläche) beträgt 25 m². Auf der Liegenschaft befindet sich weiters das Wohnhaus Alt mit einer bebauten Fläche bzw. Geschoßfläche von 74,4 m², welches nicht an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen ist, die Regenwässer vom Wohnhaus Alt werden in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet. An das Erdgeschoß des Wohnhauses Neu hofseitig angebaut ist ein als Garage gewidmeter Raum ohne eigene Brandmauer zum Wohngebäude. Dieser Raum wurde im Bestandsraum als „Kellerabstiegsraum“ bezeichnet. Von diesem Raum führt eine Kellerstiege in den unter dem Wohnhaus befindlichen Gewölbekeller. In diesem Raum sind Fahrzeuge abgestellt (Motorrad, Rasenmähertraktor). Es befinden sich in diesem Raum eine Werkbank, ein Kasten und ein Regal, es werden Werkzeuge, ein Kompressor, Schmiermittel usw. gelagert. In diesem Nebengebäude befindet sich auch der nachträglich eingebaute Heizraum, Anschlüsse an Wasserleitung oder Schmutzwasserkanal sind nicht vorhanden. Die Dachabwässer dieses Nebengebäudes werden in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet. Die bebaute Fläche dieses an das Erdgeschoß angebauten Nebengebäudes beträgt 34,8 m², die Geschoßfläche 24,9 m². Sämtliche Gebäude befinden sich auf dem Grundstück ***. Auf dem angrenzenden Gartengrundstück *** befinden sich keine Gebäude und auch keine Anschlüsse an die öffentlichen Kanäle. Beide Grundstücke befinden sich im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers. Die öffentlichen Kanäle befinden sich im Grundstück *** (öffentliches Gut der Stadtgemeinde ***, ***).
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1a BegriffeParagraph eins a, Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem
- Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt.
- Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. …
- Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören; § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…) § 14 AbgabenbescheidParagraph 14, Abgabenbescheid
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben: …
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; …
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 3.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:
§ 6lit.
c) der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2010, geändert mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2016, ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) ab
- Jänner 2017 mit € 2,40 festgesetzt.
Paragraph 6, Litera c,) der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2010, geändert mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2016, ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) ab
- Jänner 2017 mit € 2,40 festgesetzt. 3.
- Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: Artikel 133.
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Würdigung: 4.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich die Frage, inwieweit die von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogenen Gebäudebereiche der ans Wohnhaus angebauten Garage („Kellerabstiegsraum“) sowie des in die Berechnung einbezogenen Zubaues („Abstellraum“) für die Geschoßfläche im Erdgeschoß zu berücksichtigen sind. Ohne diese beiden Nebengebäude beträgt die Geschoßfläche des Erdgeschoßes unbestritten 106,50 m².
§ 5Abs.
3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt.
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Nach § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Nach Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra2015/16/0092). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des Paragraph eins a, Ziffer 7, des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus vergleiche abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra2015/16/0092). Zu beachten ist auch, dass die bauliche Trennung auch in jedem Geschoß des Gebäudeteils gegeben sein muss. Besteht eine Trennung zwischen Garage und Wohnbereich zwar im Erdgeschoß, ist über den Kellertrakt aber ein Zugang zur Garage möglich, so kann von einer Trennung der beiden Bereiche durch eine bis zur obersten Decke gehende Wand nicht die Rede sein (VwGH v.
- April 2000, Zl. 99/17/0262). Aufgrund der Verhandlung bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte hat das Verwaltungsgericht keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Aus diesen im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der als Kellerabstiegsraum bzw. Garage bezeichnete Gebäudebereich nicht durch eine durchgehende Wand vom Wohnhaus neu getrennt ist. Zwar gelangt man aus diesem Raum nicht ins Wohnhaus, jedoch über einen Kellerabgang in den unterhalb des Wohnhauses befindlichen Keller. Von einer baulichen Trennung zum übrigen Gebäude durch eine durchgehende Wand kann dementsprechend keine Rede sein. Dieses Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des als Kellerabstiegsraum bzw. Garage bezeichneten Gebäudebereiches als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies selbst bei Vorliegen einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Fläche dieses verbundenen Nebengebäudes in die Geschoßfläche des angrenzenden Erdgeschoßes des an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Wohnhauses neu entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
- Dieses Fehlen der erforderlichen baulichen Trennung, schließt daher im gegenständlichen Fall eine Qualifikation des als Kellerabstiegsraum bzw. Garage bezeichneten Gebäudebereiches als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 von vorneherein aus, dies selbst bei Vorliegen einer begünstigten Nutzung. Die Einbeziehung der Fläche dieses verbundenen Nebengebäudes in die Geschoßfläche des angrenzenden Erdgeschoßes des an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Wohnhauses neu entspricht im gegenständlichen Fall dem NÖ Kanalgesetz
- Die Geschoßfläche dieses Nebengebäudes wurde mit 24,9 m² festgestellt. Aus diesen im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich weiters, dass das neu errichtete Nebengebäude „Abstellraum“ an das Wohngebäude angebaut ist, jedoch nicht mit dem Wohnhaus verbunden ist. Die Außenmauer des Wohngebäudes bildet gleichzeitig die seitliche Begrenzungswand des Zubaues. Der Zubau kann nur von außen durch zwei gartenseitige Türen betreten werden, eine Verbindungstür zum Wohngebäude besteht nicht. Die für das Vorliegen eines Gebäudeteils erforderliche bauliche Trennung ist daher gegeben. Allerdings schließt in diesem Fall das Fehlen einer begünstigten Nutzung eine Qualifikation dieses Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 aus.Allerdings schließt in diesem Fall das Fehlen einer begünstigten Nutzung eine Qualifikation dieses Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 aus. Ein Gebäudeteil liegt nur dann vor, wenn neben der Trennung der Teil des getrennten Gebäudes zu den genannten Zwecken genutzt wird (VwGH v.
- November 2002, Zl. 2002/17/0155). Dabei kommen eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder eine Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke in Frage. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative (abschließende) Aufzählung. Privat genutzte Abstellräume schließen daher die Qualifikation als Gebäudeteil aus. Der als „Abstellraum“ bezeichnete Zubau dient dem Beschwerdeführer wohl als Lagerraum, dass der Abstellraum als Lager für einen Gewerbe- oder Industriebetrieb dient, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Es handelt sich um einen privat genutzten Abstellraum. Eine begünstigte Nutzung im Sinne des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nicht vor, weshalb die Fläche des an das Wohnhaus angebauten Abstellraumes in die Geschoßfläche des Erdgeschoßes des an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Wohnhauses neu einzubeziehen ist. Die Fläche dieses Nebengebäudes wurde mit 25 m² festgestellt. Der als „Abstellraum“ bezeichnete Zubau dient dem Beschwerdeführer wohl als Lagerraum, dass der Abstellraum als Lager für einen Gewerbe- oder Industriebetrieb dient, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Es handelt sich um einen privat genutzten Abstellraum. Eine begünstigte Nutzung im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 liegt nicht vor, weshalb die Fläche des an das Wohnhaus angebauten Abstellraumes in die Geschoßfläche des Erdgeschoßes des an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Wohnhauses neu einzubeziehen ist. Die Fläche dieses Nebengebäudes wurde mit 25 m² festgestellt. Die Geschoßfläche des an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Erdgeschoßes im Wohnhaus neu beträgt daher einschließlich der beiden Nebengebäude 156,40 m² (106,50 m² + 24,90 m² + 25,00 m²). Die Geschoßfläche des an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Obergeschoßes im Wohnhaus neu beträgt unbestritten 106,50 m². Im Wohnhaus alt befindet sich unbestritten kein an den Schmutzwasserkanal angeschlossenes Geschoß.
§ 5Abs.
3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen und beträgt daher 262,90 m² (156,40 m² + 106,50 m²).
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen und beträgt daher 262,90 m² (156,40 m² + 106,50 m²).
§ 5Abs.
2 NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz.
Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz. Da von der gegenständlichen Liegenschaft auch Niederschlagswässer in das Kanalsystem eingeleitet werden, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. Es ist daher der in der Kanalabgabenordnung verordnete Einheitssatz von € 2,40 zuzüglich eines 10%-Zuschlages für Regenwassereinleitung, somit ein Einheitssatz von € 2,64 anzuwenden. Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich daher aus dem Produkt einer Berechnungsfläche von 262,90 m² und dem Einheitssatz von € 2,64 mit dem Jahresbetrag von € 694,06 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Rechtsfrage, ob ein Gebäudeteil
§ 1a
Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1997 vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Zur Rechtsfrage, ob ein Gebäudeteil
Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1997 vorliegt, folgt die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.756.001.2018