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{'item': 'LVwG-S-40/001-2018'}

Obsah (13)§ 50§ 45§ 52§ 25aArt 133§§ 14§§ 15§ 37§ 64§ 31Art 130§ 44a§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-40/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erken

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „Firma C GmbH“ in den Tatbeschreibungen dieser Spruchpunkte „Firma D GmbH“ zu lauten hat und die zu diesen Spruchpunkten angeführte Übertretungsnorm „§ 37 Abs 1 Z 1“ durch den Zusatz „erstes Tatbild“ ergänzt wird, bestätigt.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „Firma C GmbH“ in den Tatbeschreibungen dieser Spruchpunkte „Firma D GmbH“ zu lauten hat und die zu diesen Spruchpunkten angeführte Übertretungsnorm „§ 37 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Zusatz „erstes Tatbild“ ergänzt wird, bestätigt. 2. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 4 wird dagegen

§ 50Vw

GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 4 wird dagegen

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 3. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Spruchpunkte 1 und 3 überdies

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Spruchpunkte 1 und 3 überdies

Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt bezogen auf die Spruchpunkte 1 und 3 daher 2.600 Euro und ist

§ 52Abs 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt bezogen auf die Spruchpunkte 1 und 3 daher 2.600 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 01.12.2017, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH in ***, ***, dafür verantwortlich, dass am 28.04.2016, 08:30 Uhr bis 11:45 Uhr, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***,

  1. südlich des 3-geschoßigen Hauptobjekts, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 15.09.2008, Kennzeichen: *** und ***, als Büro- und Mannschaftsgebäude bewilligt wurde, ein Gebäudezubau im Ausmaß von 6 x 8 Meter, Aufmauerung rund 0,7 Meter, ohne Baubewilligung errichtet worden wäre, obwohl Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung bedürfen;
  2. östlich des 3-geschoßigen Hauptobjekts, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 15.09.2008, Kennzeichen: *** und ***, als Büro- und Mannschaftsgebäude bewilligt wurde, eine Stahlbetonplatte im Ausmaß von rund 16 x 25 Meter ohne Baubewilligung errichtet worden wäre, obwohl die Errichtung baulicher Anlagen einer Baubewilligung bedürfe;
  3. am südlichen Grundstücksende, nahe dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25.02.2014, Kennzeichen: *** und ***, bewilligten Magazin, der Rohbau eines weiteren Magazins im Ausmaß von 8 x 25 Meter, (ausgeführt in Massivbauweise/Betonsteine, Flachdach), ohne Baubewilligung errichtet worden wäre, obwohl die Errichtung von Gebäuden (Magazinen) einer Baubewilligung bedürfe;
  4. im östlichen Grundstücksbereich zwei Hütten errichtet worden wären, ohne diese Bauvorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen, obwohl die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 Meter der Baubehörde schriftlich anzuzeigen seien. Dies sei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Anlagenrecht, im Zuge einer behördlichen Überprüfung am 28.04.2016 festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen

§§ 14

Z 1, 23 und 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 1 und 3),

§§ 14

Z 2, 23 und 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 2) sowie

§§ 15

Abs 1 Z 1, 37 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 4) angelastet.Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen

Paragraphen 14, Ziffer eins, 23 und 37 Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 1 und 3),

Paragraphen 14, Ziffer 2, 23 und 37 Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 2) sowie

Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins, 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 4) angelastet. Zu den Spruchpunkten 1 bis 3 wurden über den Beschwerdeführer

§ 37

Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1.000 Euro/34 Stunden sowie zu Spruchpunkt 4

§ 37

Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe von 500 Euro/17 Stundenverhängt. Gleichzeitig wurde

§ 64Abs 2 VSt

G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsbehörde in der Höhe von insgesamt 350 Euro vorgeschrieben.Zu den Spruchpunkten 1 bis 3 wurden über den Beschwerdeführer

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1.000 Euro/34 Stunden sowie zu Spruchpunkt 4

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe von 500 Euro/17 Stundenverhängt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsbehörde in der Höhe von insgesamt 350 Euro vorgeschrieben. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und u.a. die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis mit dem Mangel einer falschen Parteibezeichnung behaftet sei. Es sei an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH ergangen, diese existiere jedoch nicht. Weiters sei bereits Verfolgungsverjährung

§ 31VSt

G eingetreten.Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis mit dem Mangel einer falschen Parteibezeichnung behaftet sei. Es sei an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH ergangen, diese existiere jedoch nicht. Weiters sei bereits Verfolgungsverjährung

Paragraph 31, VStG eingetreten. Zu den einzelnen Spruchpunkten brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Verstoß gegen § 22 VStG vorläge. Bei allen Erweiterungen handle es sich um zeitlich und sachlich in Zusammenhang stehende Erweiterungen des Hauptobjekts, um deren Bewilligung gemeinsam angesucht worden sei. Es lägen keine selbstständigen Taten vor, sondern lediglich Erweiterungen eines bestehenden Objekts, deren Bewilligung mit Ansuchen vom 14.06.2017 beantragt worden sei.Zu den einzelnen Spruchpunkten brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Verstoß gegen Paragraph 22, VStG vorläge. Bei allen Erweiterungen handle es sich um zeitlich und sachlich in Zusammenhang stehende Erweiterungen des Hauptobjekts, um deren Bewilligung gemeinsam angesucht worden sei. Es lägen keine selbstständigen Taten vor, sondern lediglich Erweiterungen eines bestehenden Objekts, deren Bewilligung mit Ansuchen vom 14.06.2017 beantragt worden sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.01.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am 16.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der an der Überprüfung der Baubehörde am 28.04.2016 beteiligte bautechnische Amtssachverständige E zum Sachverhalt befragt wurden. Beweise wurden weiters erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde sowie das öffentliche Grund- und Firmenbuch. Ergänzend dazu wurden bei der Marktgemeinde *** die raumordnungsrechtlichen Festlegungen zum verfahrensgegenständlichen Grundstück erfragt. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Das von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Anlagenrecht, durchgeführten bau- und gewerbebehördlichen Überprüfung der Liegenschaft Gst. Nr. ***, KG ***, am 28.04.

  1. Am Tag der Überprüfung war der Beschwerdeführer selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch zur Zahl *** eingetragenen Firma D GmbH. Eigentümerin der Liegenschaft in *** war am Tag der Überprüfung Frau F. Anlässlich der am 28.04.2016 durchgeführten Überprüfung wurden auf dem bezeichneten Grundstück die im Straferkenntnis beschriebenen Bauwerke und baulichen Anlagen vorgefunden und mittels Fotos dokumentiert. Rechtskräftige Baubewilligungen dafür lagen nicht vor. Die Errichtung des in Spruchpunkt 1 beschriebenen Zubaus zum Bürogebäude war begonnen worden und waren bereits die Bodenplatte betoniert und drei Ziegelscharen aufgemauert. Im Baustellenbereich waren weitere Ziegel auf Paletten gelagert. Der Rohbau des in Spruchpunkt 3 beschriebenen Magazins war am 28.04.2016 bereits hergestellt und wurden Fassadenarbeiten durchgeführt. Die unter den Spruchpunkten 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Bauwerke und baulichen Anlagen waren am Überprüfungstag bereits fertig errichtet und wurden keine Errichtungstätigkeiten festgestellt. Errichter der beschriebenen Bauwerke und baulichen Anlagen war die Firma D GmbH. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, weist laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** keine einheitliche Widmung auf. Der westliche Teil hat die Widmung Bauland-Betriebsgebiet - emissionsarme Betriebe 60 dB(A) Tag, 50 dB(A) Nacht. Der östliche, zum Wohngebiet hin gerichtete Teil des Grundstückes ist auf eine Breite von ca. 45 m mit der Widmung Grüngürtel-Emissionsschutz versehen. Während sich die in den Spruchpunkten 1 bis 3 des Straferkenntnisses beschriebenen Bauwerke und baulichen Anlagen auf dem Grundstücksteil, der mit der Widmung BB versehen ist, befinden, waren die im Spruchpunkt 4 beschriebenen Hütten im Bereich der Widmung Ggü errichtet worden. Erst mit Schreiben vom 14.05.2016, bei der Baubehörde eingelangt am 15.05.2016, hat die Grundstückseigentümerin namens ihrer im Firmenbuch zur Zahl *** eingetragen Firma G e.U. die baubehördliche Bewilligung für
  2. einen Gebäudezubau an das bestehende Bürogebäude an der Südseite, mittig, im Ausmaß von ca. 8 x 6 m in Massivbauweise
  3. einen Gebäudezubau an das bestehende Bürogebäude an der Ostseite, im Ausmaß von ca. 16 x 24 m in Massivbauweise und
  4. einen Gebäudeneubau an der südlichen Grundstücksgrenze im Ausmaß von ca. 24 x 8 m, in Massivbauweise beantragt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.01.2018, Zl. *** und Zl. ***, in Spruchpunkt IV. die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für den Zubau für Büros, Verkauf- und Lagerräumen auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, während das Ansuchen um Baubewilligung hinsichtlich der Errichtung eines rd. 200 m² großen und rund 5,3 m hohen Magazins nahe der südlichen Grundstücksgrenze im Spruchpunkt III. dieses Bescheides abgewiesen wurde.In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.01.2018, Zl. *** und Zl. ***, in Spruchpunkt römisch vier. die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für den Zubau für Büros, Verkauf- und Lagerräumen auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, während das Ansuchen um Baubewilligung hinsichtlich der Errichtung eines rd. 200 m² großen und rund 5,3 m hohen Magazins nahe der südlichen Grundstücksgrenze im Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides abgewiesen wurde. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung: Die Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der D GmbH ergibt sich zweifelsfrei aus dem Firmenbuch. Die Errichtungstätigkeiten durch die D GmbH wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind diese auch auf den vom bautechnischen Amtssachverständigen vorgelegten Lichtbildern (Beilagen D und F zur Verhandlungsschrift vom 16.02.2018) ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung zudem eingestanden, dass es am Tag der Überprüfung für die in Rede stehenden Bauwerke keinen Konsens gab und dieser erst später beantragt worden sei. Vom bautechnischen Amtssachverständigen wurde glaubwürdig dargelegt, dass am Tag der Überprüfung bei den unter Spruchpunkt 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Bauwerken und der baulichen Anlage keine Errichtungstätigkeiten vorgenommen worden waren. Sowohl die Stahlbetonplatte als auch die Hütten waren fertiggestellt und konnten keine Arbeiten daran wahrgenommen werden. Der genaue Zeitpunkt der Errichtung konnte nicht festgestellt werden. Dazu ergeben sich auch aus der am 28.04.2016 abgenommenen Verhandlungsschrift keine Anhaltspunkte. Aus rechtlicher Sicht ergibt sich daraus Nachfolgendes: § 37 Abs 1 NÖ BO 2014 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. 89/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 37, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2015, lautet auszugsweise: „

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
  1. ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt,ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt,
  2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs 4 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt, […]“ein anzeigepflichtiges Vorhaben (Paragraph 15,) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz 4, oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt, […]“

§ 14Z 1 und 2 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 89/2015 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2015, bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

§ 15Z 1 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 89/2015 ist die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jenen nach § 17 Z 8 schriftlich anzuzeigen.

Paragraph 15, Ziffer eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2015, ist die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jenen nach Paragraph 17, Ziffer 8, schriftlich anzuzeigen.

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunk bzw. –zeitraum (VwGH Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen dessen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH [verstärkter Senat] 82/03/0265).

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunk bzw. –zeitraum (VwGH Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen dessen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH [verstärkter Senat] 82/03/0265). Die Bestimmungen des § 37 Abs 1 Z 1 und Z 2 NÖ BO 2014 enthalten mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 ohne rechtswirksame Baubewilligung bzw. ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 ohne Anzeige (u.a.) ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder benützt zu haben.Die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ BO 2014 enthalten mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, NÖ BO 2014 ohne rechtswirksame Baubewilligung bzw. ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 15, NÖ BO 2014 ohne Anzeige (u.a.) ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder benützt zu haben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nun konkret vorgeworfen dafür verantwortlich zu sein, dass bewilligungspflichtige bzw. ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben am 28.04.2016, d.h. am Tag der behördlichen Überprüfung, errichtet worden wären. Zu den Spruchpunkten 2 und 4 des Straferkenntnisses: Nach der höchstgerichtlichen Judikatur reicht es im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a VStG für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung bzw. ohne schriftliche Anzeige keinesfalls als zeitliches Element aus, dass der Zustand anlässlich einer behördlichen Überprüfung festgestellt wurde, vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen (VwGH 91/06/0161).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur reicht es im Hinblick auf die Erfordernisse des Paragraph 44 a, VStG für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung bzw. ohne schriftliche Anzeige keinesfalls als zeitliches Element aus, dass der Zustand anlässlich einer behördlichen Überprüfung festgestellt wurde, vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen (VwGH 91/06/0161). Die vorgeworfenen Tathandlungen des § 37 Abs 1 Z 1 und Z 2 jeweils erstes Tatbild NÖ BO 2014 sind bereits mit der Ausführung des Bauvorhabens abgeschlossen. Lediglich beim Tatbild „benützen“ handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dies wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet.Die vorgeworfenen Tathandlungen des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils erstes Tatbild NÖ BO 2014 sind bereits mit der Ausführung des Bauvorhabens abgeschlossen. Lediglich beim Tatbild „benützen“ handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dies wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet. Am 28.04.2016, dem Tag der Überprüfung, fanden an den in den Spruchpunkten 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Objekten keinerlei Bautätigkeiten statt, vielmehr wurden diese schon in jenem beschriebenen Zustand vorgefunden, weshalb im Spruch des Straferkenntnisses konkret der Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten hätte angeführt werden müssen, um den Erfordernissen des § 44a VStG zu entsprechen.Am 28.04.2016, dem Tag der Überprüfung, fanden an den in den Spruchpunkten 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Objekten keinerlei Bautätigkeiten statt, vielmehr wurden diese schon in jenem beschriebenen Zustand vorgefunden, weshalb im Spruch des Straferkenntnisses konkret der Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten hätte angeführt werden müssen, um den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG zu entsprechen. Selbst wenn das Ende der Bautätigkeit betreffend die hier relevanten Bauwerke hätte ermittelt werden können, wäre dem erkennenden Gericht eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung wegen der bereits zum Zeitpunkt der Aktenvorlage eingetretenen Verfolgungsverjährung

§ 31Abs 1 VSt

G verwehrt gewesen. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (VwGH 2008/17/0175).Selbst wenn das Ende der Bautätigkeit betreffend die hier relevanten Bauwerke hätte ermittelt werden können, wäre dem erkennenden Gericht eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung wegen der bereits zum Zeitpunkt der Aktenvorlage eingetretenen Verfolgungsverjährung

Paragraph 31, Absatz eins, VStG verwehrt gewesen. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (VwGH 2008/17/0175). Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/04/0006) ist in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (VwGH Ra 2014/09/0018). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH Ra 2017/17/0591 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/04/0006) ist in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, VwGVG hinaus (VwGH Ra 2014/09/0018). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH Ra 2017/17/0591 mwN). Zum Tatvorwurf in Spruchpunkt 4 ist zudem festzuhalten, dass es sich bei der Errichtung der beiden Hütten auf dem östlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, um kein anzeigepflichtiges Vorhaben i.S. des § 15 Z 1 NÖ BO 2014 idF LBGl 89/2015, handeln konnte, da dieser Grundstücksbereich keine Baulandwidmung aufweist, sich die Tatanlastung sohin insgesamt als verfehlt erweist.Zum Tatvorwurf in Spruchpunkt 4 ist zudem festzuhalten, dass es sich bei der Errichtung der beiden Hütten auf dem östlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, um kein anzeigepflichtiges Vorhaben i.S. des Paragraph 15, Ziffer eins, NÖ BO 2014 in der Fassung LBGl 89 aus 2015,, handeln konnte, da dieser Grundstücksbereich keine Baulandwidmung aufweist, sich die Tatanlastung sohin insgesamt als verfehlt erweist. Der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2 und 4 war daher aus diesem Grund Erfolg beschieden und war die Aufhebung dieses Teiles des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen. Zu den Spruchpunkten 1 und 3 des Straferkenntnisses: Der zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits begonnene Gebäudezubau und der Rohbau des Magazins stellen zweifelsfrei baubewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 dar. Diese Vorhaben wurden ohne rechtswirksame Baubewilligung am 28.04.2016 durchgeführt, weshalb der objektive Tatbestand des § 37 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild NÖ BO 2014 erfüllt war.Der zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits begonnene Gebäudezubau und der Rohbau des Magazins stellen zweifelsfrei baubewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 dar. Diese Vorhaben wurden ohne rechtswirksame Baubewilligung am 28.04.2016 durchgeführt, weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild NÖ BO 2014 erfüllt war. Dem Beschwerdeführer war darüber hinaus bewusst, dass die Vorhaben konsenslos errichtet wurden, er somit vorsätzlich gehandelt hat, weshalb auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt war.

§ 31Abs 1 VSt

G tritt Verfolgungsverjährung ein, wenn gegen eine Person nicht binnen einer Frist von einem Jahr eine Verfolgungshandlung gesetzt wird. Diese Frist beginnt mit Abschluss der strafbaren Tätigkeit zu laufen.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG tritt Verfolgungsverjährung ein, wenn gegen eine Person nicht binnen einer Frist von einem Jahr eine Verfolgungshandlung gesetzt wird. Diese Frist beginnt mit Abschluss der strafbaren Tätigkeit zu laufen. Die strafbare Handlung war im gegenständlichen Fall noch nicht abgeschlossen, sondern wurden bei der behördlichen Überprüfung noch Bautätigkeiten festgestellt, weshalb die Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Tathandlungen in Ansehung der mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.03.2017 gesetzten Verfolgungshandlung gewahrt wurde. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „C GmbH“, unter der Adresse „***, ***“, bezeichnet. Dieses Rechtssubjekt existiert an der angeführten Adresse nicht. Aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Firmenbuchauszug ergibt sich jedoch, dass an jener Adresse eine „D GmbH“ ihren Sitz hat, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Im gegenständlichen Fall ist klar erkennbar, dass mit „C GmbH“ die „D GmbH“ gemeint war. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von der „D GmbH“ die Rede ist. Andererseits ergibt sich die Unrichtigkeit auch aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug, durch die Angabe des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und den Sitz der Gesellschaft. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH Ra 2018/16/0015). Der Spruch des Straferkenntnisses war zum einen dahingehend zu korrigieren, als die juristische Person, deren Straftaten dem Beschwerdeführer als ihr Organ zuzurechnen sind, korrekt zu bezeichnen ist, zum anderen war die Übertretungsnorm zu ergänzen. Durch diese Richtigstellung und Präzisierung des Bescheidspruches findet eine Auswechslung oder Überschreitung der „Sache“ nicht statt und wird der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (VwGH 2005/03/0108 und VwGH 90/04/0016) Im Verwaltungsstrafrecht herrscht

§ 22VSt

G das Kumulationsprinzip, d.h. dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen jedes selbstständig verwirklichte Delikt gesondert zu bestrafen ist.Im Verwaltungsstrafrecht herrscht

Paragraph 22, VStG das Kumulationsprinzip, d.h. dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen jedes selbstständig verwirklichte Delikt gesondert zu bestrafen ist. Der Tatbestand des § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 ist bereits durch die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist bereits durch die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfüllt. Durch die Errichtung der in den Spruchpunkten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Gebäude – die zwar am gleichen Grundstück situiert, jedoch räumlich voneinander getrennt sind und somit keine bauliche Einheit bilden – wurden zwei selbstständige Delikte verwirklicht, weshalb die Strafen nebeneinander zu verhängen waren. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen ist festzuhalten: Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind

§ 37

Abs 2 Z 1 mit Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, mit Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Zufolge Paragraph 19, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer konnte in der am 16.02.2018 durchgeführten Verhandlung keine Angaben zu seinem Einkommen machen, weshalb der Entscheidung die von der belangten Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.03.2017 getroffene Einschätzung (monatliches Einkommen von 1.100 Euro) zugrunde gelegt wird. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus Gesellschafter der D GmbH sowie der H GmbH und treffen ihn keine Sorgepflichten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz vor Gefahren und nachteiligen Auswirkungen die mit der ohne rechtskräftige Baubewilligung errichteten Bauwerken verbunden sein können, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zudem vorsätzlich gehandelt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt evidenten, zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit rechtskräftigen, nicht einschlägigen, bis dato ungetilgten Vorstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (***) nicht zu. Die belangte Behörde hat hinsichtlich beider Spruchpunkte jeweils nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Da es dem erkennenden Gericht jedoch angesichts des in § 42 VwGVG normierten Verschlechterungsverbotes verwehrt gewesen ist, die festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf ein angemessenes, sohin erheblich erhöhtes, Ausmaß heraufzusetzen, hat der erstinstanzliche Strafausspruch, folglich auch der damit zusammenhängende Kostenausspruch, vollinhaltlich bestätigt werden müssen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich beider Spruchpunkte jeweils nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Da es dem erkennenden Gericht jedoch angesichts des in Paragraph 42, VwGVG normierten Verschlechterungsverbotes verwehrt gewesen ist, die festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf ein angemessenes, sohin erheblich erhöhtes, Ausmaß heraufzusetzen, hat der erstinstanzliche Strafausspruch, folglich auch der damit zusammenhängende Kostenausspruch, vollinhaltlich bestätigt werden müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.40.001.2018

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