GVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „Firma C GmbH“ in den Tatbeschreibungen dieser Spruchpunkte „Firma D GmbH“ zu lauten hat und die zu diesen Spruchpunkten angeführte Übertretungsnorm „§ 37 Abs 1 Z 1“ durch den Zusatz „erstes Tatbild“ ergänzt wird, bestätigt.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „Firma C GmbH“ in den Tatbeschreibungen dieser Spruchpunkte „Firma D GmbH“ zu lauten hat und die zu diesen Spruchpunkten angeführte Übertretungsnorm „§ 37 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Zusatz „erstes Tatbild“ ergänzt wird, bestätigt. 2. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 4 wird dagegen
GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 4 wird dagegen
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 3. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Spruchpunkte 1 und 3 überdies
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Spruchpunkte 1 und 3 überdies
Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt bezogen auf die Spruchpunkte 1 und 3 daher 2.600 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt bezogen auf die Spruchpunkte 1 und 3 daher 2.600 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 01.12.2017, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH in ***, ***, dafür verantwortlich, dass am 28.04.2016, 08:30 Uhr bis 11:45 Uhr, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***,
Z 1, 23 und 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 1 und 3),
Z 2, 23 und 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 2) sowie
Abs 1 Z 1, 37 Abs 1 Z 2 NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 4) angelastet.Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen
Paragraphen 14, Ziffer eins, 23 und 37 Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 1 und 3),
Paragraphen 14, Ziffer 2, 23 und 37 Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 2) sowie
Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins, 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 4) angelastet. Zu den Spruchpunkten 1 bis 3 wurden über den Beschwerdeführer
Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1.000 Euro/34 Stunden sowie zu Spruchpunkt 4
Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe von 500 Euro/17 Stundenverhängt. Gleichzeitig wurde
G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsbehörde in der Höhe von insgesamt 350 Euro vorgeschrieben.Zu den Spruchpunkten 1 bis 3 wurden über den Beschwerdeführer
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1.000 Euro/34 Stunden sowie zu Spruchpunkt 4
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe von 500 Euro/17 Stundenverhängt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsbehörde in der Höhe von insgesamt 350 Euro vorgeschrieben. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und u.a. die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis mit dem Mangel einer falschen Parteibezeichnung behaftet sei. Es sei an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH ergangen, diese existiere jedoch nicht. Weiters sei bereits Verfolgungsverjährung
G eingetreten.Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis mit dem Mangel einer falschen Parteibezeichnung behaftet sei. Es sei an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH ergangen, diese existiere jedoch nicht. Weiters sei bereits Verfolgungsverjährung
Paragraph 31, VStG eingetreten. Zu den einzelnen Spruchpunkten brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Verstoß gegen § 22 VStG vorläge. Bei allen Erweiterungen handle es sich um zeitlich und sachlich in Zusammenhang stehende Erweiterungen des Hauptobjekts, um deren Bewilligung gemeinsam angesucht worden sei. Es lägen keine selbstständigen Taten vor, sondern lediglich Erweiterungen eines bestehenden Objekts, deren Bewilligung mit Ansuchen vom 14.06.2017 beantragt worden sei.Zu den einzelnen Spruchpunkten brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Verstoß gegen Paragraph 22, VStG vorläge. Bei allen Erweiterungen handle es sich um zeitlich und sachlich in Zusammenhang stehende Erweiterungen des Hauptobjekts, um deren Bewilligung gemeinsam angesucht worden sei. Es lägen keine selbstständigen Taten vor, sondern lediglich Erweiterungen eines bestehenden Objekts, deren Bewilligung mit Ansuchen vom 14.06.2017 beantragt worden sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.01.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber
Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am 16.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der an der Überprüfung der Baubehörde am 28.04.2016 beteiligte bautechnische Amtssachverständige E zum Sachverhalt befragt wurden. Beweise wurden weiters erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der belangten Behörde sowie das öffentliche Grund- und Firmenbuch. Ergänzend dazu wurden bei der Marktgemeinde *** die raumordnungsrechtlichen Festlegungen zum verfahrensgegenständlichen Grundstück erfragt. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Das von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Anlagenrecht, durchgeführten bau- und gewerbebehördlichen Überprüfung der Liegenschaft Gst. Nr. ***, KG ***, am 28.04.
F LGBl. 89/2015 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2015, bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
F LGBl. 89/2015 ist die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jenen nach § 17 Z 8 schriftlich anzuzeigen.
Paragraph 15, Ziffer eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2015, ist die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jenen nach Paragraph 17, Ziffer 8, schriftlich anzuzeigen.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunk bzw. –zeitraum (VwGH Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen dessen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH [verstärkter Senat] 82/03/0265).
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunk bzw. –zeitraum (VwGH Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen dessen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH [verstärkter Senat] 82/03/0265). Die Bestimmungen des § 37 Abs 1 Z 1 und Z 2 NÖ BO 2014 enthalten mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 ohne rechtswirksame Baubewilligung bzw. ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 ohne Anzeige (u.a.) ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder benützt zu haben.Die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ BO 2014 enthalten mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, NÖ BO 2014 ohne rechtswirksame Baubewilligung bzw. ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 15, NÖ BO 2014 ohne Anzeige (u.a.) ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder benützt zu haben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nun konkret vorgeworfen dafür verantwortlich zu sein, dass bewilligungspflichtige bzw. ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben am 28.04.2016, d.h. am Tag der behördlichen Überprüfung, errichtet worden wären. Zu den Spruchpunkten 2 und 4 des Straferkenntnisses: Nach der höchstgerichtlichen Judikatur reicht es im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a VStG für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung bzw. ohne schriftliche Anzeige keinesfalls als zeitliches Element aus, dass der Zustand anlässlich einer behördlichen Überprüfung festgestellt wurde, vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen (VwGH 91/06/0161).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur reicht es im Hinblick auf die Erfordernisse des Paragraph 44 a, VStG für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung bzw. ohne schriftliche Anzeige keinesfalls als zeitliches Element aus, dass der Zustand anlässlich einer behördlichen Überprüfung festgestellt wurde, vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen (VwGH 91/06/0161). Die vorgeworfenen Tathandlungen des § 37 Abs 1 Z 1 und Z 2 jeweils erstes Tatbild NÖ BO 2014 sind bereits mit der Ausführung des Bauvorhabens abgeschlossen. Lediglich beim Tatbild „benützen“ handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dies wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet.Die vorgeworfenen Tathandlungen des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils erstes Tatbild NÖ BO 2014 sind bereits mit der Ausführung des Bauvorhabens abgeschlossen. Lediglich beim Tatbild „benützen“ handelt es sich um ein Dauerdelikt. Dies wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet. Am 28.04.2016, dem Tag der Überprüfung, fanden an den in den Spruchpunkten 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Objekten keinerlei Bautätigkeiten statt, vielmehr wurden diese schon in jenem beschriebenen Zustand vorgefunden, weshalb im Spruch des Straferkenntnisses konkret der Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten hätte angeführt werden müssen, um den Erfordernissen des § 44a VStG zu entsprechen.Am 28.04.2016, dem Tag der Überprüfung, fanden an den in den Spruchpunkten 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Objekten keinerlei Bautätigkeiten statt, vielmehr wurden diese schon in jenem beschriebenen Zustand vorgefunden, weshalb im Spruch des Straferkenntnisses konkret der Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten hätte angeführt werden müssen, um den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG zu entsprechen. Selbst wenn das Ende der Bautätigkeit betreffend die hier relevanten Bauwerke hätte ermittelt werden können, wäre dem erkennenden Gericht eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung wegen der bereits zum Zeitpunkt der Aktenvorlage eingetretenen Verfolgungsverjährung
G verwehrt gewesen. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (VwGH 2008/17/0175).Selbst wenn das Ende der Bautätigkeit betreffend die hier relevanten Bauwerke hätte ermittelt werden können, wäre dem erkennenden Gericht eine Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung wegen der bereits zum Zeitpunkt der Aktenvorlage eingetretenen Verfolgungsverjährung
Paragraph 31, Absatz eins, VStG verwehrt gewesen. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (VwGH 2008/17/0175). Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/04/0006) ist in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (VwGH Ra 2014/09/0018). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH Ra 2017/17/0591 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2016/04/0006) ist in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, VwGVG hinaus (VwGH Ra 2014/09/0018). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH Ra 2017/17/0591 mwN). Zum Tatvorwurf in Spruchpunkt 4 ist zudem festzuhalten, dass es sich bei der Errichtung der beiden Hütten auf dem östlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, um kein anzeigepflichtiges Vorhaben i.S. des § 15 Z 1 NÖ BO 2014 idF LBGl 89/2015, handeln konnte, da dieser Grundstücksbereich keine Baulandwidmung aufweist, sich die Tatanlastung sohin insgesamt als verfehlt erweist.Zum Tatvorwurf in Spruchpunkt 4 ist zudem festzuhalten, dass es sich bei der Errichtung der beiden Hütten auf dem östlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, um kein anzeigepflichtiges Vorhaben i.S. des Paragraph 15, Ziffer eins, NÖ BO 2014 in der Fassung LBGl 89 aus 2015,, handeln konnte, da dieser Grundstücksbereich keine Baulandwidmung aufweist, sich die Tatanlastung sohin insgesamt als verfehlt erweist. Der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2 und 4 war daher aus diesem Grund Erfolg beschieden und war die Aufhebung dieses Teiles des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen. Zu den Spruchpunkten 1 und 3 des Straferkenntnisses: Der zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits begonnene Gebäudezubau und der Rohbau des Magazins stellen zweifelsfrei baubewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 dar. Diese Vorhaben wurden ohne rechtswirksame Baubewilligung am 28.04.2016 durchgeführt, weshalb der objektive Tatbestand des § 37 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild NÖ BO 2014 erfüllt war.Der zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits begonnene Gebäudezubau und der Rohbau des Magazins stellen zweifelsfrei baubewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 dar. Diese Vorhaben wurden ohne rechtswirksame Baubewilligung am 28.04.2016 durchgeführt, weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild NÖ BO 2014 erfüllt war. Dem Beschwerdeführer war darüber hinaus bewusst, dass die Vorhaben konsenslos errichtet wurden, er somit vorsätzlich gehandelt hat, weshalb auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt war.
G tritt Verfolgungsverjährung ein, wenn gegen eine Person nicht binnen einer Frist von einem Jahr eine Verfolgungshandlung gesetzt wird. Diese Frist beginnt mit Abschluss der strafbaren Tätigkeit zu laufen.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG tritt Verfolgungsverjährung ein, wenn gegen eine Person nicht binnen einer Frist von einem Jahr eine Verfolgungshandlung gesetzt wird. Diese Frist beginnt mit Abschluss der strafbaren Tätigkeit zu laufen. Die strafbare Handlung war im gegenständlichen Fall noch nicht abgeschlossen, sondern wurden bei der behördlichen Überprüfung noch Bautätigkeiten festgestellt, weshalb die Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Tathandlungen in Ansehung der mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.03.2017 gesetzten Verfolgungshandlung gewahrt wurde. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „C GmbH“, unter der Adresse „***, ***“, bezeichnet. Dieses Rechtssubjekt existiert an der angeführten Adresse nicht. Aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Firmenbuchauszug ergibt sich jedoch, dass an jener Adresse eine „D GmbH“ ihren Sitz hat, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Im gegenständlichen Fall ist klar erkennbar, dass mit „C GmbH“ die „D GmbH“ gemeint war. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von der „D GmbH“ die Rede ist. Andererseits ergibt sich die Unrichtigkeit auch aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug, durch die Angabe des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und den Sitz der Gesellschaft. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH Ra 2018/16/0015). Der Spruch des Straferkenntnisses war zum einen dahingehend zu korrigieren, als die juristische Person, deren Straftaten dem Beschwerdeführer als ihr Organ zuzurechnen sind, korrekt zu bezeichnen ist, zum anderen war die Übertretungsnorm zu ergänzen. Durch diese Richtigstellung und Präzisierung des Bescheidspruches findet eine Auswechslung oder Überschreitung der „Sache“ nicht statt und wird der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (VwGH 2005/03/0108 und VwGH 90/04/0016) Im Verwaltungsstrafrecht herrscht
G das Kumulationsprinzip, d.h. dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen jedes selbstständig verwirklichte Delikt gesondert zu bestrafen ist.Im Verwaltungsstrafrecht herrscht
Paragraph 22, VStG das Kumulationsprinzip, d.h. dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen jedes selbstständig verwirklichte Delikt gesondert zu bestrafen ist. Der Tatbestand des § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 ist bereits durch die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 ist bereits durch die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfüllt. Durch die Errichtung der in den Spruchpunkten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Gebäude – die zwar am gleichen Grundstück situiert, jedoch räumlich voneinander getrennt sind und somit keine bauliche Einheit bilden – wurden zwei selbstständige Delikte verwirklicht, weshalb die Strafen nebeneinander zu verhängen waren. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen ist festzuhalten: Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind
Abs 2 Z 1 mit Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, mit Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Zufolge Paragraph 19, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer konnte in der am 16.02.2018 durchgeführten Verhandlung keine Angaben zu seinem Einkommen machen, weshalb der Entscheidung die von der belangten Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.03.2017 getroffene Einschätzung (monatliches Einkommen von 1.100 Euro) zugrunde gelegt wird. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus Gesellschafter der D GmbH sowie der H GmbH und treffen ihn keine Sorgepflichten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz vor Gefahren und nachteiligen Auswirkungen die mit der ohne rechtskräftige Baubewilligung errichteten Bauwerken verbunden sein können, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zudem vorsätzlich gehandelt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt evidenten, zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit rechtskräftigen, nicht einschlägigen, bis dato ungetilgten Vorstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (***) nicht zu. Die belangte Behörde hat hinsichtlich beider Spruchpunkte jeweils nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Da es dem erkennenden Gericht jedoch angesichts des in § 42 VwGVG normierten Verschlechterungsverbotes verwehrt gewesen ist, die festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf ein angemessenes, sohin erheblich erhöhtes, Ausmaß heraufzusetzen, hat der erstinstanzliche Strafausspruch, folglich auch der damit zusammenhängende Kostenausspruch, vollinhaltlich bestätigt werden müssen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich beider Spruchpunkte jeweils nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Da es dem erkennenden Gericht jedoch angesichts des in Paragraph 42, VwGVG normierten Verschlechterungsverbotes verwehrt gewesen ist, die festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf ein angemessenes, sohin erheblich erhöhtes, Ausmaß heraufzusetzen, hat der erstinstanzliche Strafausspruch, folglich auch der damit zusammenhängende Kostenausspruch, vollinhaltlich bestätigt werden müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.40.001.2018
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