RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1031/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, vertreten durch B, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
- Juni 2018, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden belangte Behörde) vom
- Juni 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2018, Zl. ***, für den Zeitraum von
- Jänner 2018 bis
- Jänner 2018 und vom
- April 2018 bis
- April 2018 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von insgesamt € 569,76 dem Land Niederösterreich zu erstatten. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer über ein zusätzliches Einkommen in Höhe von € 700,-- im Jänner und € 790,-- im April verfügte. Der Beschwerdeführer habe diese Sachverhaltsänderung der belangten Behörde nicht bekannt gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rückerstattung den Erfolg der Mindestsicherung gefährden könnte, gäbe es die Möglichkeit in weiterer Folge den Betrag in angemessenen Teilbeträgen zu erstatten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei den Eigenerlägen im Jänner um Überbrückungsleihen seitens seiner Mutter gehandelt habe, und es auch eine mündliche Vereinbarung gäbe, den geborgten Betrag nach Wiedererlangen einer mehrmonatigen Beschäftigung in Teilbeträgen, angepasst an seine wirtschaftliche Situation, zurückzuführen. Betreffend die Eigenerläge des Monats April wurde dazu ausgeführt, dass es sich um Überbrückungshilfen seitens des Vaters gehandelt habe bzw. betreffend die kleineren Beträge der Beschwerdeführer noch Geld übrig gehabt hätte, um sein Konto wiederum aufzubessern. In der Beschwerde wurde schließlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die belangte Behörde legte den gegenständlichen Akt mit Schreiben vom
- September 2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens der Behörde verzichtet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- November 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, sowie des Gerichtsaktes auf dessen Verlesung der Beschwerdeführer verzichtete. Weiters wurden Dokumente betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers für Juli 2018 sowie September 2018, welche seitens der belangten Behörde mit E-Mail übermittelt wurden, verlesen. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich einvernommen. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Antrag vom
- November 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Leistungen nach dem NÖ MSG. Mit Bescheid vom
- Februar 2018, Zl. ***, wurde dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
- November 2017 bis
- April 2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom
- November 2017 bis zum
- November 2017 aliquot € 162,57, vom
- Dezember 2017 bis zum
- Dezember 2017 € 270,95 und vom
- Jänner 2018 bis
- April 2018 monatlich € 284,88 gewährt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und derzeit beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos gemeldet. Im Juli 2018 und im September 2018 ging der Beschwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit nach, wobei er im Juli 2018 € 1618, 78 an Einkommen hatte und im September 2018 € 1538,20 verdiente. Diese Geld verwendete der Beschwerdeführer für seinen Lebensbedarf und Wohnbedarf. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit lediglich Notstandshilfe in Höhe von € 11,48 täglich. Der aktuelle Kontostand des Beschwerdeführers beträgt ca. € 350,--. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Mietwohnung mit einem monatlichen Mietaufwand in der Höhe von ca. 483, 81 Euro und erhält seit Juli 2018 Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich € 118,--, dies auch rückwirkend bis 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus sonst weder Vermögen noch Ersparnisse und wird von den Eltern unterstützt. Der Beschwerdeführer hat neuerlich einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG bei der Behörde beantragt, über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden. Im Jänner 2018 und im April 2018 liehen die Eltern dem Beschwerdeführer Geld in der Höhe von € 700,-- bzw. € 780,-- Dieses Geld diente als Überbrückungshilfe und verwendete der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel für seine Lebenserhaltungskosten (z.B. Essen, Kleidung, Waschen, Versicherungen, Strom, Heizung, etc.). Zwischen den Eltern und dem Beschwerdeführer wurde mündlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer das geliehene Geld nach Erlangung eines mehrmonatigen Arbeitsverhältnisses wieder zurückzahlen muss. Der Beschwerdeführer hat aktuell offene Schulden seinen Eltern gegenüber in Höhe von ca. € 4.000,-- Dem Beschwerdeführer kann die von der Behörde vorgeschriebenen Kosten derzeit ohne Aufnahme weiterer Kredite bei seinen Eltern nicht an die Behörde zurückzuzahlen. Beweiswürdigung: Betreffend die Wohnverhältnisse, Wohnkosten und Wohnbeihilfe ergeben sich die Feststellungen aus den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ***. Betreffend die Ausführungen der persönlichen Verhältnisse und Angaben zum Beschwerdeführer ergeben sich die Feststellungen aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer im Juli und September 2018 jeweils ein Einkommen erlangte, mit diesem aber bereits vorhandene Schulden zurückzahlte bzw. seinen Lebensunterhalt bestritt, ergibt sich betreffend die Höhe der Einkommen aus den vorgelegten Gehaltszetteln bzw. betreffend die Rückzahlung aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers. Betreffend die Höhe der dem Beschwerdeführer bewilligten Mindestsicherung ist auszuführen, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Berechnung betreffend den Wohnbedarf nicht nachvollziehbar ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm derzeit eine Rückzahlung nicht möglich ist, waren insofern glaubwürdig, da sowohl die gewährte Mindestsicherung zwischenzeitlich verbraucht war und die Höhe der gewährten Mindestsicherung nicht einmal die Mietkosten des Beschwerdeführers abgedeckt hatten. Daran ändert auch die nachträgliche Bewilligung der Wohnbeihilfe beginnend mit Juli 2018 nichts. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Fall anzuwenden: § 8 Abs. 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG lautet:
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. § 23 NÖ MSG lautet:Paragraph 23, NÖ MSG lautet:
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(3)Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
(4)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.
(5)Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.
(5)Die in Paragraph 18, geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren. Wie festgestellt und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, erhielt der Beschwerdeführer im Jänner 2018 € 700,-- und im April 2018 € 790,-- seitens seiner Eltern als Geldzuwendung zur Verwendung für seinen persönlichen Lebensunterhalt auf sein Konto überwiesen. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers hiezu, dass es sich dabei um ein Darlehen handelt ist auszuführen, dass unabhängig davon, ob es sich um eine Leihe oder um ein Darlehen handelt, dieses geborgte Geld ein Einkommen darstellt, welches tatsächlich der Abdeckung des Bedarfes des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 NÖ MSG diente. Nach dem Subsidiaritätsprinzip des § 2 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung nur dann zu erbringen, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dies war jedoch im gegenständlichen Fall der Fall, weshalb dieser Einwand ins Leere geht.Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers hiezu, dass es sich dabei um ein Darlehen handelt ist auszuführen, dass unabhängig davon, ob es sich um eine Leihe oder um ein Darlehen handelt, dieses geborgte Geld ein Einkommen darstellt, welches tatsächlich der Abdeckung des Bedarfes des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, NÖ MSG diente. Nach dem Subsidiaritätsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung nur dann zu erbringen, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dies war jedoch im gegenständlichen Fall der Fall, weshalb dieser Einwand ins Leere geht. Dennoch kommt der Beschwerde im gegenständlichen Fall Berechtigung zu: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Monat Jänner 2018 und im April 2018 ein zusätzliches Einkommen, welches auf die Mindestsicherung anzurechnen gewesen wäre, erhalten hat. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige über den Bezug dieser Leistungen sowohl im Jänner als auch im April 2018 unterlassen hat. Unstrittig ist weiters, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Februar 2018, Zl. ***, Mindestsicherung zugesprochen wurde, wobei der Wohnbedarf nicht berücksichtigt wurde. Nicht strittig ist der Überbezug des Beschwerdeführers in Höhe von € 569,
- Aufgrund § 23 Abs. 1 NÖ MSG wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, binnen zwei Wochen ab Bezug der Überbrückungshilfen der belangten Behörde diesen Bezug entsprechend anzuzeigen, damit die ihm gewährten Leistungen neu berechnet hätten werden können.Aufgrund Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, binnen zwei Wochen ab Bezug der Überbrückungshilfen der belangten Behörde diesen Bezug entsprechend anzuzeigen, damit die ihm gewährten Leistungen neu berechnet hätten werden können. Gemäß § 23 Abs. 3 NÖ MSG ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen, wenn durch sie der Erfolg der bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ MSG ist die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen, wenn durch sie der Erfolg der bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit Ausnahme des täglichen Notstandshilfegelds in Höhe von € 11,94 derzeit kein Einkommen, kein Vermögen und Schulden in Höhe von ca. € 4.000,-- gegenüber seinen Eltern. Der Beschwerdeführer behauptet nun auch glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung, dass ihm eine Rückzahlung, wenn auch in Teilbeträgen, derzeit ohne Aufnahme neuerlicher Schulden gegenüber seiner Eltern nicht möglich ist und für ihn eine Härte darstellen würde. Schon derzeit verbraucht er seine Notstandshilfe zum Lebensaufwand. Sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte dienen der Abdeckung seiner Aufwendungen, sodass er auch kein Geldvermögen ansparen kann. Dazu ist auszuführen, dass es im gegenständlichen Verfahren kein Neuerungsverbot gibt und das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung seine Einkommens- und Vermögenssituation nachvollziehbar dargelegt und diesbezüglich glaubhaft ausgeführt, dass es ihm nicht möglich ist den Betrag ohne Eingehen neuerlicher Schulden bzw. ohne wiederum Geld von den Eltern zu leihen zurückzuzahlen. Eine Stundung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Frage, hat der Beschwerdeführer doch derzeit kein konkretes Jobangebot mit Fixgehalt in Aussicht. Das erkennende Gericht kommt zur Auffassung, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die finanzielle Überbrückungshilfe der Eltern auch auf Grund der Auszahlung der Mindestsicherung ohne Berücksichtigung des Wohnbedarfes zum Lebens- und Wohnbedarf des Beschwerdeführers verwendet wurde, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit aktuell laufende Schulden gegenüber seinen Eltern hat, ihm die Rückerstattung dieses Betrages nicht möglich und nicht zumutbar ist, ohne dass dadurch in seine Lebensweise und Lebenshaltung eingegriffen wird. Die Rückerstattung bedeutet für den Beschwerdeführer derzeit auch eine Härte und würde dadurch auch der Erfolg der bedarfsorientierten Mindestsicherung, gefährdet. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und die gegenständliche Entscheidung nicht über eine Einzelfallentscheidung hinaus geht. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist betreffend die rechtliche Erwägung der Gesetzeswortlaut eindeutig klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und die gegenständliche Entscheidung nicht über eine Einzelfallentscheidung hinaus geht. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist betreffend die rechtliche Erwägung der Gesetzeswortlaut eindeutig klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1031.001.2018