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LVwG-AV-1135/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1135/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit Schreiben vom
  3. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Rückerstattung der anteiligen Aufschließungsgebühr“ somit auf Rückzahlung eines behaupteten Guthabens in Höhe von € 8.959,
  4. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde dieser Antrag in zweiter Instanz abgewiesen. Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung von Guthaben erfolgen.Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung von Guthaben erfolgen. Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; 25.6.2009, 2007/16/0121). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; 1.3.2007, 2005/15/0137; 25.2.2010, 2009/16/0311; 24.1.2013, 2012/16/0025). Den Rückzahlungsanspruch hat derjenige Abgabenschuldner, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (VwGH 25.3.1994, 92/17/0136; 12.8.2002, 2001/17/0104). Zahlungen aus Anlass der Aufschließung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurden an die Abgabenbehörde zuletzt 1979 von den damaligen Eigentümern geleistet. Mit diesen Zahlungen wurde bescheidmäßig rechtskräftig festgesetzten Zahlungsverpflichtungen entsprochen. Eine Rückzahlung allfälliger Überzahlungen hätte nur von denjenigen, die diese Zahlungen tatsächlich entrichtet haben, gemäß § 1478 ABGB binnen dreißig Jahren, gefordert werden können.Eine Rückzahlung allfälliger Überzahlungen hätte nur von denjenigen, die diese Zahlungen tatsächlich entrichtet haben, gemäß Paragraph 1478, ABGB binnen dreißig Jahren, gefordert werden können. Dass vom Beschwerdeführer aus dem Titel einer Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe Zahlungen an die Abgabenbehörde geleistet worden wären, wurde von ihm nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Ein Guthaben auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers aus allfälligen die Summe der Lastschriften übersteigenden Zahlungen konnte dementsprechend überhaupt nicht entstehen, auch nicht in der behaupteten Höhe. Für die Feststellung eines Guthabens aus Anlass der Zusammenlegung von Bauplätzen enthält die NÖ Bauordnung 2014 keine Rechtsgrundlage. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan (vgl. VwGH 30.1.1992, 88/17/0144), dass die Abgabepflicht für eine Aufschließungsabgabe nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach § 14 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen sei grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan vergleiche VwGH 30.1.1992, 88/17/0144), dass die Abgabepflicht für eine Aufschließungsabgabe nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach Paragraph 14, Absatz 7, der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen sei grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig. Im Hinblick auf die unveränderte Rechtsnatur dieser Abgabe ist diese Rechtsprechung auch im Falle der Anwendung der NÖ Bauordnung 2013 weiterhin einschlägig. Dem Gesetz ist eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Aufschließungsabgabe nicht zu entnehmen (VwGH 28.4.2003, 2003/17/0026). Das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich (VfGH 11.12.2002, B 1690/02). Mangels Bestehen des vom Beschwerdeführer behaupteten Guthabens war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  5. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1135.001.2018

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