RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-136/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 51Abs.
2 BO möglich. Die Bebauungsdichte werde bei weitem nicht überschritten und stelle dies kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Ein Ableiten der Niederschlagsgewässer auf Nachbargrund sei ausgeschlossen, da die Grenzmauer einen Überstand über dem Niveau des geplanten Vorhabens aufweise und das Gefälle auf eigenem Bauplatz erfolge. Das geplante Bauvorhaben habe daher keine nachteiligen Auswirkungen auf das im ausreichenden Abstand befindliche Gebäude des Beschwerdeführers. Eine befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle des Nachbarn sei vom Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke nicht umfasst.Die Beeinträchtigung des Ortsbildes stelle kein Nachbarrecht dar. Die behauptete Überragung der hinteren Baufluchtlinie sei sowohl mit unterirdischen Geschoßen
Paragraph 51, Absatz 2, BO möglich. Die Bebauungsdichte werde bei weitem nicht überschritten und stelle dies kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Ein Ableiten der Niederschlagsgewässer auf Nachbargrund sei ausgeschlossen, da die Grenzmauer einen Überstand über dem Niveau des geplanten Vorhabens aufweise und das Gefälle auf eigenem Bauplatz erfolge. Das geplante Bauvorhaben habe daher keine nachteiligen Auswirkungen auf das im ausreichenden Abstand befindliche Gebäude des Beschwerdeführers. Eine befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle des Nachbarn sei vom Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke nicht umfasst. 1.
- Mit Bescheid vom
- September 2017 zur Zl *** erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde
- Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Kellerräumen, eines Technikraumes sowie einer Stützmauer und einer Freitreppe auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die vom nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachten Einwendungen wurden „als unzulässig abgewiesen“. Der Einreichplan, die Baubeschreibung sowie die in der Niederschrift der Bauverhandlung vom
- Juli 2016 und in der Niederschrift der Vorprüfung vom
- August 2017, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, angeführten Bedingungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 idgF und die technischen Richtlinien vor vorbeugenden Brandschutz seien verbindlich einzuhalten. Begründend wurde hierzu ausgeführt: „Mit Ansuchen vom 09.05.2015 (eingelangt am 01.07.2016) hat der Bauwerber bei der Stadtgemeinde *** inkl. der benötigten Antragsbeilagen um baubehördliche Bewilligung angesucht. Aufgrund der Tatsache, dass der Einschreiter vor der Antragstellung bereits Bedenken gegen das Bauvorhaben auf der Nachbarliegenschaft bei der Bauverwaltung *** eingebracht hat, wurde seitens der Baubehörde am 11.07.2017 eine Ladung zur Bauverhandlung an den Bauwerber, die Miteigentümerin und die Nachbarn im Sinne der NÖ Bauordnung versandt und nachweislich zugestellt. Diese Bauverhandlung hat am 20.07.2016 vor Ort stattgefunden und ist mit beiliegender Niederschrift vom 20.07.2016, AZ.: *** dokumentiert. Aufgrund der Bauverhandlung vom 20.07.2016 haben der bautechnische Sachverständige und der Wildbachaufseher der Stadtgemeinde *** inhaltlich zu den Einwänden in der Niederschrift vom 20.07.2016, AZ.: *** gegen das Bauvorhaben betreffend die Errichtung von Kellerräumen, eines Technikraumes für die Poolanlage sowie die Abänderung des Schwimmbeckens auf der Liegenschaft in ***, ***, Parz. ***, EZ. ***, KG. *** folgende Stellungnahmen abgegeben:
- Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen: Zu Antrag der mündlich beauftragten Vertreterin der Nachbarliegenschaft Parz. ***, Frau D (für Herrn A), um Überprüfung der Wildbachverbauung und der Gefahrenschutzzone, stellte der bautechnische Sachverständige fest, dass die Plandarstellungen mit der Eintragung der gewidmeten Gewässerfläche des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes in den Grundrissen 1:100 zu ergänzen sind. Nach Ansicht des bautechnischen Sachverständigen handelt es sich bei der ausgewiesenen Wasserfläche um eine Grünlandwidmung. Grünland darf nur in jenem Umfang genutzt werden, als dies für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, erforderlich ist (Nutzung siehe § 20 Abs. 4 des NÖ ROG 2014). Die Absturzsicherungen sind in die Gebäudehöhe einzurechnen. Entsprechende Koten sind in den Ansichten und Schnitten einzutragen.Nach Ansicht des bautechnischen Sachverständigen handelt es sich bei der ausgewiesenen Wasserfläche um eine Grünlandwidmung. Grünland darf nur in jenem Umfang genutzt werden, als dies für eine Nutzung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, erforderlich ist (Nutzung siehe Paragraph 20, Absatz 4, des NÖ ROG 2014). Die Absturzsicherungen sind in die Gebäudehöhe einzurechnen. Entsprechende Koten sind in den Ansichten und Schnitten einzutragen. […] Am 29.05.2017 wurden der Bauverwaltung *** aktualisierte Antragsbeilagen übermittelt, die nach Vorprüfung und weiterer Verbesserungsaufträge am 26.07.2017 inhaltlich verbessert wurden. Mit Datum vom 02.08.2017 wurde die Vorprüfung zum gegenständlichen Bauvorhaben nach Vorlage aller zur Beurteilung benötigten Unterlage abgeschlossen und mit Niederschrift, AZ.: *** dokumentiert. Diese Niederschrift liegt der Baubewilligung bei. Per Verständigung bzw. Mitteilung vom 04.08.2017 wurden die Parteien und Nachbarn nochmals nachweislich über das Einlangen der abgeänderten Antragsbeilagen informiert und somit das Parteiengehör gewahrt. Mit Schreiben vom 21.08.2017 (erstmals eingelangt am 21.08.2017) hat der Eigentümer der Nachbarliegenschaft Parz. ***, Herr A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Bauvorhaben des Herrn C, betreffend Errichtung von Kellerräumen, eines Technikraumes für die Poolanlage sowie die Abänderung des Schwimmbeckens auf der Liegenschaft in ***, ***, Parz. ***, EZ. ***, KG. ***, rechtzeitig Einwendungen bei der Stadtgemeinde *** eingebracht. Diese liegen der Baubewilligung bei. Zu den vorgebrachten Einwendungen stellt der bautechnische Sachverständige der Stadtgemeinde *** fest: Einleitend wird auf § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen, worin die subjektiv-öffentlichen Rechte taxativ und umfassend beschrieben werden:Einleitend wird auf Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 hingewiesen, worin die subjektiv-öffentlichen Rechte taxativ und umfassend beschrieben werden: Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Zu den vorliegenden Einwendungen wird festgestellt, dass diese im Wesentlichen aus zwei Einwendungen mit Unterkapiteln und einen Antrag bestehen. Zu dem ersten Bereich der Einwendungen auf Seite 2 wird festgestellt: Der angeführte Pool stellt gemäß § 17 Z. 2 Ieg. cit. ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben dar.Der angeführte Pool stellt gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, Ieg. cit. ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben dar. Diese sind jedenfalls die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen. Sämtliche Einwendungen, auch die, welche die Emissionen betreffen, stellen kein subjektiv-öffentliches Recht dar, sind von der Baubehörde nicht zu prüfen und werden in der Folge aus bautechnischer Sicht nicht weiter behandelt. Der südlich des bestehenden und vergrößerten Schwimmbeckens geplante Keller stellt gemäß § 4 Z. 16 leg. cit. ein unterirdisches Geschoß dar.Der südlich des bestehenden und vergrößerten Schwimmbeckens geplante Keller stellt gemäß Paragraph 4, Ziffer 16, leg. cit. ein unterirdisches Geschoß dar. Unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Subjektiv-öffentliche Rechte können durch dieses Bauwerk nicht berührt werden. lm östlichen Bauwich zum Grundstück des Einschreiters wird ein Nebengebäude errichtet, dessen Gesamthöhe unter 3,0 Meter in der verglichenen Gebäudehöhe geplant ist. In der Bemessung der Gebäudehöhe ist die Absturzsicherung miteinbezogen. Der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrund in einem Winkel von 45° von der obersten Kante des geplanten Vorhabens aus gemessen wird nicht beeinträchtigt. Zur Bebauung des Bauwiches wird auf § 51 Abs. 2 leg. cit. verwiesen:lm östlichen Bauwich zum Grundstück des Einschreiters wird ein Nebengebäude errichtet, dessen Gesamthöhe unter 3,0 Meter in der verglichenen Gebäudehöhe geplant ist. In der Bemessung der Gebäudehöhe ist die Absturzsicherung miteinbezogen. Der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrund in einem Winkel von 45° von der obersten Kante des geplanten Vorhabens aus gemessen wird nicht beeinträchtigt. Zur Bebauung des Bauwiches wird auf Paragraph 51, Absatz 2, leg. cit. verwiesen: lm seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
- der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
- die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und
- die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Das gegenständliche Bauprojekt stellt keinen Widerspruch zu diesen Bestimmungen dar, ein subjektiv-öffentliches Recht wird nicht verletzt und die Vorprüfung hat daher eine positive Stellungnahme des Gutachters ergeben. Zu der angeführten „mehrere Meter hohe Wand“ ist festzuhalten, dass Einfriedungsmauern und Nebengebäude bis zu 3,0 Meter hoch an der seitlichen Grundgrenze errichtet werden dürfen. Das geplante Vorhaben überschreitet diese zulässige Höhe nicht. Der freie Lichteinfall auf Nachbargrund wird daher nicht beeinträchtigt. Zur angeführten Beeinträchtigung des Ortsbildes wird darauf hingewiesen, dass hier kein Nachbarrecht vorliegt. Die umliegende Bebauung in der Siedlung weist aufgrund des geneigten Geländes zahlreiche Stütz- und Einfriedungsmauern sowie Garagen an den seitlichen Grundgrenzen auf und es besteht kein Widerspruch. Die angeführte Überragung der hinteren Baufluchtlinie ist sowohl mit unterirdischen Geschoßen
§ 51Abs.
2 leg. cit. wie oben angeführt möglich. Es bestehen kein Versagungsgrund und kein subjektiv-öffentliches Recht des Einschreiters.Die angeführte Überragung der hinteren Baufluchtlinie ist sowohl mit unterirdischen Geschoßen
Paragraph 51, Absatz 2, leg. cit. wie oben angeführt möglich. Es bestehen kein Versagungsgrund und kein subjektiv-öffentliches Recht des Einschreiters. Die Prüfung der Bebauungsdichte hat ergeben, dass die zulässige Bebauungsdichte bei weitem nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Bebauungsdichte stellt kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Bezüglich der Ableitung der Oberflächenwasser ist im vorliegenden Einreichplan ersichtlich, dass die Grenzmauer einen Überstand über dem Niveau des geplanten Vorhabens aufweist, das Gefälle auf eigenem Bauplatz erfolgt und ein direktes Ableiten der Niederschlagswasser auf Nachbargrund ausgeschlossen ist. Das geplante Bauvorhaben hat daher keine nachteiligen Auswirkungen auf das im ausreichenden Abstand befindliche Gebäude des einschreitenden Nachbarn. Bei Geländeveränderungen und Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswasser auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden (VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204; 23.07.2013, 2011/05/0194). Das im § 6 Abs. 2 Z. 1 Ieg. cit. genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, eine befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle des Nachbarn ist davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125).Bezüglich der Ableitung der Oberflächenwasser ist im vorliegenden Einreichplan ersichtlich, dass die Grenzmauer einen Überstand über dem Niveau des geplanten Vorhabens aufweist, das Gefälle auf eigenem Bauplatz erfolgt und ein direktes Ableiten der Niederschlagswasser auf Nachbargrund ausgeschlossen ist. Das geplante Bauvorhaben hat daher keine nachteiligen Auswirkungen auf das im ausreichenden Abstand befindliche Gebäude des einschreitenden Nachbarn. Bei Geländeveränderungen und Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswasser auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden (VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204; 23.07.2013, 2011/05/0194). Das im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Ieg. cit. genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, eine befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle des Nachbarn ist davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125). Dazu stellt der bautechnische Sachverständige fest, dass durch die Hochführung der Mauerkrone über dem Niveau ein direkter Abfluss von Niederschlagswässern auf Nachbargrund hintan gehalten wird. Zu der aufgestellten Behauptung, dass keinerlei Maßnahmen aus den Unterlagen für einen schalldichten Betrieb einer allfälligen Umwälzpumpe des Pools zu entnehmen sind, wird auf die Ausführung der Umfassungsbauteile aus Stahlbeton und deren Schalldichtheit für eine handelsübliche private Schwimmbeckenanlage hingewiesen. Die Wand entlang der gemeinsamen Grundgrenze wird öffnungslos hergestellt. Bezüglich der Emissionen aus dem Schwimmbecken wird auf die bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Anlage des Schwimmbeckens hingewiesen und dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben. Zu den weiteren Einwendungen ab Seite 4 wird festgestellt: Generell wird festgestellt, dass zu Punkt 1 und 2 keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Vorprüfungsgutachten festgestellt wurde. Zu Punkt 1 ist keine weitere Stellungnahme anzubringen, da bereits in den vorhergehenden Stellungnahmen behandelt, es handelt sich um reine Wiederholungen und um keine neuen Einwendungen. Zu Punkt 2 wird festgestellt, dass die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, der Bauwich und die Abstände bzw. die zulässige Höhe von Bauwerken durch die Bestimmungen des rechtsgültigen Örtlichen Bebauungsplanes und der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** geregelt werden und diesbezüglich keine darüber hinaus gehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden können. Es wird dennoch nochmals auf die bereits teilweise behandelten Einwendungspunkte eingegangen: Die Bebauung entlang der Grundgrenze und im seitlichen Bauwich ist für unterirdische Gebäude und für Nebengebäude wie bereits vorangeführt zulässig. Die offene Bebauungsweise ist eingehalten und wird nicht durch unterirdische Gebäude oder Nebengebäude bestimmt. Die Überbauung der hinteren Baufluchtlinie ist sowohl für unterirdische Gebäude als auch für Nebengebäude, wie bereits angeführt, zulässig. Ein Nebengebäude und ein unterirdisches Gebäude können direkt an die Grundgrenze unter Einhaltung der oben angeführten Gesetzesstellen angebaut werden. Ein Bauwich ist für diese Bauwerke nicht erforderlich. Wie bereits angeführt und abermals wiederholt überschreitet das Bauvorhaben an der Grundgrenze an keiner Stelle die Höhe von 3,0 Meter, sodass der freie Lichteinfall auf Nachbargrund in jedem Fall gewährleistet ist. Wie bereits angeführt, wird die Bebauungsdichte von 33 % nicht überschritten und die Einhaltung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Zu dem Antrag auf Seite 6 wird festgestellt: Aus der Sicht des bautechnischen Sachverständigen besteht kein Versagungsgrund gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung Bei dem beantragten Verfahren handelt es sich um ein Projektsverfahren, wonach die in den Antragsunterlagen angeführten Vorhaben zu beurteilen sind. Ein Schießstand oder eine Lagerung von Munition ist in den angeführten Projektsunterlagen nicht ersichtlich und darüber kann auch nicht gutachterlich abgesprochen werden. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Berufung wegen Rechtswidrigkeit. Die Einreichpläne gäben die wahren Verhältnisse nicht wieder, da darin an der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers eine neue, mehr als 1 m hohe Grenzmauer geplant sei, die auf keinem der Grundrisspläne als „neu zu errichten“ eingetragen sei. Aus der mit den Einwendungen vorgelegten Fotodokumentation ergebe sich, dass an der gemeinsamen Grundgrenze keine Wand bestünde. Für die Einwirkungen des neu geplanten Schwimmbeckens fehle es an einem Schnitt parallel zu dem Schnitt 3-3 auf dem Plan samt Niveau, um die Höhenlagen von Pool und dem Anrainerniveau ersichtlich zu machen. Es fehlten offenbar im Grundriss jene Linien, die die Änderungen im Geländeniveau darstellen. Erst aus der diesbezüglich zu ergänzenden Grundrissen werde man mit dem erst zu erstellenden Schnitt durch den Pool erkennen, welche Emissionen durch den Pool auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers kommen werden. Die vom Pool zu erwartenden Emissionen würden vom angefochtenen Bescheid übergangen. Die Bewilligungsfreiheit des Pools sei kein Freibrief für die Erzeugung von Emissionen. Ebenso rechtsirrig sei, dass von der Behörde Einwendungen, die keine subjektiven Rechte betreffen, nicht zu prüfen wären. Dies gelte auch für die Frage des Ortsbildes. Der Schutz vor Emissionen zähle ohnehin zu den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn. Es fehle nach wie vor jeder rechnerische Nachweis für die Einhaltung der Bebauungsdichte sowie für das angeblich unter 50 m³ liegende Volumen des Pools. Unklar sei, warum auf dem neuen Einreichplan „Grundriss Gartenniveau“ die Terrasse noch enthalten sei bzw. fehle die nördliche Absturzsicherung vom Schwimmbecken zum vorhandenen Niveau in der blauen Zone, die nicht als freitragende Terrassenkonstruktion verbaut werden dürfe. Es wäre an der nordöstlichen Grundgrenze inklusive der Absturzsicherung eine Höhe von ca. 4 m vorhanden. Das Schwimmbecken bzw. der Altbestand stünden zur Gänze in der nördlichen Bauflucht und teilweise der östlichen Bauflucht und sei dies unzulässig. Was die verbaute Fläche angehe, sei die Berechnung ebenfalls unvollständig. Angemerkt wird in der Berufung weiters, dass die neuen Kellerräume in Wahrheit auf natürlichem Geländeniveau stünden und sohin keine unterirdischen Bauwerke darstellten. Wenn die Brandwand von der bestehenden Geländeoberkante eine Höhe von maximal 2,33 m am nördlichen Abschluss erhielte, würde die Höhe inklusive der Absturzsicherung von 1 m in diesem Bereich mindestens 3,33 m betragen, was unzulässig hoch sei. Bezüglich der Ableitung der Oberflächengewässer sei zu vermuten, dass diese auf das tiefer liegende Grundstück des Beschwerdeführers abfließen sollen, was unzulässig sei. In Summe sei die Bauführung aufgrund der Höhe des Pools und der neu geplanten Gebäudeteile sowie einer mehrere Meter hohen Wand zur Absicherung der neu geplanten Terrasse unzumutbar. Es werde jedenfalls der freie Lichteinfall auf Fenster von vom Beschwerdeführer in Zukunft errichteten Gebäuden beeinträchtigt. Keineswegs sei dieses Vorhaben größtenteils unterirdisch ausgeführt, beeinträchtige darum auch das Ortsbild und übersteige die zulässige Bebauungsdichte. Der Betrieb der Umwälzpumpe des Pools habe schalldicht zu erfolgen und es sei Vorsorge dafür zu treffen, dass es zu keinen Emissionen aufgrund der Chlorbelastung oder sonstiger Wasserstabilisierungschemikalien auf das Grundstück des Beschwerdeführers komme. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vorgebrachten Einwendungen. Mit Datum vom
- Oktober 2017 erstattete der bautechnische Sachverständige der Stadtgemeinde eine Stellungnahme zu den in der Berufungsschrift vorgebrachten Einwendungen. Er stellte darin fest: „Zu dem ersten Bereich der Einwendungen ab Seite 2 wird festgestellt: Die aus dem Schnitt 3-3 beanstandete Grenzmauer ist im Lageplan als Neubau und im Grundriss sowie in den Schnitten mit den entsprechenden Materialfarben als Neuerrichtung dargestellt. Die grau bzw. schwarz eingetragenen Linien und Koten sind projektierte Angaben. Die Graufärbung ist darauf zurück zu führen, dass die Linie der Mauerkrone und des Maschenzaunes in der Ansicht dargestellt sind und daher keine Einfärbung erfordern. Sämtliche Eintragungen stellen das projektierte Projekt dar. Die Grenzmauer zur Liegenschaft Parz. ***, die nicht im Eigentum der Einschreiter liegt, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Höhenlage des Pools und die Höhenlage der Liegenschaft der Einschreiter sind aus den Schnitten 1-1 und 2-2 sowie aus der Ansicht-Ost (Anmerkung im Maßstab 1:200 verfasst) ersichtlich. Eine parallele Schnittführung zu Schnitt 3-3 bringt keine weitere Erkenntnis über die Höhenlagen. Zur Beurteilung der zulässigen Höhen sind die dargestellten Ansichten und Schnitte ausreichend. Es ist ersichtlich, dass durch den Überstand der Mauerkrone eine Ableitung der Niederschlagswasser auf die Liegenschaft der Einschreiter ausgeschlossen ist. Auf Seite 3 wird bemängelt, dass Höhenschichtlinien fehlen. Höhenkoten sind im Grundriss angegeben und der Geländeverlauf in Ansichten und Schnitten dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung eines Bezugsniveaus mit Höhenschichtlinien erst mit der Bauordnungsnovelle, welche mit 13.07.2017 in Kraft getreten ist, für das Vorhaben nicht erforderlich war. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass bei üblichem Gebrauch eines Schwimmbeckens keine Emissionen, welche die Gesundheit gefährden, entstehen können. Die Beimengung von Chlor in richtiger Dosierung ist weder für die Benützer noch für Anrainer gesundheitsgefährdend. Das bewilligungs- anzeige- und meldefreie Vorhaben der Schwimmbeckenerweiterung unter 50 m³ ist kein Verfahrensgegenstand. Diese betrifft gemäß § 17 Z. 2 der NÖ Bauordnung 2014 jedenfalls die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³ und Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 Meter.Diese betrifft gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 2014 jedenfalls die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³ und Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 Meter. Sämtliche Einwendungen auch die, welche die Emissionen betreffen, stellen kein subjektiv-öffentliches Recht dar, sind von der Baubehörde nicht zu prüfen und werden in der Folge aus bautechnischer Sicht nicht weiter behandelt. Zur angeführten Beeinträchtigung des Ortsbildes wird darauf hingewiesen, dass hier kein Nachbarrecht vorliegt. Die umliegende Bebauung in der Siedlung weist aufgrund des geneigten Geländes zahlreiche Stütze und Einfriedungsmauern sowie Garagen an den seitlichen Grundgrenzen auf und es besteht kein Widerspruch. Auf Seite 4 wird bemängelt, dass die Bebauungsdichte nicht geprüft wurde. Es wird auf das Vorprüfungsgutachten unter der Überschrift „Statistik“ auf Seite 2 verwiesen, wonach die Bebauungsdichte mit 16,06 % festgestellt wurde und unter der zulässigen Bebauungsdichte von 33 % liegt. Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich aus den Darstellungen und Bemaßungen der Einreichunterlagen. Die Einhaltung der Bebauungsdichte stellt kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Der Poolinhalt wurde mit 43,29 m³ festgelegt und ist verbindlich für die Ausführung. lm letzten Bereich der Seite 4 wird das Wort „Terrasse“ im Plan „Gartenniveau“ bemängelt. Dazu wird festgestellt, dass diese Fläche unbebaut bleibt und diese „Terrasse“ als gartengestalterische Maßnahme zu werten ist. Der nördliche Beckenrand ist nicht begehbar und es wurde keine Absturzsicherung direkt am Rand vorgesehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann aufgrund des Abstandes von 2,20 Meter zur Grenze der Einschreiter nicht abgeleitet werden. Zu den angeführten Mängeln betreffend die Absturzsicherung und der Lage im hintern Bauwich auf Seite 5 wird festgestellt, dass das bewilligungs- anzeige- und meldefreie Wasserbecken an jeder Stelle des Bauplatzes hergestellt werden kann. Eine Höhenbeschränkung ist nicht vorgeschrieben. Es wird angemerkt, dass das geplante Vorhaben aufgrund des ausreichenden Abstandes zum Nachbargrund den gesetzlich vorgeschriebenen Lichteinfall nicht beeinträchtigt. Bei der Berechnung der bebauten Fläche liegt kein Rechenfehler vor. Der südlich des bestehenden und vergrößerten Schwimmbeckens geplante Keller stellt gemäß § 4 Z. 16 Ieg. cit. ein unterirdisches Geschoß dar und wird nicht zur bebauten Fläche gerechnet.Bei der Berechnung der bebauten Fläche liegt kein Rechenfehler vor. Der südlich des bestehenden und vergrößerten Schwimmbeckens geplante Keller stellt gemäß Paragraph 4, Ziffer 16, Ieg. cit. ein unterirdisches Geschoß dar und wird nicht zur bebauten Fläche gerechnet. Unterirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen; Subjektiv-öffentliche Rechte können durch dieses Bauwerk nicht berührt werden. Im östlichen Bauwich zum Grundstück des Einschreiters wird ein Nebengebäude errichtet, dessen Gesamthöhe unter 3,0 Meter in der verglichenen Gebäudehöhe geplant ist. In der Bemessung der Gebäudehöhe ist die Absturzsicherung miteinbezogen. Ab einer Höhe von 3,0 Meter in nördlicher Richtung wird keine Absturzsicherung hergestellt und der Bereich über dem Technikraum ist daher nicht betretbar. Der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrund in einem Winkel von 45° von der obersten Kante des geplanten Vorhabens aus gemessen wird nicht beeinträchtigt. Zur Bebauung des Bauwiches wird auf § 51 Abs. 2 leg. cit. verwiesen:Der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrund in einem Winkel von 45° von der obersten Kante des geplanten Vorhabens aus gemessen wird nicht beeinträchtigt. Zur Bebauung des Bauwiches wird auf Paragraph 51, Absatz 2, leg. cit. verwiesen: lm seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
- der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
- die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und
- die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Das gegenständliche Bauprojekt stellt keinen Widerspruch zu diesen Bestimmungen dar, da ein subjektiv-öffentliches Recht wird nicht verletzt werden kann, weil auch auf Nachbargrund im verordneten Bauwich kein Hauptgebäude errichtet werden darf. Daher hat die Vorprüfung eine positive Stellungnahme des Gutachters ergeben. Zu den angeführten Mängeln auf Seite 6 betreffend die Ableitung der Oberflächenwasser ist im vorliegenden Einreichplan ersichtlich, dass die Grenzmauer einen Überstand über dem Niveau des geplanten Vorhabens aufweist, das Gefälle auf eigenem Bauplatz erfolgt und ein direktes Ableiten der Niederschlagswässer auf Nachbargrund ausgeschlossen ist. Das geplante Bauvorhaben hat daher keine nachteiligen Auswirkungen auf das im ausreichenden Abstand befindliche Gebäude des einschreitenden Nachbarn. Bei Geländeveränderungen und Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswasser auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden. (VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204; 23.07.2013, 2011/05/0194). Das im § 6 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. Genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, eine befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle des Nachbarn ist davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125).Zu den angeführten Mängeln auf Seite 6 betreffend die Ableitung der Oberflächenwasser ist im vorliegenden Einreichplan ersichtlich, dass die Grenzmauer einen Überstand über dem Niveau des geplanten Vorhabens aufweist, das Gefälle auf eigenem Bauplatz erfolgt und ein direktes Ableiten der Niederschlagswässer auf Nachbargrund ausgeschlossen ist. Das geplante Bauvorhaben hat daher keine nachteiligen Auswirkungen auf das im ausreichenden Abstand befindliche Gebäude des einschreitenden Nachbarn. Bei Geländeveränderungen und Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswasser auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden. (VwGH 26.4.2013, 2011/07/0204; 23.07.2013, 2011/05/0194). Das im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. Genannte Nachbarrecht soll die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, eine befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzelle des Nachbarn ist davon jedenfalls nicht erfasst (VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125). Dazu stellt der bautechnische Sachverständige fest, dass durch die Hochführung der Mauerkrone über dem Niveau ein direkter Abfluss von Niederschlagswässern auf Nachbargrund hintan gehalten wird. Die geplanten Gefälleneigungen leiten die Niederschlagswässer auf Eigengrund auf ausreichend unversiegelte Grundstücksflächen ab. Zu der Behauptung, dass das geplante Bauvorhaben nicht als unterirdisch zu betrachten wäre, wird festgestellt, dass das Vorhaben aus einem unterirdischen Bauwerk mit zwei Kellerräumen und einem als Nebengebäude bewerteten Vorraum mit Technikraum besteht. lm Vorprüfungsgutachten wurde diese Situation berücksichtigt. Das Schwimmbecken, welches als freie Baumaßnahme zu bewerten ist, unterliegt nicht der Prüfung das Ortsbild betreffend. Zu den Erdbewegungen wird festgestellt, dass die Ausführung des Vorhabens dem Bauführer obliegt und der Baubehörde keine Rechtsgrundlage zur Vorschreibung einer Beweissicherung nach der NÖ Bauordnung 2014 zusteht. Über die Untersuchung der Standsicherheit und Bodenbeschaffenheit sowie über die Maßnahmen zur Versickerung der Oberflächenwässer wurden in der Niederschrift, die einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides darstellt, Auflagen erteilt. Zu Seite 7 zu Punkt 9: Die Bauführung obliegt dem noch nicht genannten Bauführer. Die verlangten Maßnahmen können im Baubewilligungsbescheid nicht berücksichtigt werden. Bezüglich der weiteren Anführung des Ortsbildes wird auf die relative Geringfügigkeit des Vorhabens verwiesen und auf die bereits vorangeführte Stellungnahme. Die Bebauung entlang der Grundgrenze und im seitlichen Bauwich ist für unterirdische Gebäude und für Nebengebäude wie bereits vorangeführt zulässig. Die offene Bebauungsweise ist eingehalten und wird nicht durch unterirdische Gebäude oder Nebengebäude bestimmt. Ein Nebengebäude und ein unterirdisches Gebäude können direkt an die Grundgrenze angebaut werden. Ein Bauwich ist für diese Bauwerke nicht erforderlich. Bezüglich der Höhe der Grenzverbauung wird angemerkt, dass Einfriedungsmauern und Nebengebäude bis zu 3,0 Meter hoch an der seitlichen Grundgrenze errichtet werden dürfen. Das geplante Vorhaben überschreitet diese zulässige Höhe nicht. Der freie Lichteinfall auf Nachbargrund wird daher nicht beeinträchtigt. Das bereits bestehende Schwimmbecken weist einen Abstand von 2,20 Meter zur Grundgrenze der Einschreiter auf und wird gartenseitig nach Westen auf ein zulässiges Volumen vergrößert. Dadurch werden keine Nachbarrechte verletzt. Zu Seite 8: Die Höhenlage des bestehenden Pools wird nicht verändert. Bei seiner Lage im hinteren Bauwich kann auch ausgeschlossen werden, dass der freie Lichteinfall auf Nachbargrund beeinträchtigt würde, da auch auf Nachbargrund im hinteren Bauwich keine Hauptgebäude errichtet werden dürfen. Eine Überragung der hinteren Baufluchtlinie ist sowohl mit unterirdischen Geschoßen
§ 51Abs.
2 Ieg. cit. Wie oben angeführt möglich. Es bestehen kein Versagungsgrund und kein subjektiv-öffentliches Recht des Einschreiters.Die Höhenlage des bestehenden Pools wird nicht verändert. Bei seiner Lage im hinteren Bauwich kann auch ausgeschlossen werden, dass der freie Lichteinfall auf Nachbargrund beeinträchtigt würde, da auch auf Nachbargrund im hinteren Bauwich keine Hauptgebäude errichtet werden dürfen. Eine Überragung der hinteren Baufluchtlinie ist sowohl mit unterirdischen Geschoßen
Paragraph 51, Absatz 2, Ieg. cit. Wie oben angeführt möglich. Es bestehen kein Versagungsgrund und kein subjektiv-öffentliches Recht des Einschreiters. Auf die wiederholte Anführung des Ortsbildes und der Bebauungsdichte sowie des hinüberfließens von Niederschlagswässern wurde bereits eingegangen. Zu Seite 9: Die aufgestellte Behauptung, dass keinerlei Maßnahmen aus den Unterlagen für einen schalldichten Betrieb einer allfälligen Umwälzpumpe des Pools zu entnehmen sind, wird auf die Ausführung der Umfassungsbauteile aus Stahlbeton und deren Schalldichtheit für eine handelsübliche private Schwimmbeckenanlage hingewiesen. Die Wand entlang der gemeinsamen Grundgrenze wird öffnungslos hergestellt. Auf die wiederholte Anführung der Verwendung von Einbringung von Chlor, etc. in das Schwimmbecken wurde bereits eingegangen. Nachdem es sich bei dem Vorhaben um ein freies im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 handelt, stellt der Inhalt keine bewilligungspflichtige Maßnahme dar. Allfällige Emissionen durch unsachgemäße Verwendung von Zusätzen sind nicht nach den Bestimmungen der Bauordnung abzuhandeln. Bei üblichem Gebrauch von Zusatzmittel erfolgt kein Abdampfen von Chlorgasen. Es wird festgestellt, dass die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, der Bauwich und die Abstände bzw. die zulässige Höhe von Bauwerken durch die Bestimmungen des rechtsgültigen örtlichen Bebauungsplanes und der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** geregelt werden und diesbezüglich keine darüber hinaus gehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden können. Aus der Sicht des bautechnischen Sachverständigen besteht kein Versagungsgrund gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung. Bei dem beantragten Verfahren handelt es sich um ein Projektsverfahren, wonach die in den Antragsunterlagen angeführten Vorhaben zu beurteilen sind. Die angeführten Einwendungen wurden im Detail wie oben angeführt entkräftet. Aus bautechnischer Sicht kann der Berufung nicht Folge gegeben werden.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- November 2017, Zl. ***, ***, entschied der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, der Berufung keine Folge zu geben. Begründend wurde hierzu insbesondere der Inhalt des zuvor dargestellten Sachverständigengutachtens angeführt.
- Zum Beschwerdevorbringen : 2.
- Gegen den dargestellten Berufungsbescheid richtet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründet wurde diese wie folgt: o Im Schnitt 3 - 3 der Einreichpläne sei zu entnehmen, dass an der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers eine neue, mehr als 1 m hohe Grenzmauer geplant sei, die aber nicht als neu zu errichten eingetragen sei und auf dem Plan „Gartenniveau“ wahrheitswidrig als bereits bestehend bezeichnet würde. Dabei bestünde an dieser gemeinsamen Grundgrenze gar keine Wand. Ohne einen im Einreichplan noch fehlenden Schnitt des Baus samt Geländeverlauf sei keine Beurteilung möglich und wäre der neue Zaun jedenfalls als neues Bauwerk darzustellen; dies würde durch eine Darstellung allein im Lageplan nicht ersetzen werden, wenn die Darstellung nicht mit den Grundrissen zusammenpasst; o Es fehle für die Einwirkungen der Emissionen des Schwimmbeckens auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers unter dem Stichwort Durchfeuchtung ein Schnitt parallel zu dem Schnitt 3 - 3 auf dem Plan „Gartenniveau“, der auch den Pool und den Bereich zwischen den beiden Liegenschaften erfasse, sodass die Höhenlagen von Pool und Nachbarliegenschaft ersichtlich seien. Auf den Grundrissen sei die Geländeausgestaltung zwischen dem neuen Pool und der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Es fehlten auf dem Grundriss jene Linien, die Änderungen im Geländeniveau darstellen. Erst aus der diesbezüglich zu ergänzenden Grundrisse im Zusammenhang mit dem erst zu erstellenden Schnitts durch den Pool würde man die Höhenlage und damit auch die Emissionen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers erkennen können. Die bewilligungsfreie Möglichkeit der Errichtung des Pools sei von der Erzeugung seine Emissionen zu unterscheiden. Der Schutz vor Emissionen zähle zu den subjektiv-öffentlichen Rechten der Anrainer; zu den Emissionen sei auch der Schall der für den Betrieb des Pools nötigen Umwälzpumpe erfasst; o Es fehle darüber hinaus nach wie vor an der Beurteilung des Ortsbildes und der Bebauungsdichte; o Das Schwimmbecken und der Altbestand stünden unzulässiger Weise in der nördlichen und in der östlichen Bauflucht; o Es handle sich nicht um unterirdische Bauwerke; o Die Höhe der Mauer inklusive der Absturzsicherung betrage 3,33 Meter und nicht maximal 3 Meter; dies sei unzulässig; o Es sei ungeklärt, wohin die Oberflächenwässer des versiegelten Bereichs hingeleitet werden sollten; es fehle dazu an einem Versickerungskonzept bzw. einem Versickerungsnachweis; es sei nicht klar, welche Auswirkungen das Versickerungsgewässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers habe und sei davon auszugehen, dass das Oberflächenwasser unzulässiger Weise auf das Grundstück des Beschwerdeführers abfließen werde; Beantragt werde, einen anderen bautechnischen Sachverständigen mit der Beurteilung des Projekts zu betrauen. Es sei weiters vor den großräumigen Erdbewegungen zur Verwirklichung des Projekts eine Hauszustandsaufnahme und eine Untersuchung über die Standsicherheit und die Bodenbeschaffenheit vorzulegen sowie die Versickerungsfähigkeit der nach dem Umbau verbleibenden Bodenflächen festzustellen. Es sei sicherzustellen, dass das Abstellen von Baumaschinen, Containern und die Lagerung von Bau- und Abbruchmaterial auf öffentlichem Gut nicht vor Eingängen bzw. Garageneinfahrten von Nachbargrundstücken stattfinden und Einfahrten und Zugänge jederzeit freigehalten werden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 3.
- Am
- Juli 2018 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erschienen sind. Der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juni 2018 sein Vorbringen wiederholt und konkretisiert und zusätzlich ausgeführt, dass, weil der Bauwerber eigenmächtig den zwischen den Liegenschaften befindlichen alten Zaun entfernt habe, die Grundgrenze zwischen den beiden Grundstücken nicht unstrittig, sondern in natura unklar und damit strittig sei, so dass es einer Grenzvermessung bedürfe. 3.
- In dieser Verhandlung erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik E, Gebietsbauamt ***, folgenden Befund samt Gutachten: „Auf Befragen, ob die Höhe der Fronten des im seitlichen Bauwich geplanten Nebengebäudes (Keller, Vorraum ,Technikraum) an irgendeiner Stelle mehr als 3 m (§ 51Nebengebäudes (Keller, Vorraum ,Technikraum) an irgendeiner Stelle mehr als 3 m (Paragraph 51 Abs. 2 BauO idF vor Novelle 2017) betragen und die vorgelegten Planunterlagen geeignetAbsatz 2, BauO in der Fassung vor Novelle 2017) betragen und die vorgelegten Planunterlagen geeignet sind dies festzustellen gibt der Amtssachverständige an: Nach den Bestimmungen des § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 bilden in diesem Fall dieNach den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 bilden in diesem Fall die untere Begrenzung der Gebäudefront die Höhenlage des Geländes und die obere Grenze der Gebäudefront der Abschluss der Gebäudefront bzw. die Oberkante der Absturzsicherung. Somit ergibt sich aus dem Einreichplan in der Ansicht Ost im Bereich der Schnittführung 1 zwischen der an das Bauwerk anschließenden Oberkante und der Oberkante des auf der Maueroberkante dargestellten Zaunes ein absolut Höhenunterschied von 3,25 m. Dies lässt sich aus den im Grundrissen und Schnitten angegebenen Höhenkoten ableiten. Somit beträgt die Fronthöhe des Nebengebäudes im Bereich der Schnittführung 1 mehr als 3,0 m. Über die resultierende Gebäudefronthöhe der Osten gerichtete Bauwerksfront als „mittlere Gebäudefronthöhe“ ermittelt nach § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 („Berechnung Gebäudefronthöhe“ ermittelt nach Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 („Berechnung Frontfläche durch größte Frontbreite“) kann keine genaue Angabe gemach werden, da
- die erforderlichen Angaben und Abmessungen im Einreichplan nicht enthalten sind
- die Ansicht Ost im Einreichplan nicht maßstäblich abgebildet ist
- in der Ansicht Ost eine Mauer nördlich als Teil des Bauwerks dargestellt ist, welche in den Grundrissen nicht enthalten ist und
- die in den Grundrissen und Schnitten angegebenen Höhenkoten für das angrenzende Gelände mit der Darstellung der Ansicht Ost im Einreichplan nicht exakt übereinstimmen. In der Ansicht Ost ist als unterer Abschluss der Gebäudefront eine durchgehende Gerade eingezeichnet. Aus einer mit den Höhenangaben in den Grundrissen und Schnitten angefertigten Handzeichen ergibt sich, dass der untere Frontabschluss in der Ansicht Ost nicht durch eine einzige Gerade darstellbar ist. Zur vollständigen Konstruktion dieser Ansicht fehlen Höhenangaben für das anschließende Gelände im Bereich nördlich der Schnittführung
- Somit sind die vorgelegten Planunterlagen nicht geeignet, die Gebäudefronthöhe der Ansicht Ost im Sinne des § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu ermitteln und zu Ansicht Ost im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 zu ermitteln und zu beurteilen. […] Für die bautechnische Beurteilung ist eine maßstäbliche exakte, um den tatsächlichen Geländeverlauf ergänzte Darstellung der Ansicht Ost mit Angabe der nach § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 resultierenden Gebäudehöhe (Berechnung Frontfläche durch größte Frontbreite) erforderlich. Insbesondere wird auf die 4 Punkte im oben genannten Gutachten hingewiesen.“Für die bautechnische Beurteilung ist eine maßstäbliche exakte, um den tatsächlichen Geländeverlauf ergänzte Darstellung der Ansicht Ost mit Angabe der nach Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 resultierenden Gebäudehöhe (Berechnung Frontfläche durch größte Frontbreite) erforderlich. Insbesondere wird auf die 4 Punkte im oben genannten Gutachten hingewiesen.“ 3.
- Weiters führte der Amtssachverständige aus, aus baulicher Sicht widerspreche die Plandarstellung nicht der von der Gemeinde geäußerten Sichtweise, wonach die in der Planübersicht dargestellte Stiege und an das Nachbargrundstück angrenzende Mauer als Erschließungsfläche des Nebengebäudes und somit als Teil dieses Gebäudes gewertet wurden. Insbesondere sei in der Plandarstellung der gesamte Komplex als einheitliches Bauwerk dargestellt. Trennfugen oder ähnliches seien nicht dargestellt. 3.
- In Folge der mündlichen Verhandlung wurde der mitbeteiligten Partei der Auftrag erteilt, eine maßstäbliche exakte, um den tatsächlichen Geländeverlauf ergänzte Darstellung der Ansicht Ost mit Angabe der nach § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 resultierenden Gebäudehöhe vorzulegen. Diesem Verbesserungsauftrag kam die mitbeteiligte Partei auch nach.3.
- In Folge der mündlichen Verhandlung wurde der mitbeteiligten Partei der Auftrag erteilt, eine maßstäbliche exakte, um den tatsächlichen Geländeverlauf ergänzte Darstellung der Ansicht Ost mit Angabe der nach Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 resultierenden Gebäudehöhe vorzulegen. Diesem Verbesserungsauftrag kam die mitbeteiligte Partei auch nach. 3.
- Auf Grundlage der vorgelegten verbesserten planlichen Darstellung ergänzte der Amtssachverständige sein Gutachten wie folgt: „Gutachtenergänzung Auftrag und Beurteilungsgrundlage: Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde mit Schreiben vom 02-10-2018 in der Sache C, Verwaltungsverfahren nach der NÖ Bauordnung, Beschwerde durch A um Ergänzung des in der mündlichen Verhandlung vom 04-07-2018 erstatteten Gutachtens ersucht. Als Grundlage zur Gutachtenergänzung wurde eine ergänzte Plandarstellung „Ansicht - Ost, M 1:100“ übermittelt. Zu Frage 1) Ergibt sich aus dem Auswechslungsplan ein Hinweis darauf, dass das zu beurteilende Bauprojekt hinsichtlich seiner Lage und Größe geändert wurde? Im nunmehr vorliegenden Plan dargestellt ist eine Mauer mit einer Gesamtlänge von 11,65 m. Diese Angabe deckt sich mit der Gesamtlänge der als Neubau dargestellten Mauer im Einreichplan vom 26-05-2017 mit Bewilligungsvermerk der Stadtgemeinde *** vom 07-09-
- Lagemäßig beträgt der Abstand zwischen dem gegenständlichen Bauwerk und der nördlichen Grundstücksgrenze gemäß oben angeführtem Einreichplan und dem aktuell vorliegenden Plan 4,32 m. Höhenmäßig lag die Maueroberkante in dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichplan auf 262,65 m.ü.A. bzw. die Höhe der Absturzsicherung auf 263,65 m.ü.A.. Auch diese Höhenangaben sind in der aktuellen Ansichtsdarstellung ident. Somit ergibt sich kein Hinweis darauf, dass das zu beurteilende Bauprojekt hinsichtlich Lage und Größe geändert wurde. Zu Frage 2) Sind die nunmehr ergänzten Planunterlagen geeignet, festzustellen, ob die Höhe der Fron- ten des im seitlichen Bauwich geplanten Nebengebäudes (Keller, Vorraum, Technikraum) an irgendeiner Stelle mehr als 3 m (§ 51 Abs 2 BauO idF vor Novelle 2017) beträgt? an irgendeiner Stelle mehr als 3 m (Paragraph 51, Absatz 2, BauO in der Fassung vor Novelle 2017) beträgt? In der aktuell vorliegenden „Ansicht – Ost“ ist der untere Abschluss der Gebäudefront als anschließendes Geländeniveau in m.ü.A. angegeben. Den oberen Abschluss der Gebäudefront bilden unverändert die Maueroberkante bzw. die Oberkante der Absturzsicherung, ebenfalls mit Höhenangaben in m.ü.A.. Ja, die Planunterlagen sind geeignet, die Gebäudehöhen des geplanten Nebengebäudes festzustellen bzw. die vorliegende Gebäudehöhenberechnung nachzuvollziehen. Zu Frage 3) Falls die Frage
(2)mit „ja“ beantwortet werden kann: Beträgt die Höhe der Fronten des im seitlichen Bauwich geplanten Nebengebäudes (Keller, Vorraum, Technikraum) an irgend- einer Stelle mehr als 3 m (§ 51 Abs 2 BauO idF vor Novelle 2017)? einer Stelle mehr als 3 m (Paragraph 51, Absatz 2, BauO in der Fassung vor Novelle 2017)? Für die zur östlichen Grundstücksgrenze gerichtete Gebäudefront des geplanten neuen Nebengebäudes wird laut der aktuellen „Ansicht – Ost“ eine Gebäudefronthöhe von 2,51 m als mittlere Gebäudehöhe nach § 53 NÖ BO 2014 in der anzuwendenden Fassung ermittelt. Für die zur östlichen Grundstücksgrenze gerichtete Gebäudefront des geplanten neuen Nebengebäudes wird laut der aktuellen „Ansicht – Ost“ eine Gebäudefronthöhe von 2,51 m als mittlere Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ BO 2014 in der anzuwendenden Fassung ermittelt. Aufgrund der Geländehöhenangaben in den Einreichplänen lässt sich ableiten, dass es sich hierbei um die maßgebende (größte) Gebäudefronthöhe handelt. Nein, die Höhen der Fronten des geplanten Nebengebäudes (Keller, Vorraum, Technikraum) betragen laut den vorliegenden Plandarstellungen weniger als 3 m.“ 3.
- Diese Gutachtensergänzung wurde den Verfahrenspartei unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt, wobei jedoch keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
- Feststellungen: 4.
- Die mitbeteiligte Partei, der Bauwerber, ist – gemeinsam mit Frau F – gemeinsamer Eigentümer der Liegenschaft GstNr. ***, EZ ***, KG ***. Diese Liegenschaft, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet, es besteht offene Bebauungsweise und Bauklasse I/II. Der westliche seitliche Bauwich dieser Liegenschaft ist unbebaut. 4.
- Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft GStNr. ***, EZ ***, KG ***, welches unmittelbar an der östlichen Seite an das Grundstück der mitbeteiligten Partei grenzt. 4.
- Das sich im verbesserten Einreichplan, bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am
- Mai 2017, ausdrückende, zur Bewilligung eingereichte Projekt umfasst seiner Beschreibung nach die „Errichtung von Kellerräumen, eines Technikraumes sowie Abänderung des Pools auf der Liegenschaft“. 4.
- Der abzuändernde Pool weist projektgemäß ein Fassungsvermögen von 43,29 m3 auf. 4.
- Die im Projekt vorgesehenen zwei Kellerräume (23,42 m² bzw. 12,00 m² Fläche), der Vorraum (6,84 m² Fläche), der Technikraum (3,24 m² Fläche) sowie die zur Erschließung dieser Räume vorgesehene Außentreppe samt diese abgrenzender Stützmauer (Fläche des Stiegenbereiches laut Grundriss in den Planunterlagen: 1,60 m x 5,07 m = 8,12 m²) bilden technisch gesehen ein einheitliches Bauwerk, welches keinen Aufenthaltsraum beinhaltet und sich in Hanglage befindet (wobei weite Teile des Bauwerks über dem Geländeniveau liegen) sowie ein Dach und mehr als zwei Wände besitzt. Es kann von Menschen betreten werden und dient – wie beschrieben – als Keller bzw. Technikbereich. Dieses Bauwerk soll teilweise im östlichen seitlichen und im hinteren Bauwich angeordnet werden und würde unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers liegen. 4.
- Die dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandte (östliche) Seite dieses Bauwerks weist eine Gebäudefronthöhe (als mittlere Gebäudehöhe) von 2,51 m auf. Aufgrund der Geländehöhenangaben in den Einreichplänen lässt sich ableiten, dass es sich hierbei um die maßgebende (größte) Gebäudefronthöhe handelt. 4.
- Der Grundriss laut Einreichplan, bei der Baubehörde eingelangt am
- Mai 2017, stellt sich wie folgt dar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ 4.
- Die verfahrensgegenständlich einschlägige verbesserte „Ansicht Ost“ (also die dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandte Seite) gestaltet sich wie folgt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“
- Beweiswürdigung: 5.
- Soweit die Feststellungen die örtlichen Verhältnisse inkl. raumordnungsrechtlicher Bezüge und die Eigentumsstrukturen betreffen, ergeben sie sich aus dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt. 5.
- Dasselbe gilt für die bauliche Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Projekts basierend auf dem verbesserten Einreichplan, eingelangt bei der Baubehörde am
- Mai 2017 (bzw. dem ursprünglichen Einreichplan, eingelangt am
- Juli 2016). 5.
- Die Feststellungen betreffend die Höhe des verfahrensgegenständlichen Bauwerks auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Seite (als mittlere Gebäudehöhe) bzw. die maßgebende (größte) Gebäudefronthöhe ergeben sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Ergänzungsgutachten des bautechnischen Sachverständigen vom
- Oktober
- 5.
- Die Feststellung, wonach es sich bei den Kellerräumen, dem Technikraum, der Stützmauer und der Freitreppe um ein einheitliches Bauwerk handelt, ergibt sich aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2018, wonach die Plandarstellung nicht der Sichtweise widerspreche, dass die in der Planübersicht dargestellte Stiege und an das Nachbargrundstück angrenzende Mauer als Erschließungsfläche des Nebengebäudes und somit als Teil dieses Gebäudes gewertet wurden. Insbesondere sei – so der Sachverständige – in der Plandarstellung der gesamte Komplex als einheitliches Bauwerk dargestellt. Trennfugen oder ähnliches seien nicht dargestellt. Auch diese Ausführungen wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen: a. Zur anwendbaren Rechtslage: 6.
- Der Antrag auf Erteilung der verfahrensgegenständlichen Bewilligung ist am
- Juli 2016, der verbesserte Antrag ist am
- Mai 2017 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** eingelangt. Die Novelle LGBl. Nr. 50/2017 wurde am
- Juli 2017 kundgemacht. Gemäß § 70 Abs. 10 BO idF LGBl. Nr. 50/2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.6.
- Der Antrag auf Erteilung der verfahrensgegenständlichen Bewilligung ist am
- Juli 2016, der verbesserte Antrag ist am
- Mai 2017 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** eingelangt. Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, wurde am
- Juli 2017 kundgemacht. Gemäß Paragraph 70, Absatz 10, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. 6.
- Der verfahrensgegenständliche Antrag ist daher auf Grundlage der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017, konkret in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 106/2016 zu beurteilen.6.
- Der verfahrensgegenständliche Antrag ist daher auf Grundlage der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, konkret in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, zu beurteilen. b. Zu den entstandenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten des Beschwerdeführers: 6.
- Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des unmittelbar an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei angrenzenden Grundstücks Nachbar iSd § Abs 1 Z 3 BO. Die Parteistellung des Nachbarn und die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte sind jedoch nicht unbegrenzt. Ihren äußersten Rahmen bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Wird die Beschwerde von einer Partei erhoben, der im Verfahren nur einzelne subjektiv-öffentliche Rechte zustehen – wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft – ist sie weiters auf jene Themenkreise beschränkt, hinsichtlich derer dieser (Neben-) Partei ein Mitspracherecht zukommt (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022), wobei insoweit auch ein allfälliger (Teil-)Verlust der Parteistellung infolge Präklusion zu beachten ist (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0055; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). Solcherart kann das Verwaltungsgericht insbesondere nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). 6.
- Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des unmittelbar an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei angrenzenden Grundstücks Nachbar iSd Paragraph Absatz eins, Ziffer 3, BO. Die Parteistellung des Nachbarn und die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte sind jedoch nicht unbegrenzt. Ihren äußersten Rahmen bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Wird die Beschwerde von einer Partei erhoben, der im Verfahren nur einzelne subjektiv-öffentliche Rechte zustehen – wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft – ist sie weiters auf jene Themenkreise beschränkt, hinsichtlich derer dieser (Neben-) Partei ein Mitspracherecht zukommt (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022), wobei insoweit auch ein allfälliger (Teil-)Verlust der Parteistellung infolge Präklusion zu beachten ist (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0055; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). Solcherart kann das Verwaltungsgericht insbesondere nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). 6.
- Gemäß § 6 Abs.1 Z 3 NÖ BauO haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Nachbarn (insb. Personen, deren Grundstück an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Dabei werden nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die6.
- Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Nachbarn (insb. Personen, deren Grundstück an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Dabei werden nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, , sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und überden Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. 6.
- Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.6.
- Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten vergleiche VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus. Gleiches gilt in jenen Fällen, in denen die Nebenpartei infolge Präklusionseintritts ihre Parteistellung mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen oder Zurückziehung zunächst erhobener Einwendungen (VwGH 25.3.1999, 99/07/0015) teilweise verloren hat. 6.
- Auf das vorliegende Verfahren angewendet, bedeutet diese Rechtslage folgendes: 6.6.1: Ortsbildschutz, Bebauungsdichte und behauptetes Abfließen von Niederschlagsgewässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers: Soweit der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen die Verletzung des Ortsbildschutzes und der Bebauungsdichte angesprochen hat, handelt es sich hierbei nicht um solche subjektive Nachbarrechte, die in § 6 Abs. 2 BO angesprochen sind. Diese Einwendungen erweisen sich daher als unzulässig, so dass auch die Beschwerde, soweit sie darauf gestützt ist, nicht zulässig ist. Dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach die Bauweise des geplanten Bauwerks und insb. des Swimmingpools zum Abfließen von (insb. Niederschlags-) Gewässern auf das Grundstück des Beschwerdeführers führen würde: § 6 Abs. 2 Z 1 BO schützt nämlich lediglich die Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn, nicht jedoch des Grundstücks an sich. Ein Risiko für die Trockenheit bestehender Bauwerke hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.Soweit der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen die Verletzung des Ortsbildschutzes und der Bebauungsdichte angesprochen hat, handelt es sich hierbei nicht um solche subjektive Nachbarrechte, die in Paragraph 6, Absatz 2, BO angesprochen sind. Diese Einwendungen erweisen sich daher als unzulässig, so dass auch die Beschwerde, soweit sie darauf gestützt ist, nicht zulässig ist. Dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach die Bauweise des geplanten Bauwerks und insb. des Swimmingpools zum Abfließen von (insb. Niederschlags-) Gewässern auf das Grundstück des Beschwerdeführers führen würde: Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BO schützt nämlich lediglich die Trockenheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn, nicht jedoch des Grundstücks an sich. Ein Risiko für die Trockenheit bestehender Bauwerke hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. 6.6.2: Swimmingpool und davon ausgehende Emissionen: Soweit sich die Einwendungen und die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Swimmingpool und die davon ausgehenden Emissionen richten, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der in Beschwerde gezogene Bewilligungsbescheid dem klaren Wortlaut seines Spruchs nach lediglich die Bewilligung für die Errichtung von Kellerräumen, eines Technikraums sowie einer Stützmauer und einer Freitreppe umfasst. Der Swimmingpool ist daher von Vornherein nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheids und damit nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen ist gem. § 17 Z 2 BO – worauf die Behörde zu Recht hingewiesen hat – die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. Aufgrund des klaren Wortlauts des Einleitungssatzes des § 6 Abs. 1 BO bestehen die dort definierten Nachbarrechte aber nur im Baubewilligungsverfahren und im baupolizeilichen Verfahren. Daraus folgt, dass der an sich zu den subjektiven Nachbarrechten zählende Emissionsschutz dort nicht geltend gemacht werden kann, wo kein Baubewilligungsverfahren – wie hier aufgrund von § 17 Z 2 BO – durchzuführen ist.Soweit sich die Einwendungen und die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Swimmingpool und die davon ausgehenden Emissionen richten, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der in Beschwerde gezogene Bewilligungsbescheid dem klaren Wortlaut seines Spruchs nach lediglich die Bewilligung für die Errichtung von Kellerräumen, eines Technikraums sowie einer Stützmauer und einer Freitreppe umfasst. Der Swimmingpool ist daher von Vornherein nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheids und damit nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen ist gem. Paragraph 17, Ziffer 2, BO – worauf die Behörde zu Recht hingewiesen hat – die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. Aufgrund des klaren Wortlauts des Einleitungssatzes des Paragraph 6, Absatz eins, BO bestehen die dort definierten Nachbarrechte aber nur im Baubewilligungsverfahren und im baupolizeilichen Verfahren. Daraus folgt, dass der an sich zu den subjektiven Nachbarrechten zählende Emissionsschutz dort nicht geltend gemacht werden kann, wo kein Baubewilligungsverfahren – wie hier aufgrund von Paragraph 17, Ziffer 2, BO – durchzuführen ist. Aufgrund der Einreichunterlagen ergibt sich ein Fassungsvermögen des Pools von 43,29 m3, so dass die Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit des § 17 Z 2 BO gegeben ist. Im Hinblick auf die Natur des Baubewilligungsverfahrens als Projektverfahren – siehe dazu sogleich Punkt 6.
- – kommt es hierbei auf das zur Bewilligung eingereichte Projekt an, nicht jedoch darauf, ob das in die Realität umgesetzte Bauwerk mit dem Projekt übereinstimmt (ein Widerspruch zwischen dem baurechtlichen Konsens und der verwirklichten Bauführung wäre vielmehr im baupolizeilichen Verfahren aufzugreifen).Aufgrund der Einreichunterlagen ergibt sich ein Fassungsvermögen des Pools von 43,29 m3, so dass die Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit des Paragraph 17, Ziffer 2, BO gegeben ist. Im Hinblick auf die Natur des Baubewilligungsverfahrens als Projektverfahren – siehe dazu sogleich Punkt 6.
- – kommt es hierbei auf das zur Bewilligung eingereichte Projekt an, nicht jedoch darauf, ob das in die Realität umgesetzte Bauwerk mit dem Projekt übereinstimmt (ein Widerspruch zwischen dem baurechtlichen Konsens und der verwirklichten Bauführung wäre vielmehr im baupolizeilichen Verfahren aufzugreifen). 6.6.3: Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Bauwich: Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig als Einwendung geltend gemacht, dass die geplante Bauführung durch die in Aussicht genommene Bebauungsweise, die geplante Bebauungshöhe und die behauptete Nicht-Einhaltung des Bauwichs die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des zukünftigen Gebäudes auf seinem Grundstück beeinträchtige. Hinsichtlich dieser Aspekte ist die Parteistellung des Beschwerdeführers daher entstanden und ist er beschwerdelegitimiert. Anzumerken ist, dass der Einwand der Behörde, es handle sich bei diesem Vorbringen um ein nicht auf gleicher fachlicher Ebene zum im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten stehendes Vorbringen nicht verfängt, weil eine nachvollziehbare Berechnung der Gebäudehöhe im Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat. 6.6.
- Zur vorgebrachten unzureichenden planlichen Darstellung hinsichtlich der Mauer zum Grundstück des Beschwerdeführers: Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelnden Darstellung der „Grenzmauer“ zu seinem Grundstück in den Einreichplänen (da nicht „rot“ als neu zu errichtender Gebäudeteil eingetragen) ist festzuhalten, dass ein Nachbar nicht schlechthin ein subjektives Recht auf Einhaltung sämtlicher für die Plandarstellung vorgesehenen Regelungen hat, sondern nur insoweit, als sie ihm jene Informationen vermitteln müssen, die erforderlich sind, damit er seine Rechte im Verfahren wirksam verfolgen kann (VwGH, 95/05/0293). Im vorliegenden Fall war auf Grund der planlichen Darstellung im gesamten Verfahren nicht strittig, dass dieses Mauerwerk neu errichtet werden soll und nicht zum Bestand gehört. Am Lageplan ist es auch in „rot“ eingezeichnet, auf den übrigen Planunterlagen in einer sichtbaren Einheit mit dem neu zu errichtenden Gebäude, dessen östliche Begrenzung diese „Grenzmauer“ aus planlicher Sicht bildet. Der Beschwerdeführer hat dies, wie seinen Eingaben zu entnehmen ist (und fotografisch von ihm dokumentiert wurde), auch erkannt und hierzu Vorbringen erstattet, auf welches im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens im Rahmen der sachverständigen Ermittlung der tatsächlichen Höhe der maßgeblichen Front des verfahrensgegenständlichen Bauwerks (zu welcher Front gerade diese Mauer gehört) auch eingegangen wurde. Eine Verletzung subjektiver Rechte ist durch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht begründet. Soweit hingegen diese Wand als Teil des verfahrensgegenständlichen Bauwerks (östliche Außenwand) im Hinblick auf die Bebauungshöhe und Belichtung von Relevanz ist, ist dieser Aspekt mit dem unter 6.6.
- dargestellten subjektiven Recht mitzubehandeln. Anzumerken ist, dass die auf dem Grundriss (abgebildet unter 4.7.) dargestellte südliche „Verlängerung der Mauer“, die dort – anders als die restliche (Außen-)Mauer – nicht in grün, sondern in grau dargestellt ist, jedenfalls bereits auf Grund dieser eindeutigen farblichen Kennzeichnung nicht Bestandteil des eingereichten Projekts und daher nicht Verfahrensgegenstand ist. Dies ergibt sich weiters daraus, dass diese Mauer auch auf dem Lageplan nicht bzw. nicht als „neu zu errichten“ ausgewiesen ist, ebenso wenig auf der mit „Gartenniveau“ beschriebenen Planübersicht. 6.6.
- Zur Standsicherheit und Bodenbeschaffenheit: Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz – im Übrigen nicht näher spezifizierend, welches Objekt er diesbezüglich meint – beantragt, eine Untersuchung über die Standsicherheit und die Bodenbeschaffenheit vorzulegen, ist anzumerken, dass zwar die Standsicherheit bewilligter oder angezeigter Gebäude vom Nachbarn als subjektives Recht geltend gemacht werden darf, der Beschwerdeführer dies in seinen Einwendungen vom
- August 2017 jedoch nicht getan hat und diesbezüglich daher seine Parteistellung verloren hat. Im Übrigen ist bereits im Vorprüfungsgutachten vom
- August 2017 festgehalten, dass „die Standfestigkeit der Nachbargebäude bei plangemäßer Ausführung unter Berücksichtigung einer Ausführungsstatik und einer Herstellung nach dem Stand der Technik nicht gefährdet ist“ und der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht entgegengetreten ist. 6.6.
- Zu den Anträgen hinsichtlich des Freihaltens bzw. Nicht-Verstellens von Eingängen und Zufahrten: Diese Anträge betreffen nicht das Baubewilligungsverfahren, weil sie nicht gegen das Projekt gerichtet, sondern auf die Bauausführung bezogen sind. Sie sind daher im Beschwerdeverfahren unzulässig. 6.6.
- Zur behaupteten Notwendigkeit einer Grenzfeststellung: Dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer erstmals während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattet. Das Vorbringen bezieht sich jedoch darauf, dass aufgrund eines entfernten Zaunes in natura strittig sei, wo nunmehr die Grenze zwischen den Grundstücken genau verlaufe. Dass im Projekt und den darin beinhalteten Einreichplänen – in denen die Grundstücksgrenze dargestellt ist – von einer falschen oder strittigen Grundstücksgrenze ausgegangen werde, wird damit jedoch nicht dargetan und nicht einmal behauptet und ist aufgrund der eingereichten Planunterlagen auch sonst nicht ersichtlich. 6.
- In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der tatsachlichen Nutzung sind insoweit unbeachtlich (abermals VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.), dies insbesondere auch, als der Beschwerdeführer (zB in seiner Berufung an den Stadtrat und im Schreiben vom
- Juni 2018) mehrfach im Verfahren betont, das zu bewilligende Bauwerk stünde im „natürlichen Geländeniveau“. c. Zur möglichen Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude des Beschwerdeführers: 6.
- § 51 Abs. 2 BO in der hier anwendbaren Fassung LGBl. 37/2016 lautet(e):6.
- Paragraph 51, Absatz 2, BO in der hier anwendbaren Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2016, lautet(e):
(2)Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn 1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet, 2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und 3. die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Gem. Abs. 3 leg. cit. muss bei der – hier vorliegenden – offenen Bauweise ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freigehalten werden. Da der andere seitliche Bauwich des Grundstücks der mitbeteiligten, bauwerbenden Partei nicht bebaut ist, schließt diese Norm eine Bebauung des verfahrensgegenständlichen seitlichen Bauwichs nicht aus.Gem. Absatz 3, leg. cit. muss bei der – hier vorliegenden – offenen Bauweise ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freigehalten werden. Da der andere seitliche Bauwich des Grundstücks der mitbeteiligten, bauwerbenden Partei nicht bebaut ist, schließt diese Norm eine Bebauung des verfahrensgegenständlichen seitlichen Bauwichs nicht aus. 6.9. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt gegenständlich der Bewilligungsantrag für (gemeinsam erschlossene und baulich nicht separierte) Keller- und Technikräume vor, deren Gesamtfläche laut Einreichunterlagen 45,32 m² beträgt. Hinzuzurechnen ist die für Stiege und Stützmauer zu veranschlagende Fläche von 8,12 m². In Summe liegt somit – wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind die Erschließungsstiege und Stützmauer zum Gebäude hinzuzurechnen – eine Gesamtfläche von 53,44 m² vor. Dass Keller- und Technikräumen samt Erschließungsstiege und Stützmauer ein einheitliches Gebäude bilden, ergibt sich aus den Feststellungen und dem beweiswürdigend hierzu herangezogenen Gutachten des Amtssachverständigen. Gemäß § 4 Z 15 NÖ ist Nebengebäude ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte). Gemäß Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ ist Nebengebäude ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte). Im vorliegenden Fall umfasst das Gebäude, ein oberirdisches Bauwerk bestehend aus Keller- und Technikräumen samt Erschließungsstiege und Stützmauer, eine bebaute Fläche von 53,44 m2, sohin deutlich unter 100 m2. Der Verwendungszweck von Keller- und Technikräumen ist einem Hauptgebäude eindeutig untergeordnet und ist kein Aufenthaltsraum vorgesehen (da es sich, wie dargelegt, um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ist hierbei das eingereichte Projekt zu Grunde zu legen). Unter den in den Z 1 bis 3 genannten Bedingungen ist ein solches Nebengebäude im seitlichen bzw. hinteren Bauwich grundsätzlich zulässig (dass die Hanglage des vorliegenden Gebäudes – und daher der Umstand, dass Teile des Gebäudes unter dem Geländeniveau zu liegen kommen – dessen Einstufung als „Nebengebäude“ nicht hindern kann, ergibt sich unmittelbar aus § 51 Abs 2 Z 3 BO, wo solche Gebäude in Hanglage ausdrücklich berücksichtigt und daher miterfasst sind). Unter den in den Ziffer eins, bis 3 genannten Bedingungen ist ein solches Nebengebäude im seitlichen bzw. hinteren Bauwich grundsätzlich zulässig (dass die Hanglage des vorliegenden Gebäudes – und daher der Umstand, dass Teile des Gebäudes unter dem Geländeniveau zu liegen kommen – dessen Einstufung als „Nebengebäude“ nicht hindern kann, ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, BO, wo solche Gebäude in Hanglage ausdrücklich berücksichtigt und daher miterfasst sind). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur mit dem hier anwendbaren § 51 Abs. 2 Z 3 BO gleichlautenden früheren Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 1996 ausgesprochen (VwGH, 2000/05/0272), dass hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe (von 3
- m)mangels abweichender Anordnung im § 51 Abs. 1 Z. 3 NÖ BauO 1996 die mittlere Höhe der dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nachbarn) zugewendeten Front dieser Garage maßgeblich (§ 53 Abs. 1 NÖ BauO 1996) ist. Bis zur – für den vorliegenden Fall nicht mehr maßgeblichen – Novelle LGBl. Nr. 50/2017 ist dies wegen der gleichlautenden Norm auch für die NÖ BO 2014 so zu sehen und daher auf die Höhe gemäß § 53 Abs. 1 BO abzustellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur mit dem hier anwendbaren Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, BO gleichlautenden früheren Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 1996 ausgesprochen (VwGH, 2000/05/0272), dass hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe (von 3
- m)mangels abweichender Anordnung im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 die mittlere Höhe der dem Grundstück des Beschwerdeführers (Nachbarn) zugewendeten Front dieser Garage maßgeblich (Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BauO 1996) ist. Bis zur – für den vorliegenden Fall nicht mehr maßgeblichen – Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, ist dies wegen der gleichlautenden Norm auch für die NÖ BO 2014 so zu sehen und daher auf die Höhe gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BO abzustellen. 6.10. Der Sachverständige hat zu den ursprünglichen Projektunterlagen das Gutachten abgegeben, dass sich aus diesen und insb. der „Ansicht Ost“ die maßgebliche Bauhöhe nicht feststellen ließe. Aufgrund des daraufhin erteilten Verbesserungsauftrages legte die mitbeteiligte (und bauwerbende) Partei eine neue „Ansicht Ost“ vor. Der Sachverständige hat hierzu gutachterlich Stellung genommen und ausgeführt, dass durch diesen Planaustausch keine Projektänderung bewirkt wurde und die modifizierte Ansicht nunmehr geeignet sei, die maßgebende Höhe der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Front zu berechnen. 6.11. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die auf Grundlage der modifizierten „Ansicht Ost“ festgestellte mittlere Höhe der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewendeten Front 2,51 m, sohin weniger als 3 m beträgt. 6.12. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich weiters, dass eine Belichtungsprüfung im Hinblick auf Nebengebäude iSd § 51 Abs. 2 BO nur vorzunehmen ist, wenn bei Hanglage des Grundstücks die normierte Höhe von maximal 3 m überschritten wird (VwGH, 2010/05/0196).6.12. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich weiters, dass eine Belichtungsprüfung im Hinblick auf Nebengebäude iSd Paragraph 51, Absatz 2, BO nur vorzunehmen ist, wenn bei Hanglage des Grundstücks die normierte Höhe von maximal 3 m überschritten wird (VwGH, 2010/05/0196). 6.13. Im Ergebnis liegt vorliegend ein Nebengebäude iSd § 51 Abs 2 BO vor, welches sämtliche darin aufgestellte Voraussetzungen erfüllt und somit zulässigerweise im seitlichen bzw. hinteren Bauwich errichtet werden darf, wobei eine Belichtungsprüfung nicht durchzuführen ist.6.13. Im Ergebnis liegt vorliegend ein Nebengebäude iSd Paragraph 51, Absatz 2, BO vor, welches sämtliche darin aufgestellte Voraussetzungen erfüllt und somit zulässigerweise im seitlichen bzw. hinteren Bauwich errichtet werden darf, wobei eine Belichtungsprüfung nicht durchzuführen ist. 6.14. Da es sich – wie bereits mehrfach ausgeführt – beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektverfahren handelt und daher das eingereichte Projekt – nicht aber eine allfällige davon abweichende Ausführung in der Realität – zu beurteilen ist, wäre der vom Beschwerdeführer beantragte Lokalaugenschein als Beweismittel untauglich gewesen und musste daher nicht durchgeführt werden. 6.15. Im Hinblick darauf, dass der Swimmingpool und die durch ihn behauptetermaßen verursachten Emissionen, wie bereits dargelegt, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, war es auch nicht erforderlich, die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Planschnitte und Ergänzungen der Einreichpläne zur Beurteilung der Lage des Pools und der Auswirkungen dessen Emissionen einholen zu lassen. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr wurde die im Erwägungsteil zitierte und einschlägige Rechtsprechung sowie die darüber hinaus klare und eindeutige Rechtslage lediglich auf den vorliegenden Einzelfall angewendet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr wurde die im Erwägungsteil zitierte und einschlägige Rechtsprechung sowie die darüber hinaus klare und eindeutige Rechtslage lediglich auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.136.001.2018