RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-269/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.01.2016, Zl. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage und Abbruch des Bestandsgebäudes, zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4.8.2014, Zl. ***, ersatzlos aufgehoben wird.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4.8.2014, Zl. ***, ersatzlos aufgehoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Antrag vom 25.3.2014 ersuchte die C Ges.m.b.H, ***, ***, um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung betreffend drei Reihenhäuser mit Tiefgarage auf dem Bauplatz ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben vom 14.5.2014 seitens der Baubehörde I. Instanz wurde der Beschwerdeführer A gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BO 1996 vom Bauansuchen verständigt und aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen Einwendungen zu erheben. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben.Mit Schreiben vom 14.5.2014 seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz wurde der Beschwerdeführer A gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 1996 vom Bauansuchen verständigt und aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen Einwendungen zu erheben. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4.8.2014, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage und den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***, ***, erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 19.1.2016, Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 19.1.2016, Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass die Baubehörde I. Instanz das Projekt trotz des Vorliegens von Vermessungsfehlern und der Überschreitung der zulässigen Bebauungsdichte bewilligt habe, was erst aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung im Berufungsverfahren zu korrigieren versucht worden sei. Bei der Einfahrt entlang der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hätte eine maximal 60 cm hohe Löffelsteinmauer errichtet werden sollen. Infolge der korrigierten Vermessungsfehler habe eine Planänderung erfolgen müssen, sodass nun beabsichtigt sei, entlang der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Stahlbetonmauer mit einer Höhe bis zu drei Metern zu errichten. Diese Planänderung stelle ein „aliud“ dar und sei unzulässig.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz das Projekt trotz des Vorliegens von Vermessungsfehlern und der Überschreitung der zulässigen Bebauungsdichte bewilligt habe, was erst aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung im Berufungsverfahren zu korrigieren versucht worden sei. Bei der Einfahrt entlang der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hätte eine maximal 60 cm hohe Löffelsteinmauer errichtet werden sollen. Infolge der korrigierten Vermessungsfehler habe eine Planänderung erfolgen müssen, sodass nun beabsichtigt sei, entlang der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Stahlbetonmauer mit einer Höhe bis zu drei Metern zu errichten. Diese Planänderung stelle ein „aliud“ dar und sei unzulässig. Die mit der ca. 60 cm hohen Löffelsteinmauer begrenzte Grundstückseinfahrt hätte einer herkömmlichen Grundstückseinfahrt entsprochen und die Schall- und Abgasemissionen wären nicht kanalisiert und nicht konzentriert worden. Die nun geplante bis zu drei Meter hohe Stützmauer habe zur Konsequenz, dass nun links und rechts von der Einfahrt Stützmauern errichtet werden sollen, was einen wesentlichen Einfluss auf die Schall- und Abgasemissionen der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge haben müsse. Der Schall werde durch die Reflexion zwischen den Stützmauern noch verstärkt, sodass es zu einer ortsunüblichen Lärmbeeinträchtigung kommen werde. Weiters liege schon aufgrund der Korrektur der falschen Messpunkte ein „aliud“ vor. Die effektive Gebäudehöhe überschreite zudem aufgrund der nun korrigierten Messfehler die zulässige Gebäudehöhe. Die belangte Behörde lasse unbegründet, ob die zulässige Gebäudehöhe nach erfolgter Korrektur der Messpunkte weiterhin eingehalten werde. Der Beschwerdeführer habe aber ein subjektives Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe, da davon die Beeinträchtigung seines Grundstückes - insbesondere der Lichteinfall auf sein Grundstück abhänge, worauf der Beschwerdeführer auch wiederholt hingewiesen habe. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und dem gegenständlichen Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen.Die effektive Gebäudehöhe überschreite zudem aufgrund der nun korrigierten Messfehler die zulässige Gebäudehöhe. Die belangte Behörde lasse unbegründet, ob die zulässige Gebäudehöhe nach erfolgter Korrektur der Messpunkte weiterhin eingehalten werde. Der Beschwerdeführer habe aber ein subjektives Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe, da davon die Beeinträchtigung seines Grundstückes , - insbesondere der Lichteinfall auf sein Grundstück abhänge, worauf der Beschwerdeführer auch wiederholt hingewiesen habe. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und dem gegenständlichen Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen. Mit Schreiben vom 07.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde am 20.6.2018 sowie am 01.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, dem Verfahren wurde der bautechnische Amtssachverständige D beigezogen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 zog die Bauwerberin den verfahrenseinleitenden Antrag, nämlich das Ansuchen vom 25.03.2014 um baubehördliche Bewilligung von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage, ausdrücklich zurück. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Die Baubewilligung ist demnach ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der einen auf seine Erlassung gerichteten, von einer hiezu legitimierten Partei gestellten Antrag voraussetzt (vgl. VwGH vom 30.9.2015, 2012/06/0227; vom 20.12.2005, 2003/05/0118).Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Es ist der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Die Baubewilligung ist demnach ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der einen auf seine Erlassung gerichteten, von einer hiezu legitimierten Partei gestellten Antrag voraussetzt vergleiche VwGH vom 30.9.2015, 2012/06/0227; vom 20.12.2005, 2003/05/0118). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen – wozu auch verfahrenseinleitende Anträge zählen - in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42, rdb.at). Eine solche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte im gegenständlichen Fall mit Schriftsatz der Bauwerberin vom 31.10.2018.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen – wozu auch verfahrenseinleitende Anträge zählen - in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42, rdb.at). Eine solche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte im gegenständlichen Fall mit Schriftsatz der Bauwerberin vom 31.10.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid – im gegenständlichen Fall der Berufungsbescheid - wäre ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; vom 23.01.2014, 2013/07/0235). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde jedoch durch die ersatzlose Aufhebung bloß des Berufungsbescheides der erstinstanzliche Bescheid wieder und weiterhin dem Rechtsbestand angehören. Das Verwaltungsgericht muss somit selbst die negative Erledigung herbeiführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben (vgl. VwGH vom 25.9.2018, Ra 2018/05/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid – im gegenständlichen Fall der Berufungsbescheid - wäre ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; vom 23.01.2014, 2013/07/0235). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde jedoch durch die ersatzlose Aufhebung bloß des Berufungsbescheides der erstinstanzliche Bescheid wieder und weiterhin dem Rechtsbestand angehören. Das Verwaltungsgericht muss somit selbst die negative Erledigung herbeiführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben vergleiche VwGH vom 25.9.2018, Ra 2018/05/0023). Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die Bauwerberin war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.269.002.2016