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{'item': 'LVwG-AV-36/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-36/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. November 2016, Zl. ***, betreffend einem baupolizeilichen Auftrag nach NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet: „Der Berufung wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  3. August 2016, Zl *** wird aufgehoben“.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 34 NÖ Bauordnung 2014 – BO Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 – BO §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom
  6. August 2016, Zl *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des an die Garage des Herrn C (Grundstück Nr ***, EZ *** KG ***) angrenzenden Bauwerks (im Folgenden kurz „Abstellraum“ genannt) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches mit Bescheid der Gemeinde *** vom
  7. September 1988 bewilligt worden war, nachfolgenden baupolizeilichen Auftrag: „Anbringung und Herstellung einer Brandmauer mit einer einzulegenden Vertikalisolierung im Abstellraum auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** angrenzend zur Seite des Nachbargebäudes des Herrn C auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** hin; dies binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheids. Die Niederschrift über die Verhandlung vom 16.9.1988 und der Baubewilligungsbescheid vom 27.9.1988, jeweils zur AZ ***, bilden einen wesentlichen und integrierten Bestandteil dieses Bescheids“. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine der in der Verhandlung vom
  8. September 1988 erwähnten und mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen lautet: „
  9. Gegen die Brandwand der Garage des Anrainer C ist eine eigene Brandmauer herzustellen u. eine Vertikalisolierung einzulegen.“ Durch die Nicht-Einhaltung dieser Auflage liege ein Baugebrechen vor, welches iSd § 34 NÖ BauO 2014 zu beheben sei.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine der in der Verhandlung vom
  10. September 1988 erwähnten und mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen lautet: „
  11. Gegen die Brandwand der Garage des Anrainer C ist eine eigene Brandmauer herzustellen u. eine Vertikalisolierung einzulegen.“ Durch die Nicht-Einhaltung dieser Auflage liege ein Baugebrechen vor, welches iSd Paragraph 34, NÖ BauO 2014 zu beheben sei. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bewilligung aus dem Jahr 1988 keinen rechtlichen Bestand mehr habe, weil er damals „etwas anderes“, nämlich gemeinsam mit dem Nachbarn C einen Grenzbau errichtet habe. Mit Bescheid vom
  12. November 2016, Zl. *** wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** diese Berufung als unbegründet ab und verwies im Wesentlichen darauf, dass die im Jahr 1988 (unter der genannten Auflage) bewilligte Garage konsensgemäß errichtet und auch fertiggestellt wurde.
  13. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner Beschwerde führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in der Berufung neuerlich aus, dass die ursprüngliche Baubewilligung erloschen sei, weil ein „aliud“ errichtet wurde, nämlich ein gemeinsamer Grenzbau mit dem Nachbarn C. Daher könne die im damaligen Bescheid auferlegte Auflage nunmehr auch nicht mehr mit baupolizeilichem Auftrag durchgesetzt werden.
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht hat am
  15. September 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt und in Folge dem Amtssachverständigen für Bautechnik, Herr D, GBA *** den Auftrag zur Erstattung von Befund und Gutachten insb. zur Frage erteilt, ob der tatsächlich verwirklichte (Abstell-) Raum in Größe und Lage mit dem 1988 erteilten baurechtlichen Konsens übereinstimmt. Hierzu hat der Sachverständige die Ist-Maße des (Abstell-) Raumes auf Grundlage des Einreichplanes für die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung aus dem Jahr 2011 festgestellt und dies wie folgt begründet: Es wird davon ausgegangen, dass der Planverfasser den Bestand entsprechend aufgenommen hat und die Abmessungen als Naturmaße im Änderungsverfahren richtig darstellt, weil der Planverfasser in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach der Niederösterreichischen Bauordnung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der erstellten Unterlagen verantwortlich ist. Der Sachverständige hat sodann auf Basis des erhobenen Befunds folgendes Gutachten erstattet: Im Baubewilligungsverfahren (siehe Befundaufnahme) wurde ein Gebäude in trapezform, an der Straßenfluchtlinie mit einer Länge von 4,50 m und gartenseitig - westlich - mit einer Länge von 1,80 m sowie mit einer Gebäudetiefe – wie das Wohngebäude - von 11,0 m bewilligt. An der nördlichen Längsseite mit dem Wohngebäude war eine gemeinsame Wand mit einer Stärke von 40 cm geplant, zum Nachbargebäude „Garage C“ an der Südseite war eine eigene Brandwand mit einer Stärke von 30 cm geplant. Zusätzlich wurde mit dem Bewilligungsbescheid bzw. in der Niederschrift zur Bauverhandlung u. a. die Auflage: „Gegen die Brandwand des Anrainers C ist eine eigene Brandmauer herzustellen und eine Vertikalisolierung einzulegen“ erteilt. Ausgeführt wurde entsprechend dem Auswechslungsplan von E vom 25.07.2011 ein Abstellraum in Trapezform. Der Abstellraum hat an der Straßenfluchtlinie nun eine Länge von 5,90 m (bewilligt sind 4,50 m - Abweichung um 1,40 m) und gartenseitig eine Länge von 2,60 m (bewilligt sind 1,80 m - Abweichung um 1,20 m). Der Abstellraum ist über die Gebäudetiefe des Wohngebäudes von 11,0 m dargestellt (wie bewilligt). Entlang des Nachbargebäudes C (Garage) ist eine eigene Brandwand im Abstellraum dargestellt. Beim Lokalaugenschein am
  16. September 2017 wurde der Abstellraum begangen und jedenfalls augenscheinlich festgestellt, dass die Decke über dem Abstellraum zum einen auf der gemeinsamer 40 cm starken Ziegelwand (laut Plan) mit dem Wohngebäude (wie im Einreichprojekt geplant) und zum anderen auf der Brandwand des Nachbargebäudes C aufliegt. Die Brandwand entlang des Garagengebäudes C ist nicht ausgeführt. Die bestehende Ausführung der PKW-Garage / Abstellraum unterscheidet sich damit sowohl in baulicher Hinsicht als auch in Bezug auf Größe und Lage aus bautechnischer Sicht wesentlich vom Baubewilligungsbescheid der Gemeinde *** vom 27.9.1988, weil
  17. die projektierte Brandwand an der Grundgrenze, welche zusätzliche als Auflage vorgeschrieben wurde, nicht ausgeführt ist. Im Gegenteil liegt die massive Decke des gegenständlichen Gebäudeteiles an der südlichen Grundgrenze auf der Brandwand der Garage des Nachbarn C auf und
  18. der Gebäudeteil wesentlich (Abweichung um 1,40 m an der Straßenfluchtlinie und 1,20 m gartenseitig) größer ausgeführt ist.
  19. Feststellungen: Zu vorangegangenen, für vorliegendes Verfahren relevante Verfahrensschritte: 4.
  20. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  21. Februar 1986 zur Zahl *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und zum Neubau eines Wohnhauses *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt, wobei das Protokoll über die Bauverhandlung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bildet. Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens war laut Einreichplan ein Einfamilienhaus auf dem genannten Grundstück samt eines linksseitig angeordneten Gebäudeteils (bewilligt als Garage) flächenbündig anschließend an das Grundstück Nr. *** derselben KG. In der genannten Niederschrift vom
  22. Februar 1986 wurde festgehalten, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung näher beschriebener Auflagen kein Einwand besteht. Unter anderem sei entgegen dem vorliegenden Projekt die Firstrichtung um 90° zu verdrehen, sodass der First parallel zur Straßenachse zum liegen kommt (Auflage Nr. 1) und die gemeinsame Brandmauer zum Anrainergebäude entweder bestehen zu lassen oder im Einvernehmen mit dem Anrainer zu sanieren ist (Auflage Nr. 4). Aufgrund der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde durch Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom
  23. April 1986 die oben angeführte Auflage Nr. 1 aufgehoben und die Bewilligung erteilt, die Firstrichtung des geplanten Wohnhauses entsprechend den eingereichten Projektunterlagen zu erteilen. Im selben Bescheid wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer weitere Auflagen erteilt, darunter als Auflage Nr. 2: „Die linksseitig geplante Garage darf nicht errichtet werden, und ist anstelle dieser eine Einfriedungsmauer zum Anrainer C zu errichten.[…]“. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom
  24. Oktober 1987, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der (damaligen) Gemeinde *** Herrn F und Frau G die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauwerke und die Errichtung eines Einfamilienhauses samt einer Garage und einer Einfriedung sowie einer Flüssiggasanlage in Unterflurausführung auf dem Grundstück ***, KG ***. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Dem Projekt zufolge sollte die Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze (zum Grundstück ***, KG ***, des Herrn A) sowie an der Straßenfluchtlinie errichtet werden und dort eine Wand aufweisen. 4.
  25. Mit Ansuchen vom
  26. Juli 1988 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer das Ansuchen zum „Neubau bzw. zur Errichtung eines Abstellraumes“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  27. August 1988, ohne Zahl, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die Fortsetzung der Arbeiten am konsenslosen Vorhaben auf der GNr. ***, KG ***, nämlich dem Zubau einer Garage, „mit sofortiger Wirkung zu untersagen“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  28. September 1988, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, aufgrund des Ansuchens vom
  29. Juli 1988 die Bewilligung zur Errichtung einer PKW-Garage in ***, GSt-Nr ***, EZ ***, KG *** erteilt. Das Protokoll der Bauverhandlung bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. In dieser Niederschrift vom
  30. September 1988 wird festgehalten, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung bestimmter näher genannten Auflagen kein Einwand bestünde. Unter anderen Auflagen sei gegen die Brandwand der Garage des Anrainers C eine eigene Brandmauer herzustellen und eine Vertikalisolierung einzulegen (Auflage Nr. 1). In dieser Niederschrift wird auch ausdrücklich festgehalten, dass die Garage entsprechend dem Einreichplan aus 1986 (welcher dem Bescheid *** zu Grunde lag) errichtet wird. Mit Baufertigstellungsanzeige vom
  31. November 2011 wurde vom Bauführer, unter Unterschriftsleistung des nunmehrigen Beschwerdeführers als Bauwerber und Grundeigentümer die bewilligungsgemäße Errichtung der Baumaßnahmen, wie sie mit Bescheiden *** und *** bewilligt wurden, mitgeteilt, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf „den Abbruch und Neubau eines Wohnhauses“ und die „Errichtung eines Abstellraumes“, letztere mit dem Zusatz: „Der straßenseitige Abstellraum ist für die Einstellung von PKW nicht geeignet. Die Raumwidmung wird anstatt Garage auf Abstellraum geändert“. Mit der Errichtung des mit Bescheid vom
  32. September 1988, Zl. *** bewilligten Zubaus in Form einer „PKW-Garage“ (vom Beschwerdeführer als Abstellraum bezeichnet) wurde bereits vor Erlassung dieses Bewilligungsbescheids begonnen. 4.
  33. Infolge zahlreicher in der Zwischenzeit erfolgten baupolizeilicher Verfahren legte der nunmehrige Beschwerdeführer am
  34. September 2011 einen Auswechslungsplan für sein „Einfamilienhaus mit Nebengebäude, Windfang und Veranda“ in *** vor, um es (nachträglich) baubewilligen zu lassen bzw. einen baurechtlichen Konsens für den errichteten Bestand zu erlangen. In diesem Einreichplan findet sich auch der nun verfahrensgegenständliche Zubau an der Grundstücksseite Richtung Nachbar C. Nach mehreren Rechtsgängen gab der Gemeinderat der Gemeinde *** zur Zl. *** am
  35. Dezember 2013 dem Bauansuchen, „die Abweichungen von dem bereits genehmigten Projekt seines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** […] nachträglich zu bewilligen“ statt und erteilte hierfür die Baubewilligung. Das Protokoll über die Bauverhandlung vom
  36. Dezember 2013 bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids. Unter Punkt 2.
  37. dieses Bescheids findet sich der Satz: „[Das Vorhaben] betrifft das erwähnte Wohnhaus und nicht den an der Grundgrenze zum Nachbarn C befindlichen ‚Abstellraum‘“. Zur Sache: 4.
  38. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der Adresse ***. Auf diesem Grundstück befindet sich u.a. ein Wohnhaus sowie ein unmittelbar an dieses Wohnhaus anschließender (Abstell-) Raum, welcher direkt an die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Nachbarn C angrenzt. An diesen (Abstell-) Raum schließt wiederum unmittelbar ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück C an. Der zwischen dem Wohnhaus und dem Grundstück C gelegene (Abstell-) Raum wurde ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  39. September 1988, Zl. *** (ursprünglich als PKW-Garage) bewilligt. Aus dem Verweis dieses Bewilligungsbescheides auf die Niederschrift der Bauverhandlung ergibt sich die nun verfahrensgegenständliche Auflage, zum Gebäude des Nachbarn C hin eine Brandschutzmauer zu errichten. 4.
  40. Dieser (Abstell-) Raum hat laut den damaligen, der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichunterlagen folgende Abmessungen: Er ist trapezförmig ausgestaltet und weist an der Straßenfluchtlinie eine Länge von 4,50 Meter und gartenseitig eine Länge von 1,80 Meter sowie eine Gebäudetiefe von 11,00 Meter auf. Tatsächlich weist der ausgeführte (Abstell-) Raum folgende Dimensionen auf: Länge an der Straßenfluchtlinie 5,90 Meter (+1,40 Meter im Vergleich zum Konsens), Länge gartenseitig 2,60 Meter (+0,80 Meter im Vergleich zum Konsens). Die Gebäudetiefe beträgt wie laut Konsens 11,00 Meter.
  41. Beweiswürdigung: 5.
  42. Die Feststellungen bezüglich Verfahrensgang und den verschiedenen baurechtlichen Bewilligungen und baupolizeilichen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen und diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Verwaltungsakt. 5.
  43. Die vom Konsens umfassten Abmessungen des (Abstell-) Raumes wurden dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom
  44. August 2018 entnommen, der diese wiederum schlüssig und nachvollziehbar aus dem damaligen Einreichplan ableitet. Die tatsächlichen Abmessungen des ausgeführten (Abstell-) Raumes entstammen ebenfalls diesem Gutachten, in dem der Sachverständige diese Maße schlüssig und nachvollziehbar dem Auswechslungsplan vom
  45. September 2011 entnimmt. Der Sachverständige ging dabei davon aus, dass der Planverfasser den Bestand entsprechend aufgenommen hat und die Abmessungen als Naturmaße im Änderungsverfahren richtig darstellt seien, weil der Planverfasser in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach der Niederösterreichischen Bauordnung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der erstellten Unterlagen verantwortlich ist. Dieser Schlussfolgerung und der Richtigkeit der festgestellten Abmessungen wurde vom Beschwerdeführer (insbesondere auch nicht in seiner Stellungnahme vom
  46. September 2018) nicht entgegengetreten und stützt sich das Gericht auf diese bautechnischen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar getroffen wurden. Ebenso geht auch das Gericht aus den dargestellten Gründen davon aus, dass die Abmessungen im Auswechslungsplan den Ist-Zustand darstellen, zumal es keinen Sinn ergäbe, bei einem Ansuchen auf nachträgliche Baubewilligung etwas anderes zu beantragen, als dem Ist-Zustand angehört. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt (siehe zB die Stellungnahme vom
  47. September 2018) auf die seiner Rechtsansicht nach durch den Bewilligungsbescheid des Jahres 2013 nachträglich erteilte Baubewilligung und damit Konsensmäßigkeit des (Abstell-) Raumes – und damit auf Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit dem seiner Ansicht nach 2013 bewilligten Projekt – berufen hat.
  48. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 6.
  49. Die ursprüngliche Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen (Abstell-) Raum (damals als Garage gewidmet) wurde am
  50. September 1988 erlassen, sohin im zeitlichen Geltungsbereich der NÖ BauO
  51. Gem. § 103 Abs. 1 leg. cit. erlischt das Recht aus einem Bewilligungsbescheid, wenn die Ausführung nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft begonnen oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet ist.6.
  52. Die ursprüngliche Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen (Abstell-) Raum (damals als Garage gewidmet) wurde am
  53. September 1988 erlassen, sohin im zeitlichen Geltungsbereich der NÖ BauO
  54. Gem. Paragraph 103, Absatz eins, leg. cit. erlischt das Recht aus einem Bewilligungsbescheid, wenn die Ausführung nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft begonnen oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet ist. 6.
  55. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass ein bewilligtes Bauwerk nach seiner Größe und Lage determiniert ist. Bei einem nicht bloß geringfügigem Verschieben eines Bauwerks liegt ein sog. „rechtliches aliud“ vor und erfordert es eine neuerliche Baubewilligung. Wurde ein Gebäude errichtet, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des § 24 NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (VwGH, Ra 2015/05/0012). 6.
  56. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass ein bewilligtes Bauwerk nach seiner Größe und Lage determiniert ist. Bei einem nicht bloß geringfügigem Verschieben eines Bauwerks liegt ein sog. „rechtliches aliud“ vor und erfordert es eine neuerliche Baubewilligung. Wurde ein Gebäude errichtet, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des Paragraph 24, NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (VwGH, Ra 2015/05/0012). Auch im zeitlichen Geltungsbereich der NÖ BauO 1976 kann nicht von einer anderen Auslegung des rechtlichen aliuds und seiner verfahrensrechtlichen Konsequenzen ausgegangen werden. 6.
  57. Wie festgestellt, weist der verfahrensgegenständliche Abstellraum Größenmaße auf, die deutlich (und nicht bloß im Umfang einer Messungenauigkeit) vom baurechtlichen Konsens des Jahres 1988 abweichen (insb. Längenmaße zur Straße abweichend um 1,40 Meter, zum Garten um 0,80 Meter). 6.
  58. Daraus folgt, dass die damals erteilte Bewilligung nicht konsumiert wurde, weil etwas anderes errichtet wurde, als bewilligt war. Im Sinne der dargestellten VwGH-Rsp ist damit die am
  59. September 1988 erteilte Baubewilligung für die damalige Garage (nunmehr [Abstell-] Raum) erloschen. Damit ist aber auch die von dieser Baubewilligung mitumfasste Auflage hinsichtlich der zu errichtenden Brandmauer weggefallen und kann deren Durchsetzung im vorliegenden Verfahren daher auch nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags sein. 6.
  60. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob – wie vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgebracht – der (Abstell-) Raum im Rahmen der nachträglichen Baubewilligung im Jahr 2013 mitbewilligt wurde, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Durchsetzung einer mit dem Bescheid von 1988 verbundenen Auflage ist und nicht etwa die Frage, ob dieser Raum aktuell einen baurechtlichen Konsens aufweist. 6.
  61. Ebenso erübrigt sich daher, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass der verfahrensgegenständliche (Abstell-) Raum mit dem angrenzenden Gebäude des Nachbarn C bautechnisch in einer Weise verbunden ist, dass sie ein einheitliches Bauwerk darstellen (angemerkt sei, dass selbst wenn dies der Fall wäre, der verwirklichte (Abstell-) Raum auch als Bestandteil eines größeren Bauwerks aufgrund seiner Ausmaße vom damaligen Konsens in einer Weise abweicht, dass die Baubewilligung aus 1988 jedenfalls erloschen ist). Die darauf bezogenen Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellungen diverser Umstände in seinen Schreiben vom
  62. September 2018 und
  63. November 2018 sind daher für den Ausgang vorliegenden Verfahrens nicht von Relevanz und bedarf es solcher Feststellungen nicht.
  64. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.36.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.