GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition ausgesprochen. Anlass hiefür war, dass die Polizei am
Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Anzeige über eine Vergewaltigung, wobei jedoch die einschreitenden Beamten den Sachverhalt nicht verifizieren konnten, sondern lediglich die Angaben der Anzeigerin zusammenfassten. Die angeblichen gewaltsamen Übergriffe, wie sie von der Anzeigerin angegeben wurden, wurden von den Beamten jedoch nicht bestätigt, sondern stellten diese vielmehr fest, dass keinerlei Würge- oder Verletzungsmerkmale festgestellt wurden. Weiters habe das Opfer ihre Angaben teilweise selbst revidiert. Im Übrigen wurde das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete gerichtliche Strafverfahrens wegen des Verdachtes des § 15 iVm § 201 StGB von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt.Im Übrigen wurde das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete gerichtliche Strafverfahrens wegen des Verdachtes des Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 201, StGB von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist die zweifelsfreie Feststellung bestimmter Tatsachen, auf Grund derer die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 12 Waffengesetz gerechtfertigt ist.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist die zweifelsfreie Feststellung bestimmter Tatsachen, auf Grund derer die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz gerechtfertigt ist. Im gegenständlichen Fall gibt es trotz anfänglicher Verdachtsmomente keine gesicherten Feststellungen einer bestimmten Tatsache, auf Grund derer von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.421.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.