RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-541/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.03.2018 zu Zl. ***, womit der Antrag des A auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf acht Waffen der Kategorie B abgewiesen wurde, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 am Sitz der belangten Behörde – im Umfang des modifizierten Begehrs auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf sechs Waffen der Kategorie B – erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.03.2018 zu Zl. ***, womit der Antrag des A auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf acht Waffen der Kategorie B abgewiesen wurde, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 am Sitz der belangten Behörde – im Umfang des modifizierten Begehrs auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf sechs Waffen der Kategorie B – erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:
- Vorliegender Beschwerde – gerichtet schlussendlich auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf sechs Waffen der Kategorie B – wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) vollinhaltlich stattgegeben.
- Vorliegender Beschwerde – gerichtet schlussendlich auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf sechs Waffen der Kategorie B – wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) vollinhaltlich stattgegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.03.2018 zu Zl. *** hat die nunmehr belangte Behörde – die BH Neunkirchen - den Antrag des A vom 12.11.2017 auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf acht Waffen der Kategorie B abgewiesen. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer vorliegendes Rechtsmittel, verwies auf die im bisherigen Verwaltungsverfahren vorgelegten umfangreichen Unterlagen zum Beweis für seine Trainingstätigkeit in verschiedenen „Erweiterungsdisziplinen“ und modifizierte, respektive ergänzte, das Vorbringen dahingehend, dass – da die BH Neunkirchen einer allfälligen Ausdehnung der Waffenbesitzkarte auf insgesamt vier Waffen zustimmen könnte, eine Erweiterung um zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B – ausgehend von dem in Aussicht gestellten Ermessen der BH Neunkirchen begehrt würde, primär jedoch die Durchführung einer mündliche Beschwerdeverhandlung, der ursprüngliche Antrag der Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf insgesamt acht Schusswaffen der Kategorie B aufrecht bleibe, in eventu – wie oben – ein geringeres Ausmaß der Erweiterung der Waffenbesitzkarte begehrt würde. In Hinblick auf dieses Vorbringen, des in Form einer schriftlichen Äußerung und eines vorbereiteten Schriftsatzes übermittelten Konvolutes aktueller Ergebnislisten und nachgewiesener Trainingsaktivitäten auch mit Fremd- und Leihwaffen, nach Vorlage weiterer schießtechnisch relevanter Aufstellungen in der am 14.11.2018 antragsgemäß durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie weiterem Vorbringen des Rechtsvertreters, stellte die Vertreterin der belangten Behörde in Hinblick auf diese ihr neu bekanntgewordenen Nachweise eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte in der Person des Einschreiters von zwei auf sechs Schusswaffen der Kategorie B in Aussicht, worauf nach Rücksprache mit seinem Mandanten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Antragsteller dieses ursprüngliche Eventualbegehren zum alleinigen Beschwerdevorbringen erhob und – bei Stattgabe dieses seines Antrages – er auf die Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens und Einholung weiterer, allfällig auch amtswegiger, Ermittlungen verzichtete. Dahingehend hat das LVwG NÖ im Umfang des modifizierten Beschwerdevorbringens – Erweiterung der bestehenden Waffenbesitzkarte von zwei Schusswaffen der Kategorie B auf sechs Schusswaffen der Kategorie B – nach Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, vorgelegter, aktueller Schießnachweise, des Konvoluts hinsichtlich der Verrichtung von Schießtätigkeiten in verschiedenen Disziplinen mit unterschiedlichen Fremd- und Leihwaffen hinsichtlich dieser unbedenklichen Unterlagen und dem als durchaus glaubwürdig anzusehenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den schriftlichen Anbringen des Rechtsvertreters erwogen wie folgt: Gegenständlicher Beschwerdeantrag, gerichtet auf die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf sechs Schusswaffen der Kategorie B, erweist sich als berechtigt. Dazu ist im verfahrensrelevanten Ausmaß in rechtlicher Hinsicht festzuhalten: Gemäß § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 i.d.g.F. ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei Stück festzusetzen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz 1996 i.d.g.F. ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei Stück festzusetzen. Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird, wozu insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports gehört. Die Festsetzung einer über zwei der Anzahl nach hinausgehenden genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde, sofern nicht die Regelung des § 23 Abs. 2b Waffengesetz greift, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiert. Die Festsetzung einer über zwei der Anzahl nach hinausgehenden genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, steht im Ermessen der Behörde, sofern nicht die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2 b, Waffengesetz greift, die unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer größeren Anzahl normiert. Nach ständiger Judikatur obliegt es dem Beschwerdeführer, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 Waffengesetz glaubhaft zu machen und initiativ alles darzulegen, alle Gründe und Unterlagen vorzubringen, die für ein Zutreffen der Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrags auf Genehmigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen als zwei Stück entsprechen. Nach ständiger Judikatur obliegt es dem Beschwerdeführer, einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz glaubhaft zu machen und initiativ alles darzulegen, alle Gründe und Unterlagen vorzubringen, die für ein Zutreffen der Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrags auf Genehmigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen als zwei Stück entsprechen. Gegenständlich ist A auch im Lichte der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dieser seiner Auflage nachgekommen, hat er durch die Vorlage unbedenklicher, einschlägiger Nachweise hinsichtlich der Intensität der Ausübung des Schießsportes, des Umfanges der durchgeführten Schießdisziplinen auch im Training, diesen Bedarf gegenüber der Behörde insofern nachgewiesen, dass die Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf gegenständlich sechs Waffen der Kategorie B für die effiziente Ausübung des Schießsports benötigt wird. Er hat auch nicht nur durch sein Vorbringen, sondern durch die vorgelegten beweiskräftigen schriftlichen Unterlagen gegenüber dem Gericht und auch der in der Verhandlung anwesenden Vertreterin der belangten Behörde dargelegt und bescheinigt, dass er die Verwendung der beantragten, weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplin des Schießsportes benötigt. Durch die Vorlage dieser Bescheinigungen, Bestätigungen und Urkunden ist er seiner Beweispflicht nachgekommen und geht dies weit über einen allgemein gehaltenen Hinweis dahingehend, dass er als Sportschütze an Wettkämpfen teilnehme, hinaus. Es ist ihm auch die Bescheinigung dahingehend gelungen, dass durch die Intensität der Ausübung des Schießsportes in verschiedenen Disziplinen in seiner Person derartige Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind, dass diese die Grundlage seiner Rechtfertigung für die Genehmigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs. 2 Waffengesetz darstellen, und ist nach der Rechtsauffassung des LVwG in der Person des Antragstellers A vom Vorliegen schießsportlicher Fähigkeiten auszugehen, dies in einer Form, bei der es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (vgl. VwGH v. 27.01.2011, 2010/03/0082).Es ist ihm auch die Bescheinigung dahingehend gelungen, dass durch die Intensität der Ausübung des Schießsportes in verschiedenen Disziplinen in seiner Person derartige Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind, dass diese die Grundlage seiner Rechtfertigung für die Genehmigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz darstellen, und ist nach der Rechtsauffassung des LVwG in der Person des Antragstellers A vom Vorliegen schießsportlicher Fähigkeiten auszugehen, dies in einer Form, bei der es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden vergleiche VwGH v. 27.01.2011, 2010/03/0082). Sohin ist für die Ausübung einer nachhaltigen Tätigkeit als Sportschütze, als Hobby, im Rahmen des Ermessens die Erweiterung der Waffenbesitzkarte als rechtskonform im spruchgenannten Sinne zu ersehen, und hat der Antragsteller durchaus glaubhaft darlegen können, auch in der Zukunft eine nachhaltige Sportausübung in verschiedenen Disziplinen zu beabsichtigen hinsichtlich des „Status quo“ diese nachhaltige Sportausübung durch die im Zuge der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen und Bescheinigungen als erwiesen anzusehen ist. Es war daher aufgrund der als erwiesen anzusehenden Sachverhaltselemente dem Begehr in modifiziertem Ausmaß spruchgemäß – dies auch in Übereinstimmung mit der geäußerten Rechtsansicht der belangten Behörde – zu folgen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und weicht diese Entscheidung nicht von der bisherigen, als einheitlich anzusehenden, ständigen Judikatur des VwGH zur Frage des Bedarfes der Anzahl von Schusswaffen zur Ausübung eines nachhaltig betriebenen Schießsportes ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und weicht diese Entscheidung nicht von der bisherigen, als einheitlich anzusehenden, ständigen Judikatur des VwGH zur Frage des Bedarfes der Anzahl von Schusswaffen zur Ausübung eines nachhaltig betriebenen Schießsportes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.541.001.2018