RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-965/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkündete am 10. Oktober 2018 durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 7. Juli 2017 in der berichtigten Fassung vom 11. Juli 2017, ZI. *** und ***, mit welchem der B Aktiengesellschaft, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtanlage für einen *** und eine *** samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und Dach- und Oberflächenentwässerung (Generalgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, Gemeinde ***, erteilt wurde (Spruchpunkt I.1. a.) und festgestellt wurde, dass die Betriebsanlage eines *** (Spezialgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, Gemeinde ***, in der unter I. 1.
- a)dieses Bescheides generalgenehmigten Gesamtanlage „*** und *** samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und Dach- und Oberflächenentwässerung“ den Voraussetzungen des § 356e Abs. 1 GewO 1994 bzgl. der Erteilung der Spezialgenehmigung entspricht und sohin gemäß § 359b Abs. 6 und 8 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt (Spruchpunkt I.1. b.), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkündete am 10. Oktober 2018 durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 7. Juli 2017 in der berichtigten Fassung vom 11. Juli 2017, ZI. *** und ***, mit welchem der B Aktiengesellschaft, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtanlage für einen *** und eine *** samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und , Dach- und Oberflächenentwässerung (Generalgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, Gemeinde ***, erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.1. a.) und festgestellt wurde, dass die Betriebsanlage eines *** (Spezialgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, Gemeinde ***, in der unter römisch eins. 1.
- a)dieses Bescheides generalgenehmigten Gesamtanlage „*** und *** samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und Dach- und Oberflächenentwässerung“ den Voraussetzungen des Paragraph 356 e, Absatz eins, GewO 1994 bzgl. der Erteilung der Spezialgenehmigung entspricht und sohin gemäß Paragraph 359 b, Absatz 6 und 8 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt (Spruchpunkt römisch eins.1. b.), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerdeentscheidung wird im Spruch des bekämpften Bescheides die Projektbeschreibung auf Seite 15 mittig insofern modifiziert, als die Anlieferungszeiten statt mit „00:00 Uhr bis 24:00 Uhr“ nunmehr mit „04:00 Uhr bis 24:00 Uhr“ definiert werden und die Wortfolge „Sollten sich die Öffnungs- und Schließungszeiten ändern, so werden sie sich jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Öffnungszeiten bewegen.“ durch „Sollte sich eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben und auf der geänderten Rechtsgrundlage eine Änderung der Öffnungszeiten des bewilligungsgegenständlichen Verkaufsmarktes angestrebt werden, ist klar, dass um eine gewerbebehördliche Änderung anzusuchen sein wird.“ ersetzt wird.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. , , Aus Anlass der Beschwerdeentscheidung wird im Spruch des bekämpften Bescheides die Projektbeschreibung auf Seite 15 mittig insofern modifiziert, als die Anlieferungszeiten statt mit „00:00 Uhr bis 24:00 Uhr“ nunmehr mit „04:00 Uhr bis 24:00 Uhr“ definiert werden und die Wortfolge , „Sollten sich die Öffnungs- und Schließungszeiten ändern, so werden sie sich jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Öffnungszeiten bewegen.“ durch , „Sollte sich eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben und auf der geänderten Rechtsgrundlage eine Änderung der Öffnungszeiten des bewilligungsgegenständlichen Verkaufsmarktes angestrebt werden, ist klar, dass um eine gewerbebehördliche Änderung anzusuchen sein wird.“ ersetzt wird. Weiters wird der Projektbeschreibung auf Seite 3, letzter Absatz, Nachstehendes hinzugefügt: „Die beiden Parkplätze - einerseits für die Kunden und andererseits für die Mitarbeiter bzw. die Anlieferung - sind räumlich voneinander getrennt und werden außerhalb der Betriebszeiten jeweils abgeschrankt.“, Weiters wird der Projektbeschreibung auf Seite 3, letzter Absatz, Nachstehendes hinzugefügt: , „Die beiden Parkplätze - einerseits für die Kunden und andererseits für die Mitarbeiter bzw. die Anlieferung - sind räumlich voneinander getrennt und werden außerhalb der Betriebszeiten jeweils abgeschrankt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt wird festgestellt: Mit Schreiben vom 24. Jänner 2017 beantragte die B AG die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Neubau einer ***-Betriebsanlage mit Einbau einer *** auf den Grundstücken Nr. *** und *** in ***, ***. Dem Gebäude vorgelagert werde ein Kundenparkplatz für 147 PKW errichtet. Die Zufahrt erfolge im Norden über die ***. Im Osten hinter dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** seien die Anlieferung und 23 PKW-Stellplätze für die Mitarbeiter geplant. Die Zufahrt für die Anlieferung erfolge ebenfalls über die ***. Außerdem würden auf dem Grundstück Werbeanlagen in Form eines Werbepylons, fünf Fahnenmasten, einem Parkplatzhinweisschild und einer Webetafel errichtet. Der *** werde eine Nutzfläche von 1851,04 m², der *** von 551,96 m² aufweisen. Ergänzend beantragte die Genehmigungswerberin am 22.März 2017 eine Ausnahme von Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Sinne des § 95 Abs. 3 ASchG hinsichtlich des § 26 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung. Ergänzend beantragte die Genehmigungswerberin am 22.März 2017 eine Ausnahme von Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 3, ASchG hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4, Arbeitsstättenverordnung. Von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wurde im Gegenstand sodann am 22. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlungsschrift ist nach einer detaillierten Projektbeschreibung insbesondere ein Von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wurde im Gegenstand sodann am , 22. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlungsschrift ist nach einer detaillierten Projektbeschreibung insbesondere ein bau-, maschinenbau-, wasserbau- und ein verkehrstechnisches Gutachten sowie eine lärmtechnische Stellungnahme dokumentiert; zudem wurde vom Vertreter des Arbeitsinspektorates eine Stellungnahme erstattet. Im Detail ist verfahrensrelevant insbesondere Nachstehendes zu entnehmen: „[…] A) Projektsbeschreibung: Die gegenständliche Betriebsanlage befindet sich im Standort ***, Gst.Nr. ***, ***, KG ***. Das Grundstück *** ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen Zentrumszone“ und das Grundstück *** als “private Verkehrsfläche“ gewidmet. Die der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Betriebsflächen haben ein Ausmaß von über 800 m². […] Es ist geplant, auf dem o. a. Grundstück einen ***-Verbrauchermarkt und einen *** zu errichten. Das Gebäude wird im östlichen Teil des Grundstückes errichtet. Im Westen ist der Parkplatz geplant. Die Zufahrt für Kunden erfolgt im Norden des Grundstückes über die ***. Der Verkaufsstätte werden 147 (*** + ***) Parkplätze vorgelagert sein. Zusätzlich werden im Osten im Anlieferbereich 23 PKW-Stellplätze für Mitarbeiter errichtet. Die bebaute Fläche (*** + ***) beträgt 2498,42 m². Die Anlieferung erfolgt im östlichen, rückseitigen Teil des Gebäudes. Im Bereich des Ein- und Ausganges wird ein Vordachbügel errichtet, der mit einem Abstand von 1,5 m der Verkaufsstätte vorgesetzt wird (H=4,50 m, Tiefe=5,0 m). Der Markt weist eine Höhe von 7,5 m auf. Der Zugang des ***-Verbrauchermarktes erfolgt über einen vorgelagerten Windfang über Schiebetüren. An der nordwestlichen Ecke des Grundstückes ist die Aufstellung eines Werbepylons (H=11
- m)und an der südwestlichen Ecke, die Aufstellung von 5 Stück Fahnenmasten (H=9
- m)angedacht. Im Bereich der Kundenzufahrt soll ein beleuchtetes Parkplatzhinweisschild aufgestellt werden. Im Westen an der Landesstraße soll eine Werbetafel für Plakatwerbung aufgestellt werden. Der ***-Verbrauchermarkt ist überwiegend eingeschoßig ausgeführt. Mit einer Nutzfläche von ca. 46 m² wird im südöstlichen Eck des ***-Marktes ein Obergeschoß für die Sozialräume errichtet. Der Zugang hierfür erfolgt über ein Stiegenhaus. Der *** befindet sich im Süden neben dem ***-Verbrauchermarkt und ist eingeschoßig (aufgeteilt in Verkaufsraum und Lager). Das Gelände ist annähernd eben. Der Fußboden des Marktes wird ca. 40 cm über dem Gelände zu liegen kommen (= 500,0 ü.A.). […] Betriebszeiten Montag – Freitag 05:00 bis 21:00 Uhr und Samstag 05:00 bis 19:00 Uhr Anlieferungszeiten Montag – Samstag 00:00 bis 24:00 UhrMontag – Samstag 00:00 bis 24:00 Uhr, Es ist mit ca. 18 Anlieferzu- und -abfahrten (Solo-LKW, Tandemzüge und Kleinlaster) zu rechnen. Die Anlieferungen in den Abend- und Nachtzeiten erfolgen ausschließlich durch LKWs, welche über technische Einrichtungen verfügen, um sowohl das Kühlaggregat als auch den Rückfahrwarner abzuschalten. Beim Befahren des Betriebsgrundstückes werden Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet und erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstückes wieder in Betrieb genommen. Öffnungszeiten Montag – Freitag 07:40 bis 20:00 Uhr und Samstag 07:40 bis 18:00 Uhr Sollten sich die Öffnungs- und Schließungszeiten ändern, so werden sie sich jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Öffnungszeiten bewegen. Angaben über die Abfallarten, Abfallmengen usw. können dem beiliegenden Abfallwirtschaftskonzept entnommen werden. […] F) Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik: Im Zuge der Vorbegutachtung wurde aus lärmtechnischer Sicht aufgrund des vorliegenden Lageplanes davon ausgegangen, dass sich gegenüber der Betriebszufahrt öffentliches Gut (siehe planliche Darstellung im Lageplan) befindet. Im Zuge der heutigen Verhandlung zeigte sich jedoch, dass es sich hierbei um ein Grundstück mit Bebauung im „Bauland-Kerngebiet“ handelt und wurden seitens dieser Nachbarschaft auch Einwände bezüglich Lärmbelästigung vorgebracht. Die Einreichunterlagen sind daher für eine abschließende Beurteilung durch ein sogenanntes „Schallschutzprojekt“, ausgeführt von einem befugten Fachunternehmen zu ergänzen. Dieses Projekt muss Messungen der örtlichen Umgebungslärmsituation, eine detaillierte Betriebsbeschreibung samt Darstellung der durch das Vorhaben entstehenden Emissionen, eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen sowie eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 enthalten. Als Schallquellen sind die Nutzung des Kundenparkplatzes, die Warenanlieferung sowie die haustechnischen Anlagen zu berücksichtigen. Bei der Berechnung ist auch das Ein- und Ausgliedern in den öffentlichen Verkehr im Zusammenhang mit den Zu- und Abfahrten auf öffentlichen Grund als Schallquelle einzubinden. Bei der Untersuchung ist ebenfalls auf mögliche Schallauswirkungen für die Wohnräume im Gebäude, in welchem die Post untergebracht ist, einzugehen. Notwendigenfalls sind bei Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte Schallschutzmaßnahmen zu planen. […] H) Erklärungen Herr A gibt folgende Einwendung ab: Wir haben unsere Wohnungen in der ***, auch die Wohnung meines Sohnes, Gästezimmer und 3 Ferienwohnungen unseres jüngeren Sohnes. Wir befürchten starke Einbußen im Geschäft und befürchten durch die Anlieferungsfahrzeuge und Parkplätze gegenüber unseren Besitzes starke Lärmbelästigungen. Die Verhandlungsleiterin erklärt, dass vor Bescheiderlassung die Vorlage eines lärmtechnischen Schallschutzprojektes sowie anschließend die Begutachtung durch den lärmtechnischen ASV erforderlich ist. Weiters ist der Austausch der Planunterlage „Einreichplan, Grundriss EG, OG“ und „Einreichplan, Ansicht, Schnitt“ erforderlich (Darstellung der vier öffenbaren Oberlichten). Hinsichtlich der Einwendung von Herrn A (wirtschaftliche Einbußen im Geschäft) wurde auf eine Einigung mit den Konsenswerbern hingewirkt. Es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. […] Zur Einwendung des Herrn A gibt der Rechtsvertreter der Konsenswerberin an, dass Geschäftseinbußen keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn darstellen. Ein Lärmschutzprojekt wird die Konsenswerberin noch einholen, welches vom lärmtechnischen Amtssachverständigen zu beurteilen ist. Daraus wird sich zweifelsfrei ergeben, dass die Lärmsituation der späteren Betriebsanlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht und insbesondere keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn, etwa durch eine zu starke Lärmentwicklung, beeinträchtigt werden. […]“ Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wurden von der Genehmigungswerberin am 02. Mai 2017 ergänzende Projektsunterlagen eingebracht. So wurde insbesondere ein schalltechnisches Projekt, erstellt von der D GmbH, Projekt GZ *** vom 26.04.2017, vorgelegt. Am 16. Mai 2017 erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige dazu nachstehende Stellungnahme: „Als Grundlage für die Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen wurde nunmehr ein Schalltechnisches Projekt der D GmbH vom 26.04.2017 vorgelegt. Dieses Projekt enthält Messergebnisse der örtlichen Umgebungslärmsituation, eine Beschreibung der durch das Vorhaben entstehenden Emissionen, eine Berechnung der durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen sowie eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1. Die B AG plant die Neuerrichtung eines ***-Verbrauchermarktes (1.367 m² Verkaufsfläche) in Verbindung mit einer *** (450 m² Verkaufsfläche) samt den zugehörigen Außenanlagen und Parkplätzen (147 Kunden- und 23 Mitarbeiterstellplätze) auf den Grundstücken Nr. *** und *** der Katastralgemeinde *** (KG-Nr. ***) in ***, ***. Die verkehrstechnische Einbindung des Kunden- und Lieferverkehrs in den bestehenden Straßenraum erfolgt über die ***. Der geplante Kundenparkplatz wird von der Grundstückszufahrt aus über ein Ringsystem organisiert, von dem aus die Parkreihen erschlossen werden. Betriebszeit: Haustechnik 00:00 - 24:00 Uhr Anlieferungen 04:00 - 24:00 Uhr Parken Kunden 07:30 - 20:30 Uhr Parken Mitarbeiter 06:00 - 21:00 Uhr Öffnungszeit: *** Mo-Fr, 7:40-20:00 Uhr und Sa, 7:40-18:00 Uhr *** Mo-Fr, 8:00-19:00 Uhr und Sa, 8:00-18:00 Uhr Dem Projekt wurden nachfolgende Schallemissionen zu Grunde gelegt: [Abweichend vom Original – Tabelle nicht wiedergegeben] „…“ Die Warenanlieferungen für sämtliche Ladengeschäfte erfolgt je nach Lieferant mittels Lieferwagen oder LKW. Anlieferungen erfolgen grundsätzlich zwischen 04:00 und 24:00 Uhr. Die Anlieferung in der Abend und Nachtzeit (19:00-6:00 Uhr) erfolgt ausschließlich durch LKW, welche über technische Einrichtungen verfügen, um sowohl das fahrzeugseitige Kühlaggregat als auch den Rückfahrwarner abzuschalten. Beim Befahren des Betriebsgrundstückes werden fahrzeugseitiges Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet und erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstückes wieder in Betrieb genommen. Zur Nachtzeit sind max. 2 Anlieferungen mittels LKW, zur Abendzeit 1 Lieferung geplant. Täglich sind insgesamt 11 Lieferungen mittels LKW vorgesehen. Folgende Schallschutzmaßnahmen sind vorgesehen: Östlich des Ladehofes entlang der Grundgrenze ist eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m vorgesehen. Die Schallschutzelemente werden hofseitig hochabsorbierend ausgeführt (Schallabsorption DL 8 dB; Schalldämmung DLR 25 dB gemäß ÖNORM EN 1793). Im Abend- und Nachtzeitraum zwischen 19:00 und 06:00 Uhr sind beim Befahren des Betriebsgrundstückes fahrzeugseitiges Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet und werden erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstückes wieder in Betrieb genommen werden. Die Messung der Umgebungsgeräuschsituation erfolgt an zwei verschiedenen Immissionspunkten. Die detaillierten Messergebnisse ist auf den Seiten 10 – 14 des schalltechnischen Projektes dargestellt. Zusammenfassung der Messergebnisse: MP1 Tag (06:00-19:00 Uhr) Abend (19:00-22:00 Uhr) Nacht (22:00-06:00 Uhr) Nachtkernzeit (00:00-05:00 Uhr) Min Max Min Max Min Max Min Max LA,95 42 50 35 42 30 38 32 35 48 36 LA,eq 53 56 49 52 38 50 38 50 55 51 46 45 LA,01 61 64 59 61 50 61 50 61 63 60 MP2 Tag (06:00-19:00 Uhr) Abend (19:00-22:00 Uhr) Nacht (22:00-06:00 Uhr) Nachtkernzeit (00:00-05:00 Uhr) Min Max Min Max Min Max Min Max LA,95 36 46 31 38 27 35 29 33 43 32 LA,eq 53 59 51 54 36 54 36 46 58 53 48 42 LA,01 65 70 63 67 45 63 45 56 69 65 Gutachten: Die im schalltechnischen Projekt durchgeführt Prüfung gemäß der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 ergibt, dass der planungstechnische Grundsatz dieser Richtlinie nicht eingehalten wird. Eine individuelle Beurteilung zeigt folgendes Ergebnis: [Abweichend vom Original – Tabelle nicht wiedergegeben] „…“ Aus lärmtechnischer Sicht wird grundsätzlich angestrebt, dass die vorherrschende akustische Umgebungsgeräuschsituation nicht wahrnehmbar verändert (Irrelevanzschwelle ≤ +1 dB) wird. In der Beurteilungspraxis hat sich eine schrittweise Anhebung der Umgebungslärmsituation in Gebieten mit geringer Vorbelastung ein um max. 3 dB bis zum Planungsmaß der Flächenwidung als medizinisch vertretbar erwiesen. Gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 wäre demnach als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB, jedoch nur bis zum entsprechenden Planungsrichtwert nach der Flächenwidmungskategorie gemäß NÖ Verordnung 8000/4 (50 dB zur Nachtzeit, 60 dB zur Tagzeit für Flächenwidung Bauland/Kerngebiet), zulässig. Die gegenständlichen Betriebsgeräusche sind Großteils mit den sonst in der Umgebung auftretenden Geräuschen (Straßenverkehrslärm, Lärm anderer umliegender Handelseinrichtungen) vergleichbar. Geräuschanteile mit auffallenden Komponenten verursachen zwar keine höheren Schallpegel, haben aber aufgrund ihres Geräuschcharakters eine höhere Auffälligkeit. Aus obiger Tabelle ergibt sich, dass die Schallimmissionen vor den Fenstern der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft in der *** – Liegenschaft A um max. 1,2 dB zur Tagzeit, um 1,6 dB zur Abendzeit und um 0,2 dB zur Nachtzeit angehoben werden. Im Bereich vor den Fenstern des Postgebäudes ergibt sich Veränderungen in den Abendstunden um max. 2,4 dB und zur Nachtzeit um max. 0,1 dB. Die durch das Vorhaben entstehenden Schallpegelspitzen kommen im Bereich jener Spitzen zu liegen wie sie auch durch die örtliche Umgebungslärmsituation hervorgerufen werden. Die Dauergeräusche der haustechnischen Anlagen kommen im Bereich der Wohnnachbarschaft bei max. 36 dB zur Tagzeit und 22 dB zur Nachtzeit zu liegen. Diese kommen somit deutlich unterhalb des örtlichen Basispegels der jeweiligen Tageszeit zu liegen, sodass diese im Bereich der Wohnnachbarschaft kaum wahrnehmbar sein werden. Nachfolgende Auflage ist in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen: Über Verlangen der Gewerbebehörde ist ein messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorzulegen, aus welchem hervorgeht, dass die auf Seite 17 des schalltechnischen Projektes vom 26.4.2017 beschriebenen Schallemissionen der haustechnischen Anlagen nicht überschritten werden. In diesem Nachweis ist auch zu beschreiben, welche Schallminderungen zur Abend- und Nachtzeit bei den Klimageräten sowie beim Rückkühler getroffen wurden.“ In weiterer Folge erstattet der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 17. Mai 2017 eine Stellungnahme. Demnach könne daher aus medizinischer Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage mit keinen unzumutbaren Belästigungen der Anrainer durch Lärm zu rechnen sei und somit auch keine Gesundheitsgefährdung bestehe.In weiterer Folge erstattet der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am , 17. Mai 2017 eine Stellungnahme. Demnach könne daher aus medizinischer Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage mit keinen unzumutbaren Belästigungen der Anrainer durch Lärm zu rechnen sei und somit auch keine Gesundheitsgefährdung bestehe. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 informierte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Verfahrensparteien über die aufgenommenen Beweise. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2017 brachte Herr A, vertreten durch Rechtsanwalt E, dazu vor, dass in der Stellungnahme des Amtssachverstandigen für Lärmtechnik unter anderem festgehalten werde, dass Anlieferungen in der Abend- und Nachtzeit ausschließlich durch LKW erfolgen, welche über technische Einrichtungen verfügen, um sowohl das fahrzeugseitige Kühlaggregat als auch den Rückfahrwarner abzuschalten. Beim Befahren des Betriebsgrundstückes würde ein fahrzeugseitiges Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet und erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstückes wieder in Betrieb genommen. Dazu werde festzuhalten, dass die Abschaltung des Kühlaggregats schon aus lebensmittelrechtlichen Gründen - Unterbrechung der Kühlkette - völlig unpraktikabel erscheine. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 16. Mai 2017 baue auf dem schalltechnischen Projekt auf. Bei unzutreffenden Ausführungen von D GmbH, würde für die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik die Grundlage wegfallen. Dazu komme, dass das schalltechnische Projekt selbst davon ausgehe, dass der planungstechnische Grundsatz nicht gehalten sei. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 16. Mai 2017 baue auf dem schalltechnischen Projekt auf. Bei unzutreffenden Ausführungen von , D GmbH, würde für die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik die Grundlage wegfallen. Dazu komme, dass das schalltechnische Projekt selbst davon ausgehe, dass der planungstechnische Grundsatz nicht gehalten sei. Bislang handle es sich bei der betreffenden Gegend um eine eher ruhige. Von den bisher bestehenden Baulichkeiten würden kaum nennenswerte Lärmerregungen ausgehen. Werde das geplante Projekt verwirklicht, würde sich dies gravierend ändern. Angesicht dieser Situation zeige sich in unmittelbarer Umgebung eines Kreisverkehrs, dass auch auf den anderen Seiten Lebensmittelmärkte mit entsprechender Frequenz liegen (bislang aber eben weiter entfernt, daher für den gegenwärtigen Bereich nicht bzw. zumindest deutlich weniger störend). Mit einer weiteren Stellungnahme vom 2. Juni 2017 wurde ergänzend vorgebracht, dass das Ausschalten des Rückfahrwarners (allenfalls Nachtfahrmodus) - soweit technisch überhaupt möglich - sei völlig impraktikabel. Es gehe nicht an, technisch nicht dargelegte (nachgewiesene) Verhaltensweisen (LKW samt Einrichtungen) zugrunde zu legen. Genauso wenig gehe es an, bekannter Weise regelmäßig nicht praktizierte Verhaltensweisen zugrunde zu legen. Selbst wenn technisch möglich (was hinsichtlich zu verwendender Fahrzeugtypen in keiner Weise nachgewiesen sei), wäre es zudem schon unter Sicherheitsaspekten, gerade auf der gegenständlichen Liegenschaft - in Bahnhofs- und Postnähe, nahe Verkehrseinrichtungen - völlig inadäquat und könne nicht Basis einer behördlichen Vorschreibung sein, den Rückfahrwarner auszuschalten, auch/gerade auf einer (leicht zugänglichen) Privatliegenschaft (zumal auch ein gänzlich isolierter Ladebetrieb, der die Gefahr von Unfällen allenfalls einschränken würde) offenbar weder geplant, noch beschrieben sei. Die vorgesehene Schallschutzmaßnahme betreffe gerade nicht die Liegenschaft A. Der vorgenommene Vergleich von Umgebungsgeräuschen sei schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sich andere Handelseinrichtungen nicht in der Nähe, sondern viel weiter weg - auf der anderen Seite der ***, jenseits des Kreisverkehres – befinden würden, demgegenüber im hier zu beurteilenden „Ost Bereich“ bislang in der Regel allenfalls „normale“ Fahrgeräusche von PKWs wahrzunehmen seien. Zusammen mit vorgesehenen Verkehrsmaßnahmen (20 km/h Beschränkung), ergebe sich ein massiv intensivierter LKW Lärm (insbesondere im 1. und 2. Gang), der in den bisherigen Darlegungen ebenso wenig adäquat Berücksichtigung gefunden habe. Als maßgebliche Schallquelle sehe das Projekt unter anderem die haustechnischen Anlagen an. Soweit die haustechnischen Anlagen beurteilt werden, würden für die Schallemissionswerte einfach „die Angaben des Auftraggebers“ zugrunde gelegt. Damit stelle dieses Projekt, noch dazu ohne Überprüfung solcher „Auftraggeberangaben“, keinesfalls eine adäquate/hinreichende Basis für eine sachverständige Beurteilung dar; es sei schon deshalb darauf nicht weiter Bedacht zu nehmen.Kreisverkehres – befinden würden, demgegenüber im hier zu beurteilenden „Ost Bereich“ bislang in der Regel allenfalls „normale“ Fahrgeräusche von PKWs wahrzunehmen seien. Zusammen mit vorgesehenen Verkehrsmaßnahmen (20 km/h Beschränkung), ergebe sich ein massiv intensivierter LKW Lärm (insbesondere im , 1. und 2. Gang), der in den bisherigen Darlegungen ebenso wenig adäquat Berücksichtigung gefunden habe. Als maßgebliche Schallquelle sehe das Projekt unter anderem die haustechnischen Anlagen an. Soweit die haustechnischen Anlagen beurteilt werden, würden für die Schallemissionswerte einfach „die Angaben des Auftraggebers“ zugrunde gelegt. Damit stelle dieses Projekt, noch dazu ohne Überprüfung solcher „Auftraggeberangaben“, keinesfalls eine adäquate/hinreichende Basis für eine sachverständige Beurteilung dar; es sei schon deshalb darauf nicht weiter Bedacht zu nehmen. Mit weiterer Stellungnahme vom 13. Juni 2017 wurde das inhaltliche Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Schließlich erstattete der Lebensmittelinspektor am 3. Juli 2017 eine Stellungnahme. Demnach stelle bei Einhaltung des [..] Ablaufes betreffend der Anlieferung seitens der Firma *** das kurzzeitige (ca. 15 min) Abschalten des Kühlaggregates aus lebensmittelhygienischer Sicht für die Produkte kein Problem dar, da die kurzzeitige Abschaltung eines Kühltransporters nicht eine sofortige Erhöhung der Temperatur der Lebensmittel ergebe. Primär würde die Lufttemperatur ansteigen. Da nach Angaben des Projektwerbers die Kühlwägen (mit Koffertüren) zusätzlich bei den Türen über Kühlvorhänge verfügen, werde auch ein Entweichen der Kaltluft möglichst verhindert bzw. größtmöglich reduziert. Bei Entladung und Verbringung der Produkte in die Kühlräume sei jedoch eine Erhöhung der Produkttemperatur über die Toleranzgrenzen auszuschließen. Schließlich erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd der B Warenhandels Aktiengesellschaft, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, die gewerbebehördliche Genehmigung. Mit Spruchpunkt I. 1. a. wurde der B- Aktiengesellschaft die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtanlage für einen *** und eine *** samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und Dach- und Oberflächenentwässerung (Generalgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, Gemeinde ***, erteilt. Mit Spruchpunkt römisch eins. 1. a. wurde der B- Aktiengesellschaft die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtanlage für einen *** und eine *** samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und Dach- und Oberflächenentwässerung (Generalgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, Gemeinde ***, erteilt. Mit Spruchpunkt I. 1. b. wurde festgestellt, dass die Betriebsanlage eines *** (Spezialgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, Gemeinde ***, in der unter I. 1.
- a)dieses Bescheides generalgenehmigten Gesamtanlage „*** und *** samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und Dach- und Oberflächenentwässerung“ den Voraussetzungen des § 356e Abs. 1 GewO 1994 bzgl. der Erteilung der Spezialgenehmigung entspreche und sohin gemäß § 359b Abs. 6 und 8 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliege.Mit Spruchpunkt römisch eins. 1. b. wurde festgestellt, dass die Betriebsanlage eines *** (Spezialgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, Gemeinde ***, in der unter römisch eins. 1.
- a)dieses Bescheides generalgenehmigten Gesamtanlage „*** und *** samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und Dach- und Oberflächenentwässerung“ den Voraussetzungen des Paragraph 356 e, Absatz eins, GewO 1994 bzgl. der Erteilung der Spezialgenehmigung entspreche und sohin gemäß Paragraph 359 b, Absatz 6 und 8 GewO 1994 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliege. Die Anlage müsse mit den Projektsunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Die Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Mit Spruchpunkt I.3. wurde A hinsichtlich der Einwendung geschäftliche Einbußen zu erfahren auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins.3. wurde A hinsichtlich der Einwendung geschäftliche Einbußen zu erfahren auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Spruchpunkt I.4. wurden die Einwendungen von A hinsichtlich der Lärmbelästigungen abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins.4. wurden die Einwendungen von A hinsichtlich der Lärmbelästigungen abgewiesen. Mit Spruchpunkt I.5. wurden die Einwendungen von A hinsichtlich des unzulässigen Ausschaltens des Rückfahrwarners und des fahrzeugseitigen Kühlaggregates als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins.5. wurden die Einwendungen von A hinsichtlich des unzulässigen Ausschaltens des Rückfahrwarners und des fahrzeugseitigen Kühlaggregates als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit Spruchpunkt II. der B Aktiengesellschaft eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 26 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der zulässigen Verwendung der Schiebetüren bei den Windfängen als Lüftungsöffnungen unter Einhaltung einer Auflage erteilt wurde. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit Spruchpunkt römisch zwei. der B Aktiengesellschaft eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 4, Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der zulässigen Verwendung der Schiebetüren bei den Windfängen als Lüftungsöffnungen unter Einhaltung einer Auflage erteilt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd berichtigte mit Bescheid vom 11. Juli 2017 den Bescheid vom 07. Juli 2017, ***, ***, in der Weise, dass „die letzten drei Zeilen der Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung zu I, Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd berichtigte mit Bescheid vom 11. Juli 2017 den Bescheid vom 07. Juli 2017, ***, ***, in der Weise, dass „die letzten drei Zeilen der Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung zu römisch eins, richtig zu lauten haben: § 93 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG (diese Paragraph 93, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG (diese Rechtsgrundlage bezieht sich hinsichtlich der Auflagen nur auf die Punkte 1a, 1c, 1d, 1e, 2, 4 bis 6, 8, 11 letzter Satz, 12, 13, 17, 21 bis 28 und 66 bis 72) und - die Rechtsgrundlagen zu II richtig zu lauten haben: - die Rechtsgrundlagen zu römisch zwei richtig zu lauten haben: § 95 Abs. 3 Z 2 iVm § 95 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 4, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450/1994 (ASchG), in Verbindung mit § 26 Abs.4 der Nr. 450 aus 1994, (ASchG), in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II 368/1998.“Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 368 aus 1998,.“ Dagegen wurde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt E (in der Folge „Beschwerdeführer“) fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde insbesondere Nachstehendes vorgebracht: Dagegen wurde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt , E (in der Folge „Beschwerdeführer“) fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde insbesondere Nachstehendes vorgebracht: „[…] II. Beschwerdegründe:römisch zwei. Beschwerdegründe: Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Ungeprüfte Übernahme von Angaben des Genehmigungswerbers Wie bereits ausgeführt, legten der Amtssachverständige für Lärmschutz und auch der Amtsarzt ihren gutachterlichen Stellungnahmen jeweils die Werte des schalltechnischen Projekts zugrunde. Dabei wurden die Messergebnisse hinsichtlich der Ist-Situation, die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen und auch die Prognosen übernommen und insbesondere keiner Prüfung hinsichtlich ihrer Plausibilität unterzogen. Die Behörde darf sich im Verfahren um die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nicht auf Angaben des Antragstellers verlassen, sondern muss diese, gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, überprüfen (lassen). Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Sachverständige seinem Gutachten die vom Konsenswerber vorgelegten Messberichte zu Grunde legen kann, sofern er diese nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich hält (ständige Rsp, vgl etwa VwGH 28.3.2007,Überprüfung für unbedenklich hält (ständige Rsp, vergleiche etwa VwGH 28.3.2007, 2006/04/0105). Im vorliegenden Fall sind allerdings keine derartigen eigenverantwortlichen Überprüfungen ersichtlich, womit das Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen und auch das medizinische unvollständig und unschlüssig ist. Auch die Behörde selbst hat die vom Antragsteller präsentierten Messergebnisse ungeprüft übernommen. Besonders verstärkt werden diese Unzulänglichkeiten noch dadurch, dass das schalltechnische Projekt, welches die Genehmigungswerberin immerhin bei einer Ziviltechnikergesellschaft in Auftrag gegeben hat, ebenso auf ungeprüften Angaben, wiederum der Genehmigungswerberin aufbaut. So heißt es zum Beispiel im Schalltechnischen Projekt vom 26.4.2017 auf Seite 16 unter Punkt 5.3: Die Schallemissionswerte wurden den Angaben des Auftragebers und einschlägigen Richtlinien entnommen. Eine eigenverantwortliche Überprüfung ist auf keiner Ebene: ZT - Schalltechnisches Projekt SV Behörde ersichtlich. Dadurch fällt auch jedwedes Argument weg, den Sachverständigen wäre nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. Wenn offensichtlich ist, dass die Sachverständigen ohne eigene Prüfung Angaben der Genehmigungswerberin schlicht ansetzen, ist evident, dass die Sachverständigenausführungen, jedenfalls für Zwecke des gegenständlichen Verfahrens, unzulänglich sind. Damit wurde insbesondere auch gegen § 37 und § 39 Abs 2 AVG (Grundsatz derDamit wurde insbesondere auch gegen Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG (Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und Offizialmaxime) verstoßen. Die Behörde hat in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage wesentliche Ermittlungen über die derzeitige Geräuschsituation, das Ausmaß der mit Betrieb der Anlage zu erwartenden Lärmbelästigung und deren Auswirkung auf die menschliche Gesundheit unterlassen, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Dagegen kann auch nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, dass das schalltechnische Projekt und die Annahmen darin ohnehin Bescheidgrundlage wären - vor allem im Bereiche der Gesundheitsgefährdung geht es nicht an, nicht schon vor Anlagengenehmigung zumindest eine Plausibilitätsprüfung der zugrunde zu Iegenden Angaben zu machen und zu dokumentieren. Weitere Mängel in den Gutachten Zudem wird schon im Schalltechnischen Projekt und - nachdem Sachverständige und Behörde auf diesem unreflektiert aufbauen - somit auch in der Begründung des Bescheids nicht auf die offensichtliche - gesundheitsgefährdende - Lärmerhöhung durch ein vermehrtes Verkehrsaufkommen auf den Zubringerstraßen eingegangen, womit bereits das schalltechnische Projekt unvollständig ist. Auch hier ist demnach die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nicht erfüllt. Bei mängelfreiem Verfahren hätte sich eine Gesundheitsgefährdung bzw jedenfalls unzumutbare Lärmerhöhung ergeben Des Weiteren ergibt bereits das schalltechnische Projekt, dass der planungstechnische Ansatz der Richtlinie Nr. 3 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) nicht eingehalten wird. Damit ist nach dieser Richtlinie eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung vorzunehmen. Diese individuelle Beurteilung erfordert allerdings auch im Planungsfall zwingend den Augenschein und die Hörprobe durch den medizinischen Sachverständigen (vgl. Seite 18 der Richtlinie), welche nicht ersichtlich ist. Dies belastet das Verfahren mit einer weiteren Unzulänglichkeit. Unzulässige und gefährliche Lärmschutzmaßnahmen Die Einwendungen des Einschreiters zu geplanten Lärmschutzmaßnahmen (Abschalten von Kühlaggregat und Rückfahrwarner zwischen 19:00 und 06:00) sind schon deshalb nicht unzulässig, weil ua die Einwendung des § 74 Abs 2 Z 2 GewO(Abschalten von Kühlaggregat und Rückfahrwarner zwischen 19:00 und 06:00) sind schon deshalb nicht unzulässig, weil ua die Einwendung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO (Unzumutbare Belästigung durch Lärm oä) auch dem Nachbarn zusteht. Es muss ihm daher auch erlaubt sein, zur Eignung bestimmter Annahmen, Vorschreibungen und Schutzmaßnahmen Stellung zu beziehen. Außerdem ist, wie noch erörtert wird, durch die vorgeschlagene Lärmschutzmaßnahme sogar Leben und Gesundheit insbesondere auch von Nachbarn beeinträchtigt, womit auch die Einwendung nach § 74 Abs 2 Z1 GewONachbarn beeinträchtigt, womit auch die Einwendung nach Paragraph 74, Absatz 2, Z1 GewO verwirklicht ist. Dabei entspricht es der hA, dass ein Privatzimmervermieter wie der Einschreiter auch Belästigungen und Gefährdungen seiner Gäste als Nachbar geltend machen kann (Illedits/ lIledits-Lohr, Nachbarrecht, Rz 40). § 18 Abs 8 der Kraftfahrgesetz—Durchführungsverordnung erlaubt zwar dasParagraph 18, Absatz 8, der Kraftfahrgesetz—Durchführungsverordnung erlaubt zwar das Abschalten eines Rückfahrwarners, aber nur im Zeitraum von 22:00 bis 5:00 und auch nur, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Die im schalltechnischen Projekt vorgesehene Maßnahme zum Lärmschutz ist damit jedenfalls in zweierlei weiterer Hinsicht problematisch: 1. Einerseits sieht sie eine Abschaltung des Rückfahrwarners in einem längeren Zeitraum vor als gesetzlich erlaubt ist, zweitens nimmt sie keinen Bezug auf das Erfordernis einer automatischen Einschaltung der Alarmblinkanlage. Gesetzlich unzulässiges Verhalten stellt keine geeignete Maßnahme zur Lärmverhütung dar, bereits deshalb nicht, weil es jederzeit durch behördliches Einschreiten unterbunden werden könnte. 2. Es handelt sich auch nicht um Privatgrund; eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt dient, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren (vgl. E 21. November 2014, 2013/02/0168).2. Es handelt sich auch nicht um Privatgrund; eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt dient, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren vergleiche E 21. November 2014, 2013/02/0168). lm Übrigen ist das Abschalten der Rückfahrwarner eine wenig praktikable Lösung und die Frage, ob dies bei allen verwendeten Fahrzeugen überhaupt technisch möglich ist, wurde im Genehmigungsverfahren auch übergangen. Des Weiteren darf nicht übersehen werden, dass das Abschalten von Rückfahrwarnern und Kühlaggregaten keinesfalls jede Form von unzumutbarem - und gesundheitsgefährdenden - Lärm durch die geplanten Lieferungen gerade zur Nachtzeit verhindern kann, weil ebenso laute Geräusche durch die Warenmanipulation, das Öffnen und Schließen von LKW-Türen, Hebebühnen etc. anfallen. Wenn zudem im Bescheid davon ausgegangen wird, dass das Abschalten der Rückfahrwarner beim Einfahren in den Parkplatz keine Tatsache darstellt, welche die Verkehrssicherheit gefährdet (S 54 des Bescheids), so ist dem nicht zu folgen: (Dass es sich hiebei um Umstände handelt, die der Einschreiter naturgemäß im Zusammenhang mit der Verfolgung seiner legitimen Einwendungen vorbringen kann - und die behördenseits zu prüfen sind (statt die Einwendung zurück zu weisen), wird an anderer Stelle ausgeführt.) Die Abschaltung der Rückfahrwarner soll ab 19:00 Uhr (und sogar noch während der Öffnungszeiten für Kunden bis - gegenwärtig, veränderten (!) - 20.00 Uhr !) stattfinden, wobei zu dieser Zeit keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass alle Anrainer bereits zuhause. Da ein gänzlich isolierter Ladebetrieb nicht geplant ist, kann aus dem Umstand, dass die Ladetätigkeit im Besonderen auf einem als Mitarbeiterparkplatz und Anlieferungsbereich vorgesehenen Bereich stattfinden soll, nicht geschlossen werden, dass keine Gefährdung für den Einschreiter oder seine Hausgäste vorliegt. Außerdem wurde eine sachverständige Äußerung zur verkehrstechnischen Frage nach der Sicherheit des Ausschaltens der Rückfahrwarner, anders als vom Einschreiter in seiner Ergänzenden Stellungnahme angeregt, nicht eingeholt. Außerdem überschneidet sich der Abschaltungszeitraum sogar mit den vorgesehenen Kundenöffnungszeiten - und selbstverständlich mit Zeiten, in denen Mitarbeiter insbesondere auch den Mitarbeiterparkplatz frequentieren. (Weitere) Verfahrensfehler: Formale Zurückweisung von Einwendungen (Ausschalten Rückfahrwarner, fahrzeugseitiges Kühlaggregat) Zunächst wird insoweit die Nichtberücksichtigung und Zurückweisung der tatsächlich mit Bezug auf gesundheitsgefährdende Emissionen (Lärm) gemachten Einwendungen des Einschreiters releviert. Speziell mit ihren Begründungsausführungen zu 5.) zeigt die belangte Behörde auf, dass sie sich infolge unrichtiger Rechtsansicht zu Verfahrensvorschriften mit substantiierten Einwendungen des Einschreiters nicht auseinander setzt. Verkehrssicherheit und Lebensmitteltechnik mögen für sich keine subjektiven Interessen betreffen; gegenständlich wurden diese Umstände aber eben zur Unterlegung von Einwendungen der Gesundheitsgefährdung und unzumutbaren Lärmbelästigung geführt - und waren schon deshalb zu berücksichtigen. Hätte die Behörde sich mit den Ausführungen des Einschreiters auseinandergesetzt, hätte sie erkannt, dass die Projekte und Sachverständigenstellungnahmen so einer Genehmigungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Die Behörde hätte insbesondere die Gesundheitsgefährdung erkannt (und die Genehmigung zu versagen gehabt, in eventu: jedenfalls ohne weitere wesentliche Auflagen). Nichtgewährung rechtlichen Gehörs Die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte und (weil) zitierte Stellungnahme des Lebensmittelinspektors zur Frage, ob mit der kurzzeitigen Abschaltung der Kühlaggregate zur Nachtzeit eine Gesundheitsgefährdung verbunden ist, findet sich - für den Einschreiter - erstmals im angefochtenen Bescheid selbst auf Seite 43. Dem Einschreiter wurde keine Gelegenheit gegeben, sich dazu und zu den dieser zugrunde liegende ergänzenden Angaben der Genehmigungswerberin zu äußern; es wurde ihm nicht einmal mitgeteilt, dass es eine solche Stellungnahme gibt. Mit diesem Vorgehen hat die belangte Behörde nicht nur dem Einschreiter das rechtliche Gehör abgeschnitten, sondern es wird damit auch aufgezeigt, dass die agierenden Organwalter der Sache nicht unbefangen gegenüber stehen (im Besonderen auch wegen der Vorenthaltung der weiteren behördlichen Anfrage, der Stellungnahme der Genehmigungswerberin und darauf aufbauenden Stellungnahme der Lebensmittelaufsicht), gibt es doch nicht einmal im Ansatz einen nachvollziehbaren Grund, dem Einschreiter dieses rechtlich gebotene Gehör einfach zu versagen. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass eine „Sanierung“ dieses Verfahrensfehlers schon deshalb ausscheidet, weil weder die Anfrage (überhaupt) noch die Antwort der Genehmigungswerberin (vollständig, nämlich insbesondere hinsichtlich eines erwähnten‚ aber nicht abgebildeten „Anhanges“) in der angefochtenen Entscheidung vollständig abgebildet sind. Schließlich wurde auch die Stellungnahme (dazu) der Lebensmittelaufsicht vorenthalten. In einem mangelfreien Verfahren hätte der Einschreiter insbesondere die tatsächlich gegebene Gesundheitsgefährdung und (auch sonst) unzumutbare Lärmbelästigung aufzeigen können. Unzureichende Frist zur Stellungnahme Ebenso wurde dem Einschreiter - entgegen seinen Anträgen - nicht ausreichend Zeit eingeräumt, Stellung zu den zur Stellungnahme übermittelten Unterlagen zu nehmen. Anders als im angefochtenen Bescheid (siehe etwa S 56) angegeben, reicht der Zeitraum von etwas mehr als drei Wochen keineswegs aus, um Gegengutachten einzuholen und/oder sonst dem aufgetragenen schalltechnischen Projekt und den beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; dies insbesondere aufgrund des Umfangs des schalltechnischen Projekts, welches die von der Behörde beigezogenen Sachverständigen ungeprüft übernehmen, und dem sehr spezifischen Fachgebiet. Dadurch wurden die prozessualen Rechte des Einschreiters beschnitten und ihm die Gelegenheit zur Äußerung genommen, was ebenfalls einen wesentlichen Mangel darstellt. In einem mangelfreien Verfahren hätte der Einschreiter insbesondere die tatsächlich gegebene Gesundheitsgefährdung und (auch sonst) unzumutbare Lärmbelästigung aufzeigen können. Weitere Bescheidmängel /Widersprüche Obwohl das Projekt von Anlieferungen zwischen 4:00 und 24.00 Uhr ausgeht, „erwähnt“ der Bescheid (Seite 15) als Anlieferungszeiten 0:00 bis 24:00 Uhr. Dies ist zum einen also überschießend (zumal auch im schalltechnischen Gutachten und den Ableitungen daraus gar nicht abgehandelt !), zum anderen keine konkrete Vorschreibung. Noch deutlicher wird dies bei der Thematisierung der Öffnungszeiten: Zumindest im Spruch bedarf es einer konkreten Festlegung dazu; unbestimmte Ausweitungen („jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Öffnungszeiten“) sind aus anlagenrechtlicher Sicht jedenfalls unzureichend — und bergen unabsehbare Weiterungen für die Nachbarn, die den Betrieb, insoweit unbestimmt und mit unabsehbarer Erweiterungsmöglichkeit, zu erdulden haben. Insgesamt ist nicht ersichtlich, warum derart weitgehende Zeiten genehmigt werden. Vielmehr wären - auch im Sinne der Eindämmung von Gesundheitsgefährdung durch gerade durch Lärm - die Anlieferungszeiten auf die Zeit 6 Uhr bis längstens 21 Uhr und die Betriebszeit entsprechend kürzer zu begrenzen, andernfalls die Genehmigung überhaupt zu versagen. Betriebliche Abläufe und Situierungen Bei der Genehmigungsentscheidung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Projekt für die Anrainer ungünstige Gestaltungen aufweist (es müsste ohne weiteres möglich sein, den - im Besonderen auch lärmrelevanten – Kältemaschinenraum bahnhofsseitig (keine Bewohner) zu situieren. Auch wenn das Projekt, wie von der Genehmigungswerberin vorbereitet, der Beurteilung zugrunde zu legen sein mag, bedeutet dies nicht, dass bei ungünstigen Gestaltungen nicht im Besonderen entsprechend „Ienkende" Auflagen festgelegt werden müssen. Daran fehlt es dem angefochtenen Bescheid. Ebensolches gilt für Iärmverursachende Anlagen und Aggregate, die unnötig Lärm produzieren. Unter diesen Umständen wären zumindest gravierende Lärm verhindernde Auflagen festzusetzen, die im Besonderen auch die Gesundheit der Nachbarn schützen. Ansonsten (wenn das Betriebsanlagenverfahren dies „nicht leisten kann“) wäre die Genehmigung schlicht zu versagen. Unzureichend sind auch die notwendigen wassserrechtlichen Vorgaben erfüllt. […]“ Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Betriebsanlagengenehmigung versagt wird. In einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 08. August 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. August 2017, GZ: LVwG-AV-965/001-2017 keine Folge gegeben. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , 17. August 2017, GZ: LVwG-AV-965/001-2017 keine Folge gegeben. Zur Beschwerde wurde von der Genehmigungswerberin mit Schreiben vom 15. September 2017 nachstehende Stellungnahme erstattet: Zur Beschwerde wurde von der Genehmigungswerberin mit Schreiben vom , 15. September 2017 nachstehende Stellungnahme erstattet: „[…] I. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers:römisch eins. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer genießt nur insoweit Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, als von diesem zulässige Einwendungen hinsichtlich der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte bzw. zulässige nachbarrechtliche Einwendungen erhoben wurden. Dies betrifft insbesondere den Punkt Immissionsschutz. Sämtliche Vorbringen zur behaupteten Gesundheitsgefährdung von Konsumenten der von der mitbeteiligten Partei veräußerten Waren durch Abschalten der Kühlaggregate und zur behaupteten Verkehrsunsicherheit durch Abschalten der Rückfahrwarner stellen jeweils keine zulässigen Einwendungen dar und sind diese daher als unzulässig zurückzuweisen. Speziell im Betriebsanlagenrecht nach der Gewerbeordnung sind unter den Begriff der Nachbarn alle Personen zu subsumieren, welche durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand einer Betriebsanlage in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder sonst beeinträchtigt sind oder deren Eigentum bzw. andere dingliche Rechte berührt werden können (vgl. § 74 GewO).andere dingliche Rechte berührt werden können vergleiche Paragraph 74, GewO). Die Parteistellung der Nachbarn geht verloren, wenn sie es verabsäumen, rechtzeitig (bis Ende der mündlichen Verhandlung) rechtserhebliche Einwendungen zu erheben. Soweit daher vom Beschwerdeführer im Verfahren Einwendungen nicht erhoben wurden, sind diese in der Beschwerde präkludiert. II. Materiell ist zur Beschwerde vom 07.08.2017 hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides folgendes auszuführen:römisch zwei. Materiell ist zur Beschwerde vom 07.08.2017 hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides folgendes auszuführen: II.1.1 Behauptete Verletzung im subjektiv-öffentlichen Recht auf lmmissionsschutzrömisch zwei.1.1 Behauptete Verletzung im subjektiv-öffentlichen Recht auf lmmissionsschutz Aus dem von der Konsenswerberin beauftragten und von der Genehmigungsbehörde und deren Amtssachverständigen für Lärmschutz, als schlüssig und nachvollziehbar empfundenem Gutachten der in Lärmschutzangelegenheiten Sachverständigen D GmbH ergibt sich, dass die Beschwerde bei richtiger rechtlicher Beurteilung als unbegründet abgewiesen werden muss. Behauptete unrichtige Erhebung der Ist-Situation Der Beschwerdeführer behauptet, dass die derzeitige Geräuschsituation, das Ausmaß der mit Betrieb der Anlage zu erwartenden Lärmbelästigung und deren Auswirkung auf die menschliche Gesundheit nicht im Projekt und dessen gutachterlicher Beurteilung durch die Amtssachverständigen berücksichtigt worden seien. Im angefochtenen Bescheid vom 07.07.2017 auf Seite 53 wird ausgeführt, dass die gegenständlichen Betriebsgeräusche Großteils mit den sonst in der Umgebung auftretenden Geräuschen (Straßenverkehrslärm, Lärm, anderer umliegender Handelseinrichtungen) vergleichbar sind. Die Schallimmissionen vor den Fenstern der Liegenschaft des Beschwerdeführers werden um maximal 1,2 dB tagsüber, 1,6 dB zur Abendzeit und lediglich um 0,2 dB zur Nachtzeit angehoben. Schallimmissionen, welche eine Gesundheitsschädigung hervorrufen, können sohin - wie auch im bekämpften Bescheid ausgeführt - ausgeschlossen werden. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die durch das Vorhaben entstehenden Schallpegelspitzen im Bereich jener Spitzen zu liegen kommen, wie sie auch durch die örtliche Umgebungslärmsituation hervorgerufen werden. Zudem führte der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 17.05.2017 aus, dass entlang der Grundgrenze östlich des Ladehofes eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3,0m errichtet werden soll und wird diese gemäß ÖNORM EN 1793 hochabsorbierend ausgeführt. Weiters ist dem Gutachten des Amtsarztes zu entnehmen und wird dies auch im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die prognostizierten Schallimmissionen durch die Betriebsgeräusche in einer Größenordnung liegen, welche direkte Gesundheitsschäden ausschließen. Aus medizinischer Sicht kann demnach festgehalten werden, dass bei projektmäßiger Errichtung und Betrieb der Anlage mit keinen unzumutbaren Belästigungen der Anrainer durch Lärm zu rechnen ist und somit auch keine Gesundheitsgefährdung besteht. Die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lärmbelästigung wurde zurecht abgewiesen. Darüber hinaus sollen im Abend- und Nachtzeitraum zwischen 19:00 und 06:00 Uhr beim Befahren des Betriebsgrundstückes fahrzeugseitig das Kühlaggregat und der Rückfahrwarner ausgeschaltet werden und erst nach Verlassen des Grundstückes wieder in Betrieb genommen werden, wodurch eine weitere Verbesserung der Lärmemissionssituation erreicht wird. Ebenso sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass die im Bescheid angeführten Maßnahmen nicht erlaubt bzw. die Verkehrssicherheit gefährden würden, nicht nachzuvollziehen, da bei Abschalten des Rückfahrwarners eine Rückfahrkamera verwendet wird. Ein erhöhtes Unfallrisiko ist sohin auszuschließen, dies auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei gegenständlicher Verkehrsfläche um einen Mitarbeiterparkplatz und Anlieferungsbereich handelt, welcher sich unbestritten auf privatem Grund befindet. Darüber hinaus ist ein erhöhtes Unfallrisiko jedenfalls kein von einem Nachbarn geltend zu machendes subjektiv-öffentliches Recht, weshalb die Zurückweisung des diesbezüglichen Vorbringens jedenfalls zu recht erfolgt ist. Behauptete unrichtige Berücksichtigung der LKW-Kühlaggregate Wie bereits vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik festgehalten, werden die LKW-Kühlaggregate zusammen mit dem Fahrzeugmotor während der Warenverladung auf dem gesamten Betriebsareal ausgeschaltet. Eine Bewertung des lmmissionsanteils in den Rechenergebnissen ist daher zurecht unterblieben, da von den ausgeschalteten Kühl-Aggregaten gerade keine Lärmemissionen ausgehen. Dem Argument des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Abschaltung der Kühlaggregate um eine wenig praktikable Maßnahme und sei aus lebensmittelrechtlicher Sicht bedenklich, muss entgegen gehalten werden, dass diese Vorgehensweise völlig unbedenklich ist, da einerseits das Innere des Lkw nicht binnen Minuten auskühlt, andererseits der Entladevorgang unmittelbar nach Eintreffen vorgenommen wird und werden die Lebensmittel umgehend in Kühlräume befördert. Eine Gefahr für Lebensmittel und in weiterer Folge eine Gesundheitsgefährdung ist demzufolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen und ergibt die Beurteilung durch das Lebensmittelinspektorat im konkreten Fall nachvollziehbar, dass die erforderliche Kühlung der Lebensmittel sichergestellt ist (Seite 54 des angefochtenen Bescheids). Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist diese Art der Lärmeindämmung sowohl rechtlich zulässig, als auch häufig österreichweit praktiziert. II.1.2. Behauptete Gesundheitsgefährdung durch Abschalten der Kühlaggregaterömisch zwei.1.2. Behauptete Gesundheitsgefährdung durch Abschalten der Kühlaggregate […] Mangels Vorliegens eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers auf die Vermeidung der allgemeinen Verschlechterung von Lebensmitteln durch Abschaltung der Kühlung für einen bestimmten Zeitraum war die Zustellung der Stellungnahme des Lebensmittelinspektors an ihn rechtlich nicht notwendig und ist die Zurückweisung der Einwendung zu Recht erfolgt. Eine daraus resultierende Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs muss sohin völlig zu Recht verneint werden. Jedenfalls ergibt sich schlüssig, dass die Grundlage für die Lärmemissionen die Abschaltung der Kühlaggregate und der Rückfahrwarner sind und daher deren Schallmessungen zulässig ausgelassen werden durften. ll.1.3. Behauptete Nichtgewährung rechtlichen Gehörs Völlig unbegründet und unzulässig ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm sein rechtliches Gehör abgeschnitten worden sei und die agierenden Organwalter der Sache gegenüber nicht unbefangen gewesen waren. Festgehalten wird, dass die Behörde das Projekt gemäß § 359 b GewO mit dem Hinweis bekannt gegeben hat, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können.Festgehalten wird, dass die Behörde das Projekt gemäß Paragraph 359, b GewO mit dem Hinweis bekannt gegeben hat, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Die Rechte der Nachbarn wurden demnach ausreichend berücksichtigt und liegt daher kein Verfahrensmangel vor. ll.1.4. Behauptete unzureichende Frist zur Stellungnahme Gemäß § 45 AVG ist auszuführen, dass für den Fall, dass die Partei eine behördliche Fist zur Abgabe einer möglichen Stellungnahme zu einem Beweismittel (Gutachten) für nicht angemessen hält, ihr die Möglichkeit offen steht, deren Verlängerung zu beantragen. Diesen Antrag kann die Behörde sodann mittels Verfahrensanordnung ablehnen oder eben ausdrücklich eine Fristverlängerung einräumen. Der fruchtloseGemäß Paragraph 45, AVG ist auszuführen, dass für den Fall, dass die Partei eine behördliche Fist zur Abgabe einer möglichen Stellungnahme zu einem Beweismittel (Gutachten) für nicht angemessen hält, ihr die Möglichkeit offen steht, deren Verlängerung zu beantragen. Diesen Antrag kann die Behörde sodann mittels Verfahrensanordnung ablehnen oder eben ausdrücklich eine Fristverlängerung einräumen. Der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt jedenfalls die Behörde, wenn die Sache spruchreif ist, zur Erlassung des Bescheides ohne weiteres Zuwarten. Das Parteiengehör ist sohin so zeitgerecht zu gewähren, dass die Partei faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Nur dann gilt das Parteiengehör verletzt, wenn die Partei von den Feststellungen der Behörde erst so spät in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich dazu nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten kann, was im gegenständlichen Verfahren gerade nicht der Fall ist. Der bekämpfte Bescheid vom 07.07.2017 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit den vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen auf der Grundlage der von den Sachverständigen erstatteten Gutachten ausführlich auseinander gesetzt und diese rechtlich beurteilt hat. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sind eine beinahe inhaltsgleiche Wiederholung, wie jene in der mündlichen Verhandlung. Eine neuerliche Befassung der Amtssachverständigen mit dem Beschwerdevorbringen würde zu keinen anderen Schlussfolgerungen führen. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde behauptet, es wäre ihm innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Wochen zur Stellungnahme nicht möglich gewesen ein Gutachten durch eigene Sachverständigen einzuholen, sodass von einer mangelnden Vorbereitungszeit auszugehen sei, so muss dem wie bereits oben ausgeführt entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer einen Fristverlängerungsantrag hätte stellen müssen. Die von der Behörde gewährte dreiwöchige Frist ist im Sinne der Judikatur (VwGH 99/06/0063) völlig ausreichend und ist ein vom Beschwerdeführer monierter Verfahrensmangel sohin ausgeschlossen. Il.1.5.Behauptete unschlüssige Anwendung von Anpassungswertenrömisch eins l.1.5.Behauptete unschlüssige Anwendung von Anpassungswerten Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Anwendung von Anpassungswerten in der schalltechnischen Beurteilung nicht nachvollziehbar sei. Das ist unzutreffend. Wie der Stellungnahme der D GmbH zu entnehmen ist, erfolgte die schalltechnische Beurteilung der prognostizierten Schallemissionen bei den Wohnanrainern gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung. Für die individuelle schalltechnische Beurteilung können fachüblich, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation und der Geräuschcharakteristik einzelner betrieblicher Schallquellen, begründete individuelle Anpassungswerte bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen vergeben werden, was konkret auch geschehen ist. Eine Neubeurteilung ist daher nicht notwendig und würde im Übrigen auch keine relevanten Auswirkungen auf das Ergebnis haben. II.1.6. Behauptete unschlüssige Einordnung des Projektgebietes als „ruhiges Gebiet“römisch zwei.1.6. Behauptete unschlüssige Einordnung des Projektgebietes als „ruhiges Gebiet“ Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Definition der Umgebung als „ruhiges Gebiet" nicht schlüssig sei. Dem ist wiederum mit Verweis auf die Stellungnahme der D GmbH zu entgegnen, dass die verbale Kategorisierung der Umgebungslärmsituation dem Grunde nach keinerlei technische Relevanz hat. Die Beurteilung im schalltechnischen Gutachten erfolgte konsequent gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1. Der im gegenständlichen Fall einschlägige Vorarlberg-Leitfaden des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, der auch in Niederösterreich als lärmtechnischer Messstandard anerkannt ist, liefert auf analytische Weise Kennwerte in Abhängigkeit der ortsüblichen Schallimmission und des Planungsrichtwertes nach der Flächenwidmungskategorie. Der reguläre Flächenwidmungswert darf im Übrigen nur nicht in unzumutbarer Weise überschritten werden, was hier auch nicht der Fall ist. Von einer Mangelhaftigkeit bzw. Unschlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen für Lärmtechnik kann daher keine Rede sein. Es ist der erkennenden Behörde beizupflichten, wenn diese festhält, dass der Beschwerdeführer „die eingeholten Gutachten anzweifelt und deren Unrichtigkeit in den Raum stellt, dies jedoch keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene begründet". Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten wurden unter Berücksichtigung dieser Einwendungen erstellt, erweisen sich „aus Sicht der Behörde allesamt als nachvollziehbar, schlüssig und logisch im Sinne der Denkgesetze und wird daher an der Richtigkeit der getroffenen Schlussfolgerungen nicht gezweifelt". Il.1.7. Thematisierung der Öffnungszeitenrömisch eins l.1.7. Thematisierung der Öffnungszeiten Sämtliche dem schalltechnischen Projekt zugrunde gelegten und in den vorgelegten Gutachten enthaltenen emissionsrelevanten Angaben beruhen betreffend Öffnungszeiten des in der Betriebsanlage zu etablierenden Verkaufsmarktes auf den tatsächlichen Gegebenheiten, welche auch im bekämpften Bescheid so festgestellt wurden. Die Betriebsanlagengenehmigung erstreckt sich sohin auf das konkrete Projekt, das in genau dieser Ausgestaltung auch angeführt und verwirklicht wird. Diesbezügliche Spekulationen über allfällig abweichende Grundlagen sind daher nicht anzustellen und auch nicht gegenständlich. […]“ Beantragt wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vollinhaltlich zu bestätigen. Angemerkt wird, dass parallel zum gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch im Bauverfahren eine Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 26. Juli 2017, GZ: ***, eingebracht wurde. Mit Schreiben vom 28. November 2017 erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Stellungnahme: „[…] ll. Ad Betriebsanlagenverfahren: Aus betriebsanlagenrechtlicher Sicht wird zum Projekt ausgeführt wie folgt: Keine hinreichende Prüfung etwaiger Gefährdungen von Leben und/oder Gesundheit Dass das beantragte Projekt grundsätzlich geeignet ist, Leben und/oder Gesundheit unter anderem der Nachbarn (aber auch von Kunden etc) zu gefährden, ist evident und schon durch den Umstand einer gewerbebehördlichen Entscheidung belegt. Allerdings hat sich die Behörde nur unzureichend damit auseinander gesetzt, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen bestehen. Der gewerbebehördliche Bescheid macht (ohne verwiesene Anlagen) 59 Seiten aus, wovon 41 den Spruch (einschließlich Auflagen) betreffen und (lediglich) die Seiten 42 bis 56 die Begründung. Von der Bescheidbegründung betreffen die Seiten 44 bis 48 reine Gesetzeszitate. ln der Folge werden der Amtssachverständige für Bautechnik, Maschinenbautechnik und Verkehrstechnik zitiert, mit ihrem Gutachten vom 22.3.2017, wonach voraussehbare Gefährdungen, Belästigungen sowie sonstige nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 der GewO 1994 „weitgehend vermieden bzw. aufEinwirkungen im Sinne des Paragraph 74, der GewO 1994 „weitgehend vermieden bzw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, wenn die im Spruch angeführten Auflagen erfüllt bzw. eingehalten werden". Es bleibt bei allgemeinen Zitierungen, ohne dass - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe - auf den konkreten Einzelfall Bezug genommen würde. ln der Folge (S 49) wird aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, ebenfalls vom 22.3.2017, zitiert, wiederum ohne eigene Würdigung. In weiterer Folge (noch ab Seite 49 bis S 53) wird der Amtssachverständige für Lärmtechnik aus seinem Gutachten vom 16.5.2017 zitiert. Seite 53/54 wird dann der Amtsarzt zitiert, und zwar ausschließlich zu Lärmemissionen. Dieser nimmt ausschließlich auf prognostizierte Schallemissionen durch die Betriebsgeräusche Bezug und folgert, dass bei projektgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage mit keinen unzumutbaren Belästigungen der Anrainer durch Lärm zu rechnen ist und somit auch keine Gesundheitsgefährdung besteht“. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers (Anrainers) betreffend Unschlüssigkeit des Iärmtechnischen und humanmedizinischen Gutachtens führt die Behörde nur aus, dass diese (von ihr) „nicht nachvollzogen werden" können, und darüber hinaus nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. Dies ist für eine Bescheidbegründung - gerade wo es um die Gefährdung von Leben/Gesundheit geht - freilich evident zu wenig (sodass schon deswegen auch ein Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene nicht einmal erforderlich wäre). Evident ist zum einen, dass sich der zitierte Amtsarzt ausschließlich mit Lärmaspekten auseinander setzt. Die Behörde übernimmt seine Ausführungen und trifft sonst (abgesehen von dem Hinweis, Anrainereinwände nicht nachvollziehen zu können) keine eigenen Feststellungen dazu. Damit ist offensichtlich, dass andere Aspekte als Lärm im Rahmen der Prüfung der Gesundheitsgefährdung, aber auch jener der etwaigen Belästigungen von Nachbarn gar nicht beurteilt wurden. Dabei ist nach der - von der Behörde auch explizit zitierten - gesetzlichen Bestimmung im Besonderen des § 77 Abs 2 GewO die Frage, ob Belästigungen derBestimmung im Besonderen des Paragraph 77, Absatz 2, GewO die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn, also nicht nur Lärm, sondern insbesondere auch Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen oder andere Belästigungen zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf gesunde, normal empfindliche Menschen auswirken. Dazu sagt der Amtsarzt nichts, und auch die Behörde sagt dazu nichts. Dazu wären aber jedenfalls Ausführungen erforderlich gewesen. Dabei wird nicht übersehen, dass sich der damals unvertretene Beschwerdeführer im Besonderen auf Lärmbeeinträchtigungen bezogen hat. Indes ermöglicht dieser Umstand der Behörde nicht, diese Aspekte (andere als Lärm) gänzlich außer Betracht zu lassen. Dies auch nicht einmal, wenn der Anrainer nicht explizit solche Einwände vorgetragen hat, nämlich schon deshalb, weil es - im Sinne der betriebsanlagenrechtlichen Differenzierung - gegenständlich nicht nur um Belästigungen (und deren (Un)Zumutbarkeit) geht, sondern - zumindest auch - um Gefährdung von Leben und Gesundheit.. Zum einen sind die verschiedenen Beeinträchtigungsmöglichkeiten gar nicht so klar zu trennen, als dass (angrenzende) Kategorien außer Betracht bleiben könnten. Dazu kommt, dass solche weitere (unzumutbare) Beeinträchtigungen nach dem Projekt auf der Hand liegen. insbesondere auch Geruch, Luft, Rauch, Staub: Aus den Projektunterlagen ergibt sich, dass unter anderem ein backshop projektiert ist. Auch ist offensichtlich, dass sich das Verkehrsaufkommen wesentlich erhöhen wird, schon durch den Kundenverkehr, aber gerade auch durch Anlieferungen mit LKW Gefährdungen: Der zu prüfende Maßstab ist (wäre gewesen): Die Vermeidung der relevanten Gefährdungen muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erwartet werden können. Die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen müssen unbedingt vermieden werden können Stolzlechner ua, Die gewerbliche Betriebsanlage, 4. Auflage Rz 211 (Punkte 4.2
- f)mit weiteren Nachweisen). Nach den in der angefochtenen Entscheidung zitierten Ausführungen haben sich Amtsarzt und belangte Behörde damit (außer hinsichtlich Lärm) gar nicht auseinander gesetzt - und hinsichtlich Lärm unzureichend (wie bereits ausführlich aufgezeigt wurde). Schließlich wäre bei der sachverständigen Beurteilung insbesondere auch die projektierte Siedlungsanlage (siehe *** Bericht) entsprechend (zumindest als Eventualität) zu berücksichtigen gewesen. Zum Beweise für die gerade (und in den Vorschriftsätzen) dargestellten Umstände) und insbesondere, dass beim schalltechnischen Projekt zu wenig Messpunkte gesetzt wurden, die Witterungsverhältnisse, insbesondere Ergebnisse von Messungen im Regen nicht entsprechend bewertet wurden, die Emissionsberechnung in der Schalluntersuchung für die einzelnen Emittenten nicht nachvollziehbar ist (insbesondere weil Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Fahrlängen fehlen), in der allgemeinen Beurteilung der Schallemissionen die Ausweisung der Änderung der ortsüblichen Schallimmissionen fehlt, die in der individuellen Betrachtung angeführten Anpassungswerte nicht dem Stand der Technik entsprechen, Angaben zu Quellen bzw. Begründung zur Wahl berücksichtigter Anpassungswerte fehlen und Herleitungen der Emissionen nicht nachvollziehbar sind insgesamt das Schalltechnische Projekt unzureichend für eine Bewilligung wie erteilt ist wird beantragt die Einvernahme des im Vorverfahren als Amtssachverständigen für Lärm tätigen F und weiters die Beiziehung eines anderen Lärmsachverständigen als Sachverständigen für das Verwaltungsgerichtsverfahren. Zur Gewährleistung eines unbefangenen Zuganges wird die Beiziehung eines international tätigen und ausgewiesenen Sachverständigen aus dem Ausland beantragt. Zum Beweise für die gerade (und in den Vorschriftsätzen) dargestellten Umstände und insbesondere, dass nicht die angebrachte konkret auf das Projekt humanmedizinische Beurteilung erfolgt ist, eine solche ergeben hätte, dass Gefährdungen von Leben und/oder Gesundheit wahrscheinlich sind und der Verwirklichung der Anlage in der projektierten Form, in eventu: zumindest ohne wesentliche weitere Auflagen, entgegen stehen wird beantragt die Einvernahme des im Vorverfahren als Amtsarzt tätigen G und die Beiziehung eines anderen Sachverständigen für Humanmedizin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Beantragt wird weiters die Befassung von Sachverständigen aus dem Gebiet der Lebensmittelhygiene sowie Kraftfahrzeugtechnik bzw Maschinentechnik zum Beweise dafür, dass die von der Bewilligungswerberin vorgesehenen Maßnahmen lebensmittelhygienisch und technisch nicht praktikabel sind und nicht ausreichend sind Beschwerdebefugnis Einwendungen außerhalb von Lärm sind keinesfalls verfristet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es vor allem um die Gefährdung von Leben und Gesundheit geht, die in jedem Fall durch die Behörde umfassend, ohne Beschränkung auf einzelne Belästigungskategorien zu prüfen ist (was gegenständlich nicht geschehen ist). Zudem sind Belästigungskategorien bei den gegenständlich aufgezeigten Beeinträchtigungen nicht klar zu trennen. Schließlich erfordern EU-rechtliche Vorgaben (mögen diese auch jüngst (nur) für besondere Anlagen judiziert worden sein) auch für das gegenständliche Projekt in der Grenzstadt *** schon wegen seiner Relevanz für den Handel zwischen Mitgliedsstaaten der EU (hier: Österreich und Tschechien), aber auch unabhängig davon, dass dem Anrainer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sämtliche Einwendungen offen stehen, zumal er durch hinreichende Einwendungen im Sinne des § 42 AVG seine Parteienstellung jedenfalls hinreichend gewahrt hat.des Paragraph 42, AVG seine Parteienstellung jedenfalls hinreichend gewahrt hat. Beantragt wird insbesondere die Beiziehung und Befassung (mit den aufgezeigten Themen) von technischen Sachverständigen aus dem Gebieten Geruch, Staub, Rauch und Luft. […]“ Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 28. November 2017 eine gemeinsame (mit Baurecht) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde insbesondere Beweis geführt durch (Verzicht auf) Verlesung der Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Gmünd und der Gerichtsakte. Weiters wurde vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung Nachstehendes vorgebracht: „Zum Sachverhalt befragt gibt der Beschwerdeführervertreter an: Herr A ist in der *** wohnhaft. Dies ist sein Hauptwohnsitz. Herr A befürchtet eine massive Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Projekt. Dies sieht er auch im Zusammenhang mit im Nahebereich beabsichtigten weiteren Projekten, wie dem ELK Wohnpark. Zum schalltechnischen Projekt wird ergänzend vorgebracht, dass die Lärmmessung teilweise bei Regen durchgeführt wurde. Eine Erläuterung des Zeitpunktes des Niederschlages sowie der diesbezüglichen Auswirkungen der gemessenen Pegel ist nicht enthalten. Eine mögliche erforderliche Anpassung der Messergebnisse aufgrund dessen ist nicht ersichtlich. […] Die Emissionsberechnung in der Schalluntersuchung ist für die einzelnen vor allem instationären Emittenten (Lärm von KFZ) nicht nachvollziehbar. Die Ausgangswerte sind dargelegt, es fehlen jedoch Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Fahrlängen etc., sodass das Zustandekommen der projektbedingen Emissionen nachvollziehbar wäre. Zur Beurteilung: In der Beurteilung der Schallimmissionen für das Gewerbeverfahren fehlt die Ausweisung der Änderung der ortsüblichen Schallimmissionen (= Auswirkungen auf den Bestandslärm) gemäß GewO außerhalb der individuellen schalltechnischen Beurteilung. Die in der individuellen angeführten Anpassungswerte entsprechen nicht dem Stand der Technik (gemäß ÖAL Richtlinien Nr. 3 Blatt 1). Eine Quellenangabe bzw. eine Begründung zur Wahl der in der individuellen Betrachtung berücksichtigten Anpassungswerte wie z.B. Einkaufswagengarage + 3 dB statt +5 dB (ÖAL 3); Parkplatz, Fahrbewegungen, HT-Anlagen + 0 dB statt + 5 dB (ÖAL-3) fehlt, die jeweiligen Herleitungen der Emissionen sind daher nicht nachvollziehbar. Die Feststellung, dass „in Gebieten mit geringer Vorbelastung eine schrittweise Anpassung der Umgebungslärmsituation um maximal 3 dB… medizinisch vertretbar ist“, ist im schalltechnischen Projekt irrelevant, weil dies nur ein Humanmediziner feststellen kann. Allgemein ist zu sagen, dass eine Beurteilung der Emi- und Immissionen der betriebsbedingten Luftschadstoffe und des Geruchs (Verkehr und Backshop) nicht vorliegt. Dieses Vorbringen wurde mit einem lärmtechnischen Sachverständigen, der sich dieses Projekt angeschaut hat und die weiteren Verfahrensgrundlagen samt Stellungnahmen kannte, erörtert. Aus diesem Grund wird der Antrag gestellt, einen internationalen lärmtechnischen Sachverständigen beizuziehen.“ Der lärmtechnische Projektant legte als Zeuge einvernommen in der Verhandlung Folgendes dar: „Zum Vorbringen wonach die Wetterverhältnisse nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, kann ich ausführen, dass es zutreffend ist, dass während der Messung ein Sommergewitter stattgefunden hat. Wenn im Zuge eines solchen durch z.B. Blitze bzw. Donner einzelne erhöhte Geräuschpegel in den Messdaten ausgewiesen werden, so werden diese bei der Auswertung energetisch in Abzug gebracht. Die Methode ist in einem solchen Fall dieselbe, wie wenn beispielsweise ein anderes unvorhersehbares Ereignis im Nahverhältnis des Mikrofones stattfindet. Allgemein hat ein solches Ereignis auf das Messergebnis keinen relevanten Einfluss. Zum Vorbringen der nicht nachvollziehbaren Emissionsberechnung vor allem betreffend instationäre Emittenten kann ich sagen, dass als solche Parkplätze, sowie Anlieferungen bezeichnet werden. Die Berechnung des Schallleistungspegels aller Vorgänge am Kundenparkplatz erfolgt gemäß Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz nach dem zusammengefassten Verfahren. Es sind damit neben der Ein- und Ausfahrt in die Parklücke das Rangieren, Türen- und Kofferraumschließen, berücksichtigt. Durch die Verwendung dieses Verfahrens werden auch der Durchfahrts- und Suchverkehr berücksichtigt. Die Bewegungshäufigkeiten werden unter Verwendung der Nettoverkaufsfläche des gegenständlichen Verbrauchermarktes ermittelt. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die methodischen Ansätze mit Verweis auf die verwendeten Normen und Richtlinien dokumentiert. Die Warenanlieferungen sämtlicher Ladengeschäfte erfolgte je nach Lieferant mittels Lieferwagen oder LKW. Die Tagesgänge für sämtliche Liefertätigkeiten wurden in Abstimmung mit dem Projektwerber festgelegt und sind im schalltechnischen Gutachten dokumentiert. Die Schallemissionswerte für die verschiedenen Fahrzeuge entsprechen den Vorgaben des Emissionsdatenkataloges vom Forum Schall des Umweltbundesamtes.“ Für das gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren war die rechtliche Beurteilung auf Basis der GewO zu erfolgen, entsprechend erfolgt in der Regel die schalltechnische Beurteilung der prognostizierten Schallimmissionen gemäß der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des ÖAL. Darin finden sich drei Beurteilungsschritte: 1. Prüfung auf Einhaltung des Grenzwertes für den Gesundheitsschutzes, 2. Prüfung auf Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes (Für die betriebsspezifischen Schallimmissionen ist ein genereller Anpassungszuschlag von 5 dB anzunehmen.) und 3. falls erforderlich, eine individuelle schalltechnische Beurteilung. Im Rahmen der individuellen schalltechnischen Beurteilung wird grundsätzlich angestrebt, die vorherrschende akustische Umgebungslärmsituation nicht wahrnehmbar zu verändern. (Irrelevanzschwelle < = 1 dB). Für die vorliegende Flächenwidmung kennzeichnenden Planungsrichtwerte zuzulassen. […] In der Beurteilungspraxis hat sich für die schrittweise Anhebung der Umgebungsnormsituation in Gebieten mit geringer Vorbelastung [etabliert] (Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen liegt unter den Planungsrichtwerten gemäß Flächenwidmungskategorie). Die gegenständlichen Betriebsgeräusche sind Großteils mit den sonst bereits in der Umgebung auftretenden Geräuschen vergleichbar (Straßenverkehrslärm, Lärm anderer gleichwertiger umliegender Handelseinrichtungen). Geräuschanteile mit auffallenden Komponenten verursachen zwar keinen höheren Schallpegel, haben aber aufgrund ihres Geräuschcharakters eine höhere Auffälligkeit. Die verwendeten individuellen Anpassungszuschläge finden sich im schalltechnischen Gutachten wieder. Für die Einkaufswagengarage wurde ein A-bewerteter Schallleistungspegel von 90 dB und eine kennzeichnende Pegelspitze emissionsseitig in Rechnung gestellt. Der Zuschlag von 3 dB im Rahmen der individuellen schalltechnischen Begutachtung erfolgt aufgrund von Erfahrungswerten für solche gewerbliche Betriebsanlagen. Der Zuschlag basiert auf der Tatsache, dass das Rollgeräusch maßgeblich durch den Fahrbahnbelag beeinflusst wird. Mit der baulichen Ausführung des Asphaltbelages erscheint dem Projektanten ein Aufschlag von 3 dB ausreichend. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter ergänzt der Zeuge, dass eine Erhöhung eines einzelnen Parameters in der Regel keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis hat. Bei der Ansetzung der einzelnen Dezibelwerte wurden diese nach Vorbegutachtung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen im Detail für die Endfassung des schalltechnischen Projektes angepasst und zum Teil im Vergleich zum Vorentwurf erhöht.“ Weiters legte der Zeuge dar, dass aus seiner Sicht die beiden gewählten Messpunkte hinreichend waren. Diese beiden Messpunkte wären aus seiner Sicht repräsentativ und erfolgte die Festlegung dieser Messpunkte im Einvernehmen mit dem lärmtechnischen Amtssachverständigen. Weiters brachte er vor, dass für ihn das Vorbringen, wonach die Nachtkernzeitmessung wenig plausibel hoch erscheine, nicht nachvollziehbar sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein inadäquates Herausschneiden zu dokumentieren gewesen wäre, führte er aus, dass ein solches mit einem gelben Balken im schalltechnischen Projekt dokumentiert worden wäre und ein solches im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich sei. Zudem wäre dies in einer extra Tabelle als Störgeräusch ausgewiesen. Der Vertreter der Genehmigungswerberin brachte vor, dass die nun vorgebrachten Einwendungen betreffend Geruch, Luft, Rauch und Staub als präkludiert zu werten seien. Allfällige Gesundheitsgefährdungen über das Thema Lärm hinausgehend könnten nicht als subjektiv öffentliches Recht geltend gemacht werden und wären allenfalls vom Gericht von Amts wegen aufzugreifen. Erörtert wurde weiters die Zulieferung durch LKWs zur Betriebsanlage über den Mitarbeiterparkplatz. In diesem Zusammenhang wurde die Problematik aufgeworfen, dass im Falle eines Vorliegens einer öffentlichen Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 auch die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sowie auch im Konkreten der Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung anzuwenden wären. In diesem Zusammenhang wurde von den Vertretern der Genehmigungswerberin Folgendes klargestellt: „Die beiden Parkplätze für die Kunden einerseits und für die Mitarbeiter andererseits bzw. für die Anlieferung sind räumlich voneinander getrennt und jeweils abgeschrankt außerhalb der Betriebszeiten. Auf der östlichen Seite des Mitarbeiterparkplatzes ist die Errichtung einer Schallschutzwand vorgesehen. Der südliche Bereich zwischen Schallschutzwand und Betriebsanlage wird mittels Maschendrahtzaun abgezäunt.“ Letztlich wurde von den Vertretern der Genehmigungswerberin klargestellt, dass die Anlieferungszeiten nicht von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, sondern lediglich von 04:00Uhr bis 24:00 Uhr Montag bis Samstag stattfinden sollen. Einem Entfall des Satzes auf Seite 15 des bekämpften Bescheides „sollten sich die Öffnungs- und Schließungszeiten …. bewegen“ wurde zugestimmt. Vom Verhandlungsleiter wurde abschließend dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zur lärmtechnischen Aussage des lärmtechnischen Projektanten eingeräumt. Mit Schreiben vom 30. November 2017 ersuchten die Vertreter der Genehmigungswerberin zur Frage einer allfälligen Änderung der Öffnungszeiten um nachstehende Richtigstellung: „Sollte sich eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben und auf der geänderten Rechtsgrundlage eine Änderung der Öffnungszeiten des bewilligungsgegenständlichen Verkaufsmarktes angestrebt werden, ist klar, dass um eine gewerbebehördliche Änderung anzusuchen sein wird. “ Bei einer bloßen Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, jedoch ohne Änderung der Öffnungszeiten des Verkaufsmarktes‚ wäre ein gewerbebehördliches Ansuchen um Änderung laut protokollierter Klarstellung weder sinnvoll noch zulässig, da von diesbezüglich entschiedener Sache auszugehen ist.“ Mit Schreiben vom 22. Jänner 2018 legte der Beschwerdeführer eine lärmtechnische Stellungnahme H GmbH vom 10. Jänner 2018 vor. Dieser Stellungnahme ist Nachstehendes zu entnehmen: „Für die geplante Errichtung eines *** in ***, ***, haben wir auftragsgemäß das schalltechnische Projekt dazu auf Plausibilität geprüft. Es betrifft dies das schalltechnische Projekt der Fa. D GmbH, schalltechnisches Projekt "Neubau ***, ***, ***", GZ *** (Rev.Nr. ***) vom 26.4.2017. Bei der Durchsicht der Unterlagen und beim Lokalaugenschein am 9.1.18 sind unter anderem folgende Punkte aufgefallen: Ist-Situation / Rechenpunkte
(1)Die Erhebung der schalltechnischen ist-Situation nördlich des geplanten Marktes erfolgte an der Fassade eines mittlerweile abgerissenen Gebäudes. Dieser Messpunkt ist jedoch nicht ausreichend, um die Gegebenheiten im Bereich der *** hinreichend zu erfassen. lm östlichen Bereich des Gebäudes *** (Pension A) liegt ein Gartenbereich (Grd.Stk. ***). Die dortige ostseitige Gebäudefassade ist zum Verkehrsgeschehen im Bereich des Kreisverkehrs und der *** jedenfalls abgeschirmt. Das bedeutet jedoch, dass in diesem Bereich die ist-Situation geringer sein wird, als am betrachteten Messpunkt 2. Dieser Gartenbereich ist auch weiter von der *** entfernt als der MP 2 und es sind geringere verkehrsbedingte Pegel zu erwarten. Im Bereich dieser Ostfassade ist die Ausfahrt aus dem geplanten Parkplatz situiert. Es ist daher zu erwarten, dass die betriebsbedingten Immissionen im Bereich Ostfassade/Garten relativ höher sein werden, als im schalltechnischen Projekt für den MP2 angeführt. Des Weiteren sind im Projekt keine konkreten Aussagen über die Schallimmissionen in diesem Bereich enthalten. Für den Bereich der Ostfassade und des Gartens (bzw. auch an der Grundgrenze/Flächenwidmungsgrenze) sind lmmissionspunkte zu ergänzen. → Das schalltechnische Projekt ist diesbezüglich nicht vollständig. lm Gartenbereich Grd.Stk, *** ist die schalltechnische Ist-Situation ebenfalls zu erheben und der Bereich sollte durch konkrete lmmissionspunkte und Rechenergebnisse in die Beurteilung mit einbezogen werden. Ist-Situation l Rechengunkte
(2)Unmittelbar östlich an den geplanten Markt anschließend ist eine Baulandwidmung BW-A9 gegeben. Zwischen Betriebsfläche und Wohnfläche soll eine 3 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. lm schalltechnischen Projekt ist abgesehen von der Rasterberechnung (in 1,5 m Höhe) keine Aussage über die schalltechnischen Auswirkungen auf dieses Gebiet enthalten. Durch die geplante Lärmschutzwand wird das Freifeld dahinter schützt. Die oberen Stockwerke einer möglichen Wohnbebauung können jedoch dadurch nicht oder nur teilweise geschützt werden. Sofern bereits eine entsprechende Planung für die künftige Bebauung vorhanden ist (Bebauungsplan, Baufluchtlinie, konkrete Baupläne,..), sollte im schalltechnischen Projekt konkrete Aussagen für diese Bereiche getroffen werden (Erhebung der Ist-Situation, Rechenpunkte,..). Dies ist jedoch in juristischer Hinsicht zu prüfen (Baurecht,..). → Sofern baurechtlich zutreffend sind die Auswirkungen des Projektes auf das östlich gelegene Bauland-Wohngebiet mittels konkreter Mess- und Rechenwerte im schalltechnischen Projekt darzustellen Bereich Spielplatz Für den im Bereich der *** gelegenen Spiel-Sportplatz wurden im Projekt keine konkreten immissionspunkte betrachtet. Gemäß der ÖNORM S 5021 ist jedoch für Grünland der Kategorie 2 (u.a. Spiel-/Sportplätze) ein Planungswert für die Schallimmissionen als Beurteilungspegel von 50 / 45 / 40 dB (Tag/Abend/Nacht) definiert. → Das schalltechnische Projekt ist diesbezüglich nicht vollständig. Der Bereich Spielplatz sollte durch konkrete Rechenergebnisse in die Beurteilung mit einbezogen werden. Erhebung der Ist-Situation Betrieb und Anlieferung des Marktes sollen auch an Samstagen erfolgen. An Samstagen ist jedoch erfahrungsgemäß mit einem deutlich geringeren Verkehrsaufkommen zu rechnen (weniger Berufsverkehr,..). An einem Samstag wird daher die schalltechnische Auswirkung des geplanten Marktes relativ höher sein als an Wochentagen. Das schalltechnische Projekt ist in dieser Hinsicht unvollständig und zu ergänzen! → die schalltechnische ist-Situation ist auch an einem Samstag zu erheben und die Beurteilung ist auch auf diese Messdaten abzustellen Parkplatz Im schalltechnischen Projekt wurde ein Mitarbeiterparkplatz mit 23 Stellplätzen und ein Kundenparkplatz mit 147 Stellplätzen berücksichtigt. Die Rahmenbetriebszeit ist mit 06:00 - 21:00 definiert. Es wurde keine betriebliche Maßnahme definiert, die eine mögliche Nutzung als öffentlicher Parkplatz verhindert. Der nahe Bahnhof lässt auf eine (missbräuchliche) Verwendung als Pendlerparkplatz schließen, wodurch zusätzliche Schallimmissionen zu erwarten wären. → das schalltechnische Projekt sollte zumindest um eine Aussage zu dieser Thematik ergänzt oder allenfalls hinsichtlich einer anderen Parkplatznutzung ergänzt werden. LKW-Kühlaggregate / Rückfahrwarner Im Projekt ist vorgesehen, die LKW- Kühlaggregate und Rückfahrwarner während der Abend- und Nachtzeit am Betriebsgelände zu deaktivieren. Es wurden dazu jedoch keine Aussagen hinsichtlich konkreter Auswirkungen auf die lmmissionsbereiche Spielplatz und östliches Bauland-Wohngebiet gemacht. → Wie bereits oben stehend angeführt, sind hier auch die Immissionsbereiche Spielplatz und östlich anschließendes Bauland-Wohngebiet in das Projekt mit einzubeziehen. Bewertung / Methodik / Beurteilung Im konkreten Projekt ist hinsichtlich der Flächenwidmung der Spiel-/Sportplatz in der *** nicht enthalten. Auch die mögliche Bebauung des östlich gelegenen Bauland-Wohngebietes ist in der Bewertung nicht enthalten. → Die Bewertung des Spiel-/Sportplatz in der *** ist zu ergänzen und die mögliche Bebauung des östlich gelegenen Bauland-Wohngebietes zu prüfen und bei Bedarf zu ergänzen schalltechnische Beurteilung Die im Projekt angeführte "individuelle schalltechnische Beurteilung" ist unvollständig und nicht nachvollziehbar! Eine individuelle schalltechnische Beurteilung gemäß der ÖAL-Richtlinie 3/1 umfasst zwingend eine Iärmmedizinische Beurteilung (u.a. mit Hörprobe und Lokalaugenschein) durch einen medizinischen Sachverständigen. Es ist nicht erkennbar, dass diesbezüglich eine medizinische Expertise im Projekt enthalten ist; damit liegt keine vollständige individuelle Beurteilung vor. Die Verwendung von je nach Geräuschquellen differenzierten Anpassungswerten ist nicht nachvollzierbar. So wird z.B. für Rückfahrwarner ein Anpassungswert von +5 dB angeführt, wobei aber diese Rückfahrwarner definitionsgemäß am Betriebsgelände nicht verwendet werden! Warenmanipulation oder Parkplätze haben durchaus impulshaltige Anteile oder die gleichmäßigen Dauergeräusche haustechnischer Anlage können auch tonale/belästigende Anteile haben. Die reduzierten oder auf "0" gesetzten Anpassungswerte sind hier nicht plausibel begründet. Hinsichtlich der Rechenwerte ist z.B. unklar, warum der Rechenwert am IP03 für die Nachtzeit von Lr.spez = 35 dB auf Li‚r = 27 dB verringert wird (Tabellen Seiten 26/27). → Die Verwendung der Anpassungswerte ist nicht nachvollziehbar. Diese Werte sind zu begründen oder das Projekt ist mit geänderten Anpassungswerten neu zu beurteilen. Bei einer individuellen schalltechnische Beurteilung ist eine lärmmedizinische Beurteilung erforderlich. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das schalltechnische Projekt für den geplanten *** in *** aus schalltechnischer Sicht hauptsächlich um weitere Erhebungen der Ist-Situation (an Samstagen) und um weitere Mess- und Rechenpunkte zu ergänzen ist.“ Die Genehmigungswerberin entgegnete dazu mit schalltechnischer Stellungnahme der D ZT GmbH vom 14. Februar 2018. In dieser Stellungnahme ist Nachstehendes ausgeführt: „1. Allgemeines […] Nachfolgend wird auf darin angeführte, den schalltechnischen Fachplaner konkret betreffende, Iärmtechnische Fragestellungen eingegangen. Auf etwaige bau-‚ gewerbe- oder widmungsrechtliche Fragestellungen und Sonderwünsche wird nicht eingegangen, sondern auf die Ausführungen der Behörden und bestellten technischen und medizinischen Amts- bzw. Sachverständigen verwiesen. 2. Stellungnahme
(1)Grundsätzlich dienen die Messpunkte als Referenzpunkte im Hinblick auf die gewählten betriebsspezifisch exponierten Rechenpunkte und sollten die vorherrschende Umgebungslärmsituation möglichst realistisch beschreiben. Demnach wurden im Zuge des Projektes zwei passende Messstandorte vom Lärmtechniker gewählt. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Messung bzw. Planung das gegenständliche Grundstück noch bebaut war, wurde berücksichtigt. Grundsätzlich ist es aber so, dass die damals noch bestehende Bebauung eine erhebliche Abschirmung des VerkehrsIärms der *** und des Kreisverkehrs bewirkte, welche letztlich bei der schalltechnischen Beurteilung der betriebsspezifischen Schallimmissionen eine höhere Anforderung darstellt. Die Beurteilung ist demnach auf der sicheren Seite.
(2)Grundsätzlich werden Montag bis Samstag gleichermaßen als Werktage angesehen. Die fachlich nicht näher unterlegte und somit äußerst vage Aussage, wonach an Samstagen im Gegensatz zu den übrigen Werktagen, insbesondere tagsüber, mit einem deutlich geringeren Verkehr zu rechnen sein wird, stimmt, pauschal ausgedrückt, nicht. Erfahrungsgemäß ist an Samstagen im innerstädtischen Bereich von größeren Ortschaften mit entsprechendem Einzugsgebiet oft genau das Gegenteil der Fall.
(3)Für den Kundenparkplatz ist eine rein dem gegenständlichen Handelsbetrieb zuzuordnende Nutzung vorgesehen. Eine missbräuchliche Nutzung dessen muss Iärmtechnisch nicht berücksichtigt werden.
(4)Bei der individuellen schalltechnischen Beurteilung können fachüblich, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation und der Geräuschcharakteristik einzelner betrieblicher Schallquellen, begründete individuelle Anpassungswerte bei der Ermittlung des Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen vergeben werden. Die gegenständlichen Betriebsgeräusche sind großteils mit den sonst in der Umgebung auftretenden Geräuschen (Straßenverkehrslärm, Lärm anderer umliegender Handelseinrichtungen, Parkplätze) vergleichbar. Die im schalltechnischen Projekt angeführten individuellen Anpassungswerte (Zuschläge) stellen eine vollständige Auflistung für alle im Projekt vorkommenden Schallquellen dar. Da im Tagzeitraum (6-19 Uhr) sehr wohl fahrzeugseitige Kühlaggregate und Rückfahrwarner auftreten, wurden auch für diese individuelle Anpassungswerte angeführt. Da für Parkplätze im Handel emissionsseitig bereits ohnehin ein Anpassungszuschlag von + 3 dB vergeben wird, kann üblicherweise im Rahmen der individuellen Beurteilung bei ähnlichen in der Umgebung bereits auftretenden Geräuschen immissionsseitig darauf verzichtet werden. Konventionelle handelsübliche haustechnische Anlagen für solche Betriebsanlagen weisen üblicherweise keine tonalen Geräuschkomponenten auf.
(5)Die Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez erfolgt nach den einschlägigen Prüfkriterien gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 (diese berücksichtigen methodisch sowohl energieäquivalente Dauerschallpegel als auch kennzeichnende Pegelspitzen). Für die spezifischen Schallimmissionen wird weiters ein genereller Anpassungswert von + 5 dB angewandt. Für die Ermittlung des individuellen Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen LI,r wird für die einzelnen zu beurteilenden Zeitbereiche der energieäquivalente Dauerschallpegel herangezogen. Die kennzeichnenden Pegelspitzen werden für sich betrachtet. Für die spezifischen Schallimmissionen wird weiters ein individueller Anpassungswert angewandt.“ Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde in weiterer Folge am
- Februar 2018 nachstehende Stellungnahme erstattet: Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde in weiterer Folge am ,
- Februar 2018 nachstehende Stellungnahme erstattet: „[...] Im Schreiben des H vom
- Jänner 2018 wird die Meinung vertreten, dass im Gartenbereich östlich der Liegenschaft *** sowie generell an Samstagen eine geringere Umgebungslärmsituation als für den Messpunkt MP2 im schalltechnischen Projekt der Fa. D GmbH festgestellt, zu erwarten ist. Eine fundierte Abklärung dieser Thematik erscheint dem ASV nur durch Vorlage entsprechender zusätzlicher Messergebnisse möglich. Zusätzlich müssten für die Ostfassade der Liegenschaft *** sowie den Gartenbereich auch die Immissionen durch zusätzlich Immissionspunkte dargestellt werden und eine Beurteilung der Auswirkungen vorgenommen werden. Sollte im Zuge von den projektsergänzenden Messungen zur Abklärung der Einwendungen vom Projektanten festgestellt werden, dass leisere Werte für die Umgebungslärmsituation bestehen, erscheint es zweckmäßig, bereits in der diesbezüglichen Projektsergänzung auch für diese Szenarien eine vollständige Beurteilung durchzuführen, da damit eine eventuelle Planung von Schallschutzmaßnahmen verbunden werden kann.“ Am
- Mai 2018 legte die Genehmigungswerberin ergänzende Projektunterlagen vor und führte Nachstehendes aus: „[…] Die mitbeteiligte Partei hat nunmehr eine Ergänzung des schalltechnischen Projektes vorgenommen, wobei die schalltechnische Erhebung der akustischen Bestandsituation am Samstag, den 24.3.2018, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, erfolgt ist. Wie aus beiliegender Korrespondenz zwischen der von der Konsenswerberin zur Ergänzung des schalltechnischen Projektes beauftragten D Gesellschaft und dem Beschwerdeführer zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Versuche, die Vornahme einer Messung im Garten des Beschwerdeführers durchzuführen, den Zutritt zu seiner Liegenschaft verweigert. Um innerhalb der seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ gesetzten Frist eine Ergänzung des schalltechnischen Projektes vornehmen zu können, wurde daher der Bericht über das beiliegende ergänzende schalltechnische Projekt auf Grundlage einer Messung an einem Samstag unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers erstellt. Für die Ostfassade der Liegenschaft *** sowie den Gartenbereich wurden die Immissionen durch zusätzliche Rechenpunkte dargestellt und eine Beurteilung der Auswirkungen vorgenommen. Die Darstellung der Immissionen durch zusätzliche Rechenpunkte für die Ostfassade der Liegenschaft *** sowie den Gartenbereich auf Grundlage des auf Seite 8 des Berichtes über das schalltechnische Projekt ersichtlichen Messpunktes entspricht den technischen Normen und Richtlinien und bildet nach Ansicht der Konsenswerberin und mitbeteiligten Partei eine ausreichende Grundlage für eine Ergänzung des Iärmtechnischen Sachverständigen-Gutachtens, insbesondere auch, weil seitens des Beschwerdeführers die Einrichtung eines Messpunktes im Garten der Liegenschaft des Beschwerdeführers mehrfach verweigert wurde. Die rechnerischen Immissionspunkte sind im schalltechnischen Projekt entsprechend klar dargestellt. Von der Konsenswerberin und mitbeteiligten Partei werden daher folgende Urkunden vorgelegt: Schalltechnisches Projekt der D GmbH vom 26.4.2018, GZ: ***; Korrespondenz zwischen D GmbH und dem Beschwerdeführer betreffend versuchte Vornahme einer Lärmmessung im Garten des Beschwerdeführers; betreffend Messung am 23.3.2018, 20.
- bis 23.4.2018, 27.4.2018 bis 30.4.2018 […]“ Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde sodann dazu am
- Juni 2018, Zl: ***, nachstehende lärmtechnische Stellungnahme erstattet: „Als Grundlage für eine Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen an Samstagen wurde nunmehr ein Schalltechnisches Projekt der D GmbH vom 26.04.2018 vorgelegt. Dieses Projekt enthält Messergebnisse der örtlichen Umgebungslärmsituation am Samstag den 24.03.2018, eine Beschreibung der durch das Vorhaben entstehenden Emissionen, eine Berechnung der durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen sowie eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der OAL Richtlinie Nr. 3, Blatt
- Die Schallemissionsansätze sind im Vergleich zum Projekt vom 26.04.2017 unverändert geblieben. Auch die vorgesehenen Betriebszeiten und Öffnungszeiten bleiben entsprechend den Darstellungen im Projekt unverändert. Selbiges gilt für die geplanten Schallschutzmaßnahmen. Die Messung der Umgebungsgeräuschsituation am Samstag erfolgte auf dem Grundstück Nr. *** KG *** nach dem Abbruch der auf diesem Grund vorhandenen Gebäude. Die detaillierten Messergebnisse sind auf den Seiten 8 und 9 des schalltechnischen Projektes dargestellt. [Abweichend vom Original – Tabelle nicht wiedergegeben] „…“ Die Berechnung der Immissionen erfolgte nunmehr auch für den Gartenbereich der Liegenschaft A als auch für die Fenster an der Ostfassade dieser Liegenschaft. Die genaue Lage der Immissionspunkte ist den Beilagen des schalltechnischen Projektes zu entnehmen. Die Berechnung der Immissionen zeigte folgendes Ergebnis: [Abweichend vom Original – Tabelle nicht wiedergegeben] „…“ Beurteilung Gewerbeverfahren: Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsergebnisse wurde eine Beurteilung der Auswirkungen entsprechend den Anforderungen der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 durchgeführt. Hingewiesen wird darauf, dass diese Tabelle in der schalltechnischen Untersuchung für den Lr,spez zur Nachtzeit höhere Werte aufweist. Laut Rücksprache mit I handelt es sich hierbei um einen Kopierfehler. Diese Tabelle wurde daher berichtigt.Untersuchung für den Lr,spez zur Nachtzeit höhere Werte aufweist. Laut Rücksprache mit römisch eins handelt es sich hierbei um einen Kopierfehler. Diese Tabelle wurde daher berichtigt. [Abweichend vom Original – Tabelle nicht wiedergegeben] „…“ Die Beurteilung zeigt, dass der planungstechnische Grundsatz der ÖAL Richtlinie Nr.3, Blatt 1 zur Tagzeit an Samstagen nicht eingehalten wird. Für diesen Zeitraum wurde daher eine individuelle Beurteilung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in nachfolgender Tabelle angeführt: [Abweichend vom Original – Tabelle nicht wiedergegeben] „…“ Aus Iärmtechnischer Sicht wird grundsätzlich angestrebt, dass die vorherrschende akustische Umgebungsgeräuschsituation nicht wahrnehmbar verändert (Irrelevanzschwelle s +1 dB) wird. In der Beurteilungspraxis hat sich eine schrittweise Anhebung der Umgebungslärmsituation in Gebieten mit geringer Vorbelastung um max. 3 dB bis zum Planungsmaß der Flächenwidmung als medizinisch vertretbar erwiesen (siehe Ausführungen ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1). Gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 wäre demnach als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmission durch die spezifische Schallimmission um bis zu 3 dB, jedoch nur bis zum entsprechenden Planungsrichtwert der Flächenwidmungskategorie gemäß NÖ Verordnung 8000/4 (50 dB zur Nachtzeit, 60 dB zur Tagzeit für Flächenwidmung Bauland/Kerngebiet), zulässig. Die gegenständlichen Betriebsgeräusche sind Großteils mit den sonst in der Umgebung auftretenden Geräuschen (Straßenverkehrslärm, Lärm anderer umliegender Handelseinrichtungen) vergleichbar. Geräuschanteile mit auffallenden Komponenten verursachen zwar keine höheren Schallpegel, haben aber aufgrund ihres Geräuschcharakters eine höhere Auffälligkeit. Aus obiger Tabelle ergibt sich, dass die Schallimmissionen vor den Fenstern der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft in der *** — Liegenschaft A um max. 2,5 dB zur Tagzeit an Samstagen angehoben werden. Das Maß der Flächenwidmung wird auch aus der Summe der bestehenden Umgebungslärmsituation und der hinzukommenden Betriebsgeräusche nicht überschritten. Die durch das Vorhaben entstehenden Schallpegelspitzen kommen im Bereich jener Spitzen zu liegen wie sie auch durch die örtliche Umgebungslärmsituation hervorgerufen werden. Die Dauergeräusche der haustechnischen Anlagen kommen im Bereich der Wohnnachbarschaft A bei max. 34 dB zur Tagzeit und 20 dB zur Nachtzeit zu liegen. Diese kommen somit deutlich unterhalb des örtlichen Basispegels der jeweiligen Tageszeit zu liegen, sodass diese im Bereich der Wohnnachbarschaft kaum wahrnehmbar sein werden. […] ● Die Auswahl des Messpunktes erscheint aus Iärmtechnischer Sicht ausreichend. Eine Messung der Ist Situation im Gartenbereich sowie an der Ostfassade erscheint aus Iärmtechnischer Sicht deshalb nicht erforderlich, da für diesen Bereich entsprechend den Ausführungen in obigen Tabellen im Vergleich zum exponiertesten Punkt um 6 dB geringere Immissionen gegeben sind. Eine Abnahme der Umgebungslärmsituation für diesen Bereich um 6 dB ist auf Grund der Nahelage zum Messpunkt nicht zu erwarten. ● Die schalltechnische Ist Situation wurde nunmehr an einem Samstag erhoben, die Ergebnisse sind obig dargestellt und wurden für den Samstag auch eine eigene Beurteilungen vorgenommen. ● Die Verwendung der Anpassungswerte ist nachvollziehbar. Die beschriebenen Anpassungswerte wurden ausschließlich bei der individuellen Beurteilung mit geringerem Ausmaß angesetzt. Dies entspricht der gängigen Beurteilungspraxis. Bei der Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes wurde der Anpassungswert von 5 dB bei den entsprechenden Schallquellen für die Bildung des Lr,spez berücksichtigt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass auch bei Berücksichtigung eines Anpassungswertes von 5 dB bei jenen Schallquellen bei denen dieser gemäß ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 anzuwenden ist, bei der individuellen Beurteilung keine anderen Ergebnisse ergeben würde, da sich als Hauptlärmquellen die Fahrbewegungen der Kundenfahrzeuge sowie die haustechnischen Anlagen entsprechend den Berechnungsprotokollen zeigen. Für Straßenverkehrsähnliche Geräusche ist bei der individuellen Beurteilung kein Zuschlag anzuwenden. Für die haustechnischen Anlagen ist als Frequenzspektrum rosa Rauschen (breitbandiges Geräusch) beschrieben. Ein derartiges Geräusch weist keine Tonhaltigkeit auf. ● Während der Nachtzeit wurden für die leiseste Nachtstunde ein äquivalenter Dauerschallpegel von 37,5 dB, ein Basispegel von 31,6 sowie Schallpegelspitzen bis 64,3 dB festgestellt. Derartige Ergebnisse weisen eine sehr leise Umgebungslärmsituation mit wenigen Vorbeifahrten am Messpunkt aus. Derartige Ergebnisse wurden im Zuge von Messungen anderer Betriebsanlagenverfahren ebenfalls festgestellt. Die Messung vom 24.03.2018 zeigte vergleichsweise um 4 dB höhere Ergebnisse. Da zur Nachtzeit eine Betrachtung für die leiseste Stunde erfolgt und kein Durchschnittswert herangezogen wird, ist auch eine kurzzeitige Störung durch Witterungsverhältnisse nicht maßgebend.“ In weiterer Folge erstattete darauf aufbauend der medizinische Amtssachverständige am
- August 2018 nachstehendes Gutachten, GZ: ***: „Der B Aktiengesellschaft wurde die gewerbebehördliche und die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines *** und einer ***-Filiale samt Kundenparkplatz, Werbeanlagen und Dach- und Oberflächenentwässerung (Generalgenehmigung) im Standort ***, ***, KG ***, Gst.Nr. ***, ***, erteilt. Dagegen hat Herr A Beschwerde erhoben. Herr A hat seinen Hauptwohnsitz in der ***. Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu den Verwaltungsakt übermittelt und ersucht um Erstellung eines medizinischen Gutachtens zu folgenden Fragen: ● Welche zusätzlichen Lärmbelästigungen ergeben sich durch die Genehmigung der projektierten Anlage bei projektsgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen für den Berufungswerber? ● Werden durch diese zusätzlichen Lärmbelästigungen betreffend die Berufungswerber Grenzwerte überschritten? ● Wie wirkt sich die projektsgemäße zusätzliche Lärmbelastung (unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Lärmbelastung) auf einen an der Adresse des Berufungswerbers (***, ***) wohnenden Menschen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 aus?Wie wirkt sich die projektsgemäße zusätzliche Lärmbelastung (unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Lärmbelastung) auf einen an der Adresse des Berufungswerbers (***, ***) wohnenden Menschen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 aus? ● […] Befund Der gewerbebehördlichen bzw. baubehördlichen Genehmigung liegt ein schalltechnisches Projekt der der D GmbH mit dem Titel „Schalltechnisches Projekt Neubau ***, Einreichung Bau- und Betriebsanlagengenehmigung“, GZ ***, Rev.-Nr. ***, ***, 26.04.2017 zugrunde. Diesem ist zu entnehmen, dass für den ***-Verbrauchermarkt, in Verbindung mit einer *** folgende Betriebszeiten vorgesehen sind: Haustechnik: 00:00 – 24:00 Uhr Anlieferungen: 04:00 – 24:00 Uhr Parken Kunden: 07:30 – 20:30 Uhr Parken Mitarbeiter: 06:00 – 21:00 Uhr Die Öffnungszeiten werden wie folgt angegeben: ***: Mo-Fr: 7:40 – 20:00 Uhr und Sa: 7:40 – 18:00 Uhr ***: Mo-Fr: 08:00 – 19:00 Uhr und Sa: 08:00 – 18:00 Uhr Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich im Widmungsgebiet Bauland-Kerngebiet (BK). Die exponiertesten Anrainer leben in Wohngebäuden in der Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet (BK). Im Rahmen des schalltechnischen Projekts wurde die ortsübliche Schallimmission erhoben (Messung von Dienstag, 04.04.2017, 13:00 Uhr bis Mittwoch 05.04.2017, 13:00 Uhr, das Wetter war tagsüber trocken, nachts war es zeitweise regnerisch). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Lage der Messpunkte der ersten Messung“ Der Messpunkt 1 auf Grundstück Nr. ***, südlich des bestehenden ehemaligen *** – Betriebsgebäudes, 3 m über GOK ist für die Beurteilung der Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, Herrn A, wohnhaft in der *** (Bereich der IP01, 02 und 03) nicht relevant und wird daher nicht weiter berücksichtigt. Am Messpunkt 2, auf Grundstück Nr. ***, nördlich der bestehenden ehemaligen *** – Betriebsgebäude an der ***, 3 m über GOK wurde folgende Umgebungsgeräuschsituation erhoben: Datum Uhrzeit LA,95 LA,eq LA,01 LA,Sp 04.04.2017 13:00 – 14:00 44,5 57,3 68,3 81,6 14:00 – 15:00 43,7 56,2 67,6 78,4 15:00 – 16:00 44,2 56,3 67,5 77,2 16:00 – 17:00 45,4 58,1 69,4 82,3 17:00 – 18:00 45,3 57,6 69,1 79,4 18:00 – 19:00 42,3 56,7 68,4 79,1 19:00 – 20:00 38,0 54,4 66,6 75,2 20:00 – 21:00 32,8 51,6 63,2 73,9 21:00 – 22:00 31,2 51,2 64,1 74,2 22:00 – 23:00 27,1 53,9 56,1 86,7 23:00 – 24:00 27,6 40,1 53,0 64,2 05.04.2017 00:00 – 01.00 29,8 37,3 46,9 56,6 01.00 – 02:00 33,0 43,2 51,2 63,8 02:00 – 03:00 28,8 35,5 45,0 60,0 03.00 – 04:00 28,6 40,7 54,1 63,8 04:00 – 05.00 30,1 45,5 55,8 72,5 05:00 – 06:00 34,6 50,7 62,8 72,9 06:00 – 07:00 36,4 53,3 65,4 71,9 07:00 – 08:00 42,3 58,1 69,0 79,3 08:00 – 09:00 43,9 58,4 69,7 81,9 09:00 – 10:00 46,0 57,0 68,0 78,6 10:00 – 11:00 45,7 58,8 69,6 84,3 11.00 – 12:00 46,0 58,5 69,9 81,6 12:00 – 13:00 46,0 59,1 70,1 82,3 Zusammenfassung der Messergebnisse: MP1 Tag (0600 – 19:00 Uhr) Abend (19.00 – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) Nachtkern (00:00 – 05:00 Uhr) Min Max Min Max Min Max Min Max LA,95 36 46 31 38 27 35 29 33 43 32 LA,eq 53 59 51 54 36 54 36 46 58 53 48 42 LA,01 65 70 63 67 45 63 45 56 69 65 Subjektiver Höreindruck gemäß dem schalltechnischen Bericht: Die Umgebungslärmsituation ist überwiegende durch Verkehrsgeräusche der *** und *** geprägt. Zeitweise waren auch Flugzeuggeräusche wahrnehmbar. Zu den zu erwartenden Betriebsgeräuschen wird im schalltechnischen Projekt folgendes ausgeführt: Als maßgebliche Schallquelle der Betriebsanlage sind der Kunden- und Mitarbeiterparkplatz samt Zu- und Ausfahrten, die Anlieferung samt Verladetätigkeiten und die haustechnischen Anlagen zu betrachten. Haustechnik: Die haustechnischen Anlagen (Lüftung-, Klima- und Gewerbekälteanlage) werden leistungsgeregelt betrieben. Zeitweise auftretende Leistungsabsenkungen (Nachtabsenkungen) wurden schallemissionsseitig in Rechnung gestellt. Die Schallemissionswerte unter Volllast wurden dem haustechnischen Projekt entnommen. Lieferung: Die Warenanlieferungen sämtlicher Ladengeschäfte erfolgt je nach Lieferant mittels Lieferwagen oder LKW. Anlieferungen erfolgen grundsätzlich zwischen 04:00 und 24:00 Uhr. Die Anlieferung in den Abend- und Nachtstunden erfolgen ausschließlich durch LKW, welche über technische Einrichtungen verfügen, um sowohl das fahrzeugseitige Kühlaggregat als auch den Rückfahrwarner abzuschalten. Beim Befahren des Betriebsgrundstücks werden fahrzeugseitiges Kühlaggregat und Rückfahrwarner ausgeschaltet und erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstücks wieder in Betrieb genommen. Warenverladungen finden ausschließlich in den dafür vorgesehenen Anlieferungsbereichen statt. Parken: Kundeparkplätze 147 Stellplätze und 23 Mitarbeiterparkplätze Schallschutzmaßnahmen: Es ist östlich des Ladehofes entlang der Grundgrenze eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m vorgesehen. Die Schallschutzelemente sind hofseitig hochabsorbierend auszuführen (…). Im Abend- und Nachtzeitraum zwischen 19:00 und 06:00 Uhr sind beim Befahren des Betriebsgrundstücks fahrzeugseitige Kühlaggregate und Rückfahrwarner auszuschalten und sollten erst nach dem Verlassen des Betriebsgrundstücks wieder in Betrieb genommen werden. Ergebnisse: Betriebsspezifische Gesamtschallimmissionen IP Stock Leq,d,13h Leq,d,1h Leq,e,3h Leq,n,1h LSp,d LSp,e LSp,n IP01 EG 49 50 46 24 66 66 57 1.OG 52 52 48 24 66 66 56 IP02 EG 50 51 47 24 66 66 57 1.OG 53 53 49 26 67 67 58 2.OG 53 53 49 26 67 67 58 IP03 1.OG 53 53 49 27 68 68 60 Betriebsbedingte Dauergeräusche IP Stock Leq,d,13h Leq,e,3h Leq,n,1h IP01 EG 31 27 18 1.OG 32 27 19 IP02 EG 31 26 18 1.OG 33 29 20 2.OG 34 30 21 IP03 1.OG 33 28 20 Im Zuge der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am 28.11.2017 hat der Beschwerdeführervertreter mitgeteilt, dass Herr A massive Gesundheitsbeeinträchtigungen durch das gegenständliche Projekt befürchtet. In der Verhandlung wird weiters klargestellt, dass die Ausführungen im Bescheid (***, ***) vom
- Juli 2017 zu korrigieren sind, da dort auf Seite 15 die Anlieferzeiten mit Montag bis Samstag von 00:00 bis 24:00 falsch angegeben werden. Der Projektwerber legt eine Ergänzung des Schalltechnischen Projekts Neubau *** der D GmbH mit dem Titel „Stellungnahme im Berufungsverfahren“, GZ ***, Rev.-Nr. ***, ***, 26.04.2018 vor. Darin finden sich Messungen zur repräsentativen Erfassung der ortsüblichen Schallimmissionen in der exponiertesten Nachbarschaft an zusätzlichen Messpunkten an einem Samstag. Die schalltechnische Erhebung der akustischen Bestandssituation erfolgte am Samstag den 24.03.2018 von 00:00 bis 24:00 Uhr. Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Der Messpunkt lag auf dem Grundstück Nr. *** in ***, an der ***. Die Mikrofonhöhe betrug 3,5 m über GOK. Das Projektgrundstück wurde zwischenzeitlich baulich geräumt und baufertig gemacht. Folgende Pegelwerte wurden erhoben: Datum Uhrzeit LA,95 LA,eq LA,01 LA,Sp 24.03.2018 00:00 – 01.00 35,1 43,5 54,7 68,2 01:00 – 02:00 35,4 43,5 54,0 68,2 02:00 – 03:00 35,3 41,3 52,4 66,4 03.00 – 04:00 35,7 39,9 49,5 59,0 04:00 – 05.00 37,0 41,6 51,7 61,4 05:00 – 06:00 35,8 46,3 59,1 66,6 06:00 – 07:00 36,2 47,3 57,8 68,4 07:00 – 08:00 39,2 51,9 63,8 71,9 08:00 – 09:00 42,5 53,3 64,7 72,2 09:00 – 10:00 46,0 54,6 65,5 72,1 10:00 – 11:00 46,2 54,8 66,0 73,5 11.00 – 12:00 45,5 53,8 65,9 72,4 12:00 – 13:00 44,0 53,4 65,2 78,5 13:00 – 14:00 45,2 54,2 65,2 78,0 14:00 – 15:00 44,6 53,8 65,1 73,6 15:00 – 16:00 45,1 55,2 66,1 79,3 16:00 – 17:00 45,0 54,0 65,1 72,4 17:00 – 18:00 44,0 54,2 65,6 74,8 18:00 – 19:00 43,4 54,0 65,3 80,5 19:00 – 20:00 40,5 51,1 63,3 71,7 20:00 – 21:00 38,3 49,1 61,0 71,1 21:00 – 22:00 37,3 48,6 60,6 71,7 22:00 – 23:00 37,0 46,8 56,8 72,6 23:00 – 24:00 37,8 47,6 57,3 74,9 Zusammenfassung der Messergebnisse: MP1 Tag (0600 – 19:00 Uhr) Abend (19.00 – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) Nachtkern (00:00 – 05:00 Uhr) Min Max Min Max Min Max Min Max LA,95 36 46 37 41 35 38 35 37 41 38 LA,eq 47 55 49 51 40 48 40 44 54 50 44 42 LA,01 50 66 61 63 47 66 50 55 Der subjektive Höreindruck wird dabei gemäß dem schalltechnischen Projekt wie folgt angegeben: Die Umgebungslärmsituation ist überwiegende durch Verkehrsgeräusche der *** und *** geprägt. Zeitweise waren auch Betriebsgeräusche nahegelegener Handelsbetriebe schwach wahrnehmbar. Die Schallimmissionsprognose wird für folgende Immissionspunkte erstellt: IP01, IP02, IP03A, B, C ***, *** Betriebsspezifische Gesamtschallimmissionen IP Stock Leq,d,13h Leq,d,1h Leq,e,3h Leq,n,1h LSp,d LSp,e LSp,n IP01 EG 49 50 26 24 66 - 57 1.OG 51 52 26 24 66 - 56 IP02 EG 50 51 26 24 66 - 57 1.OG 52 53 28 26 67 - 58 2.OG 53 53 29 26 67 - 58 IP03A 1.OG 52 53 27 27 68 - 60 IP03B EG 45 46 23 27 65 - 61 1.OG 47 48 27 29 65 - 62 IP03C - 46 47 22 30 63 - 63 Betriebsbedingte Dauergeräusche IP Stock Leq,d,13h Leq,e,3h Leq,n,1h IP01 EG 31 26 18 1.OG 32 26 19 IP02 EG 31 26 18 1.OG 33 28 20 2.OG 34 29 21 IP03A 1.OG 33 27 20 IP03B EG 28 23 17 1.OG 32 27 19 IP03C - 27 22 18 Lokalaugenschein: Der medizinische Lokalaugenschein mit Hörprobe erfolgte am 11.01.2018 in der Zeit von 8:30 bis 14:
- In der Zeit von 09:00 bis ca. 09:40 wurden im Beisein von Herrn A (anwesend war auch Frau A), von Frau Mag. Martha Holz, Richterin des LVwG Niederösterreich, von Herrn J, Vizebürgermeister Stadtgemeinde ***, von Herrn K, Stadtgemeinde ***, von Herrn L, *** Bautechnik, von Herrn C, Rechtsanwalt der Bauwerberin, von Herrn I, D GmbH (Ersteller des schalltechnischen Projekts) und von Herrn M, Stadtgemeinde *** ein Lokalaugenschein im Gebäude von Herrn A durchgeführt.Der medizinische Lokalaugenschein mit Hörprobe erfolgte am 11.01.2018 in der Zeit von 8:30 bis 14:
- In der Zeit von 09:00 bis ca. 09:40 wurden im Beisein von Herrn A (anwesend war auch Frau A), von Frau Mag. Martha Holz, Richterin des LVwG Niederösterreich, von Herrn J, Vizebürgermeister Stadtgemeinde ***, von Herrn K, Stadtgemeinde ***, von Herrn L, *** Bautechnik, von Herrn C, Rechtsanwalt der Bauwerberin, von Herrn römisch eins, D GmbH (Ersteller des schalltechnischen Projekts) und von Herrn M, Stadtgemeinde *** ein Lokalaugenschein im Gebäude von Herrn A durchgeführt. Herr A führte dabei durch sein Haus und zeigte seinen Wohnbereich (dieser ist in Richtung des Kreisverkehrs ausgerichtet) und die Gästezimmer, deren Fenster in Richtung des geplanten *** zeigen. Das Wetter war für die Durchführung eines Lokalaugenscheins bestens geeignet. Bei rund 3 bis 5 Grad, nur sehr geringem Wind und bedecktem Himmel (ab Mittag war auch vereinzelt die Sonne zu sehen) konnte im Rahmen des Lokalaugenscheins (von 8:30 bis 14:15, mit geringen zeitlichen Unterbrechungen) eine gute Übersicht über die vorliegende Verkehrs- und Lärmsituation am Standort ***, ***, ***, Teichpromenade und *** gewonnen werden. Dabei zeigte sich, dass die messtechnisch erhobene Umgebungsgeräuschsituation gut mit der tatsächliche wahrgenommenen übereinstimmt. Im Wohnbereich des Herrn A waren Straßenverkehrsgeräusche bei offenen und auch geschlossenen Fenstern, weitgehend resultierende von Fahrbewegungen im Kreisverkehr bzw. der *** und der *** hörbar. Gutachten Lärm ist unerwünschter Schall. Jedes Schallereignis, dass das Ohr erreicht kann subjektiv als Belästigung interpretiert werden. Gesundheitsgefährdend werden Schalldruckpegel aber erst ab einer gewissen Stärke, wobei hier zwischen Schädigungen, die nur das Ohr betreffen und Schädigungen die den Organismus als Ganzes betreffen zu unterscheiden ist. Die Schäden am Ohr sind sehr gut aus der Arbeitsmedizin bekannt, so kommt es durch langjährige Einwirkungen von Schalldruckpegel über 80 – 85 dB zu einer Minderung der Hörleistung bzw. einem Gehörverlust. Die