RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-996/005-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 01.08.2017, Zl. ***, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.2018, Zl. ***, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.10.2017, Zl. LVwG-AV-996/001-2017, aufgehoben wurde, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag der A vom 09.06.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird stattgegeben. Frau A erhält daher ab dem 01.08.2017 längstens bis zum 31.07.2018 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 01.08.2017 bis zum 31.08.2017 in der Höhe von € 113,75; vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2017 in der Höhe von € 53,75 und ab 01.10.2017 längstens bis zum 31.07.2018 in der Höhe von € 67,08 monatlich.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2017 einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welcher am 09.06.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) einlangte. Mit Bescheid vom 01.08.2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag ab. Mit Erkenntnis vom 20.10.2017, Zl. LVwG-AV-996/001-2017, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde statt und erkannte der Beschwerdeführerin Leistungen der Mindestsicherung in näher bezeichneter Höhe zu. Der gegen das hg. Erkenntnis von der NÖ Landesregierung erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.07.2018, Zl. ***, statt und behob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof, soweit hier wesentlich, wie folgt aus: „Die Revision ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass die volljährige, nicht selbsterhaltungsfähige Mitbeteiligte mit ihrer Mutter in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Die Mutter beziehe monatlich eine Invaliditätspension, die sich in den verschiedenen vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Zeiträumen auf € 897,70 bzw. € 966,27 belaufen habe, sowie einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 342,00 und komme für die Wohnkosten in Höhe von € 681,50 alleine auf. Für ihren in einer Jugendwohngemeinschaft untergebrachten Sohn leiste die Mutter der Mitbeteiligten Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich € 130,
- Mit Blick auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des in § 8 Abs. 2 NÖ MSG enthaltenen Verweises auf § 11 Abs. 1 leg. cit. gleicht der Revisionsfall jenem, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0170, entschieden worden ist. Danach sind für die in § 8 Abs. 2 NÖ MSG genannten Personen dieselben Mindeststandards in Ansatz zu bringen wie für hilfsbedürftige Personen. Die – die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 NÖ MSG hinsichtlich des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs präzisierenden – Vorgaben des § 11 Abs. 3 NÖ MSG sind daher – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch bei der Ermittlung des „maßgebenden Mindeststandards“ für die in § 8 Abs. 2 NÖ MSG angeführten Personen zu berücksichtigen.Mit Blick auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG enthaltenen Verweises auf Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. gleicht der Revisionsfall jenem, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0170, entschieden worden ist. Danach sind für die in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG genannten Personen dieselben Mindeststandards in Ansatz zu bringen wie für hilfsbedürftige Personen. Die – die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hinsichtlich des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs präzisierenden – Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG sind daher – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch bei der Ermittlung des „maßgebenden Mindeststandards“ für die in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG angeführten Personen zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass in dieser Revisionssache – anders als im zitierten Erkenntnis – § 11 Abs. 1 NÖ MSG in der Fassung des LGBl. Nr. 103/2016 anzuwenden ist, hat doch die Novelle LGBl. Nr. 103/2016 insoweit keine relevanten Änderungen dieser Bestimmung gebracht.Daran ändert nichts, dass in dieser Revisionssache – anders als im zitierten Erkenntnis – Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016, anzuwenden ist, hat doch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016, insoweit keine relevanten Änderungen dieser Bestimmung gebracht. Im Übrigen ist auch aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 10 Abs. 3 Z 1 lit. a der Art 15a B-VG-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, wonach ebenfalls eine Berücksichtigung des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie von Lebensgefährt/inn/en vorgesehen ist und diesbezüglich auf den gleichermaßen für hilfsbedürftige Personen geltenden Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, verwiesen wird, nichts für die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu gewinnen. Im Übrigen ist auch aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, wonach ebenfalls eine Berücksichtigung des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie von Lebensgefährt/inn/en vorgesehen ist und diesbezüglich auf den gleichermaßen für hilfsbedürftige Personen geltenden Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, verwiesen wird, nichts für die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu gewinnen. Die angeführte Vereinbarung nach Art. 15a B-VG bindet nur die vertragschließenden Gebietskörperschaften selbst, sodass darüber hinausgehende Rechtswirkungen der Transformation in die Landesrechtsordnung bedürfen. Abgesehen davon ist die genannte Vereinbarung – ungeachtet dessen, dass sie nicht mehr in Geltung steht – zwar zur Auslegung der – ihrer Umsetzung dienenden – Mindestsicherungsgesetze der Länder heranzuziehen; das NÖ MSG enthält allerdings in § 11 Abs. 3 eine besondere Bestimmung, die eine Präzisierung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs vorsieht. Die angeführte Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG bindet nur die vertragschließenden Gebietskörperschaften selbst, sodass darüber hinausgehende Rechtswirkungen der Transformation in die Landesrechtsordnung bedürfen. Abgesehen davon ist die genannte Vereinbarung – ungeachtet dessen, dass sie nicht mehr in Geltung steht – zwar zur Auslegung der – ihrer Umsetzung dienenden – Mindestsicherungsgesetze der Länder heranzuziehen; das NÖ MSG enthält allerdings in Paragraph 11, Absatz 3, eine besondere Bestimmung, die eine Präzisierung des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs vorsieht. Vor dem Hintergrund, dass der der Mutter der der Mitbeteiligten zukommende Wohnzuschuss den Mindeststandard der Mutter zur Deckung des Wohnbedarfs vollständig deckt, hätte das Verwaltungsgericht diesen Mindeststandard bei der Ermittlung des der Mutter zustehenden „maßgebenden Mindeststandards“ im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG daher nicht berücksichtigen dürfen. Vor dem Hintergrund, dass der der Mutter der der Mitbeteiligten zukommende Wohnzuschuss den Mindeststandard der Mutter zur Deckung des Wohnbedarfs vollständig deckt, hätte das Verwaltungsgericht diesen Mindeststandard bei der Ermittlung des der Mutter zustehenden „maßgebenden Mindeststandards“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG daher nicht berücksichtigen dürfen. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Auch mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, welches die Frage thematisiert, ob Zahlungsverpflichtungen einer unterhaltsverpflichteten Person im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG bei der Einkommensanrechnung nach dieser Bestimmung zu berücksichtigen seien, ist die Revision im Ergebnis im Recht. Auch mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, welches die Frage thematisiert, ob Zahlungsverpflichtungen einer unterhaltsverpflichteten Person im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG bei der Einkommensanrechnung nach dieser Bestimmung zu berücksichtigen seien, ist die Revision im Ergebnis im Recht. Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Mitbeteiligten die nach Abzug des Wohnzuschusses verbleibenden Wohnkosten (wovon die Hälfte, nämlich € 169,75 auf die Mitbeteiligte entfielen) aus ihrem Einkommen bestreitet, vom errechneten Überschuss des Einkommens der Mutter diesen von ihr „in Form von Wohnen“ geleisteten Naturalunterhalt in der Höhe des der Mitbeteiligten theoretisch zustehenden Mindeststandards für Wohnbedarf in Abzug gebracht. § 8 Abs. 2 NÖ MSG böte allerdings keine Grundlage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (teilweise) Berücksichtigung der von der Mutter der Mitbeteiligten tatsächlich geleisteten Wohnkosten, stellt diese Bestimmung doch nur auf das den maßgeblichen Mindeststandard überschreitende Einkommen des in § 8 Abs. 2 NÖ MSG genannten Personenkreis ab. Vom konkreten Einkommen zu leistende Zahlungen werden nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt. Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG böte allerdings keine Grundlage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (teilweise) Berücksichtigung der von der Mutter der Mitbeteiligten tatsächlich geleisteten Wohnkosten, stellt diese Bestimmung doch nur auf das den maßgeblichen Mindeststandard überschreitende Einkommen des in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG genannten Personenkreis ab. Vom konkreten Einkommen zu leistende Zahlungen werden nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der von der Mutter geleisteten Wohnkosten nach § 8 Abs. 3 NÖ MSG käme wiederum nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen in Betracht; also im Falle der Glaubhaftmachung durch die Mitbeteiligte, dass sie ihr zustehende Leistungen nur in geringerem Ausmaß erhalte, und bei Ausscheiden einer Rechtsverfolgungsobliegenheit gemäß § 8 Abs. 5 NÖ MSG. Dazu enthält das angefochtene Erkenntnis keinerlei Ausführungen. Eine Berücksichtigung der von der Mutter geleisteten Wohnkosten nach Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG käme wiederum nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen in Betracht; also im Falle der Glaubhaftmachung durch die Mitbeteiligte, dass sie ihr zustehende Leistungen nur in geringerem Ausmaß erhalte, und bei Ausscheiden einer Rechtsverfolgungsobliegenheit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG. Dazu enthält das angefochtene Erkenntnis keinerlei Ausführungen. Das Erkenntnis erweist sich derart auch als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Das Erkenntnis war wegen – prävalierender – Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“ Das Erkenntnis erweist sich derart auch als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Das Erkenntnis war wegen – prävalierender – Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, österreichische Staatsbürgerin, lebt mit ihrer Mutter in der gemeinsamen Wohnung. Für die Wohnkosten in der Höhe von € 681,50 monatlich kommt die Mutter alleine auf, wobei sie hierfür auch einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 342,00 monatlich bezieht. Für die Beschwerdeführerin wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Davon werden wöchentlich € 30,00, somit € 120,00 monatlich von der Mutter an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin kommt für ihren persönlichen Bedarf, also für Essen, Kleidung und Hygieneprodukte selbst auf. Dies wird nicht von ihrer Mutter bezahlt. Die Beschwerdeführerin erhält von ihrer Mutter Naturalunterhalt in Form von Wohnen, Pflege und Betreuung. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau C, leistet für ihren Sohn D, geboren am ***, der in einer Jugendwohngemeinschaft des Vereines *** untergebracht ist, monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 130,
- Dieser Betrag stehen weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Mutter zur Verfügung. Für die Beschwerdeführerin ist die Verfolgung (allfälliger) Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter somit aussichtlos. Die Beschwerdeführerin erhält Unterhaltsleistungen von ihrem Vater und ist grundsätzlich eine monatliche Unterhaltszahlung in der Höhe von € 43,00 vereinbart. Um den hohen Unterhaltsrückstand des Vaters abzubauen wurde mündlich vereinbart, der Vater leiste ab Mai 2017 eine Unterhaltszahlung in der Höhe von € 60,
- Die Beschwerdeführerin erhielt im Juli 2017 € 80,00, im August 2017 € 0,00 und im September 2017 € 60,00 an Unterhalt. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension, welche seit Jänner 2017 € 966,27 monatlich beträgt. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes (Intelligenzminderung, regressive Verhaltensstörung) nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie verfügt über keinen Hauptschulabschluss oder sonstige Ausbildung. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie ihrer Wohnsituation ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter stützt sich insbesondere auf die im Verwaltungsakt inliegende Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde *** vom 06.12.
- Die Höhe des Wohnzuschusses konnte aufgrund des Schreibens des Sachwalters der Mutter vom 09.03.2017 festgestellt werden und ist unstrittig. Dass im Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.12.2012 ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 361,00 monatlich zugesichert wird ist unerheblich, da sich dieses Schreiben nur auf den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.08.2013 bezieht. Die Feststellung hinsichtlich der monatlichen Miete konnte getroffen werden, da diese für den verfahrensrelevanten Zeitraum unstrittig ist. Dass auf dem als Beilage 2 zur Verhandlungsschrift genommenen Kontoauszug ein Betrag von € 617,13 als Zahlung an die E aufscheint, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass zu den reinen Mietkosten noch Betriebskosten wie Strom etc. hinzukommen. Somit ist auch der unstrittige Betrag von € 681,50 plausibel und nachvollziehbar. Auch die Zahlungen der Mutter an die Beschwerdeführerin in Höhe von € 30,00 wöchentlich sind unstrittig. Die Feststellungen zur vereinbarten Höhe der Unterhaltszahlungen durch den Vater der Beschwerdeführerin beruht auf dem Vorbringen der Substitutin des Beschwerdeführervertreters und des als Beilage 3 zur Verhandlungsschrift genommenen Informationsschreiben des VertretungsNetz, Sachwalterschaft. Die genaue Höhe der Zahlungen für die Monate Juli 2017 bis September 2017 ergibt sich aufgrund der von der Substitutin des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge. Die Unterhaltsleistungen von Frau C für ihren Sohn D konnten aufgrund des Schreibens des Sachwalters vom 09.03.2017 festgestellt werden. Dass dieser monatliche Geldbetrag nicht der Beschwerdeführerin zu Gute kommt, ergibt sich eben aus dem Sachwalterschreiben vom 09.03.2017, wonach dem Bruder der Beschwerdeführerin € 130,00 monatlich überwiesen werden und der aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableitbaren logischen Schlussfolgerung, dass ein bereits an eine Person bezahlter und damit vom vorhandenen Einkommen abgeflossener Geldbetrag nicht zugleich einer anderen Person zur Verfügung stehen kann. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin für ihren persönlichen Bedarf selbst aufkommt, konnte aufgrund der Auskunft der Substitutin des Beschwerdeführervertreters getroffen werden. Diese gab nach Nachfrage bei der Sachwalterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Auskunft, dass Frau A ihre Kleidung, Handyrechnung, Kosmetik- und Hygieneartikel sowie einen Teil der Lebensmittel selbst bezahlt. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde sowie mit dem Schreiben des Sachwalters der Mutter vom 09.03.2017, wonach die Mutter Naturalunterhalt in Form von Wohnung, Pflege und Betreuung leiste. Die Feststellungen betreffend die Höhe der von der Mutter der Beschwerdeführerin bezogenen Invaliditätspension konnten aufgrund der im Akt der belangten Behörde inliegenden Informationsschreiben der Pensionsversicherungsanstalt getroffen werden. Die Feststellung, wonach die Verfolgung (allfälliger) Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin aussichtslos ist, gründet sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Hierzu ist auszuführen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ab Jänner 2017 eine monatliche Pension in der Höhe von € 966,27 bezogen hat. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Pensionsbezieherinnen betrug im Jahr 2017 € 889,
- Angesichts der stark angespannten finanziellen Situation der Mutter – so lag deren monatliches Einkommen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur geringfügig über dem vom Gesetzgeber festgelegten Richtsatz, der lediglich ein Mindesteinkommen sichern soll – bestand für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Zweifel, dass für die Beschwerdeführerin eine Rechtsverfolgung ihr (allfällig) zustehender Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter von vornherein als aussichtslos erscheint (siehe dazu SVSlg. 35.783). Die Feststellungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihre fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich insbesondere aus dem, im Verwaltungsakt der Behörde befindlichen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.07.2009, aus dem amtsärztlichen Sachverständigenbeweis vom 16.12.2014, aus dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 04.12.2015 sowie aus der Betreuungsinformation des AMS im aus dem AMS-Behördenportal erstellten Auszug. Dass im ärztlichen Sachverständigenbeweis vom 06.02.2017 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten geeignet und arbeitsfähig sei sowie aufgrund dieses Gutachtens erfolgte Meldung der Beschwerdeführerin beim AMS, ändert nichts an diesem Beweisergebnis, zumal dieses eine Gutachten einer Vielzahl anderer Gutachten, die zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen, gegenübersteht. Auch sind sowohl die Behörde selbst als auch die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass Letztere nicht selbsterhaltungsfähig ist.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 63/2017, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,, lauten auszugsweise: § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […]
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%, […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2016 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 475,01 Euro […] […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 158,34 Euro […] Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel (EigenmittelVO) idF LGBl. 9200/2-4 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmittel (EigenmittelVO) in der Fassung LGBl. 9200/2-4 lauten auszugsweise: § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: […]
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr.
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) lauten wie folgt: Vollstreckung § 63.
(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 63,
(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]
- Erwägungen: Zum einen ist für das fortgesetzte Verfahren – wie auch schon im ersten Verfahrensgang – jene Frage wesentlich, wie der Verweis in § 8 Abs. 2 NÖ MSG auf § 11 Abs. 1 leg. cit. auszulegen ist, was unter dem „maßgebenden Mindeststandard“ gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG zu verstehen ist und folglich, in welcher Höhe das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden (unterhaltsverpflichteten) Mutter der Beschwerdeführerin auf diese anzurechnen ist. Zum einen ist für das fortgesetzte Verfahren – wie auch schon im ersten Verfahrensgang – jene Frage wesentlich, wie der Verweis in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG auf Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. auszulegen ist, was unter dem „maßgebenden Mindeststandard“ gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG zu verstehen ist und folglich, in welcher Höhe das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden (unterhaltsverpflichteten) Mutter der Beschwerdeführerin auf diese anzurechnen ist. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist nämlich nur jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsverpflichteten Mutter der Beschwerdeführerin auf diese anzurechnen, als es den für die Mutter der Beschwerdeführerin nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist nämlich nur jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsverpflichteten Mutter der Beschwerdeführerin auf diese anzurechnen, als es den für die Mutter der Beschwerdeführerin nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis hierzu zunächst auf sein Erkenntnis vom 24.4.2018, Zl. Ra 2017/10/0170 und dessen ausführliche Begründung verwiesen. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge ist der in § 8 Abs. 2 NÖ MSG enthaltene Verweis auf § 11 Abs. 1 leg. cit. so zu verstehen, dass eine Anwendung des § 11 Abs. 3 leg. cit. gerade nicht ausgeschlossen ist, da dieser eine Präzisierung der in § 11 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich vorgegebenen Mindeststandards vornimmt und somit einen untrennbaren Teil der verwiesenen Regelung darstellt. Folglich sind die – die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 NÖ MSG hinsichtlich des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs präzisierenden – Vorgaben des § 11 Abs. 3 NÖ MSG auch bei der Ermittlung des „maßgebenden Mindeststandards“ für die in § 8 Abs. 2 NÖ MSG angeführten Personen zu berücksichtigen und sind demzufolge für die in § 8 Abs. 2 NÖ MSG genannten Personen dieselben Mindeststandards in Ansatz zu bringen wie für hilfsbedürftige Personen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis hierzu zunächst auf sein Erkenntnis vom 24.4.2018, Zl. Ra 2017/10/0170 und dessen ausführliche Begründung verwiesen. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge ist der in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG enthaltene Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. so zu verstehen, dass eine Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. gerade nicht ausgeschlossen ist, da dieser eine Präzisierung der in Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. grundsätzlich vorgegebenen Mindeststandards vornimmt und somit einen untrennbaren Teil der verwiesenen Regelung darstellt. Folglich sind die – die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hinsichtlich des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs präzisierenden – Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG auch bei der Ermittlung des „maßgebenden Mindeststandards“ für die in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG angeführten Personen zu berücksichtigen und sind demzufolge für die in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG genannten Personen dieselben Mindeststandards in Ansatz zu bringen wie für hilfsbedürftige Personen. Zum anderen ist für das fortgesetzte Verfahren jene Frage von Bedeutung, ob Ausgaben bzw. Zahlungsverpflichtungen einer unterhaltsverpflichteten Person im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG bei der Einkommensanrechnung nach dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind. So ging das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang davon aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aus einem errechneten Überschuss ihres Einkommens einen Naturalunterhalt, in Form von Wohnen, an die Beschwerdeführerin leistet, und hat diesen in Höhe des der Beschwerdeführerin theoretisch zustehenden Mindeststandards für Wohnbedarf in Abzug gebracht. Zum anderen ist für das fortgesetzte Verfahren jene Frage von Bedeutung, ob Ausgaben bzw. Zahlungsverpflichtungen einer unterhaltsverpflichteten Person im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG bei der Einkommensanrechnung nach dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind. So ging das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang davon aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aus einem errechneten Überschuss ihres Einkommens einen Naturalunterhalt, in Form von Wohnen, an die Beschwerdeführerin leistet, und hat diesen in Höhe des der Beschwerdeführerin theoretisch zustehenden Mindeststandards für Wohnbedarf in Abzug gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis hierzu ausgesprochen, dass § 8 Abs. 2 NÖ MSG keine Grundlage für eine Berücksichtigung der von der Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich geleisteten Wohnkosten bietet, so stellt diese Bestimmung nur auf das den maßgeblichen Mindeststandard überschreitende Einkommen des in § 8 Abs. 2 NÖ MSG genannten Personenkreises ab. Vom konkreten Einkommen zu leistende Zahlungen werden nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis hierzu ausgesprochen, dass Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG keine Grundlage für eine Berücksichtigung der von der Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich geleisteten Wohnkosten bietet, so stellt diese Bestimmung nur auf das den maßgeblichen Mindeststandard überschreitende Einkommen des in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG genannten Personenkreises ab. Vom konkreten Einkommen zu leistende Zahlungen werden nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt. Eine Berücksichtigung geleisteter Wohnkosten nach § 8 Abs. 3 NÖ MSG käme nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzung in Betracht; also im Falle der Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin, dass sie ihr zustehende Leistungen nur in geringerem Ausmaß erhalte, und bei Ausscheiden einer Rechtsverfolgungsobliegenheit gemäß § 8 Abs. 5 NÖ MSG. Eine Berücksichtigung geleisteter Wohnkosten nach Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG käme nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzung in Betracht; also im Falle der Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin, dass sie ihr zustehende Leistungen nur in geringerem Ausmaß erhalte, und bei Ausscheiden einer Rechtsverfolgungsobliegenheit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG. Aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, ist grundsätzlich bei der Ermittlung des für die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter der Beschwerdeführerin maßgebenden Mindeststandards sowohl der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts als auch der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs zu berücksichtigen. Da im gegenständlichen Fall jedoch der der Mutter der Beschwerdeführerin zukommende Wohnzuschuss (im Ausmaß von € 340,00) den Mindeststandard der Mutter der Beschwerdeführerin zur Deckung des Wohnbedarfs (dieser beträgt € 158,34) vollständig deckt, ist dieser Mindeststandard bei der Ermittlung des der Mutter zustehenden „maßgebenden Mindeststandards“ im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich ein maßgeblicher Mindeststandard für die Mutter der Beschwerdeführerin (bestehend allein aus dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes) in der Höhe von € 475,01 monatlich.Aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, ist grundsätzlich bei der Ermittlung des für die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter der Beschwerdeführerin maßgebenden Mindeststandards sowohl der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts als auch der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs zu berücksichtigen. Da im gegenständlichen Fall jedoch der der Mutter der Beschwerdeführerin zukommende Wohnzuschuss (im Ausmaß von € 340,00) den Mindeststandard der Mutter der Beschwerdeführerin zur Deckung des Wohnbedarfs (dieser beträgt € 158,34) vollständig deckt, ist dieser Mindeststandard bei der Ermittlung des der Mutter zustehenden „maßgebenden Mindeststandards“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich ein maßgeblicher Mindeststandard für die Mutter der Beschwerdeführerin (bestehend allein aus dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes) in der Höhe von € 475,01 monatlich. Da die Beschwerdeführerin keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten hat, steht ihr kein Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes, sondern lediglich der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu, welcher € 475,01 monatlich beträgt. Hiervon sind die vom Vater der Beschwerdeführerin geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG abzuziehen, weshalb sich der Mindeststandard der Beschwerdeführerin im Monat August 2017 nicht ändert, jedoch im Monat September 2017 auf € 415,01 reduziert. Für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juli 2018 liegen noch keine Belege hinsichtlich der erhaltenen Unterhaltszahlungen vor, weshalb hier von einer Durchschnittsbetrachtung der bisherigen Monate (Juli 2017 bis September 2017) auszugehen ist. Durchschnittlich erhielt die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli 2017 bis September 2017 € 46,67 an Unterhalt und reduziert sich für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juli 2018 der Mindeststandard der Beschwerdeführerin monatlich jeweils um € 46,67 auf jeweils € 428,34 monatlich. Da die Beschwerdeführerin keinen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben zu leisten hat, steht ihr kein Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes, sondern lediglich der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu, welcher € 475,01 monatlich beträgt. Hiervon sind die vom Vater der Beschwerdeführerin geleisteten Unterhaltszahlungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG abzuziehen, weshalb sich der Mindeststandard der Beschwerdeführerin im Monat August 2017 nicht ändert, jedoch im Monat September 2017 auf € 415,01 reduziert. Für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juli 2018 liegen noch keine Belege hinsichtlich der erhaltenen Unterhaltszahlungen vor, weshalb hier von einer Durchschnittsbetrachtung der bisherigen Monate (Juli 2017 bis September 2017) auszugehen ist. Durchschnittlich erhielt die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli 2017 bis September 2017 € 46,67 an Unterhalt und reduziert sich für den Zeitraum Oktober 2017 bis Juli 2018 der Mindeststandard der Beschwerdeführerin monatlich jeweils um € 46,67 auf jeweils € 428,34 monatlich. Im nächsten Schritt sind die Überschüsse aus dem Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG bei der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen. Im nächsten Schritt sind die Überschüsse aus dem Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG bei der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen. Der Überschuss des Einkommens, welches sich auf € 966,27 monatlich beläuft, beträgt, nach Abzug des maßgeblichen Mindeststandards € 491,26 monatlich. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin aus ihrem Einkommen tatsächlich geleisteten Wohnkosten (nach Abzug des Wohnzuschusses) können nach § 8 Abs. 2 NÖ MSG nicht berücksichtigt und können diese deshalb von ihrem Einkommen nicht in Abzug gebracht werden, denn stellt diese Bestimmung nur auf das den Mindeststandard überschreitende Einkommen ab, und bleiben vom konkreten Einkommen zu leistende Zahlungen unberücksichtigt. Eine Berücksichtigung dieser Wohnkosten gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. ist mangels Vorliegen der in dieser Bestimmung normierter Voraussetzungen ebenso wenig möglich. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin aus ihrem Einkommen tatsächlich geleisteten Wohnkosten (nach Abzug des Wohnzuschusses) können nach Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG nicht berücksichtigt und können diese deshalb von ihrem Einkommen nicht in Abzug gebracht werden, denn stellt diese Bestimmung nur auf das den Mindeststandard überschreitende Einkommen ab, und bleiben vom konkreten Einkommen zu leistende Zahlungen unberücksichtigt. Eine Berücksichtigung dieser Wohnkosten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. ist mangels Vorliegen der in dieser Bestimmung normierter Voraussetzungen ebenso wenig möglich. Die Unterhaltszahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin für den Sohn D in der Höhe von € 130,00 monatlich können nach § 8 Abs. 2 NÖ MSG nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Die Unterhaltszahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin für den Sohn D in der Höhe von € 130,00 monatlich können nach Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Hingegen können diese Unterhaltszahlungen nach § 8 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 5 NÖ MSG in Abzug gebracht werden. So konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass der monatliche Betrag von € 130,00 ihr nicht zu Gute kommt und dass eine Rechtsverfolgung von Ansprüchen gegen ihre Mutter im Sinne des § 8 Abs. 5 NÖ MSG im gegenständlichen Fall aussichtslos ist. Der anrechenbare Überschuss der Mutter der Beschwerdeführerin reduziert sich somit auf monatlich € 361,
- Hingegen können diese Unterhaltszahlungen nach Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG in Abzug gebracht werden. So konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass der monatliche Betrag von € 130,00 ihr nicht zu Gute kommt und dass eine Rechtsverfolgung von Ansprüchen gegen ihre Mutter im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG im gegenständlichen Fall aussichtslos ist. Der anrechenbare Überschuss der Mutter der Beschwerdeführerin reduziert sich somit auf monatlich € 361,
- Die Zahlungen der Mutter in der Höhe von € 120,00 monatlich an die Beschwerdeführerin bleiben unberücksichtigt, weil es sich hierbei um erhöhte Familienbeihilfe handelt, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 EigenmittelVO nicht anzurechnen ist. Die Zahlungen der Mutter in der Höhe von € 120,00 monatlich an die Beschwerdeführerin bleiben unberücksichtigt, weil es sich hierbei um erhöhte Familienbeihilfe handelt, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, EigenmittelVO nicht anzurechnen ist. Hinsichtlich der Dauer der gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auszuführen, dass es sich bei dem Antrag vom 09.06.2017 um einen Weitergewährungsantrag handelt. Gemäß § 9 Abs. 4 NÖ MSG können Geldleistungen bei Weitergewährung mit maximal zwölf Monaten befristet werden. Da die relevanten Beträge wie Einkommen der Mutter oder Unterhaltszahlungen des Vaters keine nennenswerten Schwankungen aufweisen, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass mit der maximal möglichen Befristung das Auslangen gefunden wird, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin gemäß § 23 Abs. 1 NÖ MSG verpflichtet ist, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzuzeigen. Auch amtswegig steht es der Behörde gemäß § 24 leg. cit. offen, das Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit zu überprüfen, wobei die leistungsempfangende Person, somit die Beschwerdeführerin, gemäß Abs. 2 leg. cit eine Mitwirkungspflicht trifft. Hinsichtlich der Dauer der gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auszuführen, dass es sich bei dem Antrag vom 09.06.2017 um einen Weitergewährungsantrag handelt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG können Geldleistungen bei Weitergewährung mit maximal zwölf Monaten befristet werden. Da die relevanten Beträge wie Einkommen der Mutter oder Unterhaltszahlungen des Vaters keine nennenswerten Schwankungen aufweisen, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass mit der maximal möglichen Befristung das Auslangen gefunden wird, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG verpflichtet ist, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände der Behörde anzuzeigen. Auch amtswegig steht es der Behörde gemäß Paragraph 24, leg. cit. offen, das Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit zu überprüfen, wobei die leistungsempfangende Person, somit die Beschwerdeführerin, gemäß Absatz 2, leg. cit eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Beschwerdeführerin sind somit für August 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 113,75, für September 2017 in der Höhe von € 53,75 und für den Zeitraum Oktober 2017 längstens bis Juli 2018 € 67,08 monatlich zu gewähren.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, außerdem waren im fortgesetzten Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte. Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, außerdem waren im fortgesetzten Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit diesem Erkenntnis, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.2018, Zl. ***, umgesetzt wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit diesem Erkenntnis, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.2018, Zl. ***, umgesetzt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.996.005.2017