← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-674/002-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-674/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02.05.2018, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 06.02.2018, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz sechs Miteigentümern der Liegenschaft ***, ***, GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***, u.a. auch der Beschwerdeführerin gemäß § 34 NÖ BO den baupolizeilichen Auftrag, die Ableitung der Dachwässer ohne Mitbenützung von Fremdgrund (GSt.Nr. ***, ***) herzustellen. Die Dachwässer könnten auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, EZ *** (Eigengrund), versickert oder in den Mischwasserkanal abgeleitet werden. Mit Bescheid vom 06.02.2018, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz sechs Miteigentümern der Liegenschaft ***, ***, GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***, u.a. auch der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, NÖ BO den baupolizeilichen Auftrag, die Ableitung der Dachwässer ohne Mitbenützung von Fremdgrund (GSt.Nr. ***, ***) herzustellen. Die Dachwässer könnten auf dem GSt.Nr. ***, KG ***, EZ *** (Eigengrund), versickert oder in den Mischwasserkanal abgeleitet werden. Die Umlegung der Dachrinne sei bis spätestens 01.06.2018 durchzuführen und der Baubehörde schriftlich bekanntzugeben. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines langjährig bestehenden Regenwasserabfallrohres auf dem Grund des Anrainers (C) augenscheinlich Setzungen im befestigten Hofbereich und in geringem Ausmaß auch am Gebäude zu beklagen seien. Auf der Liegenschaft *** mit der GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, sei am 05.02.2018 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Dabei sei der Bescheid vom 05.08.1968, ***, samt Niederschrift vom 02.08.1968 als rechtliche Grundlage zum genannten Abfallrohr des Anrainergebäudes entnommen worden. Es habe mit dem bautechnischen Sachverständigen ein Ortsaugenschein stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass beim Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** direkt nach der Grundstückszufahrt ein Regenwasserabfallrohr des eigenen Gebäudes sowie des direkt angrenzenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** vorhanden seien. Beide Abfallrohre würden kurz über dem Boden mit einem sogenannten Rohrknie enden. Die Mündungsöffnungen befänden sich direkt über einem Einlaufgitter eines Regenwasserkanals auf dem Grundstück C. Zu dieser Anordnung sei der Gemeinde eine Bilddokumentation sowie auch eine Filmsequenz bei starkem Regen übergeben worden. Darauf sei ersichtlich, dass eine Überflutung des vorhandenen Regenwasserkanals bzw. eine zusätzliche Durchfeuchtung der Hoffläche und des Untergrundes in der Umgebung des Einlaufschachtes erfolgt seien. Augenscheinlich hätten schon Setzungen im Pflasterbereich sowie erste Haarrisse am Gebäude festgestellt werden können. Im Bescheid aus dem Jahr 1968 sei unter Auflagepunkt
  3. festgehalten worden: „Sollten die Ablaufrohre auf dem Grundstück C im Hof zur Ableitung des Dachwassers vom Haus C und ehemals D nicht ausreichen, so müsste der Benützungswerber (ehemals D) entweder eine Vergrößerung des Ablaufrohres durchführen, oder eine zweite Ablaufleitung auf seine Kosten herstellen.“ Aus dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen sei ersichtlich, dass sich beim Ortsaugenschein ergeben habe, dass aufgrund des Abfallrohres eine Überlastung des Regenwasserkanals der Eigentümerin C augenscheinlich gegeben sei. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß § 6 NÖ BauO sowie die Bedingung aus dem Bescheid, „Ablaufrohr reicht zur Ableitung nicht aus“, könne als gegeben angesehen werden. Eine Ableitung der Dachwässer des Gebäudes auf Grundstück *** über eigenes Grundstück lasse sich technisch einfach lösen. Somit könne ein rechtskonformer Zustand entsprechend dem heute gültigen Baurecht hergestellt werden. Aus dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen sei ersichtlich, dass sich beim Ortsaugenschein ergeben habe, dass aufgrund des Abfallrohres eine Überlastung des Regenwasserkanals der Eigentümerin C augenscheinlich gegeben sei. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß Paragraph 6, NÖ BauO sowie die Bedingung aus dem Bescheid, „Ablaufrohr reicht zur Ableitung nicht aus“, könne als gegeben angesehen werden. Eine Ableitung der Dachwässer des Gebäudes auf Grundstück *** über eigenes Grundstück lasse sich technisch einfach lösen. Somit könne ein rechtskonformer Zustand entsprechend dem heute gültigen Baurecht hergestellt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie und C Miteigentümer bzw. Eigentümer zweier benachbarter Liegenschaften seien. Im Bauakt der beiden Projekte gebe es einen Konsens aus dem Jahr 1968 (vgl. Bescheid *** vom 05.08.1968 samt Niederschrift vom 02.08.1968) bzw. sei dies auch im angefochtenen Bescheid vermerkt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Berufung. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie und C Miteigentümer bzw. Eigentümer zweier benachbarter Liegenschaften seien. Im Bauakt der beiden Projekte gebe es einen Konsens aus dem Jahr 1968 vergleiche Bescheid *** vom 05.08.1968 samt Niederschrift vom 02.08.1968) bzw. sei dies auch im angefochtenen Bescheid vermerkt. Die Behörde zitiere im Punkt „Ergebnis Lokalaugenschein mit bautechnischem Sachverständigen“ die Bedingung aus dem Bescheid aus dem Jahr 1968: „Sollten die Ablaufrohre auf dem Grundstück C im Hof zur Ableitung des Dachwassers vom Haus C und ehemals D nicht ausreichen, so müsste der Benützungswerber (ehemals D) entweder eine Vergrößerung des Abfallrohres durchführen oder eine zweite Ablaufleitung auf seine Kosten herstellen.“ C habe beanstandet, dass es zu Überschwemmungen ihrer Liegenschaft kommen würde, da der Kanal nicht ausreichend dimensioniert sei. Bei einem Augenschein auf der Liegenschaft der C seien Nässeschäden auf der Liegenschaft – Setzungen im Pflasterbereich und Haarrisse am Gebäude – festgestellt worden. Es sei auch Bildmaterial übergeben worden, auf welchem die Überflutung des Regenwasserkanals bzw. die Durchfeuchtung der Hoffläche ersichtlich sei. Aufgrund dieser Erhebungen sei der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, die Ableitung von Regenwässern auf eigenem Grund vorzunehmen. Der bauliche Konsens auf Seite 4 der Niederschrift vom 02.08.1968 sei aufgehoben worden. Es seien weder die Behauptungen, dass die Dimensionierung der Ablaufleitung nicht ausreichend sei, objektiviert, noch gebe es im Akt Ergebnisse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin sei nicht zum durchgeführten Ortsaugenschein geladen worden. Die Veränderungen der Niederschlagsmengen in den letzten 50 Jahren seien nicht untersucht worden. Über die möglichen Ursachen der angeblich bestehenden Setzungen oder Rissbildungen gebe es keine erkennbaren Untersuchungen oder Ermittlungsergebnisse. Die Behörde stütze sich auf Mutmaßungen oder unbegründete Annahmen. Dass diese Erscheinungen an einem Gebäude auch andere Ursachen haben könnten (zB. Grundwasserspiegel-schwankungen, Erdbeben, Setzungen, Baumaßnahmen an der Straße oder den Gebäuden selbst), scheine den verantwortlichen Bearbeitern nicht in den Sinn gekommen zu sein. Die betroffenen Nachbarn seien nicht geladen worden. Man habe ihnen keine Ermittlungsergebnisse mitgeteilt oder Gelegenheit zur Stellungnahme oder einer Beteiligung am Verfahren gegeben. Ein Sachverständiger sei beigezogen worden. Die Ableitung von Regenwasser erfolge über eine genehmigte bauliche Anlage. Der hierzu gemeinsam genutzte Kanal sei ausreichend dimensioniert. Die Bedingung für die Aufhebung des Baukonsenses sei damit nicht gegeben. Es liege auch kein Baugebrechen iSd § 34 NÖ BauO vor. Man hätte daher der Beschwerdeführerin keinen Auftrag erteilen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei nicht zum durchgeführten Ortsaugenschein geladen worden. Die Veränderungen der Niederschlagsmengen in den letzten 50 Jahren seien nicht untersucht worden. Über die möglichen Ursachen der angeblich bestehenden Setzungen oder Rissbildungen gebe es keine erkennbaren Untersuchungen oder Ermittlungsergebnisse. Die Behörde stütze sich auf Mutmaßungen oder unbegründete Annahmen. Dass diese Erscheinungen an einem Gebäude auch andere Ursachen haben könnten (zB. Grundwasserspiegel-schwankungen, Erdbeben, Setzungen, Baumaßnahmen an der Straße oder den Gebäuden selbst), scheine den verantwortlichen Bearbeitern nicht in den Sinn gekommen zu sein. Die betroffenen Nachbarn seien nicht geladen worden. Man habe ihnen keine Ermittlungsergebnisse mitgeteilt oder Gelegenheit zur Stellungnahme oder einer Beteiligung am Verfahren gegeben. Ein Sachverständiger sei beigezogen worden. Die Ableitung von Regenwasser erfolge über eine genehmigte bauliche Anlage. Der hierzu gemeinsam genutzte Kanal sei ausreichend dimensioniert. Die Bedingung für die Aufhebung des Baukonsenses sei damit nicht gegeben. Es liege auch kein Baugebrechen iSd Paragraph 34, NÖ BauO vor. Man hätte daher der Beschwerdeführerin keinen Auftrag erteilen dürfen. Die Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass der gemeinsame Kanal nach mehr als 50 Jahren gemeinsamer Benutzung nicht mehr ausreichend dimensioniert sei, um das Regenwasser von den benachbarten Grundstücken aufzunehmen. Sie folge damit den falschen und nicht bewiesenen Behauptungen der C, ohne der Beschwerdeführerin auch nur Gelegenheit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen. Der Kanal sei ausreichend dimensioniert und damit auch die Bedingung für den Baukonsens unverändert aufrecht. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei grob nachteilig verletzt worden. Der Bescheid sei daher rechtswidrig erlassen worden. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit Bescheid vom 02.05.2018, Zl. ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass auf der Liegenschaft Grundstück ***, EZ ***, KG ***, am 05.02.2018 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei. Beim dort bestehenden Gebäude seien direkt nach der Grundstückszufahrt ein Regenwasserabfallrohr des eigenen Gebäudes sowie des direkt angrenzenden Gebäudes auf dem Grundstück *** vorhanden. Beide Abfallrohre würden kurz über dem Boden mit einem sogenannten Rohrknie enden. Die Mündungsöffnungen befänden sich dabei direkt über einem Einlaufgitter eines Regenwasserkanals der Grundstückseigentümerin. Zu dieser Anordnung sei der Gemeinde eine Bilddokumentation sowie auch eine Filmfrequenz bei starkem Regenereignis übergeben worden. Darauf sei ersichtlich, dass eine Überflutung des vorhandenen Regenwasserkanals bzw. eine zusätzliche Durchfeuchtung der Hoffläche und des Untergrundes in der Umgebung des Einlaufschachtes gegeben sei. Augenscheinlich könnten auch Setzungen im Pflasterbereich sowie erste Haarrisse am Gebäude festgestellt werden. Dem Bauakt des Anrainergebäudes sei der Bescheid aus dem Jahr 1968 entnommen worden. Darin sei unter Auflagepunkt 4 festgehalten worden: „Sollten die Ablaufrohre auf dem Grundstück C im Hof zur Ableitung des Dachwassers vom Haus C und ehemals D nicht ausreichen, so müsste der Benützungswerber (ehemals D) entweder eine Vergrößerung des Abfallrohres durchführen oder eine zweite Ablaufleitung auf seine Kosten herstellen.“ Sodann wurde im Berufungsbescheid das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom 05.02.2018 wie folgt zitiert: „Nach heutigem Rechtsstand müssen Dach- und Oberflächenwässer ausnahmslos auf Eigengrund abgeleitet und folglich auf Eigengrund versickert oder im Einzelfall in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Dem Bauakt zu beiden Objekten konnte zwar ein baurechtlicher Konsens zum genannten Abfallrohr auf Fremdgrund entnommen werden. Jedoch wurde der Konsens, wie oben beschrieben, bereits 1968 hinsichtlich Funktion und Dimensionierung eingeschränkt. Da der Lokalaugenschein ergeben hat, dass aufgrund des Abfallrohres eine Überlastung des Regenwasserkanals der Eigentümerin C augenscheinlich gegeben ist, kann eine Verletzung öffentlich-subjektiver Rechte gemäß § 6 NÖ BauO 2014 sowie die Bedingung aus dem Bescheid vom 05.08.1968 „Ablaufrohr reicht zur Ableitung nicht aus“ als gegeben angesehen werden. Darüber hinaus lasse sich eine Ableitung der Dachwässer des Gebäudes auf Grundstück *** über eigenes Grundstück technisch einfach lösen, womit ein rechtskonformer Zustand entsprechend dem heutigen gültigen Baurecht Niederösterreich hergestellt werden kann. Es wird daher der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung einer Ableitung von Dachwässern auf Eigengrund des Gebäudes Grundstück .9 als ausreichend begründet erachtet. Der baurechtliche Konsens vom gegenständlichen Abfallrohr wird unter Verweis auf Auflagepunkt 4 der Niederschrift vom 02.08.1968 aufgehoben.“„Nach heutigem Rechtsstand müssen Dach- und Oberflächenwässer ausnahmslos auf Eigengrund abgeleitet und folglich auf Eigengrund versickert oder im Einzelfall in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Dem Bauakt zu beiden Objekten konnte zwar ein baurechtlicher Konsens zum genannten Abfallrohr auf Fremdgrund entnommen werden. Jedoch wurde der Konsens, wie oben beschrieben, bereits 1968 hinsichtlich Funktion und Dimensionierung eingeschränkt. Da der Lokalaugenschein ergeben hat, dass aufgrund des Abfallrohres eine Überlastung des Regenwasserkanals der Eigentümerin C augenscheinlich gegeben ist, kann eine Verletzung öffentlich-subjektiver Rechte gemäß Paragraph 6, NÖ BauO 2014 sowie die Bedingung aus dem Bescheid vom 05.08.1968 „Ablaufrohr reicht zur Ableitung nicht aus“ als gegeben angesehen werden. Darüber hinaus lasse sich eine Ableitung der Dachwässer des Gebäudes auf Grundstück *** über eigenes Grundstück technisch einfach lösen, womit ein rechtskonformer Zustand entsprechend dem heutigen gültigen Baurecht Niederösterreich hergestellt werden kann. Es wird daher der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung einer Ableitung von Dachwässern auf Eigengrund des Gebäudes Grundstück .9 als ausreichend begründet erachtet. Der baurechtliche Konsens vom gegenständlichen Abfallrohr wird unter Verweis auf Auflagepunkt 4 der Niederschrift vom 02.08.1968 aufgehoben.“ Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, auf wessen Grundstück der Kanal liege. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf die fehlerhafte Annahme, dass der Kanal auf Grundstück *** (Eigentümerin: C) situiert sei. Aus der digitalen Katastermappe sei ersichtlich, dass die Hausgrenze nicht mit der Grundstücksgrenze ident sei. Tatsächlich seien diese beiden Grenzen ca. 1 m voneinander entfernt. Der Kanal, in welchen das Wasser vom Gebäude *** abgeleitet werde, sei zwar im Hof, welcher über den Eingang des Hauptgebäudes *** erreichbar sei, befinde sich aber auf dem GSt.Nr. ***. Die Behörde habe die nicht näher begründete und völlig verfehlte Annahme, dass – nach 50 Jahren – der Regenwasserkanal nicht mehr ausreichend dimensioniert sei, getroffen. Weder seien Angaben dazu gemacht worden, ob die Regenrinne und der Kanal verlegt und nicht mehr ausreichend seien, um das Wasser abzuleiten, noch ob durch verstärkte Regenfälle in der Region die bestehende Ableitung wegen einer allenfalls geänderten Niederschlagssituation nicht mehr ausreichend sei. Die Behörde wiederhole, dass die Beiziehung der Parteien gemäß § 34 NÖ BauO für die Befundaufnahme nicht vorgesehen sei.Paragraph 34, NÖ BauO für die Befundaufnahme nicht vorgesehen sei. Die Gemeinde *** verstehe dies offensichtlich als Verbot, die Partei hinzuzuziehen. Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie wäre es angebracht gewesen, die Beschwerdeführerin beizuziehen. Durch die Versetzung der bestehenden Regenrinne würde die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt werden. Der Kanal befinde sich bereits auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Dieser Umstand ergebe sich aus der digitalen Katastermappe. Selbst wenn der Kanal auf dem GSt.Nr. *** gelegen wäre, sei der Baukonsens aus dem Jahr 1968 nach wie vor in Kraft. Das gesamte Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als die weiteren Eigentümer der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht in das Verfahren einbezogen worden seien. Die Liegenschaft stehe nicht bloß in schlichtem Miteigentum, sondern es sei Wohnungseigentum begründet. Die Beschwerdeführerin sei Minderheitseigentümerin und daher keinesfalls berechtigt, in das Eigentum der Gemeinschaft einzugreifen und Änderungen der Substanz herbeizuführen. Sie sei auch nicht Verwalter der Liegenschaft. Die Eigentümergemeinschaft habe einen berufsmäßigen Hausverwalter bestellt. Diesem wäre zuzustellen gewesen. Nur die Eigentümergemeinschaft könne Adresse des Bescheides sein. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin von nicht einmal 25 % der Anteile sei keinesfalls in der Lage, den behördlichen Auftrag zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin sei daher auch nicht passiv legitimiert. Das Verfahren leide an einer nicht sanierbaren Nichtigkeit. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Mit Schreiben vom 21.06.2018 legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt dem Bauakt vor. Mit Schreiben vom 23.07.2018 gab die mitbeteiligte Partei (C) eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Sie brachte vor, dass ihr Haus (***) im Jahr 1953 errichtet worden sei, wobei sämtliche eigene Dachwässer über einen neu errichteten Ablaufkanal, welcher geradlinig durch die Einfahrt verlaufe, in den Ortskanal eingeleitet würden. Als die Familie D im Jahr 1967 auf GSt.Nr. *** (***) einen Neubau geplant habe, sei bei der Bauverhandlung am 02.08.1967 festgehalten worden, dass die Dachwässer ordnungsgemäß in den Ortskanal eingebracht werden müssten, da dies offensichtlich nie auf Eigengrund erfolgt sei, sondern die Dachwässer über die Liegenschaft Nr. *** in den Ortskanal eingeleitet worden seien. Bei der Fertigstellungsanzeige vom 02.08.1968 sei deshalb der Passus aufgenommen worden: „Sollte es zu Problemen mit dem Ablauf der Dachwässer von Haus Nr. *** kommen, müssten die Kosten der notwendigen Änderungen am Ablaufsystem von den Parteien der Liegenschaft *** getragen werden.“ Über die Jahre hinweg sei es immer wieder zu einer Durchfeuchtung der Liegenschaft *** gekommen, da keine ordnungsgemäße Ableitung der Dachwässer in den Kanal erfolgt sei. Als die Beschwerdeführerin im Mai 2015 das Dach ihrer anteiligen Liegenschaft habe erneuern lassen, sei die Hausverwaltung darauf aufmerksam gemacht worden, dass es mit der Ableitung der Dachwässer massive Probleme gebe und dadurch das Grundstück Haus Nr. *** sehr stark durchfeuchtet sei. Als Reaktion auf diesen Hinweis sei das bestehende Ablaufrohr bei der Dachsanierung gekürzt und – nicht wie vorab mündlich mit der Beschwerdeführerin vereinbart – umgelegt worden. Bedingt durch die Kürzung des Ablaufrohres sei dadurch, dass der Einlauf bei stärkeren Regenfällen die Dachwässer nicht aufnehmen bzw. abtransportieren könne, die Einfahrt bei Regenfällen unter Wasser gestanden. Wie im Verfahren vom Sachverständigen auch festgestellt worden sei, würden Setzungen im Bereich der Pflastersteine sowie vermehrt kleine Risse am Gebäude auftreten. Um das Haus der mitbeteiligten Partei vor zu viel Wasser zu schützen, würde sie immer ein Brett vor den Einlaufschacht legen, sodass eine übermäßige Überflutung der Einfahrt verhindert werden könne. Sie habe von Starkregenfällen einige Videos aufgenommen, welche auch an die Gemeinde weitergeleitet worden seien. Unerklärlich sei, warum die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen ausschließlich auf das Video mit dem Brett (welches umgefallen sei) stütze, wo doch auf den anderen Videos eindeutig ersichtlich sei, dass das von der mitbeteiligten Partei aufgestellte Brett in keinem Zusammenhang mit den regelmäßigen Überflutungen stehe. Die im Schreiben der Beschwerdeführerin angedeutete Vermutung, dass die Blockade des Abflusses mittels Holzbrett ursächlich für den Überlauf sei, sei schlichtweg falsch. Im Anhang übersende sie zur besseren Beurteilung ein Foto ohne Holzbrett. Die Dachsanierung und die einhergegangene Kürzung des Ablaufrohres habe die Situation auf der Liegenschaft verschlechtert. Hätte die Hausgemeinschaft im Zuge der Dachsanierung die Ableitung der Dachwässer ohne Benützung von Fremdgrund technisch richtig abgeändert, wäre es in den letzten 3 Jahren zu keiner Durchfeuchtung ihres Grundstückes bzw. auch zu keiner Einleitung von Fremdwasser auf das Grundstück gekommen. Seitens der Familie E, F und G gebe es seit diesem baupolizeilichen Auftrag einen Konsens über die Abänderung der Dachrinne. Lediglich die Beschwerdeführerin sträube sich gegen eine Lösung. Im Übrigen wies die mitbeteiligte Partei auf einige Fehler in den Ausführungen in der Beschwerde hin:  Ad Punkt 3, Seite 3: das Grundstück mit der GSt.Nr. ***, welches sich im Mitbesitz der Beschwerdeführerin befindet, habe die Adresse *** und nicht ***  Ad Punkt 3, Seite 3 - 4: Der Kanal verlaufe in einer geraden Linie durch die Einfahrt des Grundstückes der mitbeteiligten Partei. Der Kanal sei nicht vom Grundstück *** zugänglich, da sich im Garten der mitbeteiligten Partei entlang der Grundgrenze im ganzen Verlauf eine Mauer befinde.  Ad Punkt 3, Seite 4, Absatz 5: Hier seien ebenfalls Grundstück und Hausnummern vertauscht worden, sodass das Vorbringen wenig Sinn mache.  Ad Punkt 3, Seite 5, Absatz 1: Die anderen Miteigentümer der Liegenschaft *** hätten ebenso einen baupolizeilichen Auftrag von der Stadtgemeinde bekommen und einer Umlegung der Dachrinne zugestimmt. Bei Bedarf würden sie dies sicher auch gerne bestätigen. Aus den genannten Gründen beantragte die mitbeteiligte Partei, die Beschwerde abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 09.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Amtssachverständigen H im Stadtsaal der Stadtgemeinde *** durch, wobei anschließend auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. An diesem nahmen die Beschwerdeführerin, ihr ausgewiesener Rechtsvertreter, die mitbeteiligte Partei, der Vertreter der belangten Behörde, der Amtssachverständige und die Richterin teil. Zuvor konnte bei der Stadtgemeinde *** die Vermessungsurkunde des I vom 02.04.1997, Zl. ***, ausgehoben werden, aus welcher die Vermessung der Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** ersichtlich ist, zumal das Grundstück *** geteilt wurde. Anhand des Teilungsplanes vermaß der Amtssachverständige in der Natur die Grundgrenze zwischen den beteiligten Grundstücken. Dabei wurde festgestellt, dass die Dachflächenwässer vom Gebäude auf Grundstück *** mit einem Ablaufrohr, das sich ebenfalls auf dem Grundstück *** befand, über ein auf Eigengrund befindliches Kanalgitter eingeleitet wurden. Lediglich die weitere Ableitung der Dachflächenwässer erfolgte über einen unterirdischen Regenwasserkanal auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei. Mittlerweile wurde der baupolizeiliche Auftrag durch die Ehegatten F (Miteigentümer der Liegenschaft ***) erfüllt. Dazu wurde eine neue Dachrinne an der westlichen Hauswand des Gebäudes auf dem Grundstück *** verlegt. Die Dachwässer werden nunmehr auf Eigengrund zur Versickerung gebracht.Zuvor konnte bei der Stadtgemeinde *** die Vermessungsurkunde des römisch eins vom 02.04.1997, Zl. ***, ausgehoben werden, aus welcher die Vermessung der Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** ersichtlich ist, zumal das Grundstück *** geteilt wurde. Anhand des Teilungsplanes vermaß der Amtssachverständige in der Natur die Grundgrenze zwischen den beteiligten Grundstücken. Dabei wurde festgestellt, dass die Dachflächenwässer vom Gebäude auf Grundstück *** mit einem Ablaufrohr, das sich ebenfalls auf dem Grundstück *** befand, über ein auf Eigengrund befindliches Kanalgitter eingeleitet wurden. Lediglich die weitere Ableitung der Dachflächenwässer erfolgte über einen unterirdischen Regenwasserkanal auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei. Mittlerweile wurde der baupolizeiliche Auftrag durch die Ehegatten F (Miteigentümer der Liegenschaft ***) erfüllt. Dazu wurde eine neue Dachrinne an der westlichen Hauswand des Gebäudes auf dem Grundstück *** verlegt. Die Dachwässer werden nunmehr auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Der Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung nachstehendes Gutachten: „Zur Frage, ob die Ableitung der Dachwässer ohne Mitbenützung von Fremdgrund (Grundstück ***, ***) erfolgt, wird Folgendes festgehalten: An das gegenständliche Grundstück grenzt im Westen das Grundstück *** (Eigentümerin Frau C). Die Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken wird in einer Vermessungsurkunde (GZ. ***, 02.04.1997, I, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) dargestellt. Dieses Dokument wurde im Zuge der Verhandlung seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Von der Straße beginnend verläuft die Grundstücksgrenze entlang der Gebäudefuge zwischen den beiden Bauwerken (Gebäude der Beschwerdeführerin und überdachte Einfahrt C). Nach der überdachten Einfahrt verläuft diese weiter als gerade Linie in Richtung Süden. Die Grundgrenze verläuft nach der Vermessungsurkunde nicht ident mit der westlichen Außenmauer des Gebäudes der Beschwerdeführerin. Es besteht ein Grundstücksstreifen im Ausmaß von 48 cm (in der Natur gemessen) von der Gebäudekante der Beschwerdeführerin bis zur Mauerkante der überdachten Einfahrt und verringert sich dieser in Richtung Süden. In dieser Innenecke befindet sich im Boden ein Einlaufgitter und in weiterer Folge ein Schacht, soweit heute festgestellt werden konnte, jedoch kein Sickerschacht, sondern ein Übergabeschacht für die weitere Ableitung von anfallenden Niederschlagswässern. Von diesem Schacht, in einer Entfernung von römisch eins, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) dargestellt. Dieses Dokument wurde im Zuge der Verhandlung seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Von der Straße beginnend verläuft die Grundstücksgrenze entlang der Gebäudefuge zwischen den beiden Bauwerken (Gebäude der Beschwerdeführerin und überdachte Einfahrt C). Nach der überdachten Einfahrt verläuft diese weiter als gerade Linie in Richtung Süden. Die Grundgrenze verläuft nach der Vermessungsurkunde nicht ident mit der westlichen Außenmauer des Gebäudes der Beschwerdeführerin. Es besteht ein Grundstücksstreifen im Ausmaß von 48 cm (in der Natur gemessen) von der Gebäudekante der Beschwerdeführerin bis zur Mauerkante der überdachten Einfahrt und verringert sich dieser in Richtung Süden. In dieser Innenecke befindet sich im Boden ein Einlaufgitter und in weiterer Folge ein Schacht, soweit heute festgestellt werden konnte, jedoch kein Sickerschacht, sondern ein Übergabeschacht für die weitere Ableitung von anfallenden Niederschlagswässern. Von diesem Schacht, in einer Entfernung von 54 cm von der Außenwand in Sockelhöhe des Gebäudes der Beschwerdeführerin, führt ein Rohr in weiterer Folge auf Eigengrund der Frau C in das bestehende öffentliche Entwässerungssystem. Seitens aller Anwesenden wurde diese Tatsache auch als erwiesen angesehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ableitung der Dachwässer nicht ohne Mitbenützung von Fremdgrund erfolgte. Das Ablaufrohr zur Ableitung der Dachflächenwässer des Gebäudes A hat sich auf Eigengrund befunden. Auch die Einmündung erfolgte über ein Kanalgitter auf Eigengrund. Lediglich die weitere Ableitung dieser Wässer erfolgt dann über den Grund C und in weiterer Folge in den öffentlichen Kanal. Ob man unter Ablaufrohre, sowie es in der Niederschrift zum Bescheid aus dem Jahr 1968 formuliert ist, nur die senkrechten Ablaufrohre zu verstehen sind, oder auch in weiterer Folge auch die Ablaufrohre, die dann in das öffentliche Kanalsystem münden, ist eine Interpretationssache. Der wasserbautechnische Sachverständige könnte unter Umständen auch beurteilen, was unter einem Ablaufrohr in wasserbautechnischer Hinsicht zu verstehen ist.“ Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung im Haus in ***, ***. Das Haus befindet sich auf Grundstück ***, EZ ***, KG ***, welches im Grenzkataster aufgenommen wurde. Unmittelbar an das Grundstück *** grenzt im Westen das Grundstück *** an, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht. Während das Haus auf Grundstück *** im nördlichen Bereich direkt an die Grundgrenze anschließt, ist das Gebäude auf Grundstück *** lediglich durch eine überbaute Einfahrt mit dem Haus auf Grundstück *** verbunden. Anschließend an die überbaute Einfahrt befindet sich in Richtung Süden ein Hof, der im Osten zunächst durch das Gebäude auf Grundstück *** und in weiterer Folge durch eine Mauer begrenzt wird. Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** wird in einer Vermessungsurkunde vom 02.04.1997, GZ. ***, des I, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, dargestellt. Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** wird in einer Vermessungsurkunde vom 02.04.1997, GZ. ***, des römisch eins, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, dargestellt. Von der Straße beginnend verläuft die Grundstücksgrenze entlang der Gebäudefuge zwischen den beiden Bauwerken (Gebäude der Beschwerdeführerin und überdachte Einfahrt der mitbeteiligten Partei). Nach der überdachten Einfahrt verläuft die Grundstücksgrenze weiter als gerade Linie in Richtung Süden. Die Grundgrenze nach der zitierten Vermessungsurkunde ist nicht ident mit der westlichen Außenmauer des Gebäudes auf Grundstück ***. Es besteht ein Grundstücksstreifen im Ausmaß von 48 cm (in der Natur gemessen) von der Kante des Gebäudes auf Grundstück *** bis zur Mauerkante der überdachten Einfahrt und verringert sich dieser in Richtung Süden. Nach dem Ende der überdachten Einfahrt befinden sich in der Ecke auf Grundstück *** im Boden ein Einlaufgitter und darunter ein Übergabeschacht für die weitere Ableitung von anfallenden Niederschlagswässern. Von diesem Schacht, in einer Entfernung von 54 cm von der Außenwand in Sockelhöhe des Hauses auf Grundstück ***, führt in weiterer Folge ein Rohr auf Eigengrund der mitbeteiligten Partei in das bestehende öffentliche Entwässerungssystem. In der Verhandlung wurden von allen Anwesenden diese Feststellungen als erwiesen angesehen. Im Westen des Gebäudes auf dem Grundstück *** waren direkt nach der überdachten Grundstückszufahrt zwei Regenwasserabfallrohre vorhanden. Beide Abfallrohre endeten kurz über dem Boden mit einem sogenannten Rohrknie. Die Mündungsöffnungen befanden sich direkt über dem Einlaufgitter. Das Ablaufrohr zur Ableitung der Dachflächenwässer des Gebäudes auf Grundstück *** befand sich auf Eigengrund. Auch die Einmündung über ein Kanalgitter erfolgte auf Eigengrund. Lediglich die weitere Ableitung dieser Wässer erfolgte dann über einen unterirdischen Regenwasserkanal auf dem Grundstück *** in den öffentlichen Kanal. Bedingt durch die Kürzung des Ablaufrohres, das die Dachwässer vom Gebäude auf Grundstück *** ableitete, sei laut Angabe der mitbeteiligten Partei dadurch, dass der Einlauf bei stärkeren Regenfällen die Dachwässer nicht habe aufnehmen bzw. abtransportieren können, die Einfahrt bei Regenfällen unter Wasser gestanden. Mittlerweile haben zwei andere Miteigentümer der Liegenschaft *** entlang der westlichen Außenmauer des Gebäudes eine Dachrinne verlegen lassen, sodass die Dachflächenwässer nicht mehr über den Regenwasserkanal auf dem Grundstück *** in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Somit ist laut Behörde der baupolizeiliche Auftrag erfüllt. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist unbestritten, sodass es keiner gesonderten Beweiswürdigung bedarf. Das Verwaltungsgericht musste jedoch überprüfen, ob der baupolizeiliche Auftrag berechtigt war. Für die rechtliche Beurteilung ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 05.08.1968, AZ: *** maßgeblich, mit welchem D, dem damaligen Eigentümer des Grundstückes ***, aufgrund des Ergebnisses des am 02.08.1968 abgehaltenen Lokalaugenscheines gemäß § 111 der damals geltenden Bauordnung für Niederösterreich die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung erteilt wurde, wobei die Verhandlungsschrift vom 02.08.1968 eine wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet. In dieser Niederschrift sind vier „Maßnahmen“ angeführt:Für die rechtliche Beurteilung ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 05.08.1968, AZ: *** maßgeblich, mit welchem D, dem damaligen Eigentümer des Grundstückes ***, aufgrund des Ergebnisses des am 02.08.1968 abgehaltenen Lokalaugenscheines gemäß Paragraph 111, der damals geltenden Bauordnung für Niederösterreich die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung erteilt wurde, wobei die Verhandlungsschrift vom 02.08.1968 eine wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet. In dieser Niederschrift sind vier „Maßnahmen“ angeführt: Die Maßnahme 4.) lautet wie folgt: „Sollten die Ablaufrohre auf dem Grundstück C im Hof zur Ableitung des Dachwassers vom Haus C und D nicht ausreichen, so müsste der Benützungswerber (gemeint war damals D) entweder eine Vergrößerung des Ablaufrohres durchführen, oder eine zweite Ablaufleitung auf seine Kosten herstellen.“ Nachdem das Grundstück *** am 02.08.1968 noch nicht im Grenzkataster war, ging man – wie üblich – von den Naturgrenzen aus, sodass man offensichtlich zur Meinung gelangt war, dass beide Ablaufrohre (von den Gebäuden auf den Grundstücken *** und *** ) und der Einlaufschacht samt Gitter auf dem Grundstück *** situiert sind. Nunmehr konnte vom Amtssachverständigen anhand des Teilungsplans durch Vermessung in der Natur festgestellt werden, dass sich die senkrechten Ablaufrohre und der Schacht mit dem darüber befindlichen Einlaufgitter zur Gänze auf dem Grundstück *** und somit auf Eigengrund befinden. Die Baubehörde ging somit bei ihrem Ortsaugenschein am 02.08.1968 und in der Folge bei Erlassung des Bescheides von unrichtigen Grundstücksgrenzen aus. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die maßgebliche Bestimmung des § 34 NÖ BO 2014 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 34, NÖ BO 2014 lautet wie folgt:

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall  die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,  die Vornahme von Untersuchungen und  die Vorlage von Gutachten anordnen. (…..) Unter einem Baugebrechen im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen ist zu verstehen: Ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung verursachter Zustand eines Bauwerks oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks. Sowohl die belangte als auch die erstinstanzliche Behörde stützen sich in ihren Bescheiden auf die Bestimmung des § 34 NÖ Bauordnung. Beide Behörden vertreten die Ansicht, dass der baurechtliche Konsens zum Abfallrohr des Hauses auf dem Grundstück ***, unter Verweis auf den Auflagepunkt 4 der Niederschrift vom 02.08.1968, aufgehoben wird. Sowohl die belangte als auch die erstinstanzliche Behörde stützen sich in ihren Bescheiden auf die Bestimmung des Paragraph 34, NÖ Bauordnung. Beide Behörden vertreten die Ansicht, dass der baurechtliche Konsens zum Abfallrohr des Hauses auf dem Grundstück ***, unter Verweis auf den Auflagepunkt 4 der Niederschrift vom 02.08.1968, aufgehoben wird. Dazu ist auszuführen, dass sich der Auflagepunkt 4 ausschließlich mit dem Ablaufrohr befasst und nicht mit dem unterirdischen Regenwasserkanal, der sich auf dem Grundstück *** befindet. Diese Interpretation ergibt sich aus der Formulierung, dass der Benützungswerber (gemeint war der damalige Eigentümer des Grundstückes ***) eine Vergrößerung des Ablaufrohres durchführen oder eine zweite Ablaufleitung herstellen müsste. Nachdem sich der unterirdische Regenwasserkanal auf dem Grundstück *** befindet, konnte mit Ablaufrohr nicht der unterirdische Regenwasserkanal gemeint sein, zumal dessen Vergrößerung dem damaligen Eigentümer des Grundstückes *** nicht hätte aufgetragen werden können. Nachdem sich das Ablaufrohr (gemeint war offensichtlich das Fallrohr) ohnehin auf dem Grundstück *** befand, bestand zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages eine konsensmäßige Ableitung der Dachregenwässer über das bestehende Abfallrohr. Im Übrigen ist aus der Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 15.01.2018 ersichtlich, dass nicht der Regenwasserkanal das Problem darstellte, sondern die Dachrinne, die oberhalb des Einlaufgitters in einer Höhe von 20 cm endete, sodass die Einleitung der Dachwässer in den Schacht bei starkem Regen nur unzureichend erfolgen konnte. Die erstinstanzliche Behörde und in der Folge die belangte Behörde waren daher nicht berechtigt, von einer Konsenswidrigkeit im Hinblick auf das Ablaufrohr beim Haus des Grundstückes *** auszugehen. Die Anordnung des baupolizeilichen Auftrages war daher gesetzwidrig, zumal kein Baugebrechen iSd § 34 Abs. 1 NÖ BO vorlag. Die Anordnung des baupolizeilichen Auftrages war daher gesetzwidrig, zumal kein Baugebrechen iSd Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO vorlag. Es musste daher der Beschwerde Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.674.002.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.