RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-681/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Mai 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht:
- Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Mai 2018, Zl. *** (Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses) wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 - WaffGParagraphen 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz 1996 - WaffG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 02.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Zweck der Führung von Schusswaffen der Kategorie B. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.05.2018, GZ ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2018 auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 25.06.2018, zur Post gegeben am 25.06.2018 und bei der Behörde am 26.06.2018 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag deshalb gestellt, weil er in seinem Jagdrevier *** im Bezirk *** Raub- und Schwarzwild bejage und zur Nachsuche die Verwendung einer Faustfeuerwaffe zweckmäßig sei. Die Entscheidung des VwGH vom 21.01.2015, Ra 2014/03/0051, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil sich in dicht bewaldeten Gebieten die Nachsuche mit einer Jagdwaffe deshalb problematisch gestalte, weil in einem Dickicht durch kreuz und quer stehende Äste das Hantieren mit einer Jagdwaffe wesentlich schwieriger sei als mit einer Faustfeuerwaffe. Darüber hinaus werde Schwarzwild hauptsächlich in der Nacht bejagt werde. Das plötzliche Zusammentreffen mit einem angeschweißten Wild bedeute immer eine Gefahr, da angeschweißte Wildscheine dazu neigen würden, den vermeintlichen Feind anzugreifen. Bei derartigen Angriffen seien immer wieder auch Jäger schwer verletzt worden. Gerade das Zusammentreffen von Dunkelheit, Dickicht und das umständliche Hantieren mit einer Jagdwaffe verursache in vielen Fällen eine Gefahrensituation, die sich Jäger immer ausgesetzt fühlen würden, wenn sie keine Faustfeuerwaffe einsetzten könnten. Gerade auf kurzer Distanz sei ein Schuss mit einer Faustfeuerwaffe wesentlich zielgenauer anzubringen als mit einer Jagdwaffe. Beim Beschwerdeführer läge ein besonderes Gefahrenmoment bei der Schwarzwildjagd in der Nacht und in dicht bewaldeten Gebieten vor. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 25 Stück Schwarzwild erlegt. Damit liege er bei Schwarzwildjagd im Spitzenbereich der Jäger im Bezirk ***. Die Tatsache, dass er bis jetzt noch keinem Angriff eines Schwarzwildes ausgesetzt war, beweise noch nicht, dass dies auf die Verwendung einer Jagdwaffe zurückzuführen sei. In kritischen Situationen werde eher eine Nachsuche unterlassen. Es wäre nicht einzusehen, warum nur Jagdaufsehern das Führen einer Waffe der Kategorie B gestattet werde, zumal diese keiner zusätzlichen Gefahr ausgesetzt wären als „normale“ Jäger.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 berechtigt, Raub- und Schwarzwild nach entsprechender Vereinbarung zu bejagen. Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer 6 Stück Rehwild, 25 Stück Schwarzwild und 3 Stück Sikawild erlegt. Bislang war der Beschwerdeführer noch keinem Angriff eines Schwarzwildes ausgesetzt. Mit Schreiben vom 02.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Zweck der Führung von Schusswaffen der Kategorie B. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Jagd, insbesondere bei der Nachsicht von Schwarzwild, in gefährliche Situationen gelangt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Jagdberechtigung ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 6 Stück Rehwild, 25 Stück Schwarzwild und 3 Stück Sikawild erlegt hat und bislang noch keinem Angriff eines Schwarzwildes ausgesetzt war, ist seinen eigenen, glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde zu entnehmen. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Nachsicht von Schwarzwild in gefährliche Situationen gelangt, ergibt sich aus folgenden Umständen: Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, hat der den gegenständlichen Antrag deshalb gestellt, weil er in seinem Jagdrevier *** im Bezirk *** Raub- und Schwarzwild bejagt und zur Nachsuche die Verwendung einer Faustfeuerwaffe als zweckmäßig erachtet. Zur Begründung führte der Beschwerdeführe aus, das Hantieren mit einer Jagdwaffe im Zuge der Nachschau bei Nacht in einem Dickicht mit kreuz und quer stehenden Ästen sei wesentlich schwieriger als mit einer Faustfeuerwaffe. Das plötzliche Zusammentreffen mit einem angeschweißten Wild bedeute immer eine Gefahr, da angeschweißte Wildscheine dazu neigen würden, den vermeintlichen Feind anzugreifen. Bei derartigen Angriffen werden immer wieder auch Jäger schwer verletzt. Gerade das Zusammentreffen von Dunkelheit, Dickicht und das umständliche Hantieren mit einer Jagdwaffe verursache in vielen Fällen eine Gefahrensituation, die sich Jäger immer ausgesetzt fühlen würden, wenn sie keine Faustfeuerwaffe einsetzten können. Gerade auf kurzer Distanz sei ein Schuss mit einer Faustfeuerwaffe wesentlich zielgenauer anzubringen als mit einer Jagdwaffe. Aus diesen Angaben sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nie in eine von ihm angeführte Gefahrensituation gekommen ist, lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Jagd, insbesondere bei der Nachsicht von Schwarzwild, besonderen Gefahren ausgesetzt ist und das Führen einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B unbedingt benötigt, um sich im Zuge der Nachsuche gegen Angriffe von angeschweißtem Schwarzwild zu schützen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (VwGH 6.09.2006, 2005/03/0065; 23.04.2008, 2006/03/0171; Ra 2015/03/0071). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2006, Zl 2005/03/0035) ist es Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2006, Zl 2005/03/0035) ist es Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen. Ein Vorbringen, wonach in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann, reicht aus Sicht des VwGH nicht aus um einen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG nachzuweisen. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH, Ra 2015/03/0025). Ein Vorbringen, wonach in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann, reicht aus Sicht des VwGH nicht aus um einen Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG nachzuweisen. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH, Ra 2015/03/0025). Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, selbst konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe den Waffenpass deshalb beantragt, weil er in seinem Jagdrevier *** im Bezirk *** Raub- und Schwarzwild bejagt und zur Nachsuche die Verwendung einer Faustfeuerwaffe zweckmäßig ist, insbesondere weil auf kurzer Distanz ein Schuss mit einer Faustfeuerwaffe wesentlich zielgenauer abgegeben werden könne als mit einer Jagdwaffe. Eine behauptete Zweckmäßigkeit reicht für den Nachweis eines konkreten Bedarfes im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht aus. Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, selbst konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe den Waffenpass deshalb beantragt, weil er in seinem Jagdrevier *** im Bezirk *** Raub- und Schwarzwild bejagt und zur Nachsuche die Verwendung einer Faustfeuerwaffe zweckmäßig ist, insbesondere weil auf kurzer Distanz ein Schuss mit einer Faustfeuerwaffe wesentlich zielgenauer abgegeben werden könne als mit einer Jagdwaffe. Eine behauptete Zweckmäßigkeit reicht für den Nachweis eines konkreten Bedarfes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht aus. Auch mit seinem Vorbringen, wonach das Hantieren mit einer Jagdwaffe gerade in einem Dickicht durch kreuz und quer stehende Äste wesentlich schwieriger ist als mit einer Faustfeuerwaffe, kann der Beschwerdeführer keinen Bedarf glaubhaft machen, weil aus Sicht des erkennenden Gerichtes aus dem Umstand einer wesentlichen Erschwerung noch nicht geschlossen werden kann, dass die bedarfsbegründenden Ziele, im konkreten die Abwehr allfälliger Angriffe von (Schwarz-)Wild, auf andere Weise nicht erreicht werden könnten. Ganz im Gegensteil ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahr 2017 6 Stück Rehwild, 25 Stück Schwarzwild und 3 Stück Sikawild erlegt hat und der Beschwerdeführer noch keinem Angriff eines Schwarzwildes ausgesetzt war, dass eine Bejagung auch ohne die begehrte Faustfeuerwaffe möglich ist, ohne dass es zu gefährlichen Situationen kommt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ein plötzliches Zusammentreffen mit einem angeschweißten Wild bedeute immer eine Gefahr, da angeschweißte Wildscheine dazu neigen würden, den vermeintlichen Feind anzugreifen und bei derartigen Angriffen immer wieder auch Jäger schwer verletzt worden seien, gelingt es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation (Angriff eines Schwarzwildes) kommen könnte. Wie der oben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, reicht ein allgemeines Gefahrenpotential nämlich nicht aus, um einen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen. Auch mit dem Vorbringen, dass gerade das Zusammentreffen von Dunkelheit, Dickicht und das umständliche Hantieren mit einer Jagdwaffe in vielen Fällen eine Gefahrensituation verursache, die sich Jäger immer ausgesetzt fühlen würden, wenn sie keine Faustfeuerwaffe einsetzten können, behauptet der Beschwerdeführer lediglich das Vorliegen einer allgemeinen Gefahrensituation, die jeden Jäger betrifft, nicht jedoch eine konkrete Gefährdung seiner eigenen Person. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ein plötzliches Zusammentreffen mit einem angeschweißten Wild bedeute immer eine Gefahr, da angeschweißte Wildscheine dazu neigen würden, den vermeintlichen Feind anzugreifen und bei derartigen Angriffen immer wieder auch Jäger schwer verletzt worden seien, gelingt es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation (Angriff eines Schwarzwildes) kommen könnte. Wie der oben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, reicht ein allgemeines Gefahrenpotential nämlich nicht aus, um einen Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG glaubhaft zu machen. Auch mit dem Vorbringen, dass gerade das Zusammentreffen von Dunkelheit, Dickicht und das umständliche Hantieren mit einer Jagdwaffe in vielen Fällen eine Gefahrensituation verursache, die sich Jäger immer ausgesetzt fühlen würden, wenn sie keine Faustfeuerwaffe einsetzten können, behauptet der Beschwerdeführer lediglich das Vorliegen einer allgemeinen Gefahrensituation, die jeden Jäger betrifft, nicht jedoch eine konkrete Gefährdung seiner eigenen Person. Insbesondere hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach dieser bislang noch keinem Angriff eines Schwarzwildes ausgesetzt war, klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine konkrete Gefährdung seiner Person im Zuge der Ausübung der Jagd nicht vorliegt. Eine weitere Begründung des von ihm behaupteten Bedarfs hat der Waffenpasswerber vor der Behörde nicht vorgenommen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, dass es bei eventuellen Nachsuchen zu gefährlichen Situationen kommen könnte und dass dabei das Führen einer Faustfeuerwaffe aus Sicherheitsgründen von Vorteil sei, reicht jedoch nicht aus, einen konkreten Bedarf auf Grund einer besonderen Gefahrensituation zu belegen. Zusammenfassend kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine bedarfsbegründende Situation käme, was aber Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass zum Nachweis eines Bedarfes iSd § 22 Abs. 2 WaffG konkrete Angaben gemacht werden müssen, weshalb eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden kann. Trotz dieser Aufforderungen hat es der Beschwerdeführer aber bislang unterlassen derartige konkrete Angaben zu machen, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein dahingehendes Vorbringen erstatten werde. Darüber hinaus wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass zum Nachweis eines Bedarfes iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG konkrete Angaben gemacht werden müssen, weshalb eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden kann. Trotz dieser Aufforderungen hat es der Beschwerdeführer aber bislang unterlassen derartige konkrete Angaben zu machen, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein dahingehendes Vorbringen erstatten werde. Darüber hinaus wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.681.001.2018