Obsah (4)
§ 20§ 28§ 5§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-762/001-2018; LVwG-AV-888/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK I. Das Landesverwaltungsger
§ 20Abs.
1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 daher zu treffen gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2018, Zahl ***, wurde angeordnet, dass der Betrieb der Tischkühler (Bilanzkühler) des mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Dezember 2004, ***, genehmigten Biomasse-Kraftwerkes solange einzustellen ist, bis für sie eine Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 erwirkt worden ist. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass vier Tischkühler errichtet worden seien, um eine nicht genutzte Prozessabwärme des Blockheizkraftwerkes abführen zu können. Dies weiche allerdings von der erteilten Genehmigung ab. Die der Behörde vorliegenden lärmtechnischen Messberichte würden zeigen, dass diese Kühler ein zusätzliche Quelle von Schallimmissionen darstellen würden. Die Kühler seien somit geeignet, größere bzw. andere Belästigungen für Nachbarn herbeizuführen. Es liege daher eine wesentliche Änderung im Sinn des Gesetzes vor und sei die angeordnete Maßnahme
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 daher zu treffen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass es richtig sei, dass die ursprüngliche Anlagenkonzeption vorgesehen habe, dass Wärme, die nicht in das Wärmenetz der *** eingespeist werde, über eine Holztrocknungsanlage auf dem Nachbargrundstück verbraucht werden sollte. Dieser Holztrocknungsanlage sei allerdings nie gebaut worden. Dies sei bei der Abnahme der Anlage auch bekannt gewesen. Stattdessen sei das Konzept der Anlage dahingehend geändert worden, dass die Anlage nurmehr wärmegeführt betrieben werden sollte und Spitzenwärme, die zwangsläufig entstehe, wenn die Regelung der Anlage nicht in Echtzeit an den Wärmebedarf angepasst werden könne, über installierte Tischkühler abgeführt werde. Da in beiden Varianten der Wärmeabfuhr Radiatoren zum Einsatz kommen würden und die nunmehr gewählte Variante einen deutlich geringeren Wärmeanfall bedeute und damit von Haus aus umweltverträglicher sei und auch keine höhere Geräuschemissionen emittiere als die genehmigte Anlage, handele es sich lediglich um eine unwesentliche Änderung der genehmigten Anlage, die durch Zeitdauer stillschweigend genehmigt sei. Ein Stilllegungsbescheid nach ca. neun Jahren unbeanstandeten Betriebs sei rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 1.2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juli 2018, Zahl ***, wurde hinsichtlich einer Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Juni 2018, Zahl ***, die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Errichtung von Tischkühlern zur Abfuhr nicht benötigter Wärme des Blockheizkraftwerkes eine Änderung der genehmigten Anlage darstelle, welcher eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 bedürfe. Diese Genehmigung liege nicht vor. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass nur solche Anlagen betrieben werden, für die die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen würden. Die genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Änderungen könnten Auswirkungen auf Nachbarn durch zusätzliche Lärmbelästigungen haben und würden damit auch in die Sphäre Dritter eingreifen. Die Kraftwerksbetreiberin habe offenkundig die Sofortmaßnahmen, die diese bei der behördlichen Überprüfung der Nachbarn zugesagt habe, nicht gesetzt. Die Behörde sei andererseits von einem der betroffenen Nachbarn darüber informiert worden, dass die Lärmbelästigung nach der behördlichen Überprüfung aus seiner Sicht nicht nachgelassen habe, sondern noch zugenommen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Einstellung des Betriebes der Tischkühler respektive der Vollzug des Bescheides unmittelbar und dringend notwendig sei, um die Gefahr von Lärmbelästigungen durch eine nicht genehmigte (Änderung der) Anlage für die Nachbarschaft zu beseitigen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Juli 2018, Zahl ***, wurde hinsichtlich einer Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Juni 2018, Zahl ***, die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Errichtung von Tischkühlern zur Abfuhr nicht benötigter Wärme des Blockheizkraftwerkes eine Änderung der genehmigten Anlage darstelle, welcher eine Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 bedürfe. Diese Genehmigung liege nicht vor. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass nur solche Anlagen betrieben werden, für die die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen würden. Die genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Änderungen könnten Auswirkungen auf Nachbarn durch zusätzliche Lärmbelästigungen haben und würden damit auch in die Sphäre Dritter eingreifen. Die Kraftwerksbetreiberin habe offenkundig die Sofortmaßnahmen, die diese bei der behördlichen Überprüfung der Nachbarn zugesagt habe, nicht gesetzt. Die Behörde sei andererseits von einem der betroffenen Nachbarn darüber informiert worden, dass die Lärmbelästigung nach der behördlichen Überprüfung aus seiner Sicht nicht nachgelassen habe, sondern noch zugenommen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Einstellung des Betriebes der Tischkühler respektive der Vollzug des Bescheides unmittelbar und dringend notwendig sei, um die Gefahr von Lärmbelästigungen durch eine nicht genehmigte (Änderung der) Anlage für die Nachbarschaft zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht den bekannten Sachverhalt berücksichtige und sich auf falsche Tatsachen stütze. Zunächst sei kein öffentliches Interesse zu erkennen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Stilllegungsbescheid auszuschließen. Die Anlage sei mit Wissen der Behörde mehr als zehn Jahre lang in der derzeit bestehenden Form betrieben worden. Es sei rechtswidrig, eine Anlage, die zehn Jahre betrieben wurde, mit sofortiger Wirkung stillzulegen. Im Bescheid behaupte die Behörde, die Betreiberin der Anlage habe eine Anfrage der Behörde vom
- Juni 2018 unbeantwortet gelassen. Dies sei definitiv falsch. Die Anfrage sei mit E-Mail vom
- Juli 2018 ausführlich beantwortet worden. Es werde weiter behauptet, es würden vier Stück Kühler mit einer Leistung von 30 % betrieben. Richtig sei aber, dass es insgesamt 32 Kühler gebe, die in vier Gruppen zusammengefasst seien. In der fraglichen Zeit seien zwei Kühlergruppen faktisch überhaupt nicht in Betrieb gewesen, die beiden anderen Kühlergruppen seien lediglich für weniger als ein Prozent der ausgewerteten Zeitspanne mit ca. 30 %, im Übrigen aber mit deutlich weniger als 20 % in Betrieb gewesen. Die Kühler seien an mehreren Tagen überhaupt nicht in Betrieb gewesen. Des Weiteren hätten Messungen eines Sachverständigen ergeben, dass an dem Wohnort der beschwerdeführenden Anrainer eine Emission seitens der Kühler nicht feststellbar sei. Im angefochtenen Bescheid werde weder das Vorbringen der Anlagenbetreiberin aus der Stellungnahme noch das Vorbringen aus der Beschwerde berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit Schreiben vom
- November 2018 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ab diesem Zeitpunkt für das Verfahren zur aufschiebenden Wirkung ausgewiesenen Rechtsvertreter ein ergänzendes Vorbringen zum Bescheid der belangten Behörde vom
- Juli
- Unter Hinweis auf das der Beschwerde beiliegende Gutachten vom
- Juli 2018 der C OG wurde vorgebracht, dass aus diesem Gutachten eindeutig hervorgehe, dass keinerlei Lärmbelästigung für Anrainer oder Nachbarn zu erwarten sei. Das Gutachten komme nämlich zum Ergebnis, dass in einer Entfernung von ca. < 320 m nur mehr Immissionen von < 20 dB zu erwarten seien. Weiters werde darin ausgeführt, dass auch in den Nachtstunden künftig mit keinen ungünstigen Schallpegelerhöhungen zu rechnen bzw. dass bei den Anrainern keine Störung zu erwarten sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Kühlergruppen ohnehin für weniger als ein Prozent der ausgewerteten Zeitspanne mit ca. 30 % im Betrieb gewesen sein. Des Weiteren werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich eingeräumt, dass bis zum rechtskräftigen Bewilligungsverfahren (der Antrag werde in Kürze gestellt) lediglich acht anstatt 32 Luftkühler in Betrieb genommen würden. Diese acht Luftkühler würden – wenn überhaupt – nur für wenige Minuten in einer äußerst niedrigen Drehzahl betrieben werden. Dies sei nämlich deshalb der Fall, da sich das Blockheizkraftwerk von selbst nach einigen Minuten auf den veränderten Verbrauch bzw. Leistung einstelle und deswegen der Luftkühler dann nicht mehr in Verwendung sei. Die vom Nachbarn D erhobenen Vorwürfe, wonach es zu einer gesteigerten Lärmbelästigung gekommen sei, seien schlichtweg falsch. Dies deshalb, da insbesondere für den Zeitraum vom
- Juni 2018 bis
- Juni 2018 die Betriebsdaten der Luftkühler archiviert und ausgewertet worden seien. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass in diesem Zeitraum die Luftkühler an vier Tagen keine Sekunde im Betrieb gewesen sein. Die Luftkühlergruppe 1 sei in diesem Zeitraum ca. 60 Stunden, also ca. 15 % in Betrieb genommen worden und die Luftkühler Gruppe 2 ohnehin nur 1 Stunde und 2 Minuten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welche Immissionen von Herrn D im fraglichen Zeitraum wahrgenommen worden seien. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Umstände nun derart geändert hätten, dass die Beschwerdeführerin ihr Blockheizkraftwerk spätestens mit Anfang bzw. Mitte November in Betrieb nehmen müsse. Dies deshalb, da die Energieversorgung der unmittelbaren Region abgesichert sein müsse und ein derart enormer finanzieller Schaden für die Beschwerdeführerin eintreten würde, welcher deren Existenz bedrohe. Die Beschwerdeführerin erzeuge mit ihrem Blockheizkraftwerk sowohl Energie für den Truppenübungsplatz wie auch für die Gemeinde. Ob eine Energieversorgung durch die *** voll umfassend gewährleistet werden könne, sei nicht abschätzbar. Alleine schon aus diesem Grund sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin erwirtschafte in den Wintermonaten einen monatlichen Umsatz von ca. € 80.
- Sollte dieser Umsatz aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht lukriert werden können, werde die Beschwerdeführerin diese finanziellen Einbußen nicht verkraften können und müsse einen Insolvenzantrag stellen. Dies werde in weiterer Folge auch dazu führen, dass gerade in dieser Region wertvolle Arbeitsplätze verloren gehen würden. Die Beschwerdeführerin beantragte den Bescheid vom
- Juli 2018, in dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, zu widerrufen und dies abzuerkennen. In dem der Beschwerde beiliegenden Gutachten vom
- Juli 2018 der C OG wird zusammenfassend ausgeführt, dass bei Betrieb der Tischkühler ein sehr atypisches, hochfrequente Geräusch feststellbar gewesen sei, welches im Rahmen eines Services bzw. eines Motor- oder Lagertausches behoben werden müsse. Würden die Tischkühler künftig ordnungsgemäß betrieben, bzw. seien laut Betreiber künftig nur noch drei Ventilatoren der Gruppe 2 bei maximal 60 % Leistung in Betrieb, so könne einerseits der Emmissionspegel deutlich um ca. 10 dB gesenkt werden, bzw. seien bei den Anrainern (Entfernung ca. 320 m) nur mehr Immissionen von 20 dB zu erwarten. Damit sei auch in den Nachtstunden künftig mit keinen ungünstigen Schallpegelerhöhungen des Umgebungsgeräuschpegels zu rechnen, bzw. seien keine Störungen beim nächstgelegenen Anrainer hervorgerufen durch die Tischkühler zu erwarten, sodass eine Genehmigung möglich erscheine. In diesem Zusammenhang könne auch darauf hingewiesen werden, dass die bereits genehmigte Rauchgasanlage am Immissionspunkt IP1 deutlich höhere als die Tischkühler bzw. wahrnehmbare Schallimmissionspegel (39-45 dB) verursache.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten einschließlich der Beschwerden und dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter.
- Feststellungen: Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Dezember 2004, ***, wurde der E KEG die Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001 für ein Biomasse-Kraftwerk (Kraft-Wärme-Kopplungsanlage) mit einer Engpassleistung von 900 kW auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Nunmehrige Betreiberin des Kraftwerkes ist die A GmbH, ***, ***. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Dezember 2004, , ***, wurde der E KEG die Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001 für ein Biomasse-Kraftwerk (Kraft-Wärme-Kopplungsanlage) mit einer Engpassleistung von 900 kW auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Nunmehrige Betreiberin des Kraftwerkes ist die A GmbH, ***, ***. Das genehmigte Projekt sah vor, dass die im Kraftwerk erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Stromnetz eingeliefert werden soll. Die erzeugte Wärmeenergie sollte zur Trocknung von Schnittholz in Holztrocknungskammern und zur Beheizung von Hallen eines benachbarten Betriebes verwendet werden. Das Kraftwerk wurde in weiterer Folge insoweit geändert ausgeführt, als die Trockenkammern, welche für die Wärmeabfuhr genutzt werden sollten, nicht errichtet wurden. Die im Kraftwerk erzeugte Wärmeenergie wird an den Betreiber eines Fernwärmenetzes geliefert. In Abänderung zum genehmigten Projekt wurden auf dem Flachdach des Betriebsgebäudes Tischkühler (Bilanzkühler) aufgestellt. Es handelt sich dabei um insgesamt 32 Kühler, die in vier Gruppen zusammengefasst sind. Über diese Kühler wird die Prozesswärme des Kraftwerkes dann abgeführt, wenn keine Einspeisung in das Fernwärmenetz erfolgt. Für die geänderte Ausführung fehlt die Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz. Aufgrund von Beschwerden von Ortsbewohnern aus der Nachbarschaft des Kraftwerkes, dass es durch den Betrieb des Kraftwerkes zu starken Lärmbelästigungen komme, führte die Behörde am
- Mai 2018 eine Überprüfung vor Ort durch.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten einschließlich der Beschwerden und dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter.
- Rechtslage:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 5Abs.
1 NÖ Elektrizitätsgesetz 2005 bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 KW einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Elektrizitätsgesetz 2005 bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 KW einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
§ 20Abs.
1 NÖ Elektrizitätswesengesetz hat, wenn eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben wird, die Behörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz hat, wenn eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben wird, die Behörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
- Erwägungen: 6.
- Zur Einstellung des Betriebes der Tischkühler Im vorliegenden Fall wurden für das Blockheizkraftwerk Tischkühler errichtet, um eine nicht genutzte Prozessabwärme entsprechend abführen zu können. Dies erfolgte in Abänderung zum ursprünglich im Jahr 2004 genehmigten Projekt. Für die geänderte Ausführung fehlt die Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz. Wenn eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben wird, hat die Behörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen anzuordnen (§ 20 Abs. 1 NÖ Elektrizitätswesengesetz). Wenn eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben wird, hat die Behörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen anzuordnen (Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz).
§ 5Abs.
5 NÖ Elektrizitätswesengesetz sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen, wesentlich. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
Paragraph 5, Absatz 5, NÖ Elektrizitätswesengesetz sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen, wesentlich. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen. Auslöser für das gegenständliche Verfahren waren Beschwerden von Ortsbewohnern aus der Nachbarschaft des Kraftwerkes, wonach es durch den Betrieb des Kraftwerkes zu starken Lärmbelästigungen komme. Unbestritten ist, dass es im Rahmen des Betriebes von Tischkühlern zu einer Lärmentwicklung kommt. Geräte, die bei ihrem Betrieb Lärmemissionen verursachen, sind demnach auch geeignet, damit größere bzw. andere Belästigungen in Form von Lärmbelästigung durch die Betriebsgeräusche herbeizuführen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich von der Dimension her um insgesamt 32 Kühler handelt, die in vier Gruppen zusammengefasst sind. Da sich die gegenständlichen Tischkühler vom ursprünglich vorgesehenen und bewilligten System technisch unterscheiden und bei ihrem Betrieb Lärm verursachen, sind sie geeignet, durch ihren Betrieb eine größere bzw. andere Belästigung herbeizuführen. Da es sich hier nicht um einen Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten oder Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung handelt, liegt durch die Errichtung und den Betrieb der Tischkühler eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 5 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 vor, wonach
§ 20Abs.
1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 eine Bewilligung erforderlich ist.Da es sich hier nicht um einen Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten oder Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung handelt, liegt durch die Errichtung und den Betrieb der Tischkühler eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 vor, wonach
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 eine Bewilligung erforderlich ist. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Lärmgutachten geht in den darin enthaltenen Ausführungen von einem eingeschränkten Betrieb der vorhandenen Tischkühler aus, wodurch letztlich Lärmbelästigungen minimiert bzw. verhindert werden könnten. Entscheidend ist aber, dass die Frage des Ausmaßes des Betriebes und des daraus konkret entstehenden bzw. verhinderten Lärmpegels Gegenstand eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens sind. In diesem wären erforderlichenfalls konkrete Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzusehen, um die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen und den Schutz der Nachbarechte zu berücksichtigen und sicherzustellen. Im gegenständlichen Verfahren ist nur zu beurteilen, ob Geräte, die nicht von einer energierechtlichen Bewilligung umfasst sind, geeignet sind, größere bzw. andere Belästigungen herbeizuführen. In diesem Fall ist die Behörde
§ 20Abs.
1 NÖ Elektrizitätswesengesetz verpflichtet - ohne dabei einen Ermessensspielraum zu haben - die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die angeordnete Maßnahme, nämlich dass der Betrieb der Tischkühler solange einzustellen ist, bis für sie eine Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 erwirkt worden ist, ist jene, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich ist.Im gegenständlichen Verfahren ist nur zu beurteilen, ob Geräte, die nicht von einer energierechtlichen Bewilligung umfasst sind, geeignet sind, größere bzw. andere Belästigungen herbeizuführen. In diesem Fall ist die Behörde
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz verpflichtet - ohne dabei einen Ermessensspielraum zu haben - die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die angeordnete Maßnahme, nämlich dass der Betrieb der Tischkühler solange einzustellen ist, bis für sie eine Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 erwirkt worden ist, ist jene, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich ist. Da das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 den Erwerb einer Bewilligung auch durch langjährigen tatsächlichen Gebrauch nicht vorsieht, ersetzt auch der mehrjährige Betrieb der gegenständlichen Tischkühler nicht eine für sie erforderliche Bewilligung. 6.
- Zum Beschluss Im Hinblick auf die im Erkenntnis getroffene Entscheidung in der Hauptsache ist das bezughabende Verfahren zur aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 28.04.2017, Ro 2016/02/0027). Es war daher einzustellen. Im Hinblick auf die im Erkenntnis getroffene Entscheidung in der Hauptsache ist das bezughabende Verfahren zur aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden vergleiche VwGH 28.04.2017, Ro 2016/02/0027). Es war daher einzustellen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im beurteilungsrelevanten Rahmen nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von den Verfahrensparteien wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im beurteilungsrelevanten Rahmen nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von den Verfahrensparteien wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Übrigen auch nicht beantragt. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da in den gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da in den gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.762.001.2018