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{'item': 'LVwG-AV-968/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-968/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
(1)Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b Abs. 2 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem:Paragraph 9 b, Absatz 2, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem: „
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:„
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
  1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
  2. Goethe-Institut e.V.;
  3. Telc GmbH;
  4. Österreichischer Integrationsfonds.“ Schließlich sind aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) folgende Bestimmungen von Bedeutung: § 292 Abs. 3:Paragraph 292, Absatz 3 : „
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“„
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“ § 293:Paragraph 293 : „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € (Anm. 1),
  3. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 € Anmerkung eins, ),
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 € (Anm. 2),
  5. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist 882,78 € Anmerkung 2, ),
  6. cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 € (Anm. 3),
  7. cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 € Anmerkung 3, ),
  8. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 747,00 € (Anm. 2),
  9. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 7, 47,,00 € Anmerkung 2, ),
  10. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  11. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € (Anm. 4),
  12. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € Anmerkung 4, ), falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € (Anm. 5), falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € Anmerkung 5, ),
  13. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € (Anm. 6),
  14. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € Anmerkung 6, ), falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € (Anm. 2). falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € Anmerkung 2, ). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7, ) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. ________________________ (Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € Anm. 2: für 2017: 889,84 €Anmerkung 2: für 2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €Anmerkung 3: für 2018: 1 022,00 € Anm. 4: für 2017: 327,29 €Anmerkung 4: für 2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € Anm. 5: für 2017: 491,43 €Anmerkung 5: für 2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € Anm. 6: für 2017: 581,60 €Anmerkung 6: für 2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € Anm. 7: für 2017: 137,30 €Anmerkung 7: für 2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €)
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: 7.1 Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG sind und wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) erfüllen.7.1 Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind und wenn sie die Voraussetzungen des
  3. Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) erfüllen. 7.2 Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige (welche nicht ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat) Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits als Staatsangehöriger Algeriens Drittstaatsangehöriger im Sinne des7.2 Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige (welche nicht ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat) Zusammenführende gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits als Staatsangehöriger Algeriens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs.1 Z 6 NAG ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist. 7.3 Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer eben die Voraussetzungen des
  4. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG jeweils zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen, sondern der Beschwerdeführer auch gemäß § 21a Abs. 1 NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß § 9b Abs. 2 NAG-DV zu erbringen hat.7.3 Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer eben die Voraussetzungen des
  5. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG jeweils zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen, sondern der Beschwerdeführer auch gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV zu erbringen hat. 7.4 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu zunächst, dass nicht vom Vorliegen eines oder mehrerer der Tatbestände des § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 NAG auszugehen ist. Was konkret die Z 5 leg. cit. betrifft, ergibt aus dem festgestellten Sachverhalt insbesondere trotz der festgestellten durchgehenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht, dass von einer Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG auszugehen ist, kann doch dieser Versagungsgrund nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die – zunächst – zur Inlandsantragstellung berechtigt waren, jedoch nach erfolgter Inlandsantragstellung die Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes überschritten haben. Dies ergibt sich auch klar aus der Bezugnahme des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG eben auf § 21 Abs. 6 NAG, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs. 3 und Abs. 5 NAG abgestellt wird (siehe auch VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460). Im konkreten Fall wurde entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der verfahrenseinleitende Antrag vom 28.01.2018 vom Beschwerdeführer selbst nicht im Inland, sondern vom Ausland aus in der österreichischen Botschaft in Algier gestellt und wartet der Beschwerdeführer auch entsprechend des § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG die Entscheidung im Ausland ab, sodass gegenständlich auch nicht vom Vorliegen dieses Versagungsgrundes auszugehen ist.7.4 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu zunächst, dass nicht vom Vorliegen eines oder mehrerer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 NAG auszugehen ist. Was konkret die Ziffer 5, leg. cit. betrifft, ergibt aus dem festgestellten Sachverhalt insbesondere trotz der festgestellten durchgehenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht, dass von einer Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG auszugehen ist, kann doch dieser Versagungsgrund nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die – zunächst – zur Inlandsantragstellung berechtigt waren, jedoch nach erfolgter Inlandsantragstellung die Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes überschritten haben. Dies ergibt sich auch klar aus der Bezugnahme des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG eben auf Paragraph 21, Absatz 6, NAG, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6, Absatz 3 und Absatz 5, NAG abgestellt wird (siehe auch VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460). Im konkreten Fall wurde entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der verfahrenseinleitende Antrag vom 28.01.2018 vom Beschwerdeführer selbst nicht im Inland, sondern vom Ausland aus in der österreichischen Botschaft in Algier gestellt und wartet der Beschwerdeführer auch entsprechend des Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz NAG die Entscheidung im Ausland ab, sodass gegenständlich auch nicht vom Vorliegen dieses Versagungsgrundes auszugehen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, - dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des aufrechten Mietvertrages seiner Ehegattin und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit der Hauptmieterin dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers an dieser Wohnung aufgrund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des aufrechten Mietvertrages seiner Ehegattin und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit der Hauptmieterin dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers an dieser Wohnung aufgrund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, - dass der Beschwerdeführer weiters gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,dass der Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, - dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden,dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden, - sowie dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 Z 2 NAG-DV nachgewiesen wurden.sowie dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des , Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erfüllt, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG-DV nachgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer erfüllt des Weiteren entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52 zuzüglich € 140,32 pro im selben Haushalt lebenden Kind.Der Beschwerdeführer erfüllt des Weiteren entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52 zuzüglich € 140,32 pro im selben Haushalt lebenden Kind. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass diesem Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt zuzüglich eines Kindes, somit dem Betrag von € 1.503,84, die von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu tragenden monatlichen Mietkosten in der Höhe von € 539,-- hinzuzurechnen sind. Kreditkosten oder sonstige regelmäßige Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG liegen entsprechend des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Hingegen ist der Richtsatz für den „Wert der freien Station“ gemäß Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass diesem Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt zuzüglich eines Kindes, somit dem Betrag von € 1.503,84, die von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu tragenden monatlichen Mietkosten in der Höhe von € 539,-- hinzuzurechnen sind. Kreditkosten oder sonstige regelmäßige Aufwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG liegen entsprechend des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Hingegen ist der Richtsatz für den „Wert der freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 abzuziehen, womit sich ein konkret vom Beschwerdeführer zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-) Einkommen in der Höhe von € 1.753,97 errechnet.Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von derzeit € 288,87 abzuziehen, womit sich ein konkret vom Beschwerdeführer zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-) Einkommen in der Höhe von € 1.753,97 errechnet. Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Fremder nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers, aus ihrem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest € 1.571,52 inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Dazu kommt als anzurechnendes Einkommen die monatliche Familienbeihilfe inklusive des Familienabsetzbetrages von € 199,90, da der Rechtsanspruch auf diese soziale Leistung der öffentlichen Hand unabhängig von der Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels besteht. Weiters verfügt die Zeugin als Ehegattin des Beschwerdeführers über Ersparnisse von € 5.410,87, welche geteilt durch zwölf Monate (= Dauer des beantragten Aufenthaltstitels) einen monatlichen Betrag von € 450,91 ergeben. Auch unter Ausklammerung der der Höhe nach nicht exakt feststellbaren Aufwandsentschädigung der Zeugin aus ihrer Tätigkeit als Bewährungshelferin beim Verein *** und unter Ausklammerung der Zahlungen ihres ersten Ehegatten aus der im März 2009 abgeschlossenen Ehescheidungsfolgenvereinbarung ergibt sich somit bereits ein im Sinne einer Prognoseentscheidung festzustellendes Einkommen von gesichert monatlich € 2.222,33 netto, womit das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen das vom Beschwerdeführer zu erreichende Einkommen bei weitem übersteigt und daher auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt ist. € 2.222,33 netto, womit das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen das vom Beschwerdeführer zu erreichende Einkommen bei weitem übersteigt und daher auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt ist. 7.5 Von der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde nun korrekt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes darauf verwiesen und blieb dies vom Beschwerdeführer im Übrigen auch unbestritten, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, nämlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2015, erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind. Damit liegt gegenständlich der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG vor. 7.5 Von der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde nun korrekt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes darauf verwiesen und blieb dies vom Beschwerdeführer im Übrigen auch unbestritten, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, nämlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2015, erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind. Damit liegt gegenständlich der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG vor. Zusätzlich ergibt sich zudem aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 zweimal jeweils rechtskräftig in strafrechtlicher Hinsicht verurteilt wurde, einerseits wegen des Versuches des gewerbsmäßigen Diebstahls, andererseits nach dem Suchtmittelgesetz. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz eines bereits im Jahre 2014 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahrens und trotz einer im Jahre 2015 gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und nicht zuletzt auch nach einer neuerlichen Abweisung seines zweiten Asylantrages, rechtskräftig seit August 2017, Österreich nicht freiwillig verlassen hat, sondern letztendlich am 22.11.2017 abgeschoben werden musste. Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG ist nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar eine gerichtliche Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen (vgl. z.B. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 NAG ist eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigenden Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt an sich führt für sich alleine genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG (VwGH 19.09.2012, 2011/22/0161). Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG ist nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar eine gerichtliche Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen vergleiche , z.B. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG ist eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigenden Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt an sich führt für sich alleine genommen nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (VwGH 19.09.2012, 2011/22/0161). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei zu diesen Zeitpunkten bereits in erster Instanz sein (erster) Asylantrag abgewiesen worden war. Diese strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgten einerseits wegen eines Vermögensdeliktes, andererseits wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Wenngleich nun diese angesprochenen strafrechtlichen Übertretungen bereits mittlerweile rund sieben Jahre zurückliegen, handelt es sich bei diesen Strafdelikten jeweils um schwerwiegende Vergehen gegen rudimentäre Rechtsvorschriften. Das Begehen von Vermögensdelikten stellt eine grobe Missachtung von fremdem Eigentum dar und wurde vom Verwaltungsgerichtshof weiters bereits oftmalig festgehalten, dass Suchtgiftdelikte ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei denen erfahrungsgemäß auch eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0065). Berücksichtigt man nun weiters, dass diese beiden Delikte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als bereits ein negativer Asylbescheid gegen den Beschwerdeführer erlassen worden war und er dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat, somit weiterhin die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung unter Ausnutzung des gesetzlichen Instanzenzuges anstrebte, ist umso mehr von einer massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung auszugehen. Berücksichtigt man nun eben des Weiteren, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hat, sondern insgesamt drei Anträge nach dem Asylgesetz stellte und letztendlich abgeschoben werden musste, ändert auch die an und für sich verständliche Erklärung der Zeugin, dass man eben unter allen Umständen das Familienleben aufrecht halten wollte, nichts daran, dass auch hier Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, nämlich gegen das Fremdenrecht, gesetzt wurden. Insgesamt muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine nicht ausreichend ernste Gesinnung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung aufgebracht hat. Somit musste das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Einschluss all dieser Gesichtspunkte zum Ergebnis kommen, dass seit Ende des letzten Fehlverhaltens, was eben erst mit seiner Abschiebung im November 2017 anzusetzen ist, zu kurz ist, um die Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv zu erstellen, womit auch zusätzlich die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG nicht vorliegt, vielmehr die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels öffentlichen Interessen infolge einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus Sicherheit widerstreiten würde. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht vorliegt, vielmehr die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels öffentlichen Interessen infolge einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus Sicherheit widerstreiten würde. 7.6 Auch dieses zusätzliche, von der Bezirkshauptmannschaft Baden in der Begründung des angefochtenen Bescheides gar nicht berücksichtigte Hindernis, das der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer entgegensteht, ändert nichts daran, dass trotzdem dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn die Erteilung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist. 7.6 Auch dieses zusätzliche, von der Bezirkshauptmannschaft Baden in der Begründung des angefochtenen Bescheides gar nicht berücksichtigte Hindernis, das der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer entgegensteht, ändert nichts daran, dass trotzdem dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn die Erteilung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in einhelliger Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. z.B. VfGH 29.09.2007, B1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 2007/21/0318; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in einhelliger Rechtsprechung, dass Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche z.B. VfGH 29.09.2007, B1150/07; VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 2007/21/0318; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. z.B. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 NAG genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels mit dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und das Erfordernis der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Erwägung im Übrigen ebenso in Betracht zu ziehen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche z.B. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 NAG genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels mit dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche z.B. VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182). Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und das Erfordernis der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Erwägung im Übrigen ebenso in Betracht zu ziehen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387). Von der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde nun grundsätzlich in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in dessen Erkenntnis vom 10.08.2017 bereits eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen wurde. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus bzw. wurde entsprechend berücksichtigt, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund sechs Jahre gedauert habe, wobei von einer „Aufenthaltsverfestigung“ alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber schon deshalb keine Rede sein könne, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, also bereits rund einen Monat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen wäre. Ein allfälliges Privat-und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden sei, verliere dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fuße der gesamte bisherige Aufenthalt auf einen Asylantrag, den er lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen habe können. Er führe seit 2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft und habe mit ihr im Jänner 2017 die Ehe geschlossen, die Ehegattin des Beschwerdeführers unterstütze diesen auch finanziell. Integrationsbemühungen würden durch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seine gute Integration in seinen familiären und weiteren Umkreis in Österreich bestehen. Die vorgelegte Arbeitszusage verleihe seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht, da die Arbeitszusage keine näheren Inhalte aufweise und daraus keine Garantie auf eine Beschäftigung abzuleiten sei. Demgegenüber würden Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat in Form von Kontakten zu seiner Mutter und seinen Geschwistern vorliegen. Es würden außerdem zwei rechtskräftige Verurteilungen bestehen. Vor diesem Hintergrund und nach dieser individuellen Abwägung der berührten Interessen könne ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.Von der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde nun grundsätzlich in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in dessen Erkenntnis vom 10.08.2017 bereits eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgenommen wurde. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus bzw. wurde entsprechend berücksichtigt, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund sechs Jahre gedauert habe, wobei von einer „Aufenthaltsverfestigung“ alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber schon deshalb keine Rede sein könne, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, also bereits rund einen Monat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen wäre. Ein allfälliges Privat-und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden sei, verliere dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fuße der gesamte bisherige Aufenthalt auf einen Asylantrag, den er lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen habe können. Er führe seit 2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft und habe mit ihr im Jänner 2017 die Ehe geschlossen, die Ehegattin des Beschwerdeführers unterstütze diesen auch finanziell. Integrationsbemühungen würden durch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seine gute Integration in seinen familiären und weiteren Umkreis in Österreich bestehen. Die vorgelegte Arbeitszusage verleihe seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht, da die Arbeitszusage keine näheren Inhalte aufweise und daraus keine Garantie auf eine Beschäftigung abzuleiten sei. Demgegenüber würden Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat in Form von Kontakten zu seiner Mutter und seinen Geschwistern vorliegen. Es würden außerdem zwei rechtskräftige Verurteilungen bestehen. Vor diesem Hintergrund und nach dieser individuellen Abwägung der berührten Interessen könne ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Wenngleich dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017 und insbesondere Begründung im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bindend ist, ist doch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der eben gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zunächst ebenso festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt rund 6,5 Jahre in Österreich aufhältig war. Bereits nur wenige Wochen nach der (illegalen) Einreise wurde der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und musste sich somit spätestens mit diesem Zeitpunkt bereits der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsrechtes in Österreich bewusst sein. Nachdem auch die vom Beschwerdeführer gegen diesen abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht im Mai 2014 abgewiesen wurde, beendete der Beschwerdeführer nicht seinen jedenfalls damit beginnenden unrechtmäßigen Aufenthalt durch eine freiwillige Ausreise, sondern stellte in weiterer Folge insgesamt zwei weitere Anträge nach dem Asylgesetz, die jeweils rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der jeweiligen Antragstellungen und der jeweiligen rechtskräftigen Erledigungen erschließt sich sohin, dass rund die Hälfte der Zeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich konkret rund 40 Monate, dieser rechtmäßig war, dementsprechend nicht zugrunde zu legen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im überwiegenden Maße unrechtmäßig gewesen wäre (vgl. demgegenüber etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009).Wenngleich dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017 und insbesondere Begründung im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bindend ist, ist doch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der eben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zunächst ebenso festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt rund 6,5 Jahre in Österreich aufhältig war. Bereits nur wenige Wochen nach der (illegalen) Einreise wurde der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und musste sich somit spätestens mit diesem Zeitpunkt bereits der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsrechtes in Österreich bewusst sein. Nachdem auch die vom Beschwerdeführer gegen diesen abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht im Mai 2014 abgewiesen wurde, beendete der Beschwerdeführer nicht seinen jedenfalls damit beginnenden unrechtmäßigen Aufenthalt durch eine freiwillige Ausreise, sondern stellte in weiterer Folge insgesamt zwei weitere Anträge nach dem Asylgesetz, die jeweils rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Zeitpunkte der jeweiligen Antragstellungen und der jeweiligen rechtskräftigen Erledigungen erschließt sich sohin, dass rund die Hälfte der Zeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich konkret rund 40 Monate, dieser rechtmäßig war, dementsprechend nicht zugrunde zu legen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im überwiegenden Maße unrechtmäßig gewesen wäre vergleiche demgegenüber etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009). Richtig ist nun weiters entsprechend der Begründung des angesprochenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, dass auch die gesamte Zeit des Aufenthaltes über (und naturgemäß auch umso mehr jetzt nach seiner Rückkehr) Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland schon alleine dadurch bestanden, dass ebendort seine gesamte Familie wohnhaft ist, mit der er Kontakt hielt, und eine strafgerichtliche Unbescholtenheit im Sinne des festgestellten Sachverhaltes ebenso nicht vorliegt. Im Gegenteil ist abgesehen von den strafgerichtlichen Verurteilungen auch zusätzlich von Verstößen gegen das Fremdenrecht im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen. Des Weiteren ist im Rahmen der Interessensabwägung aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich deutsche Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 aneignen konnte und auch soziale Bindungen in Österreich dahingehend aufbauen konnte, dass er nicht nur mit seiner Ehegattin, mit der er auch schon seit Februar 2015 und somit über einen Zeitraum von knapp 3 Jahren im selben Haushalt in einer Lebensgemeinschaft lebte, sondern auch mit deren Familie einen engen Kontakt schaffen konnte. Auch konnte sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin in Österreich einen Freundeskreis schaffen und sich somit insgesamt sozial integrieren. Zusätzlich zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zweifellos auch in sozial-integrativer Hinsicht zugute zu halten, während der Syrienkrise für das *** als Dolmetscher ehrenamtlich tätig gewesen zu sein. Soweit es die Frage einer allfälligen beruflichen Integration betrifft, ergibt sich zwar aus dem festgestellten Sachverhalt tatsächlich zum derzeitigen Zeitpunkt keine fixe Einstellungszusage des Beschwerdeführers, wohl lag eine solche jedoch in Form des im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Vorvertrages vom 12.10.2017 vor, womit jedenfalls feststeht, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine solche zu erlangen. Auch hat der Beschwerdeführer konkrete berufliche Pläne in Österreich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und erscheint zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer auch sofort eine Anstellung erlangen wird. Dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich während seines Aufenthaltes beruflich tätig war, erschließt sich daraus, dass es ihm rechtlich nicht möglich war. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Eheschließung mit der Zeugin als österreichische Staatsangehörige im Jänner 2017 erfolgte, sohin zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer (und auch seine Ehegattin) seines unsicheren Aufenthaltes sehr wohl bewusst waren. Es darf zwar in derartigen Fällen aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (siehe VwGH 26.02.2013, 2010/22/0073). Dieser Grundsatz kann eben nicht zur Konsequenz haben, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solches begründete private und familiäre Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Das nun im Rahmen der Interessenabwägung entscheidende Moment liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in den festgestellten Erkrankungen der Ehegatten und der minderjährigen Stieftochter des Beschwerdeführers, zumal gerade auch einer Krankheit des zusammenführenden Angehörigen im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186). Von der Bezirkshauptmannschaft Baden wird zwar im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon seit Jahren bestünden und dieser Umstand demnach auch schon in den früheren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gewesen wären und in die Wertung gemäß Art. 8 EMRK miteinfließen hätten können. Faktum ist jedoch, dass entsprechend der Begründung des Erkenntnisses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.8.2017 diese Erkrankungen in keiner Weise erwähnt und zumindest erkennbar im Rahmen dieser Wertung berücksichtigt wurden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu jedoch, dass nicht nur diese Erkrankungen bestehen, sondern auch eine Behandlung des Erkrankungen in Österreich in medizinischer Hinsicht erforderlich ist und demnach schlussfolgernd eine Übersiedlung der Ehegatten und der von ihr zu betreuenden minderjährigen Tochter nach Algerien nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist. Dazu kommt, dass selbst für den Beschwerdeführer selbst, dementsprechend umso mehr für seine Ehegattin und seine Stieftochter ein Leben in dem von ihm zurzeit bewohnten Haus schon alleine räumlich, umso mehr aber auch gesundheitlich ebenso weder möglich noch zumindest zumutbar ist. Zumal jedenfalls familiäre Beziehungen unter Erwachsenen unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246), und sich im gegenständlichen Fall eine derartige persönliche Abhängigkeit gerade der Ehegatten des Beschwerdeführers zu ihm offenkundig ergibt, liegt hier ein maßgebliches private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor. Die österreichische Ankerperson in Person der Ehegattin des Beschwerdeführers wäre auch im Falle der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. EuGH 15.11.2011, Rechtssache C-256/11, „Derici ua“). Abgesehen davon kommt eben auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Partner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu, dies umso mehr, wenn – wie im konkreten Fall – die Wohnmöglichkeit, die Art der (auch künftigen) Beschäftigungen samt dem damit erzielten Einkommen, die Frage der Deutschkenntnisse und vor allem auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers als Fremden in Österreich sprechen (vgl. z.B. VwGH 17.04.2013, 2012/22/0235). Das nun im Rahmen der Interessenabwägung entscheidende Moment liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in den festgestellten Erkrankungen der Ehegatten und der minderjährigen Stieftochter des Beschwerdeführers, zumal gerade auch einer Krankheit des zusammenführenden Angehörigen im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG eine besondere Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186). Von der Bezirkshauptmannschaft Baden wird zwar im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon seit Jahren bestünden und dieser Umstand demnach auch schon in den früheren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gewesen wären und in die Wertung gemäß Artikel 8, EMRK miteinfließen hätten können. Faktum ist jedoch, dass entsprechend der Begründung des Erkenntnisses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.8.2017 diese Erkrankungen in keiner Weise erwähnt und zumindest erkennbar im Rahmen dieser Wertung berücksichtigt wurden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu jedoch, dass nicht nur diese Erkrankungen bestehen, sondern auch eine Behandlung des Erkrankungen in Österreich in medizinischer Hinsicht erforderlich ist und demnach schlussfolgernd eine Übersiedlung der Ehegatten und der von ihr zu betreuenden minderjährigen Tochter nach Algerien nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist. Dazu kommt, dass selbst für den Beschwerdeführer selbst, dementsprechend umso mehr für seine Ehegattin und seine Stieftochter ein Leben in dem von ihm zurzeit bewohnten Haus schon alleine räumlich, umso mehr aber auch gesundheitlich ebenso weder möglich noch zumindest zumutbar ist. Zumal jedenfalls familiäre Beziehungen unter Erwachsenen unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246), und sich im gegenständlichen Fall eine derartige persönliche Abhängigkeit gerade der Ehegatten des Beschwerdeführers zu ihm offenkundig ergibt, liegt hier ein maßgebliches private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor. Die österreichische Ankerperson in Person der Ehegattin des Beschwerdeführers wäre auch im Falle der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche EuGH 15.11.2011, Rechtssache C-256/11, „Derici ua“). Abgesehen davon kommt eben auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Partner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu, dies umso mehr, wenn – wie im konkreten Fall – die Wohnmöglichkeit, die Art der (auch künftigen) Beschäftigungen samt dem damit erzielten Einkommen, die Frage der Deutschkenntnisse und vor allem auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers als Fremden in Österreich sprechen vergleiche z.B. VwGH 17.04.2013, 2012/22/0235). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit von einem überwiegenden privaten und familiären Interesse des Beschwerdeführers auszugehen und weiters davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten ist.Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit von einem überwiegenden privaten und familiären Interesse des Beschwerdeführers auszugehen und weiters davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten ist. Die spruchgemäße Befristung des ertei

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