Obsah (4)
§ 13Artikel 1§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-738/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen werde, sollten die bezeichneten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Behörde einlangen. Darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde, sollten die bezeichneten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Behörde einlangen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer als Empfänger am
- März 2018 zugestellt. Unterlagen wurden von ihm jedoch keine vorgelegt. 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau vom
- Juni 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei. 1.
- Mit Bescheid der Landeshauptfrau vom
- Juni 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wurde dabei von ihm, dass er alle Unterlagen – außer dem Lehr- bzw. Studienplan, der in der Mittelanstalt für Gesundheit in *** liege – übermitteln könne. Er habe auch ein Praktikum im Landesklinikum *** absolviert und er würde auch gerne einen Kurs zur Vertiefung seines Wissens besuchen. Er bitte um Verständnis und um eine baldige Rückmeldung. 1.
- Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage. Es sind keine Sachverhaltsfragen strittig und es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein hinsichtlich des Verbesserungsauftrages um eine öffentliche Urkunde handelt, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (s. etwa VwGH 8.7.2004, 2002/07/0033).
- Maßgebliche Rechtslage: § 17 des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2012 idgF, (MABG) lautet: Paragraph 17, des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, idgF, (MABG) lautet: „Qualifikationsnachweis – Nostrifikation § 17.
(1)Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf absolviert haben, die nicht unter § 16 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen BereichParagraph 17,
(1)Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf absolviert haben, die nicht unter Paragraph 16, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich
- der Hauptwohnsitz,
- dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
- dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
- dann der in Aussicht genommene Dienstort und
- schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit gelegen ist, zu beantragen.
(2)Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:
- den Reisepass,
- den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
- den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
- die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3)Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
(3)Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
(4)Von der Vorlage einzelner Urkunden
Abs. 2 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(4)Von der Vorlage einzelner Urkunden
Absatz 2, Ziffer 3, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5)Für Flüchtlinge
Artikel 1der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses
Abs. 2 Z 1.
(5)Für Flüchtlinge
Artikel 1der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.
55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses
Absatz 2, Ziffer eins,
(6)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat zu prüfen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
(7)Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen
Abs. 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(7)Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen
Absatz 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8)Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder mehrere der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
- erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
- erfolgreiche Absolvierung der Fachbereichsarbeit,
- erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
(9)Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie die Durchführung und Bewertung von Ergänzungsausbildungen hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.
(10)Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen
Abs. 8 ist vom/von der Landeshauptmann/Landeshauptfrau im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.“
(10)Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen
Absatz 8, ist vom/von der Landeshauptmann/Landeshauptfrau im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur Antragszurückweisung: Der Beschwerdeführer bekämpft den von der belangten Behörde erlassenen Zurückweisungsbescheid. Die Beschwerde wurde dabei fristgerecht erhoben und es ist hinreichend zu erkennen, was der Beschwerdeführer anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Beschwerde ist daher zulässig (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Der Beschwerdeführer bekämpft den von der belangten Behörde erlassenen Zurückweisungsbescheid. Die Beschwerde wurde dabei fristgerecht erhoben und es ist hinreichend zu erkennen, was der Beschwerdeführer anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Beschwerde ist daher zulässig vergleiche , etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Dementsprechend scheidet die vom Beschwerdeführer begehrte inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag aus (vgl. etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009) und es kommt auch eine Verbesserung im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht (vgl. etwa VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064).Dementsprechend scheidet die vom Beschwerdeführer begehrte inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag aus vergleiche , etwa VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009) und es kommt auch eine Verbesserung im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht vergleiche , etwa VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064). Festzuhalten ist zudem, dass eine Mangelhaftigkeit des Verbesserungsverfahrens nicht zu erkennen ist. Jedenfalls hinsichtlich der von der belangten Behörde verlangten Zeugnisse erging der auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte förmliche Verbesserungsauftrag zu Recht, weil § 17 Abs. 2 Z 3 MABG normiert, dass der Antragsteller den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten vorzulegen hat und weil ohne diesen Nachweis eine Sachentscheidung nicht getroffen werden kann (vgl. auch etwa § 17 Abs. 4 MABG: „und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen“). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213). Bei einem Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG handelt es sich um ein Hindernis für die Sachentscheidung (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Festzuhalten ist zudem, dass eine Mangelhaftigkeit des Verbesserungsverfahrens nicht zu erkennen ist. Jedenfalls hinsichtlich der von der belangten Behörde verlangten Zeugnisse erging der auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte förmliche Verbesserungsauftrag zu Recht, weil Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, MABG normiert, dass der Antragsteller den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten vorzulegen hat und weil ohne diesen Nachweis eine Sachentscheidung nicht getroffen werden kann vergleiche auch etwa Paragraph 17, Absatz 4, MABG: „und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen“). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche , etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213). Bei einem Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG handelt es sich um ein Hindernis für die Sachentscheidung vergleiche , etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die Antragszurückweisung durch die belangte Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag kommt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung über die erfolgte Zurückweisung auch angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung über die erfolgte Zurückweisung auch angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. dazu etwa VwGH 18.1.2018, Ro 2016/16/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage vergleiche dazu etwa VwGH 18.1.2018, Ro 2016/16/0008). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.738.001.2018