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{'item': 'LVwG-AV-497/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-497/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom

  1. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Feststellung, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) seit
  2. August 2016 nicht mehr besitzt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  3. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Feststellung, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) seit
  4. August 2016 nicht mehr besitzt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  5. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) iVm §§ 27 Abs. 1, 39, 43 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) als unbegründet abgewiesen und wird der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  6. Jänner 2018, GZ. ***, bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins, 39, 43, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) als unbegründet abgewiesen und wird der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  7. Jänner 2018, , GZ. ***, bestätigt.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  9. In Beschwerde gezogener Bescheid, verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.
  10. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: die Behörde) vom 29.01.2018, Zl. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, Herrn A, geboren am *** in *** (nunmehr: Republik Serbien), festgestellt, dass er seit spätestens 01.08.2016 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. 1.
  11. Begründet wird der in Beschwerde gezogenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner ursprünglichen Entlassung aus dem serbischen Staatsverband im Jahr 2002 und dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2003 die serbische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe, ohne dass ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuvor bewilligt worden wäre. Im Einzelnen wird in der Bescheidbegründung Folgendes ausgeführt: 1.2.
  12. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, Zl. ***, mit Wirkung vom 11.02.2003 gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. 1.2.
  13. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, Zl. ***, mit Wirkung vom 11.02.2003 gemäß , Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Im Zuge des Verleihungsverfahrens sei der Mutter des Beschwerdeführers als dessen damaliger gesetzlicher Vertreterin mitgeteilt worden, dass für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlich sei. Durch Vorlage des Bescheides des Innenministeriums der Republik Serbien vom
  14. August 2002, Zl. ***, habe die Mutter des Beschwerdeführers nachgewiesen, dass sowohl sie selbst als auch der Beschwerdeführer aus der „Staatsbürgerschaft der Republik Serbien und der Bundesrepublik Jugoslawien“ ausgeschieden seien. 1.2.
  15. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2016 im Zuge eines Aufenthaltsverfahrens betreffend seine Ehefrau eine Kopie der serbischen Heiratsurkunde vom 14.08.2016 samt Übersetzung vorgelegt habe, ausweislich derer der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit besitze, habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Behörde um Klärung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersucht. 1.2.
  16. Daraufhin sei durch die Behörde amtswegig ein Staatsbürgerschafts-feststellungsverfahren eingeleitet worden, um zu klären, ob der Beschwerdeführer durch einen allfälligen Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer niederschriftlichen Befragung am 12.04.2017 angegeben, er sei im Zuge seiner Heirat aufgefordert worden, die serbische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, da er sonst nicht heiraten könne. Dem Argument, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2016 quasi genötigt worden sei, die serbische Staatsangehörigkeit nur wegen der Heirat mit einer Serbin in Serbien anzunehmen, könne keine Bedeutung zugemessen werden, da in Serbien der Besitz der serbischen Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung für eine Eheschließung sei und es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls auch freigestanden wäre, in Österreich zu heiraten. 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer habe einen am 01.08.2016 ausgestellten, 10 Jahre gültigen, in Serbien ausgestellten, biometrischen serbischen Personalausweis vorgelegt. Bis zum Beweis des Gegenteiles gelte der serbische Personalausweis als Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit besitze, da der Besitz der serbischen Staatsangehörigkeit Bedingung für die Ausstellung eines serbischen Personalausweises sei. 1.2.
  19. Auch werde die serbische Staatsbürgerschaft nicht ohne entsprechende Antragstellung (wieder) verliehen. Da eine Einbürgerung nach dem serbischen Staatsangehörigkeitsgesetz eines Antrages bei der zuständigen Behörde bedürfe, erfolge ein Wiedererwerb der serbischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Willenserklärung des Antragstellers. Daher halte es die Behörde für ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit zwangsweise oder aufgrund eines behördlichen Irrtums verliehen worden wäre, ohne dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. 1.2.
  20. In Ermangelung eines genauen Datums des erfolgten Wiedererwerbes der serbischen Staatsangehörigkeit habe der Beschwerdeführer spätestens am
  21. August 2016, als dem Datum der Ausstellung des serbischen Personalausweises, die österreichische Staatsbürgerschaft infolge Wiederannahme der serbischen Staatsangehörigkeit ex lege verloren, zumal dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden sei.1.2.
  22. In Ermangelung eines genauen Datums des erfolgten Wiedererwerbes der serbischen Staatsangehörigkeit habe der Beschwerdeführer spätestens am ,
  23. August 2016, als dem Datum der Ausstellung des serbischen Personalausweises, die österreichische Staatsbürgerschaft infolge Wiederannahme der serbischen Staatsangehörigkeit ex lege verloren, zumal dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden sei.
  24. Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (deren unklares Begehren vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellt wurde, dass er mit dieser Beschwerde erreichen wolle, dass festgestellt werde, dass er weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft besitze). Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei – laut einer Auskunft „des Staates Serbien“ – nie aus dem serbischen Geburts- und Zentralregister ausgetragen bzw. gelöscht worden, sodass der Beschwerdeführer die (serbische) Staatangehörigkeit nicht neu erworben habe. Er habe einen Personalausweis „auslösen“ müssen, um heiraten zu können und sei ihm in Serbien mitgeteilt worden, dass es nicht möglich sei, in Serbien geborene Personen vollständig aus dem Zentralregister zu löschen.
  25. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 3.
  26. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Auf entsprechendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde diesem auch eine Kopie des das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter betreffenden Vor-Aktes übermittelt. 3.
  27. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige vorhandene Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, ob er die serbische Staatsangehörigkeit besitze oder nicht (wie zB Staatsbürgerschafts-nachweis, Auszug aus dem Personenstandsregister, sonstige Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nicht serbischer Staatsangehöriger ist) bzw. wurde er für den Fall, dass er keine derartigen Unterlagen vorlegen könne, aufgefordert, Unterlagen (wie zB E-Mail-Verkehr, Briefe, Bestätigungen oä) vorzulegen oder Zeugen namhaft zu machen, die belegen bzw. bestätigen können, dass der Beschwerdeführer erfolglos versucht hätte, bei den serbischen Behörden derartige Auskünfte bzw. Bestätigungen zu erwirken. Trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung wurden durch den Beschwerdeführer weder Unterlagen vorgelegt, noch Zeugen namhaft gemacht. 3.
  28. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 02.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der Niederösterreichischen Landesregierung teilnahmen und in der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers. Bei der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er den (auch bei der Verhandlung im Original vorgelegten) serbischen Personalausweis beantragt habe, weil er die Information erhalten habe, dass er sonst seine serbische Ehefrau in Serbien nicht hätte heiraten können. Des Weiteren führte er auf das Wesentliche zusammengefasst insbesondere aus, dass er die serbische Staatsangehörigkeit nicht wie im in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgeführt wiedererworben habe, vielmehr sei er ohnehin immer serbischer Staatsangehöriger gewesen, sodass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Wiedererwerb habe verlieren können. 3.
  29. Dem Beschwerdeführer wurde bei der mündlichen Verhandlung eine Frist von zwei Wochen für die Vorlage allfälliger von ihm noch eingeholter Bestätigungen eingeräumt. Diese ist jedoch verstrichen, ohne dass der Beschwerdeführer eine Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemacht hätte.
  30. Feststellungen: 4.
  31. Der Beschwerdeführer, der am *** in *** im damaligen Jugoslawien geboren wurde, wurde auf entsprechenden Antrag seiner Mutter, seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin, mit Bescheid des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vom 13.08.2002, Zl. ***, unter Berufung auf Art 19 und 21 des Gesetzes über die jugoslawische Staatsbürgerschaft aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen. 4.
  32. Der Beschwerdeführer, der am *** in *** im damaligen Jugoslawien geboren wurde, wurde auf entsprechenden Antrag seiner Mutter, seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin, mit Bescheid des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vom 13.08.2002, Zl. ***, unter Berufung auf Artikel 19 und 21 des Gesetzes über die jugoslawische Staatsbürgerschaft aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen. 4.
  33. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  34. Februar 2003, Zl. ***, wurde der Mutter des Beschwerdeführers, Frau B, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und wurde im selben Bescheid die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. § 17 StbG auf den Beschwerdeführer erstreckt. 4.
  35. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  36. Februar 2003, Zl. ***, wurde der Mutter des Beschwerdeführers, Frau B, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und wurde im selben Bescheid die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 17, StbG auf den Beschwerdeführer erstreckt. 4.
  37. Der Beschwerdeführer heiratete am 14.06.2016 in ***, Republik Serbien, seine nunmehrige Ehefrau, Frau C, eine serbische Staatsangehörige. Vor dieser Eheschließung, am 01.08.2016, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein für 10 Jahre gültiger serbischer Personalausweis ausgestellt. 4.
  38. Nachdem der Beschwerdeführer in einem Aufenthaltsverfahren betreffend seine nunmehrige Ehegattin die Eheurkunde vorgelegt hatte, in der unter der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ beim Beschwerdeführer „Republik Serbien“ vermerkt ist, wurde nach entsprechendem Ersuchen durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten durch die Landesregierung von Niederösterreich das gegenständliche Staatsbürgerschaftsfeststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet. 4.
  39. Das serbische Staatsbürgerschaftsrecht sieht die Möglichkeit einer Entlassung aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit vor. Ein (Wieder-)Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit setzt nach der serbischen Rechtslage die Abgabe einer positiven Willenserklärung voraus. Der Beschwerdeführer hat aufgrund einer nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Februar 2003 abgegeben positiven Willenserklärung die serbische Staatsangehörigkeit wiedererworben, wobei der genaue Zeitpunkt sowohl der Abgabe der Willenserklärung als auch des Wiedererwerbes der serbischen Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann. Jedenfalls seit dem 01.08.2016 besitzt der Beschwerdeführer (wieder) die serbische Staatsangehörigkeit. 4.
  40. Dem Beschwerdeführer wurde die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des (Wieder-)Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit nicht bewilligt und hat dieser auch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.
  41. Beweiswürdigung: 5.
  42. Die Feststellungen zu Geburtsdatum und Geburtsort des Beschwerdeführers (Pkt. 4.2.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den entsprechenden Eintragungen in den in Kopie im Akt befindlichen Dokumenten und Urkunden (österreichischer Reisepass, serbischer Personalausweis, serbische Eheurkunde). 5.
  43. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vom 13.08.2002, Zl. ***, aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen wurde (Pkt. 4.1.), wurde aufgrund der im Akt befindlichen Kopie eben dieses, mit einer beglaubigten Kopie versehenen und im Zuge des Einbürgerungsverfahrens vorgelegten, genannten Bescheides getroffen. Die Echtheit und Richtigkeit dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten und besteht auch für das erkennende Landesverwaltungsgericht ebenso wenig Grund, an dessen Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln, wie für die Niederösterreichische Landesregierung, die aufgrund der Vorlage dieses Bescheides davon ausgegangen ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers und dieser selbst aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden, was Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Mutter des Beschwerdeführers und an diesen selbst war. Da die im Bescheid des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vom 13.08.2002, Zl. *** angeführten Art 19 und 21 des damals in Kraft stehenden Gesetzes über die jugoslawische Staatsbürgerschaft ebenso wie Art 27 des nunmehr in Geltung stehenden Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien ausdrücklich die Möglichkeit einer Entlassung aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit vorsehen und an der Echtheit und Richtigkeit des angesprochenen Bescheides des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien keine Zweifel bestehen, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Streichung von in Serbien geborenen Personen aus diversen Registern sei gar nicht möglich und er sei daher immer serbischer Staatsangehöriger gewesen, weder nachvollziehbar, noch plausibel und wird diesem in dieser Hinsicht daher nicht gefolgt. 5.
  44. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vom 13.08.2002, Zl. ***, aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen wurde (Pkt. 4.1.), wurde aufgrund der im Akt befindlichen Kopie eben dieses, mit einer beglaubigten Kopie versehenen und im Zuge des Einbürgerungsverfahrens vorgelegten, genannten Bescheides getroffen. Die Echtheit und Richtigkeit dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten und besteht auch für das erkennende Landesverwaltungsgericht ebenso wenig Grund, an dessen Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln, wie für die Niederösterreichische Landesregierung, die aufgrund der Vorlage dieses Bescheides davon ausgegangen ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers und dieser selbst aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden, was Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Mutter des Beschwerdeführers und an diesen selbst war. Da die im Bescheid des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vom 13.08.2002, Zl. *** angeführten Artikel 19, und 21 des damals in Kraft stehenden Gesetzes über die jugoslawische Staatsbürgerschaft ebenso wie Artikel 27, des nunmehr in Geltung stehenden Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien ausdrücklich die Möglichkeit einer Entlassung aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit vorsehen und an der Echtheit und Richtigkeit des angesprochenen Bescheides des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien keine Zweifel bestehen, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Streichung von in Serbien geborenen Personen aus diversen Registern sei gar nicht möglich und er sei daher immer serbischer Staatsangehöriger gewesen, weder nachvollziehbar, noch plausibel und wird diesem in dieser Hinsicht daher nicht gefolgt. 5.
  45. Dass der Beschwerdeführer (wie in Pkt. 4.
  46. festgestellt) die österreichische Staatsbürgerschaft im Jahr 2003 qua Erstreckung erworben hat, ergibt sich aus dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  47. Februar 2003, Zl. ***, und ist ebenso unstrittig, wie dass der Beschwerdeführer am 14.06.2016 in Leskovacs, Serbien, geheiratet hat (was sich im Übrigen auch aus dem in Kopie im Akt befindlichen Auszug aus dem [serbischen] Ehebuch ergibt) und dass das vorliegende Verfahren nach entsprechendem Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten von Amts wegen durch die Niederösterreichische Landesregierung eingeleitet wurde (Pkt. 4.4.). 5.
  48. Die in Pkt. 4.
  49. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder jemals einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des (Wieder-)Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit gestellt hat, noch ihm eine solche Bewilligung erteilt worden wäre, ergibt sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt, und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nie behauptet, dass ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des (Wieder-)Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit bewilligt worden wäre. 5.
  50. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer vor seinen Hochzeit auf seinen Antrag hin am 01.08.2016 ein serbischer Personalausweis ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem durch den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten serbischen Personalausweis und seinen eigenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, wo er ausgeführt hat, er habe bei der zuständigen Behörde, die sich in unmittelbarerer Nähe des Standesamtes in *** befinde, ein entsprechendes Formular unterschrieben, um einen serbischen Personalausweis zu erhalten. 5.
  51. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit jedenfalls seit dem 01.08.2016 (wieder) besitzt (Pkt. 4.5.), ergibt sich aus dem im Original vorgelegten serbischen Personalausweis, dem (samt Übersetzung in Kopie im Akt befindlichen) Auszug aus dem serbischen Ehebuch, wo jeweils vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei, sowie daraus, dass der Beschwerdeführer selbst zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, dass er serbischer Staatsangehöriger ist, sondern dieser vielmehr lediglich vorgebracht hat, dass er die serbische Staatsangehörigkeit nie verloren habe und er somit diese auch nicht wiedererwerben habe können. Da diesem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die serbische Staatsangehörigkeit nie verloren, aus den unter Pkt. 5.
  52. dargelegten Gründen nicht gefolgt wird, ist im Hinblick auf die auch durch den Beschwerdeführer nicht bestrittene und auch aufgrund des vorgelegten, serbischen Personalausweises und des Auszugs aus dem serbischen Ehebuch als erwiesen anzusehenden Tatsache, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit zwischen dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2003 und der Ausstellung des serbischen Personalausweises am 01.08.2016 wiedererworben hat (Pkt. 4.5.). Da ein genauer Zeitpunkt des Wiedererwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann, ist aufgrund des Ausstellungszeitpunktes des serbischen Personalausweises jedenfalls vom Wiedererwerb der serbischen Staatsangehörigkeit mit 01.08.2016 auszugehen. 5.
  53. Die Feststellung, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit aufgrund einer positiven Willenserklärung wiedererworben hat und nicht etwa aufgrund eines Behördenfehlers oder eines Zwangsaktes (Pkt. 4.5.), basiert darauf, dass nach den einschlägigen Bestimmungen (nämlich insbesondere nach den Art. 9, 12, 23 sowie insbesondere die Art. 26, 29 und 30) des am 16.07.1996 verabschiedeten, in Serbien und Montenegro noch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20.12.2004 (und somit auch zu Beginn des hier in Frage stehenden Zeitraumes 11.02.2003 – 01.8.2016) in Geltung gestanden habenden jugoslawischen Staatsbürgerschaftsgesetz (inoffizielle englische Übersetzung abrufbar unter: ***), als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des in der Folge in Kraft getretenen und in den hier relevanten Regelungen seither unverändert in Kraft stehenden Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20.12.2004, SG RS Nr. 135 v 21.12.2004, Pos 3921, (insbesondere dessen Art. 14, 18, 20, 23 und 24 – vgl näher zu deren Inhalt die unten unter Pkt. 6.
  54. wiedergegebene, bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
  55. Lfg. abgedruckte Übersetzung) ein (Wieder-)Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit (abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des in den Art. 7 bis 12 geregelten Erwerbs kraft Abstammung oder den in den Art. 13 geregelten Erwerb durch Geburt auf dem Territorium der Republik Serbien) nur aufgrund eines entsprechenden Antrages bzw. einer Erklärung, dass die Republik Serbien als eigener Staat betrachtet wird, möglich ist. 5.
  56. Die Feststellung, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit aufgrund einer positiven Willenserklärung wiedererworben hat und nicht etwa aufgrund eines Behördenfehlers oder eines Zwangsaktes (Pkt. 4.5.), basiert darauf, dass nach den einschlägigen Bestimmungen (nämlich insbesondere nach den Artikel 9, 12, 23, sowie insbesondere die Artikel 26, 29 und 30) des am 16.07.1996 verabschiedeten, in Serbien und Montenegro noch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20.12.2004 (und somit auch zu Beginn des hier in Frage stehenden Zeitraumes 11.02.2003 – 01.8.2016) in Geltung gestanden habenden jugoslawischen Staatsbürgerschaftsgesetz (inoffizielle englische Übersetzung abrufbar unter: ***), als auch nach den einschlägigen Bestimmungen des in der Folge in Kraft getretenen und in den hier relevanten Regelungen seither unverändert in Kraft stehenden Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20.12.2004, SG RS Nr. 135 v 21.12.2004, Pos 3921, (insbesondere dessen Artikel 14, 18, 20, 23 und 24 – vergleiche näher zu deren Inhalt die unten unter Pkt. 6.
  57. wiedergegebene, bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
  58. Lfg. abgedruckte Übersetzung) ein (Wieder-)Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit (abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des in den Artikel 7 bis 12 geregelten Erwerbs kraft Abstammung oder den in den Artikel 13, geregelten Erwerb durch Geburt auf dem Territorium der Republik Serbien) nur aufgrund eines entsprechenden Antrages bzw. einer Erklärung, dass die Republik Serbien als eigener Staat betrachtet wird, möglich ist. Unter Zugrundelegung dessen, dass ein Wieder-(Erwerb) der serbischen Staatsangehörigkeit nach den im verfahrensrelevanten Zeitraum (11.02.2003 – 01.08.2016) in Geltung stehenden gesetzlichen Regelungen ausschließlich nach entsprechendem Antrag bzw. nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung möglich war, kann – wenn man von der auch durch den Beschwerdeführer nicht bestrittenen Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vom 13.08.2002, Zl. *** und des vorgelegten Auszuges aus dem serbischen Ehebuches sowie des serbischen Personalausweises ausgeht – nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem serbischen Staatsverband 2002 entlassen wurde und vor der Ausstellung des serbischen Personalausweises am 01.08.2016 die serbische Staatsangehörigkeit aufgrund eines entsprechenden Antrages bzw. aufgrund der Abgabe einer entsprechenden Erklärung erworben haben muss, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es anders als aufgrund eines entsprechenden Antrags bzw. einer entsprechenden Erklärung zur Wiederverleihung der serbischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gekommen sein sollte.
  59. Rechtslage: 6.
  60. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, haben auszugsweise folgenden Wortlaut: 6.
  61. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, haben auszugsweise folgenden Wortlaut: „Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit § 27.

(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.Paragraph 27,
(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2)[…] […] § 28.
(1)Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wennParagraph 28,
(1)Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
  1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, odersie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
  2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2)Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3)Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4)Der Antrag ist vom voll handlungsfähigen Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht voll handlungsfähig, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
(5)Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen. […] ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier BEHÖRDEN UND VERFAHREN § 39.
(1)Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.Paragraph 39,
(1)Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des Paragraph 41, die Landesregierung zuständig.
(2)Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
(2)Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. § 42.
(1)Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.Paragraph 42,
(1)Außer den in den Paragraphen 38 und 58 c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
(2)Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung.
(3)Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“ 6.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20.12.2004, SG RS Nr. 135 v 21.12.2004, Pos 3921 sehen ausweislich einer bei Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
  2. Lieferung, abgedruckten, nicht-amtlichen, informatorischen Übersetzung des Bundesministerium für Inneres der Republik Serbien unter anderem Folgendes vor: „II. Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien Art 6 Die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien wird erworben:Artikel 6, Die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien wird erworben:
  3. kraft Abstammung;
  4. durch Geburt auf dem Territorium der Republik Serbien;
  5. durch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft;
  6. aufgrund internationaler Abkommen. […] […]
  7. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft Art 14 Ein Ausländer, dem gemäß den Vorschriften über den Verkehr und den Aufenthalt von Ausländern die ständige Niederlassung in der Republik Serbien bewilligt worden ist, kann auf eigenen Antrag in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:Artikel 14, Ein Ausländer, dem gemäß den Vorschriften über den Verkehr und den Aufenthalt von Ausländern die ständige Niederlassung in der Republik Serbien bewilligt worden ist, kann auf eigenen Antrag in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
  8. dass er das
  9. Lebensjahr vollendet hat und dass ihm die Geschäftsfähigkeit nicht aberkannt worden ist;
  10. dass er die Entlassung aus der ausländischen Staatsbürgerschaft vorweisen kann oder einen Nachweis darüber, dass er diese erhalten wird, falls er in die Staatsbürgerschaft Republik Serbien aufgenommen wird;
  11. dass er vor der Antragstellung mindestens drei Jahre auf dem Territorium der Republik Serbien bzw von Serbien und Montenegro ununterbrochen seinen angemeldeten Aufenthalt hat;
  12. dass er eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Republik Serbien als ein Staat betrachtet. […] Erlaubt ein Staat nicht die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft oder stellt er für die Entlassung Bedingungen, die der Ausländer nicht erfüllen kann, wird die Erfüllung der in Ziff 2 des Abs 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen nicht gefordert, wenn der Antragsteller eine Erklärung abgibt, dass er im Fall des Erwerbs der Staatsbürgerschaft Republik Serbien auf die ausländische Staatsbürgerschaft verzichtet.Erlaubt ein Staat nicht die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft oder stellt er für die Entlassung Bedingungen, die der Ausländer nicht erfüllen kann, wird die Erfüllung der in Ziff 2 des Absatz eins, dieses Artikels genannten Voraussetzungen nicht gefordert, wenn der Antragsteller eine Erklärung abgibt, dass er im Fall des Erwerbs der Staatsbürgerschaft Republik Serbien auf die ausländische Staatsbürgerschaft verzichtet. Der Verzicht oder Verlust der früheren Staatsbürgerschaft wird nicht gefordert, wenn dies nicht möglich ist oder vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Das Formblatt für die in Ziff 4 des Abs 1 dieses Artikels genannte schriftliche Erklärung schreibt der für innere Angelegenheiten zuständige Minister vor.Das Formblatt für die in Ziff 4 des Absatz eins, dieses Artikels genannte schriftliche Erklärung schreibt der für innere Angelegenheiten zuständige Minister vor. […] Art 18 Auswanderer und deren Nachfahren können in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien aufgenommen werden, wenn sie das
  13. Lebensjahr vollendet haben und ihnen die Geschäftsfähigkeit nicht aberkannt worden ist und wenn Sie eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Republik Serbien als ihren Staat betrachten.Artikel 18, Auswanderer und deren Nachfahren können in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien aufgenommen werden, wenn sie das
  14. Lebensjahr vollendet haben und ihnen die Geschäftsfähigkeit nicht aberkannt worden ist und wenn Sie eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Republik Serbien als ihren Staat betrachten. Der Ehepartner einer in Abs 1 dieses Artikels genannten Person, die die Staatsbürgerschaft Republik Serbien erworben hat, kann in die Staatsbürgerschaft Republik Serbien aufgenommen werden, wenn er eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet.Der Ehepartner einer in Absatz eins, dieses Artikels genannten Person, die die Staatsbürgerschaft Republik Serbien erworben hat, kann in die Staatsbürgerschaft Republik Serbien aufgenommen werden, wenn er eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet. Als Auswanderer im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels gilt eine Person, die aus der Republik Serbien mit der Absicht, auf Dauer im Ausland zu leben, fortgezogen ist.Als Auswanderer im Sinne des Absatz eins, dieses Artikels gilt eine Person, die aus der Republik Serbien mit der Absicht, auf Dauer im Ausland zu leben, fortgezogen ist. […] Art 20 Haben beide Elternteile durch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien erworben, so erwerben die Staatsbürgerschaft der Republik haben auch deren Kinder, die jünger als 18 Jahre sind.Artikel 20, Haben beide Elternteile durch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien erworben, so erwerben die Staatsbürgerschaft der Republik haben auch deren Kinder, die jünger als 18 Jahre sind. Auf Antrag des Elternteils, der durch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien durch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft auch dessen Kind, das jünger als 18 Jahre ist, wenn der andere Elternteil den zustimmt und das Kind in der Republik Serbien lebt. Auf Antrag des Elternteils, der durch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien auch dessen Kind, das jünger als 18 Jahre ist, wenn der andere Elternteil damit einverstanden ist und wenn das Kind im Ausland lebt. Ist das Kind älter als 14 Jahre, so ist für die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft im Sinne der Abs. 1-3 dieses Artikels auch dessen Zustimmung erforderlich.Ist das Kind älter als 14 Jahre, so ist für die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft im Sinne der Absatz eins -, 3, dieses Artikels auch dessen Zustimmung erforderlich. […] Art 23 Ein Angehörige des serbischen […] Volkes […], der keinen Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Serbien hat, kann in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien aufgenommen werden, wenn er das
  15. Lebensjahr vollendet hat und ihm die Geschäftsfähigkeit nicht aberkannt worden ist und wenn er eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet.Artikel 23, Ein Angehörige des serbischen […] Volkes […], der keinen Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Serbien hat, kann in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien aufgenommen werden, wenn er das
  16. Lebensjahr vollendet hat und ihm die Geschäftsfähigkeit nicht aberkannt worden ist und wenn er eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet. […] Art 24 Die schriftliche Erklärung, mit der die Republik Serbien als eigener Staat anerkannt wird, ist zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien beim Ministerium, dass für innere Angelegenheiten zuständig ist, oder bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Serbien und Montenegro in der in diesem Gesetz festgelegten Weise einzureichen.Artikel 24, Die schriftliche Erklärung, mit der die Republik Serbien als eigener Staat anerkannt wird, ist zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien beim Ministerium, dass für innere Angelegenheiten zuständig ist, oder bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Serbien und Montenegro in der in diesem Gesetz festgelegten Weise einzureichen.
  17. Tag des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft Art 25 Die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien wird doch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft am Tag der Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft Republik Serbien erworben.Artikel 25, Die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien wird doch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft am Tag der Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft Republik Serbien erworben. Ist die Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft Republik Serbien durch Aufnahme in die Staatsbürgerschaft lediglich die Abgabe der Erklärung über die Anerkennung der Republik Serbien als den eigenen Staat, wird die Staatsbürgerschaft Republik Serbien am Tag der Abgabe der Erklärung erworben. […] III. Erlöschen der Staatsbürgerschaft der Republik Serbienrömisch drei. Erlöschen der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien Art 27 Die Staatsbürgerschaft Republik Serbien erlischt:Artikel 27, Die Staatsbürgerschaft Republik Serbien erlischt:
  18. durch Entlassung;
  19. durch Verzicht;
  20. durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft des anderen Mitgliedstaates der Staatengemeinschaft
  21. aufgrund internationaler Abkommen. […]“
  22. Erwägungen: 7.
  23. Zur Rechtmäßigkeit der Erlassung des Feststellungsbescheides: Der vorliegend in Beschwerde gezogene Feststellungsbescheid wurde von Amts wegen erlassen. Nach § 42 Abs. 3 StbG ist die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. Ein solches öffentliches Interesse ist schon im Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, zu sehen. Im Hinblick darauf, dass durch die Vorlage der serbischen Eheurkunde, in der angeführt wird, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei, Zweifel daran aufgekommen sind, ob der Beschwerdeführer (noch) österreichischer Staatsbürger ist, besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Feststellung, ob der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist oder nicht, womit die amtwegige Einleitung des Verfahrens und die Erlassung des Feststellungsbescheides durch die Niederösterreichische Landesregierung zulässig war (vgl. z.B. VwGH 19.09.2012, Zl. 2009/01/0003; 15.03.2010, Zl. 2007/01/0482).Der vorliegend in Beschwerde gezogene Feststellungsbescheid wurde von Amts wegen erlassen. Nach Paragraph 42, Absatz 3, StbG ist die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. Ein solches öffentliches Interesse ist schon im Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, zu sehen. Im Hinblick darauf, dass durch die Vorlage der serbischen Eheurkunde, in der angeführt wird, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei, Zweifel daran aufgekommen sind, ob der Beschwerdeführer (noch) österreichischer Staatsbürger ist, besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Feststellung, ob der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist oder nicht, womit die amtwegige Einleitung des Verfahrens und die Erlassung des Feststellungsbescheides durch die Niederösterreichische Landesregierung zulässig war vergleiche z.B. VwGH 19.09.2012, Zl. 2009/01/0003; 15.03.2010, Zl. 2007/01/0482). Zu betonen ist, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42 StbG lediglich der verbindlichen Klarstellung darstellt, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Ein derartiger Feststellungsbescheid hat somit auch keinen „Strafcharakter“ und enthält ein solcher auch keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte und ist ein derartiger Bescheid demnach nicht vollstreckbar, wohl aber dahingehend verbindlich, als er bindend über die Frage des Verlustes oder des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht. Zu betonen ist, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 42, StbG lediglich der verbindlichen Klarstellung darstellt, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft besteht oder nicht. Ein derartiger Feststellungsbescheid hat somit auch keinen „Strafcharakter“ und enthält ein solcher auch keine Anordnung, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte und ist ein derartiger Bescheid demnach nicht vollstreckbar, wohl aber dahingehend verbindlich, als er bindend über die Frage des Verlustes oder des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht. 7.
  24. Zur Feststellung des Nicht-Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft: 7.2.
  25. Die durch die Behörde im in Beschwerde gezogenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit spätestens 01.08.2016 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze, erweist sich als zutreffend, da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die durch ihn aufgrund des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung
  26. Februar 2003, Zl. *** qua Erstreckung gem. §17 StbG erworbene österreichische Staatsbürgerschaft gem. § 27 Abs. 1 StbG spätestens am 01.08.2016 ex lege wieder verloren hat, da er die serbische Staatsangehörigkeit nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund einer eigenen, positiven Willenserklärung wiedererworben hat, ohne dass ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit bewilligt worden wäre. Dies aus folgenden Gründen:7.2.
  27. Die durch die Behörde im in Beschwerde gezogenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit spätestens 01.08.2016 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze, erweist sich als zutreffend, da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die durch ihn aufgrund des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung
  28. Februar 2003, Zl. *** qua Erstreckung gem. §17 StbG erworbene österreichische Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 27, Absatz eins, StbG spätestens am 01.08.2016 ex lege wieder verloren hat, da er die serbische Staatsangehörigkeit nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund einer eigenen, positiven Willenserklärung wiedererworben hat, ohne dass ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit bewilligt worden wäre. Dies aus folgenden Gründen: 7.2.2 Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit aufgrund positiver Willenserklärung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die in § 27 Abs. 1 StbG normierte Rechtsfolge voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft, sofern durch diese Willenserklärung die fremde Staatsangehörigkeit auch tatsächlich erworben wird, ohne dass es auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit ankommt (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045, Rz 16, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die in Paragraph 27, Absatz eins, StbG normierte Rechtsfolge voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft, sofern durch diese Willenserklärung die fremde Staatsangehörigkeit auch tatsächlich erworben wird, ohne dass es auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit ankommt vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045, Rz 16, mwN). Vom Beschwerdeführer wird in keiner Weise bestritten, dass er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt und besteht daran angesichts dessen, dass ihm am 01.08.2016 ein serbischer Personalausweis ausgestellt wurde und auch in der serbischen Eheurkunde als Staatsangehörigkeit „Republik Serbien“ vermerkt ist, auch für das erkennenden Gericht kein Zweifel. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er „immer“ serbischer Staatsangehöriger gewesen sei, zumal er durch den Bescheid des Innenministeriums der Republik Serbien vom
  29. August 2002, Zl. ***, aus der jugoslawischen und der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen wurde. Diese Entlassung war im Übrigen auch Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers und damit auch für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer. Folgte man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei immer serbischer Staatsangehöriger gewesen, so wäre – zumal die Entlassung aus der früheren Staatsangehörigkeit Voraussetzung für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Mutter des Beschwerdeführers und durch diesen selbst war – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht „nur“ verloren, sondern diese vielmehr gar nie erworben hätte und somit auch gar nie österreichischer Staatsbürger gewesen wäre. Da dieses Vorbringen des Beschwerdeführers aber als – wenn auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde verfolgte Ziel, es möge festgestellt werden, dass er (weiterhin) die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, ungeeignete – Schutzbehauptung zu werten ist, ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst aus dem serbischen Staatsverband entlassen wurde und im Jahr 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat und in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und (spätestens) dem 01.08.2016 (als dem Tag der Ausstellung des serbischen Personalausweises) die serbische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat. Vor dem Hintergrund der Rechtslage zum (Wieder-)Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit, nach der ein (Wieder-)Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Antrages oder einer Erklärung, die Republik Serbien als den eigenen Staat zu betrachten, möglich ist und es keine Hinweise darauf gibt, dass die Eintragung im serbischen Ehebuch, wonach der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei oder die Ausstellung des serbischen Personalausweises auf einem Fehler der serbischen Behörden beruhen könnte (und auch vom Beschwerdeführer die Echtheit und Richtigkeit des Auszuges aus dem Ehebuch bzw. des Personalausweises ebensowenig bestritten wird, wie der Umstand, dass er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer positiven Willenserklärung – entweder aufgrund eines Antrages auf Wiedererwerb der serbischen Staatsangehörigkeit oder durch Abgabe einer Erklärung, dass er die Republik Serbien als seinen Staat ansehe – eine fremde, nämlich die serbische, Staatsangehörigkeit (wieder)erworben hat. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er Serbisch spreche, aber die Schrift nicht so gut lesen könne, ist anzumerken, dass es als eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Sorglosigkeit zu werten wäre, sollte dieser allenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt bei serbischen Behörden etwas unterschrieben haben, dessen Inhalt ihm als solcher nicht bewusst war. Weiters ist zu betonen, dass der am *** geborene Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft, dem 11.03.2003, das
  30. Lebensjahr vollendet hatte, womit aufgrund von Art. 20 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien, nach dessen letztem Absatz für die Aufnahme eines über 14jährigen Kindes in die serbische Staatsangehörigkeit dessen Zustimmung erforderlich ist, auch auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit aufgrund eines ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung von seiner Mutter gestellten Antrages wiedererworben haben könnte.Weiters ist zu betonen, dass der am *** geborene Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft, dem 11.03.2003, das
  31. Lebensjahr vollendet hatte, womit aufgrund von Artikel 20, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien, nach dessen letztem Absatz für die Aufnahme eines über 14jährigen Kindes in die serbische Staatsangehörigkeit dessen Zustimmung erforderlich ist, auch auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit aufgrund eines ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung von seiner Mutter gestellten Antrages wiedererworben haben könnte. Damit ist vorliegend im Ergebnis von der Erfüllung der in § 27 Abs. 1 StbG normierten Voraussetzung des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit auf Grund einer eigenen positiven Willenserklärung auszugehen.Damit ist vorliegend im Ergebnis von der Erfüllung der in Paragraph 27, Absatz eins, StbG normierten Voraussetzung des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit auf Grund einer eigenen positiven Willenserklärung auszugehen. 7.2.
  32. Keine Zusicherung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft: Vom Beschwerdeführer wurde weder ein schriftlicher Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt, noch liegt ein schriftlicher Bescheid vor, mit dem ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des (Wieder-)Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit bewilligt worden wäre. 7.2.
  33. Ergebnis: Da somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit nach Abgabe einer darauf gerichteten positiven Willenserklärung (wieder)erworben hat, ohne dass ihm zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden wäre, hat die Niederösterreichische Landesregierung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft – mangels Feststellbarkeit des genauen Datums des (Wieder)Erwerbs der serbischen Staatsangehörigkeit spätestens am 01.08.2016 als dem Tag, an dem diesem der serbische Personalausweis ausgestellt wurde – ex lege verloren hat. Dementsprechend war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der in Beschwerde gezogene Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung zu bestätigen.
  34. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil vorliegend insbesondere Sachverhaltsfragen zu klären waren, denen nicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die Entscheidung auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil vorliegend insbesondere Sachverhaltsfragen zu klären waren, denen nicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die Entscheidung auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.