Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung
Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“
Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung
Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“ 4.
F BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium
1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;“b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;“
2 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Paragraph 64, Absatz 2, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig keinen Studienerfolg erbracht. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin aber auch nicht auf Grund von ihrer Einflusssphäre entzogenen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen an der Erbringung eines Studienerfolges gehindert. Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Studierende das Bestehen von Gründen, weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen hat. Es steht nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichts, den beantragten Aufenthaltstitel trotz fehlender besonderer Voraussetzungen zu erteilen (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109). Auch kann von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums (vgl. etwa VwGH 13.12.2011, 2011/22/0315) bzw. in zwei Studienjahren (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0048) keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen kann. Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Studierende das Bestehen von Gründen, weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen hat. Es steht nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichts, den beantragten Aufenthaltstitel trotz fehlender besonderer Voraussetzungen zu erteilen vergleiche etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109). Auch kann von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums vergleiche , etwa VwGH 13.12.2011, 2011/22/0315) bzw. in zwei Studienjahren vergleiche , VwGH 3.10.2013, 2012/22/0048) keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen kann. Davon abgesehen hat die Beschwerdeführerin auch nicht nachgewiesen, dass sie aktuell überhaupt noch ein Studium durchführt (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856). Davon abgesehen hat die Beschwerdeführerin auch nicht nachgewiesen, dass sie aktuell überhaupt noch ein Studium durchführt vergleiche etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auf familiäre und/oder private Interessen ist auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht Bedacht zu nehmen (vgl. dazu etwa jüngst VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025).Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Auf familiäre und/oder private Interessen ist auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht Bedacht zu nehmen vergleiche , dazu etwa jüngst VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025). 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.702.001.2018
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