RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-752/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Februar 2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Februar 2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit schriftlichem Antrag vom 08.11.2016 beantragte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) geboren am ***, die Zuerkennung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2017, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kein Einkommen und weise sein Girokonto per 10.11.2016 einen aktuellen Stand in Höhe von € 971,79 auf. Vom AMS *** sei aufgrund einer Arbeits- bzw. Kursverweigerung über den Beschwerdeführer eine Sperrfrist gemäß § 10 AlVG verhängt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2017, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kein Einkommen und weise sein Girokonto per 10.11.2016 einen aktuellen Stand in Höhe von € 971,79 auf. Vom AMS *** sei aufgrund einer Arbeits- bzw. Kursverweigerung über den Beschwerdeführer eine Sperrfrist gemäß , Paragraph 10, AlVG verhängt worden. Mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erfülle der Beschwerdeführer ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst auf das Wesentliche vor, dass aufgrund seiner Krankheiten nach wie vor Einschränkungen bei der Bewältigung seines Alltags gegeben seien. Der Gesundheitszustand erlaube ihm seit Jahren nicht jede Tätigkeit. Er leide unter einer zervikalen Diskusprolaps C6/7 mit sensiblen C6-Syndrom, Diabetes, Adipositas, Asthma bronchiale, Schlafapnoesesyndrom und Migräne. Ausdrücklich werde Beschwerde erhoben gegen die Feststellung, dass ihm eine zumutbare Tätigkeit angeboten worden sei und er diese ohne Gründe und rechtswidrig abgelehnt habe. Er sei willig, Arbeitsangebote bzw. Kursangebote anzunehmen, wenn sie seinem Gesundheitszustand entsprechen würden. Mit Schreiben vom 07.03.2017, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. ***, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde, vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 07.03.2017, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , Zl. ***, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde, vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 05.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde durch das erkennende Gericht Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung der Verwaltungsakten zur Zl. *** sowie des gegenständlichen Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-752/001-2018.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 05.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde durch das erkennende Gericht Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung der Verwaltungsakten zur , Zl. *** sowie des gegenständlichen Gerichtsaktes zur , Zl. LVwG-AV-752/001-
- Dem Beschwerdeführer wurden vom Gericht eingeholte schriftliche Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) *** vom 21.09.2018 und vom 10.10.2018 betreffend Bezug von Notstandshilfe und diverse Sperrfristen zur Einsichtnahme übergeben. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist am *** geboren, weist eine Staatsbürgerschaft aus Bosnien-Herzegowina auf und besitzt einen Daueraufenthaltstitel innerhalb der EU. Er wohnt in Wohngemeinschaft mit seinem Bruder, dessen Frau und deren Kind, in einem Mietobjekt in ***, ***. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zahlte der Beschwerdeführer seinem Bruder Monatlich € 350,-- Miete. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2016 erstmals einen Antrag bei der belangten Behörde auf Leistungen nach dem NÖ MSG. Der Beschwerdeführer war seitens des AMS *** in den Zeiträumen von 07.11.2016 bis 18.12.2016 aufgrund einer Arbeits- bzw. Kursverweigerung/Vereitelung gesperrt, darüber hinaus im Zeitraum von 23.12.2016 bis 02.02.2017 und darüber hinaus im Zeitraum von 17.02.2017 bis 22.02.
- Der Beschwerdeführer bezog von 12.10.2016 bis 06.11.2016 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 27,96, von 03.02.2017 bis 16.02.2017 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,99, von 23.02.2017 bis 25.03.2017 Notstandshilfe in Höhe von € 27,99, von 01.04.2017 bis 10.05.2017 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,99 und von 01.07.2017 bis 14.09.2017 Notstandhilfe in Höhe von € 27,99 täglich.Der Beschwerdeführer bezog von 12.10.2016 bis 06.11.2016 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 27,96, von 03.02.2017 bis 16.02.2017 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,99, von 23.02.2017 bis 25.03.2017 Notstandshilfe in Höhe von , € 27,99, von 01.04.2017 bis 10.05.2017 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,99 und von 01.07.2017 bis 14.09.2017 Notstandhilfe in Höhe von € 27,99 täglich. Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen von 23.03.2017 bis 31.03.2017 arbeitsunfähig und bezog ein Krankengeld mit einem Tagsatz von € 27,
- Der Beschwerdeführer war darüber hinaus von 08.05.2017 bis 30.06.2017 arbeitsunfähig und bezog ebenso ein Krankengeld mit einem täglichen Satz von € 27,
- Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus kein weiteres Vermögen und auch keine Ersparnisse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Aktuell spart der Beschwerdeführer € 15,-- monatlich in einen Bausparvertrag ein. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen bzw. ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Die Feststellungen betreffend die Höhe der Notstandshilfe bzw. die Höhe des Krankengeldes und die diesen zugrundeliegenden Zeiträume ergeben sich aus den vom AMS *** übermittelten Unterlagen vom 21.09.2018 und vom 10.10.2018, welche der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder, dessen Frau und deren gemeinsamen Kind, in Wohngemeinschaft in Niederösterreich in einem Mietobjekt gewohnt habe, ergibt sich sehr wohl aus den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers als auch aus dem im Akt inneliegenden Untermietvertrag, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Dass im gegenständlichen Fall eine Wohngemeinschaft vorlag, war unstrittig. Dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 07.11.2016 bis 18.12.2016 sowie von 23.12.2016 bis 02.02.2017 sowie von 17.02.2017 bis 22.02.2017 seitens des AMS *** gesperrt war, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer über keine relevanten Ersparnisse und über kein Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Ausführungen sowie aus den von ihm übermittelten Kontoauszügen. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt. § 2 Abs. 1, 2 und 3 NÖ MSG:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3 NÖ MSG: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip). § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG: § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […] § 5 NÖ MSG:Paragraph 5, NÖ MSG:
- AbschnittVoraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 5Paragraph 5Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1.Ziffer eins hilfsbedürftig sind, 2.Ziffer 2 ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3.Ziffer 3 zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1.Ziffer eins österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; 2.Ziffer 2 Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist; 3.Ziffer 3 Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; 4.Ziffer 4 Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a)Litera a “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder“Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder b)Litera b “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere: 1.Ziffer eins Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt; 2.Ziffer 2 Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist; 3.Ziffer 3 Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005; Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005; 4.Ziffer 4 Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005.Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG: § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. § 7 NÖ MSG:Paragraph 7, NÖ MSG: § 7Paragraph 7Einsatz der Arbeitskraft
(1)Absatz eins,Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Absatz 2,Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Absatz 3,Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1.Ziffer eins eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, 2.Ziffer 2 sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, 3.Ziffer 3 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, 4.Ziffer 4 von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und 5.Ziffer 5 von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)Absatz 4,Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen, 1.Ziffer eins deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses, 2.Ziffer 2 deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.
(5)Absatz 5,Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(6)Absatz 6,Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, dieBei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die 1.Ziffer eins das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; 2.Ziffer 2 Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; 3.Ziffer 3 pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 4.Ziffer 4 Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten; 5.Ziffer 5 in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, a)Litera a die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, oder b)Litera b die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder c)Litera c den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann; 6.Ziffer 6 eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(7)Absatz 7,Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(8)Absatz 8,Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 7, darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
(9)Absatz 9,Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach Paragraph 10, AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Absatz 6, vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde. § 8 Abs. 1 NÖ MSG:Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG: § 8Paragraph 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ MSG:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ MSG: 3. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung§ 9Paragraph 9Allgemeines
(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen: 1.Ziffer eins Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, 2.Ziffer 2 Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, […] § 10 NÖ MSG:Paragraph 10, NÖ MSG: § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11 Abs. 1 und 3 NÖ MSG:Paragraph 11, Absatz eins und 3 NÖ MSG: § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1.Ziffer eins für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………..………. 100%, 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%, 3.Ziffer 3 für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……..…...... 50%, 4.Ziffer 4 für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………………………………..... 23%. […]
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. § 1 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung idF 2016:Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung in der Fassung 2016: § 1Paragraph einsGeldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 628,32 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 471,24 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro; 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………...……………… bis zu 209,43 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 157,08 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;
(3)Absatz 3,Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. § 1 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung idF 2017:Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Mindeststandardverordnung in der Fassung 2017: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 633,35 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 475,01 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro; 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro;
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………...……………… bis zu 211,11 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 158,34 Euro; b)Litera b ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro; 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro;
(3)Absatz 3,Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dem in § 1 Abs. 1 NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlangen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur so weit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgegen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dem in Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSG normierten Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlangen bei hilfsbedürftigen Personen dienen soll. Dabei ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 NÖ MSG das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip anzuwenden. Dementsprechend ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur so weit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle dazu zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgegen sowie der dazu notwendige Bedarf nicht einerseits durch eigene Mittel oder andererseits durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dabei ist nicht zuletzt nach Möglichkeit die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen und sozialen Umfeldes zu erhalten und zu festigen. Der Beschwerdeführer stellte am 8.11.2016 einen Erstantrag. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum beträgt somit gemäß § 9 Abs. 4 NÖ MSG maximal sechs Monate. Der Beschwerdeführer stellte am 8.11.2016 einen Erstantrag. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum beträgt somit gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG maximal sechs Monate. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu den in den unstrittigen Feststellungen aufgezählten Zeitpunkten Notstandshilfe in Höhe von € 27,96 bzw. in Höhe von € 27,99 täglich erhalten hat bzw. in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in derselben Höhe. Darüber hinaus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in den Zeiten, in welchen er Notstandshilfe bezogen hat, beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war. Es ergibt sich aber weiters auch, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von 07.11.2016 ist 14.12.2016, von 23.12.2016 bis 02.02.2017 sowie von 17.02.2017 bis 22.02.2017 beim AMS gesperrt war und für diese Zeiten keine Notstandshilfe bezog. Aus dem NÖ MSG ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer zumindest seine Arbeitskraft beim AMS zur Verfügung stellen muss. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 NÖ MSG gelten jedenfalls als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen Personen, deren Anspruch auf Leistungen des AMS insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder vorübergehend eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung. Aus dem NÖ MSG ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer zumindest seine Arbeitskraft beim AMS zur Verfügung stellen muss. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ MSG gelten jedenfalls als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen Personen, deren Anspruch auf Leistungen des AMS insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder vorübergehend eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung. Für jene Zeiten, in welchen der Beschwerdeführer somit gesperrt war, stehen dem Beschwerdeführer daher mangels Einsatz seiner Arbeitskraft keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Darüber hinaus ist weiters aufgrund des Subsidiaritätsprinzips festzustellen, dass der Beschwerdeführer in jenen Zeiten, in welchen er beim AMS arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet war, grundsätzlich Leistungen erhalten würde, allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur soweit, als sein Lebensbedarf und Wohnbedarf damit abgedeckt ist und soweit er sich nicht eigene Leistungen als Einkommen anrechnen lassen muss. Für jene Zeiten, in denen der Beschwerdeführer also Notstandshilfe bzw. Krankengeld erhalten hat, hätte er sich dieses Einkommen auf die ihm zustehende Mindestsicherung anrechnen lassen müssen. Dem Beschwerdeführer wäre maximal Leistungen in Höhe von € 628,32 monatlich betreffend das Jahr 2016 bzw. € 633,37 monatlich betreffend das Jahr 2017 zugestanden (vgl. dazu §§ 1 und 2 NÖ MSV). Allerdings bezog der Beschwerdeführer in diesen Zeiten Notstandshilfe bzw. Krankengeld in der Höhe von monatlich € 838,8,--
(2016)bzw. € 839,7,--
(2017), ausgenommen die Zeiten, in welchen er gesperrt war. Sein Einkommen Für jene Zeiten, in denen der Beschwerdeführer also Notstandshilfe bzw. Krankengeld erhalten hat, hätte er sich dieses Einkommen auf die ihm zustehende Mindestsicherung anrechnen lassen müssen. Dem Beschwerdeführer wäre maximal Leistungen in Höhe von € 628,32 monatlich betreffend das Jahr 2016 bzw. € 633,37 monatlich betreffend das Jahr 2017 zugestanden vergleiche dazu Paragraphen eins und 2 NÖ MSV). Allerdings bezog der Beschwerdeführer in diesen Zeiten Notstandshilfe bzw. Krankengeld in der Höhe von monatlich € 838,8,--
(2016)bzw. € 839,7,--
(2017), ausgenommen die Zeiten, in welchen er gesperrt war. Sein Einkommen lag somit weit über dem ihm maximal gebührenden gesetzlichen Mindeststandard. Da sich der Beschwerdeführer sein Einkommen anrechnen lassen muss, standen ihm daher keine Leistungen nach dem NÖ MSG zu. Betreffend die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine zumutbare Arbeit angeboten bekommen bzw. hätte eine zumutbare nicht verweigert, ist auszuführen, dass dieser Einwand im gegenständlichen Fall irrelevant ist. Voraussetzung zum Erhalt von Leistungen nach dem NÖ MSG ist die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft, welche aber aufgrund der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sperrfrist – für die diese Frist betreffenden Zeiten - gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 NÖ MSG nicht gegeben war.Betreffend die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine zumutbare Arbeit angeboten bekommen bzw. hätte eine zumutbare nicht verweigert, ist auszuführen, dass dieser Einwand im gegenständlichen Fall irrelevant ist. Voraussetzung zum Erhalt von Leistungen nach dem NÖ MSG ist die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft, welche aber aufgrund der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sperrfrist – für die diese Frist betreffenden Zeiten - gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ MSG nicht gegeben war. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Der gegenständlichen Entscheidung kommt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.752.001.2018