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LVwG-S-1429/001-2018

Obsah (10)§ 50§ 52Art. 133§ 64§§ 43Art. 130§ 174§ 44§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1429/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,-- zu leisten., 3. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - , B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. Mai 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet ***, KG ***, auf dem GStNr. *** und Nr. *** vom 10.10.2017 bis zumindest 19.02.2018 (Zeitpunkt der Kontrolle) zu verantworten, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Forstwesen vom 12.09.2017, *** vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen haben, da bei einer Überprüfung am 19.02.2018 festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück***. Nr. *** mit der Aufarbeitung des Schadholzes nicht begonnen wurde. Die Anzahl der befallenen Bäume wird auf ca. 100 Fichten, das Ausmaß auf ca. 60 fm geschätzt.
  2. Nr. *** wurde das Schadholz gefällt, es lagern ca. 9 fm Blochholz und ca. 30 m³ Ast- und Wipfelmaterial am Schlagort.Sie haben es als Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet ***, KG , ***, auf dem GStNr. *** und Nr. *** vom 10.10.2017 bis zumindest 19.02.2018 (Zeitpunkt der Kontrolle) zu verantworten, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Forstwesen vom 12.09.2017, *** vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen haben, da bei einer Überprüfung am 19.02.2018 festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück, ***. Nr. *** mit der Aufarbeitung des Schadholzes nicht begonnen wurde. , Die Anzahl der befallenen Bäume wird auf ca. 100 Fichten, das Ausmaß auf, ca. 60 fm geschätzt.,
  3. Nr. *** wurde das Schadholz gefällt, es lagern ca. 9 fm Blochholz und, ca. 30 m³ Ast- und Wipfelmaterial am Schlagort. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 174 Abs. 1 lit. Z.18 Forstgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Forstwesen, *** vom 12.09.2017Paragraph 174, Absatz eins, lit. Ziffer 18, Forstgesetz in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Forstwesen, *** vom 12.09.2017 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 600,00 55 Stunden § 174 Abs. 1 letzter Satz Z.1 ForstgesetzParagraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, Forstgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00 Gesamtbetrag: € 660,00 Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom

  1. Mai 2018 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ihm an der Fristversäumnis kein oder nur ein geringes Verschulden treffe. Es sei ihm mit zumutbaren Mitteln nicht möglich gewesen, die Arbeiten fristgerecht zu verrichten. Trotz intensiver Bemühungen habe er die gesetzte Frist nicht einhalten können. Grund für die verzögerte Aufarbeitung, welche mittlerweile abgeschlossen sei; sei das große Ausmaß an geschädigten Bäumen und Waldparzellen gewesen. Er verfüge selbst nicht über die erforderlichen Maschinen und Mitarbeiter, die erforderlich gewesen wären, um das überdurchschnittlich große Ausmaß an befallenen Bäumen hinsichtlich aller betroffenen Waldgrundstücke fristgerecht aufzuarbeiten. Er vermochte immerhin mit Hilfe seines Vaters bis 30.12.2017 insgesamt 17 Bäume auf dem Waldgrundstück Nr. *** zu fällen und davon 13 wegzubringen. Wetters habe er bereits im Herbst 2017 die Firma C GmbH aus *** mit der Aufarbeitung des Schadholzes auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, beauftragt. Diese fällte zumindest auf dem Grundstück Nr. *** fristgerecht das Schadholz, wobei allerdings das Blochholz (ca. 9fm) bis zum Abtransport und das Ast- und Wipfelmaterial bis zur Häckselung im Frühjahr 2018 auf dem Grundstück verlieb. Nachdem der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit seines Unterfangens erkannt habe, seine Waldparzellen fristgerecht vom Schadholz zu räumen, habe er am 12.01.2018 zusätzlich die Firma D, ***, *** beauftragt, das Schadholz von allen seinen Waldgrundstücken aufzuarbeiten. Noch am selben Tag seien 8 Bäume auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, umgeschnitten worden. Aufgrund des großen Ausmaßes an weiteren umzuschneidenden Bäumen sei entschieden worden, den Rest unter Zuhilfenahme eines Harvesters aufzuarbeiten. Die genannte Firma vermochte aber aufgrund “der Arbeitsauslastung und der Fülle an weiteren Aufträgen“ zur Aufarbeitung von Schadhölzern erst am 7.3.2018 mit dem Harvester zu beginnen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seine Einvernahme und die Einvernahme des Zeugen E sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  2. November 2018 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-1430-2018) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer und die Zeugen F und E einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  3. November 2018 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-1430-2018) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer und die Zeugen F und E einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. September 2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer

§§ 43bis 45 i

Vm § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz 1975 iVm §§ 1 bis 5 der Forstschutzverordnung iVm § 57 AVG aufgetragen, die vom Borkenkäfer (Buchdrucker, Kupferstecher) befallenen Fichten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (0,12 ha, ca. 55

  1. fm)und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (0,49 ha, ca. 220
  2. fm)bis spätestens innerhalb zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, aufzuarbeiten und das Schadholz abzuführen oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 43 bis 45 in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraphen eins bis 5 der Forstschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 57, AVG aufgetragen, die vom Borkenkäfer (Buchdrucker, Kupferstecher) befallenen Fichten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (0,12 ha, ca. 55

  1. fm)und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (0,49 ha, ca. 220
  2. fm)bis spätestens innerhalb zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, aufzuarbeiten und das Schadholz abzuführen oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (RSb-Rückschein) am 25. September 2017 zugestellt. Im Zuge einer Überprüfung am 19. Februar 2018 (wie auch bei Überprüfungen am 24.10.2017, 20.12.2017) wurde seitens des Zeugen F (Bezirksförster) festgestellt, dass die aufgetragenen Maßnahmen (mit Bescheid vom 12.09.2017, ***) nicht erfüllt waren. Auf Grundstück Nr. ***, KG ***, war mit der Aufarbeitung noch nicht begonnen worden. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde das Schadholz gefällt, es lagen noch ca. 9 fm Blochholz und ca. 30 m³ Ast-und Wipfelmaterial am Schlagort. Dies ergab sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenlage sowie der zweifelsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen F im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Auch ist dies in Übereinstimmung zu den Angaben des Zeugen E im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren und wurde dies auch vom Beschwerdeführer bestätigt und zugestanden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

§ 174Abs.

1 lit. a Z 18 des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die

§ 44Abs.

1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die

Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. September 2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine derartige Maßnahme im Sinne des § 44 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. September 2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine derartige Maßnahme im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgeschrieben. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis
  3. Februar 2018 dem forstpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde nicht entsprochen hat (das Schadholz nicht aufgearbeitet und nicht abtransportiert bzw. bekämpfungstechnisch behandelt) hat er in der Zeit von 10 Oktober 2017 bis
  4. Februar 2018 die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht befolgt. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und diese auch zu verantworten.

§ 174Abs.

1 letzter Satz Z 1 sind Übertretungen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden.

Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, sind Übertretungen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen von € 2.000,--; Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 25 ha und von 6 ha Wald; keine Schulden; Sorgepflicht für einen Tochter). Gegenständlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über den Zeitraum von Monaten dem forstpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen ist. Auch war zu berücksichtigen, dass die Aufarbeitung und der Abtransport von Schadholz auch im Herbst (September bzw. Oktober) unverzüglich und rasch besorgt werden soll um eine gefahrdrohende Vermehrung von Borkenkäfer aus bestehenden Käferlöchern auf angrenzende Nachbarbestände (insbesondere bei Fremdbesitz) zu verhindern. Die Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitige Nichterfüllung stellt daher auch eine Gefährdung des Nachbarbestandes dar. Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und war die Verhängung dieser jedenfalls aus general- aber auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1429.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.