GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten., 3. Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - , B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: belangte Behörde) vom 9. Mai 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt: „Tatbeschreibung: Sie haben es als Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet ***, KG ***, auf dem GStNr. *** vom 01.02.2018 bis zumindest 14.02.2018 (Zeitpunkt der Kontrolle) zu verantworten, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Forstwesen vom 13.11.2017, ***, vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen haben, da bei einer Überprüfung am 14.02.2018 festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück Nr. *** von den 42 markierten Fichten noch 25 stehen, ein weiterer wurde vom Wind geworfen und 3 Bäume liegen gefällt und in Form von Langholz entastet vor Ort. Somit befinden sich noch 29 damals markierte Bäume vor Ort.Sie haben es als Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet ***, KG , ***, auf dem GStNr. *** vom 01.02.2018 bis zumindest 14.02.2018 (Zeitpunkt , der Kontrolle) zu verantworten, dass Sie die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft , Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Forstwesen vom 13.11.2017, ***, , vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen haben, da bei einer , Überprüfung am 14.02.2018 festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück Nr. *** von , den 42 markierten Fichten noch 25 stehen, ein weiterer wurde vom Wind geworfen und , 3 Bäume liegen gefällt und in Form von Langholz entastet vor Ort. Somit befinden sich , noch 29 damals markierte Bäume vor Ort. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 174 Abs. 1 lit.a Z. 18 Forstgesetz iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Forstwesen vom 13.11.2017, ***Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Forstwesen vom 13.11.2017, *** Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 500,00 46 Stunden § 174 Abs. 1 letzter Satz Z.1 lit.a ForstgesetzParagraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, Litera a, Forstgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom
Vm § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz 1975 iVm §§ 1 bis 5 der Forstschutzverordnung iVm § 57 AVG aufgetragen, die vom Borkenkäfer (Buchdrucker, Kupferstecher) 42 befallenen Fichten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens
Paragraphen 43 bis 45 in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraphen eins bis 5 der Forstschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 57, AVG aufgetragen, die vom Borkenkäfer (Buchdrucker, Kupferstecher) 42 befallenen Fichten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
1 lit. a Z 18 des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die
1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer
Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, des Forstgesetzes 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die
Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer
Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
1 letzter Satz Z.1 sind Übertretungen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden.
Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, sind Übertretungen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen von € 2.000,--; Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 25 ha und von 6 ha Wald; keine Schulden; Sorgepflicht für einen Tochter). Gegenständlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem forstpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen ist. Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und war die Verhängung dieser jedenfalls aus general- aber auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1430.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.